Vor der Wahl ist nach der Wahl

von JENS MILKER

juwissautorenfoto_jens_milkerIm Vorfeld der sächsischen Landtagswahl 2014 wurde Arvid Samtleben von der Mitgliederversammlung der AfD als einer ihrer Listenkandidaten gewählt. Danach entfernte ihn der von Frauke Petry geleitete Parteivorstand eigenmächtig von der Liste. Infolgedessen erhielt Samtleben kein Mandat im sächsischen Landtag. Ein entsprechender Einspruch Samtlebens beschäftigt nun seit mittlerweile zwei Jahren den Wahlprüfungsausschuss des Landtags, der aber noch zu keinem Ergebnis gekommen ist. Renommierte Rechtswissenschaftler wie der Düsseldorfer Parteienrechtler Prof. Morlok und seine Konstanzer Kollegin Prof. Schönberger halten die sächsische Landtagswahl 2014 für ungültig, teilweise werden Neuwahlen gefordert – zu Recht?

Deutschland als Parteiendemokratie

Die politischen Parteien dienen nach Art. 21 GG als Bindeglied zwischen Bürger und Staat. Ihnen kommt zum einen die Funktion zu, politische Strömungen zu kanalisieren und damit mehrheitsfähig zu machen. Zum anderen haben sie die Aufgabe, das notwendige Personal für die Besetzung politischer Ämter „zu rekrutieren“, wodurch sie in den Bereich staatlicher Institutionen hineinwirken.

Parteiinterne Organisation und Willensbildung

Da Parteien eine so zentrale Stellung im Verfassungsgefüge einnehmen, wäre es verhängnisvoll, wenn bei der parteiinternen Willensbildung demokratische Grundsätze missachtet würden. Insoweit schreibt Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG explizit vor, dass Parteien intern nach demokratischen Grundsätzen organisiert sein müssen. Vor allem bei Personalentscheidungen sind demokratischen Anforderungen genügende Entscheidungen durch Mitgliederversammlungen oder Parteitage notwendig. Das spiegelt sich einfachgesetzlich auch in Vorschriften wie § 21 Abs. 1 SächsWahlG wieder. Sofern die Mitgliederversammlung einmal einen Wahlvorschlag beschlossen hat, ist eine Änderung prinzipiell nicht mehr möglich – auch nicht durch die Parteispitze. Ansonsten würde dadurch indirekt ein Vorschlagsrecht der Parteispitze etabliert, das die zwingende demokratische Entscheidung der Mitgliederversammlung unterwandert.

Nichtdestotrotz müssen Parteien keine Mitglieder in ihren Reihen dulden, die der Partei vorsätzlich schaden. Bei eklatanten Verstößen gegen die Parteigrundsätze können sie einzelne Mitglieder aus der Partei ausschließen, vgl. § 10 Abs. 4 PartG. Mögliche mildere Maßnahmen sind dabei auch Abmahnungen und die Enthebung aus einem Parteiamt sowie die Streichung von der Kandidatenliste. Zuständig für solche Maßnahmen, die über eine Abmahnung hinausgehen, ist bei der AfD aber das jeweilige Landesschiedsgericht, vgl. § 7 Bundessatzung der AfD. Insofern war die Streichung durch den Parteivorstand schon aus Kompetenzgründen rechtswidrig. Ungeachtet dessen ist die bloße Behauptung Petrys, dass Samtleben „eine Zumutung für die AfD-Mitglieder und vor allem für die Wähler der AfD gewesen“ sei, alleine nicht ausreichend, um derart schwerwiegende Maßnahmen zu rechtfertigen. Zudem fehlt der Aussage jegliche Grundlage, da die Parteibasis Samtleben doch mehrheitlich auf die Liste gewählt hatte. Samtleben warf dem AfD-Vorstand vielmehr vor, ihn nur von der Liste gestrichen zu haben, weil er eine als Darlehen getarnte Parteispende nicht entrichtet hatte. Der Wahlvorschlag ist damit rechtsfehlerhaft zustande gekommen, was sich auch auf die Landtagswahl auswirken kann.

Wird die Landtagswahl damit auch fehlerhaft?

Die Wahl zum sächsischen Landtag ist ähnlich aufgebaut wie die Bundestagswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, die Erststimme für den jeweiligen Wahlkreiskandidaten, die Zweitstimme für die Liste einer Partei, vgl. § 4 SächsWahlG. Die der Partei nach Anzahl der errungenen Zweitstimmen zustehenden Sitze im Landtag werden zunächst mit Wahlkreiskandidaten besetzt, die ein Direktmandat errungen haben. Die verbleibenden Sitze werden über die Landesliste besetzt, vgl. § 6 Abs. 5 SächsWahlG. Die Parteien stellen dabei die Landeslisten in eigener Verantwortung auf und legen sie dem Landeswahlausschuss zur Zulassung vor, vgl. § 28 SächsWahlG. Dieser überprüft, ob die oben skizzierten rechtlichen Voraussetzungen bei der Aufstellung eingehalten worden sind. Endet das wie im Falle der AfD, so muss der Wahlvorschlag zurückgewiesen werden. Besonders pikant an dieser Stelle ist, dass der Landeswahlausschuss trotz bereits vorliegender Beschwerde den Wahlvorschlag zugelassen hat. Im Wahlprüfungsverfahren könnte dann ein solcher Fehler des Landeswahlausschusses erfolgreich geltend gemacht werden, vgl. § 1 Abs. 2 lit. b) SächsWahlPrüfG. Damit ist noch nicht die Frage beantwortet, welche konkreten Folgen die Feststellung des Fehlers nach sich zieht.

Welche Auswirkungen hat der Wahlfehler?

Bei Vorliegen eines Wahlfehlers kann die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden, vgl. § 1 Abs. 2 SächsWahlPrüfG. Voraussetzung ist hier – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die sog. Mandatsrelevanz des Fehlers. Gemeint sind damit die tatsächlichen oder potentiellen Auswirkungen auf die zahlenmäßige und personelle Zusammensetzung des Landtags. Erforderlich ist eine „nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende“ Möglichkeit der Beeinflussung der Mandatsverteilung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993, Az.: 2 BvC 2/91, Rn. 45).

Ursprünglich befand sich Samtleben auf Platz 14 der Liste, der zum Einzug in den Landtag ausreichte. Stattdessen hat die nachgerückte Listenkandidatin, Silke Grimm, einen Sitz erhalten. Ihr ursprünglicher Listenplatz hätte dafür nicht ausgereicht. Die Mandatsrelevanz kann damit zunächst in personeller Hinsicht bejaht werden. Fraglich ist, ob darüber hinaus der Fehler bei der Listenaufstellung auch in Bezug auf die Anzahl der errungenen Sitze relevant war. Nach allgemeiner Lebenserfahrung spielen die Listenkandidaten bei der Wahlentscheidung im Rahmen der Zweitstimme eine eher untergeordnete Rolle – primäres Augenmerk liegt auf der Partei selbst. Insbesondere ist es im konkreten Fall fernliegend, dass eine Änderung auf einem der hinteren Listenplätze das Wählerverhalten tatsächlich beeinflusst hat. Deswegen sind andere Parteien vom Wahlfehler nicht betroffen und die Mandatsrelevanz des Fehlers beschränkt sich auf die personelle Zusammensetzung der AfD-Fraktion.

Selbst wenn man aber eine potentielle Beeinflussung der zahlenmäßigen Zusammensetzung des gesamten Landtags annähme, ist damit noch nicht zwingend eine Neuwahl erforderlich. Vielmehr setzen Neuwahlen einen „erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene“ (BVerfG, Urteil vom 09.11.2011, Az.: 2 BvC 4/10 u.a., Rn. 139). Die Ungültigerklärung der gesamten Wahl scheidet aus, soweit es möglich ist, die Ungültigkeit sinnvoll einzugrenzen. Damit ist ein Eingriff in den Bestand des Parlaments nur zulässig, soweit er durch die Schwere des Wahlfehlers gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist das „Gebot des geringstmöglichen Eingriffs“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.11.2011, Az.: 2 BvC 4/10 u.a., Rn. 138). Auch wenn parteiintern demokratische Grundsätze missachtet worden sind, ist der Verstoß nur punktuell und betrifft nicht die Struktur des AfD-internen Aufstellungsverfahrens an sich. Ferner ist die Mandatsrelevanz hinsichtlich der Anzahl der errungenen Sitze und damit der Einfluss auf Mandate anderer Parteien – sofern überhaupt anzunehmen – als gering einzustufen. Es handelt sich damit um einen parteiinternen Fehler, der zumindest nicht in unerträglicher Weise auf die gesamte Volksvertretung durchschlägt.

Wirklich unerträglich wäre hingegen, wenn ein solcher Fehler zu Neuwahlen führen würde. Parteien hätten es dann durch vorsätzliche Fehler und deren Rüge selbst in der Hand, nahezu nach Belieben Neuwahlen herbeizuführen. Missbrauch wäre damit Tür und Tor eröffnet. Richtigerweise ist die Ungültigkeit der Wahl auf die Mandate der AfD zu beschränken, da der Fehler alleine in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Denkbar wäre es, das Mandat von Frau Grimm ersatzlos zu streichen, da sie nur durch das verfassungswidrige Vorgehen des Parteivorstands einen Sitz im Landtag erlangt hat. Die Gesamtzahl der Sitze im Landtag würde sich dann verringern (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51, Rn. 341). Zu weitgehend wäre es allerdings, die AfD mit einem Mandatsverlust für ihre gesamte Fraktion zu sanktionieren.

Entstehen sonstige Folgen für die AfD?

Nach umstrittener Ansicht könnten bei einem festgestellten Verstoß finanzielle Folgen für die AfD möglich sein, so z. B. auch die Kürzung der Parteienfinanzierung. Eine derart eingriffsintensive Maßnahme setzt zumindest eine formell-gesetzliche Grundlage voraus, die ein entsprechendes Verfahren und Rechtsfolgen hinreichend bestimmt festlegt. Bisher existiert eine solche Regelung nicht, sodass zunächst keine weiteren staatlichen Sanktionen für die AfD eintreten. Nichtdestotrotz können wiederholte Verstöße gegen den Grundsatz innerparteilicher Demokratie ein Indiz für eine verfassungsfeindliche Gesinnung der Partei im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG sein.

Schlussbemerkung

Die sächsische Landtagswahl 2014 ist nicht zwingend vollständig für ungültig zu erklären. Unter den genannten Umständen sollte in einer Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses des Landtags hervorgehoben werden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz innerparteilicher Demokratie kein Bagatelldelikt darstellt. Vielmehr handelt es sich dabei um ein wesentliches Element einer auf Parteien zugeschnittenen Demokratie. Sollten sich derartige Vorfälle häufen, sei hierbei an den Gesetzgeber appelliert eine entsprechende Vorschrift zur weiteren Sanktionierung solchen Verhaltens zu schaffen.

AfD, Demokratie, Jens Milker, Landtagswahl, parteiinterne Organisation, Sachsen, Wahlrecht
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