Aktive Informationspflichten auf Verfassungsebene im europäischen Rechtsvergleich

von ANTONIA BRUNEDER

Mit 1. September 2025 treten in Österreich neue Bestimmungen zur aktiven Informationspflicht in Kraft – ein Paradigmenwechsel im Verhältnis zwischen Staat und Bürger? Der Beitrag nimmt die Neuregelung zum Anlass, um sie im Rahmen eines Mikrorechtsvergleichs im europäischen Kontext zu analysieren und rechtlich einzuordnen.

Einleitung

Ausgangsposition der Überlegungen in diesem Beitrag sind die neuen Verfassungsbestimmungen und das Informationsfreiheitsgesetz in Österreich. Diese wurden einerseits als „Paradigmenwechsel nach rund 100 Jahren Amtsgeheimnis“ gelobt. Andererseits bemängelten Kritiker im Vorfeld besonders die – in ihren Augen schwache – Umsetzung einer aktiven Informationspflicht. Der Beitrag beschränkt sich deshalb auf die Analyse dieser. Durch einen Mikrorechtsvergleich sollen die neuen Bestimmungen in Österreich, die überwiegend mit 1. September 2025 in Kraft treten, analysiert und rechtlich eingeordnet werden. Die aktive Informationspflicht wird dabei im weitesten Sinn als Pflicht zur Verfügungstellung von Information durch staatliche Organe verstanden.

Aktive Informationspflicht in Österreich aus verfassungsrechtlicher Sicht

Die aktive Informationspflicht soll zukünftig auf verfassungsrechtlicher Ebene primär durch Art 22a B-VG gesichert werden, der Organe der Bundes- und Landesverwaltung, Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit diese nicht der Geheimhaltung unterliegen. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind davon ausgenommen.

Darüber hinaus werden ebenfalls auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene der Nationalrat, der Bundesrat (Art 30 Abs 7 B-VG) sowie der Rechnungshof (Art 121 Abs 5 B-VG) und die Volksanwaltschaft (Art 148e B-VG) verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen.

Damit werden bereits vorherrschende Informationspflichten (etwa die Veröffentlichung des Berichts des Rechnungshofes (Art 127 Abs 6, Art 127a Abs 6, Art 127b Abs 4 B-VG), der Volksanwaltschaft (Art 148d Abs 1 B-VG) oder der Bericht der Kommission zur Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten (Art 59b Abs 3 B-VG) erweitert. Die jüngst eingeführte Informationspflicht über Studien, Gutachten und Umfragen durch Organe der Verwaltung gem Art 20 Abs 5 B-VG wird durch die neuen Bestimmungen abgelöst.

Vergleich mit anderen europäischen Verfassungen

Bei der Analyse von 20 europäischen Verfassungen fällt auf, dass keine Verfassung eine derart detaillierte eigenständige Norm zur aktiven Informationsbereitstellung beinhaltet, wie dies in der österreichischen Verfassung zukünftig vorgesehen ist. Während in Österreich mit Art 22a Abs 1 B-VG die primäre Norm zur aktiven Informationspflicht eine Vielzahl an Verpflichteten sowie konkrete Inhalte aufweist, ist eine aktive Informationspflicht in anderen Verfassungen entweder sehr generell formuliert (etwa im Zusammenhang mit dem Grundrechteschutz) oder ganz konkret in einzelnen Bestimmungen normiert und auf einzelne Organe oder Pflichten bezogen. Systematisch lässt sich zudem festhalten, dass aktive Informationspflichten an sehr unterschiedlichen Stellen in den Verfassungen verankert sind.

So umfasst zB in Finnland der Grundsatz der Öffentlichkeit der Parlamentstätigkeit auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Reichstagsdokumenten (Art 50 Abs 1 fin Verf, siehe zur Veröffentlichungspflicht auch Art 33 franz Verf oder Art 180 Abs 3 der schweizerischen Verfassung).

Im Zusammenhang mit Staatsfinanzen sind in einigen Verfassungen ebenfalls aktive Informationspflichten zu finden. So ist gem Art 97 der Verfassung der Ukraine das Ministerkabinett verpflichtet, der Verchovna Rada einen Bericht über die Vollziehung des Staatshaushalts der Ukraine vorzulegen, der gem Abs 2 zu veröffentlichen ist.

Zudem werden aktive Informationspflichten auch im grundrechtlichen Teil von Verfassungen eingeordnet. Art 45 Abs 2 der Verfassung von Polen verpflichtet etwa zur Veröffentlichung von Urteilen (auch zB Art 164 Abs 1 der spanischen Verfassung). Insbesondere individuelle Zugangsrechte werden häufig als Teil der Meinungsäußerungsfreiheit verankert, eine aktive Informationspflicht in diesem Zusammenhang normiert die slowakische Verfassung in Art 26 Abs 5.

Auffallend ist, dass aktive Informationspflichten vermehrt in jüngeren Verfassungen, etwa Polen, Rumänien, der Slowakei, der Ukraine sowie Ungarn zu finden sind. Der Rechtsvergleich zeigt auch, dass in Österreich spätestens durch die Reform und mit in Kraft treten der neuen Bestimmungen 2025 von einer sehr starken verfassungsrechtlichen Verankerung aktiver Informationspflichten im europäischen Vergleich gesprochen werden kann.

Aktive Informationspflichten sind jedoch in ihrer Effizienz immer auch von der politischen Situation im jeweiligen Staat abhängig. Trotz einer entsprechenden Verfassungsbestimmung in der Slowakei sowie eines darauf basierenden umfassenden Informationsgesetzes, das weitreichende Verpflichtungen zur aktiven Informationsbereitstellung vorsieht, wird die Slowakei in westlichen Medienberichten häufig für vermeintliche Defizite in Bezug auf Transparenz, Effizienz und Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung kritisiert.

Eine starke gesetzliche Verankerung scheint daher nicht automatisch zu einem höheren Maß an Transparenz zu führen. Zusammenfassend wird wohl die aktive Informationspflicht immer im Kontext der jeweiligen Staatspraxis ihre tatsächliche Wirkung entfalten. In Österreich wird sich in ein paar Jahren insbesondere auch durch eine Kosten-Nutzen-Analyse zeigen, ob die aktive Informationspflicht im Vergleich zu den jetzigen Bestimmungen und einer antragsabhängigen Informationsgewährung tatsächlich einen signifikanten Mehrwert mit sich bringt.

Zitiervorschlag: Bruneder, Antonia, Aktive Informationspflichten auf Verfassungsebene im europäischen Rechtsvergleich, JuWissBlog Nr. 79/2025 v. 22.08.2025, https:/www.juwiss.de/79-2025/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

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