von HODA BOURENANE
Die Reaktionen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 01.08.2025 (Az. C-758/24, Alace und C-759/24, Canpelli) werfen grundsätzliche Fragen zur Rolle der Unionsgerichte als auch der nationalen Justiz in der Migrationssteuerung auf. Im Zentrum steht das Spannungsverhältnis zwischen dem politischen Gestaltungsspielraum und der Rolle der Gerichte, die nicht selten als Einschränkung staatlicher Handlungsmacht verstanden werden, wie die Entscheidung des Verwaltungsgericht Berlin zur Rechtswidrigkeit der Zurückweisungen an der Grenze jüngst illustrierte.
Das Urteil wurde insbesondere in den Medien als fundamentale Bedrohung staatlicher Gestaltungsmacht stilisiert. So äußerte sich die italienische Ministerpräsidentin Georgia Meloni in einem Beitrag auf X und bezeichnet das Urteil eine Kompetenzüberschreitung des EuGH, da ihrer Ansicht nach die Verantwortung für Maßnahmen zur Regulierung der Migration bei der Politik liege. Auch in Deutschland stößt das Urteil auf Kritik: Der EUGH setze Hürden für die Durchführung eines beschleunigten Asylverfahrens.
Die Entscheidung des EuGH
Ausgangspunkt war das Vorbringen von zwei Klägern aus Bangladesch, die im Oktober 2024 in eine Aufnahmeeinrichtung nach Albanien gebracht worden waren, nachdem ein italienisches Schiff sie auf dem Mittelmeer aufgegriffen hatte. Kurz zuvor hatte die italienische Regierung per Dekret Bangladesch in die Liste der sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ aufgenommen, allerdings mit einer Ausnahme für homosexuelle Personen, da ihnen dort die asylerhebliche Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung droht. Diese Einstufung erfolgte ohne Offenlegung der Quellen. Die Kläger stellten in Albanien einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der als unbegründet abgelehnt wurde.
Nachdem die Kläger sich vor dem Gericht in Rom gegen den Ablehnungsbescheid wendeten, befasste sich der Gerichtshof im Rahmen des Vorlageverfahrens mit grundsätzlichen Fragen der Einstufung eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat – insbesondere im Hinblick auf Art. 36 und Art. 37 der EU-Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32).
Der Gerichtshof bestätigt die Rechtmäßigkeit, dass Mitgliedstaaten durch Rechtsakte Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Entgegen der Auffassung von Generalanwalt De la Tour stellt der EuGH klar, dass die Einstufung als sicher für die gesamte Bevölkerung und nicht nur für eine abgrenzbare Personengruppe für alle Personen gelten muss. Damit führte der Gerichtshof seine Linie aus dem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az.: C-406/22) fort, in dem er zunächst eine rein territoriale Betrachtungsweise zugrunde legte und urteilte, dass die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat sich auf dessen gesamtes Hoheitsgebiet beziehen muss. Durch die Einbeziehung sämtlicher Personengruppen wird ein absolutes Verständnis von Sicherheit im Herkunftsstaat vertreten, dass neben territorialen Betrachtungen auch personelle Aspekte miteinbezieht. Des Weiteren urteilt das Gericht vor dem Hintergrund des Art. 47 der Charta, dass die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat auch die Offenlegung der einschätzungsrelevanten Informationen beinhaltet, da die Rechtmäßigkeit der Einstufung vollständig und ex nunc überprüfbar sein müsse.
Mehr Gestaltungsspielraum, weniger Standards?
Dass die Entscheidung des Gerichtshofs sich zukünftig negativ auf die Durchführung beschleunigter Verfahren auswirken wird, ist zu bezweifeln. Vielmehr hält sich seine Wirkung vor dem Hintergrund der bevorstehenden GEAS-Reform in Grenzen. Wie der Gerichtshof zutreffend feststellt, ermöglicht Art. 61 Abs. 2 der Verordnung 2024/1348 mit Inkrafttreten am 12. Juni 2026, dass Drittstaaten auf unionaler und nationaler Ebene unter Ausnahme eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden können.
Mit der GEAS-Reform wird es zukünftig möglich sein, Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten einzustufen und dabei sowohl territoriale Einschränkungen als auch Ausnahmen für bestimmte Personengruppen vorzusehen. In der Praxis würde dies zu einer Ausweitung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten führen. Diese Ausweitung des Gestaltungspielraums birgt jedoch das Risiko, dass Anforderungen an die Prüfung, ob ein Drittstaat tatsächlich als sicher gilt, abgesenkt werden.
Sichere Herkunftsstaaten im nationalen Diskurs
Auch Deutschland führt in seiner aktuellen Liste sicherer Herkunftsstaaten Länder, in denen die Rechte queerer Menschen stark eingeschränkt sind – etwa Georgien. Solche Staaten können jedoch bis Inkrafttreten des Art. 61 Abs. 2 der Verordnung 2024/1348 nicht als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, sofern Ausnahmen für bestimmte Personengruppen vorgesehen sind.
Im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit wird künftig damit zu rechnen sein, dass die Lageberichte des Auswärtigen Amts offengelegt werden müssen. Im Gegensatz zu dem italienischen Vorgehen war die Offenlegung der Informationsquellen bislang gängige Praxis.
Langfristig fügt sich das Urteil in die grundsätzliche Debatte über die Rolle der Gerichte im Migrationsrecht ein – die jüngst immer mehr in den Vordergrund der medialen Debatten rückt. Gerichte wird vorgeworfen den Vollzug politischer Entscheidungen im Migrationsmanagement zu erschweren.
Die mediale Aufarbeitung sowie die politischen Reaktionen überschätzen die Reichweite der Entscheidung erheblich. Es handelt sich um keine Infragestellung der sicheren Herkunftsstaaten. Lediglich die Rolle der Gerichte wird realistisch eingeordnet – denn sowohl nationale als auch Unionsgerichte besitzen Gestaltungsmacht in der Ausgestaltung der Migrationspolitik.
Und das ist auch gut so, denn in der politischen Debatte wird ein Teil der Schutzsuchenden unter Generalverdacht gestellt, da das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten die widerlegbare Vermutung aufstellt, dass in bestimmten Herkunftsstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung stattfindet und die Antragstellung rechtsmissbräuchlich sei. Daher unterliegen diese Personen in Deutschland Einschränkungen, wie einer unbefristeten Wohnverpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtungen oder dem Ausschluss von Integrations- und Sprachkursen.
Die Bundesregierung plant nun eine Ausweitung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Kurz vor der Sommerpause wurde ein Gesetzesentwurf eingebracht, der vorsieht, die Bestimmungen sicherer Herkunftsstaaten künftig durch Rechtsverordnungen vorzunehmen. Bislang wurde für die Einstufung als sicheres Herkunftsland die Zustimmung des Bundesrats benötigt. Zukünftig soll der neue § 29b AsylG eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung enthalten, nach der sie nun ohne Zustimmung des Bundesrates – und somit an den Mitgliedern der Landesregierungen vorbei – im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU für den internationalen Schutz sichere Herkunftsstaaten bestimmen kann. Diese Änderung würde die Mitwirkung der Länder aushebeln und verfassungsrechtlich bedeutsame Kompetenzen auf die Bundesebene verlagern. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Vorhabens gibt es bereits Bedenken.
Fazit
Der Umgang mit dem Urteil des EuGH zeigt, dass es nicht darum geht, dass Gerichte eine politische Rolle einnehmen wollen. Es sollte aus Sicht der Politik nicht verwunderlich sein, wenn Gerichte sich an Vorhaben wie der geplanten Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsstaaten unter Umgehung der Zustimmung des Bundesrats stören und auf geltendes Recht verweisen. Dem aktuellen Diskurs folgend scheint es jedoch einfacher, sich als Opfer einer politisierten Rechtsprechung in Szene zu setzen. Vielleicht wäre es zukünftig sinnvoller, Kontroversen nicht auf die Gerichte zu verlagern, so dass diese rechtlichen Antworten auf politische Fragen geben müssen, ihrerseits überlastet sind und somit erst recht ins Spannungsfeld politischer Interessen geraten.
Zitiervorschlag: Bourenane, Hoda, Politik im Prüfstand der Justiz: Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 01.08.2025, JuWissBlog Nr. 81/2025 v. 28.08.2025, https:/www.juwiss.de/81-2025/
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