von ERIC ALBRECHT
Die Kritik an der jüngsten Änderung des BWahlG reißt nicht ab und bildet ungewöhnliche Schicksalsgemeinschaften. Aus den Reihen der Union hieß es, sie sei nicht weniger als ein „Akt der Respektlosigkeit gegenüber den Wählerinnen und Wählern und gegenüber der Demokratie“ sowie „falsch“, „fehlerhaft“, „natürlich verfassungswidrig“. Die Linksfraktion forderte aufgrund dieser Annahme gar den Bundespräsidenten zur Verweigerung der Ausfertigung auf. Der Vorwurf evidenter Verfassungswidrigkeit, scheint sich bei rechtspolitisch umstrittenen Vorhaben nun als politisches Mittel der Wahl festzusetzen. Doch besonders beim einfachgesetzlichen Grundstein demokratischer Legitimation ist Vorsicht angebracht, Orbán-Vergleiche in die Welt zu setzen.
Die Änderungen im BWahlG
Reformversuche des Wahlrechts sind am fehlenden parteiübergreifenden Konsens oder am BVerfG (vgl. BVerfGE 131, 316 ff.) gescheitert. So überschreitet der 20. Bundestag die in § 1 Abs. 1 BWahlG vorgesehenen 598 Abgeordneten um 138 Überhang- und Ausgleichsmandate. Nachdem es trotz Billigung des BVerfG (BVerfGE 131, 316, 370) verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich unausgeglichener Überhangmandate gab, sah das 22. Änderungsgesetz zum BWahlG 2013 vor, eine Proporzverzerrung mittels Ausgleichsmandaten zu verhindern. Dadurch entstand das Problem unvorhersehbarer Größenordnungen hinsichtlich der Abgeordnetenzahl.
Dies nahm die Ampel-Koalition zum Anlass, eine einfache wie radikale Lösung herbeizuführen: Überhang- und Ausgleichsmandate werden ersatzlos abgeschafft; die in § 1 Abs. 1 BWahlG nunmehr vorgesehene Anzahl von 630 Abgeordneten kann nicht mehr überschritten werden. Um eine Proporzverzerrung zu verhindern, wird das ursprüngliche Verhältnis von Wahlkreis- und Listenwahl aufgekündigt und das Mandat eines Wahlkreissiegers unter den Vorbehalt des Erfolgs der ihn aufstellenden Partei im Land gestellt (§ 1 Abs. 3 S. 2 BWahlG n. F.; Zweitstimmendeckung). Wird die erforderliche Zahl an Zweitstimmen nicht erreicht (regelmäßig bei Unterschreiten der Sperrklausel), zieht ein parteiabhängiger Wahlkreiskandidat nicht in den Bundestag ein. Dadurch wird das Konzept von Direktkandidaten, die im Falle des Obsiegens ursprünglich direkt in den Bundestag einzogen (§ 5 S. 1, 2 BWahlG a. F.), teilweise ad absurdum geführt. Allerdings soll der verbliebene legitimatorische Vorsprung dem Wahlkreissieger gegenüber Listenkandidaten einen Vorteil verschaffen. Erstere werden gestaffelt nach dem Wahlkreisstimmenanteil in Relation zu den Ergebnissen anderer Wahlkreissieger derselben Partei eines Landes prioritär ein Mandat erlangen. Bei einer nicht ausreichenden Zweitstimmendeckung haben Wahlkreissieger mit den kleinsten relativen Wahlkreismehrheiten somit allerdings keine Chance ein Mandat zu erlangen.
Sah der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Ampel noch einen Verbleib der Grundmandatsklausel (§ 6 Abs. 3 BWahlG) vor, die seit 1949 bisher vier Parteien die Teilnahme am Verhältnisausgleich gestattete (BVerfGE 95, 408, 409 f), war dies in der verabschiedeten Fassung nicht mehr der Fall.
Verfassungsrechtliche und -politische Bedenken
Bei einem Gang nach Karlsruhe stellt sich zunächst die Frage, ob das BVerfG die Neuregelung noch als eine personalisierte Verhältniswahl qualifizieren wird, oder ob die weitere Abwertung der Wahlkreisstimme im Verhältnis zur Zweitstimme das neue Wahlrecht zu einer reinen Verhältniswahl macht. Die Kappung gewonnener Direktmandate im System der Mehrheitswahl im Wahlkreis wäre nach bisher herrschender Ansicht systemwidrig, wenn die Gleichheit der Wahl im Wahlkreis aus externen Gründen beeinträchtigt wird. Direktmandate verfügen über eine eigene demokratische Legitimation und müssen trotz Verrechnung mit Zweitstimmenanteilen erhalten bleiben (vgl. BVerfGE 95, 335, 356 f; Lang, ZRP 2023, 56 f). Diese Repräsentationslogik lässt sich nicht durch regionale Listenkandidaten ersetzen.
Unabhängige Wahlkreissieger erlangen nach § 6 Abs. 2 BWahlG n. F. – unbeachtlich etwaiger Zweitstimmenverhältnisse – weiterhin ein Direktmandat. Es liegt in der Natur der Sache, dass diese mangels Parteizugehörigkeit nicht am Zweitstimmenanteil einer Partei gebunden sein können. Dies soll laut Beschlussempfehlung des Innenausschusses zugleich ein zwingender Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber parteigebundenen Wahlkreisbewerbern sein. Nachdem dies gerade ein dem gewählten Reformweg immanenter systemischer Fehler ist, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solch angelegte Ungleichheit zwischen parteiunabhängigen Kandidaten, die als Wahlkreissieger mit auch geringen 20 % der Erststimmen immer ein Mandat erlangen, gegenüber parteigebundenen Wahlkreiskandidaten, die faktisch nur aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit bei fehlender Zweitstimmendeckung selbst bei 80 % der Erststimmen kein Mandat erlangen, ist nicht zu rechtfertigen.
Dadurch besteht die Möglichkeit, dass die CSU in Bayern formell unabhängige Kandidaten (mit CSU-Parteibuch) unterstützt, aber nicht als Wahlkreiskandidaten aufstellt, während die CDU dort erstmalig mit einer Landesliste antritt und alle so gewonnenen Wahlkreismandate unabhängig von einer Zweitstimmendeckung zusätzlich zum Zweitstimmenanteil der CDU in den Bundestag einziehen. Verhindert wird in § 27 Abs. 4 S. 2 BWahlG n. F. nur das Aufstellen eines formell unabhängigen Kandidaten bei gleichzeitigem Auftritt als Listenkandidat seiner Partei.
Ausgehend von der Bundestagswahl 2021 bliebe bei einem künftigen Scheitern von CSU und Linke an der Sperrklausel infolge fehlender Zweitstimmendeckung 48 Wahlkreisen eine unmittelbare Repräsentation versagt. Doch war die Existenz der gestrichenen Grundmandatsklausel keineswegs unumstritten. Es bestanden vor allem Bedenken hinsichtlich der Ungleichbehandlung von an der Sperr- und Grundmandatsklausel scheiternden Parteien im Verhältnis zu Parteien, die drei Direktmandate errungen haben und mit einem möglicherweise geringeren Stimmanteil in Fraktionsstärke einziehen. BVerfGE 96, 264, 279 rechtfertigte dies mit einer Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und dem Erfordernis hinreichender Repräsentation regionaler Wählergruppen. Fragwürdig wird letzteres Argument aber dann, wenn durch zwei in Berlin und ein in Leipzig gewonnene Direktmandate, vier bayerische Abgeordnete im Wege des Verhältnisausgleichs ins Parlament einziehen. Aus den Ausführungen des BVerfG lässt sich jedenfalls folgern, dass die Klausel verfassungsrechtlich zulässig, nicht aber geboten sei.
Zudem sollte die Repräsentation regionaler Interessengruppen gerade durch Wahlkreisabgeordnete erfolgen, deren Abwertung dadurch eine wohl größere Beeinträchtigung regionaler Besonderheiten und Interessen darstellt, als die Abschaffung der Grundmandatsklausel (vgl. BVerfGE 95, 335, 358). Ein Wiederaufleben der Grundmandatsklausel in künftigen Kompromissen würde das regionale Gewicht einer Partei durch die Abwertung des Wahlkreises zu einer schwer zu rechtfertigenden Systemausnahme werden lassen (zustimmend Grzeszik, NVwZ 2023, 286 (299)).
Fazit
Von einer Verfassungswidrigkeit des BWahlG ist wohl auszugehen. Eines lässt sich jedoch auch von Gegenauffassungen nicht abstreiten: damage has been done – wenn nicht verfassungsrechtlich, dann politisch. Dies festzustellen ist nicht Aufgabe des BVerfG (vgl. BVerfGE 3, 19, 24). Während die Ampel aber Kritik am fehlenden Konsens abwiegelt, sei daran erinnert, dass es unter anderem die Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen waren, die 2012 gegen die Reform von Union und FDP vor dem BVerfG auftraten und Letzteren infolge ihrer Ignoranz hinsichtlich des nicht erreichten parteiübergreifenden Konsenses eine Ermahnung des BVerfG zu Teil wurde. Es ist nun zu erwarten, dass man sich mit erneuten Änderungen der Mehrheitsverhältnisse auf erneute Wahlrechtsreformen einstellen muss – freilich nicht ohne wechselseitige Vorwürfe verfassungswidrigen und demokratiefeindlichen Vorgehens. Es empfiehlt sich jedoch, mit derlei Vorwürfen zurückhaltend umzugehen. Es kann langfristig nicht erstrebenswert sein, wenn politische Akteure Erwartungen bei Bürgern schüren, die durch Entscheidungen des BVerfG enttäuscht werden, woraus ein Misstrauen gegenüber der Verfassungsgerichtsbarkeit und dem GG selbst zu erwachsen droht.
Zitiervorschlag: Albrecht, Eric, „Falsch, fehlerhaft, verfassungswidrig!“ – Die Reform des BWahlG, JuWissBlog Nr. 16/2023 v. 14.04.2023, https://www.juwiss.de/16-2023/.
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„Dadurch wird das Konzept von Direktkandidaten, die im Falle des Obsiegens ursprünglich direkt in den Bundestag einzogen (§ 5 S. 1, 2 BWahlG a. F.), teilweise ad absurdum geführt“
* Tee prust * Vorallem wenn die Oberverteilung dafür Sorgt, dass die Kreiswahlvorschläge den Erststimmen die Listennachfolge ohne Anerkennung der Unterverteilung vorstellen, also den Direktkandidaten ihre direkte Mehrheit ohne Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Wahlbeteiligung und Wahlberechtigung während der Auszählung zur Feststellung des Verhältnisses der qualifizierten Mehrheit – gültige Wahlstimmen – und Wahlbeteiligung festgestellt werden muss, was ja das neue Prinzip der Hauptstimme/Zweitstimmenverhältnis sein soll.
Folge dürfte sein, dass der Bundeswahlleiter einen Wahlsieg der Erststimme verkünden muss, bevor die Auszählung überhaupt beendet ist, weil nach Entwurfskonzept die Unterverteilung davon Abhängig ist, ob die Nachfolge Listengebunden ist, oder der Direktkandidat der Liste folgt. (Erststimmenverhältnis)
Wo der Wahlleiter (aktueller Vorschlag: Bund) keinen Einfluss ausübt, wird er wohl die Oberverteilung in jedem Wahlkreis der Partei und die Unterverteilung des zuständigen Landeswahlleiter beachten müssen, bevor der Landeswahlausschuss die Erststimmenverhältnisse an den Gültigen Stimmen aufgreift. Was natürlich die Wahlorgansleitung abhängiger von den Wahlausschuss macht, also das Wahlorgan abhängiger vom Wahlausschuss wird.
Was dazu führt, dass die Wahlorgane in der Verteilung der ungültiger Erststimmen auch immer das Wahlgeheimnis der Zweitstimmen aufheben muss, um festzustellen, ob das Erststimmenwahlverhältnis dem Zweitstimmenwahlverhältnis die Erststimme unterstellt.
Durch die Abschaffung der Bindung der Wahlkreise ihrer Entsendung von Abgeordneten mittels Ersatz dessen, dass der Wahlkreis selbst eine Hauptstimme und Wahlkreisstimme entsendet, verliert die Wahlbeteiligung selbst gegenüber der Erst wie Zeitstimme also deutlich an Bedeutung – außerhalb des Verhältnisses zwischen absoulter (Wahlsieg des Kandidaten) und Qualifzierter Mehrheit (Verteilung der Wählerstimmen)
Mit dem Versuch, auf einen Kreiswahlvorschlag nur einen Wahlkreisteilnehmer zu folgen, was ein durchaus Spannender Gedanke ist, den ich nochmal aufgreifen werde – passives Wahlrecht first, aktives Wahlrecht second – wird meiner Ansicht nicht nur der Direkteinzug teilweise ad absurdum geführt, sondern eben die politische Beteiligung bei der Bildung des passiven Wahlrechtes Erfüllung für Kreiswahl wie Wahlkreis eingefordert, was zur Frage führt, wozu wir dann überhaupt eine Landesliste brauchen. Bisher folgt die Bundeswahlrechtsidee dem Prinzip der Bildung einer Fraktion, also der Bundestagsgeschäftsordnung. Aktueller Entwurf schielt wohl darauf, dass die Landesparlamente, auf Bundesebene also die Landesregierungen jedoch den Kreiswahlvorschlag der Landeslisten gestalten.
Teilweise ed absurdum geführt wäre die Bindung der Zweitstimme im Verhältnis der Gesamtwahlbeteiligung abzüglich ihrer betrachteten Zweitstimmenungültigkeit, zur Ermittlung, wie viele Sitze einer Landesliste Nach Wahl (anstelle, nach Entwurf, vor Wahl) zustimmen.
Dann wäre die Wahlberechtigung nicht mehr durch die Gemeindebehörde, sondern am Verwaltungsbezirk als Sonderbezirk zu markieren. Wir hätten damit quasi das selbe Spiel wie die USA zur Wahlbeteiligung am US-Präsidenten, weil der Kreiswahlvorschlag nun nicht mehr der Zweitstimme (Wahlkreisstimme) sondern der Abstimmung des Wahlkreises anhand der – nach Entwurf – zu Verkündenden Listen ihre maximal zu Erreichende Stimme unterlegen wäre.
Aktueller Entwurf führt das gesamte Prinzip komplett ad absurdum. Die Erststimmenkandidaten sind nun nicht mehr davon Abhängig wie viele Stimmen im Verwaltungsbezirk der Landesliste nach Wählerverzeichnis zustehen, sondern wie viele Zweitstimmenwähler auch im Wahlkreis oder Sonderbezirk der Briefwahl (Paragraph 18 Bundeswahlgesetz) ihre Erststimme registrieren lassen.
Was daran liegt, dass der Direktkandidat – nach Entwurf – unabhängig seiner Partei gewählt werden kann, weil der Kreiswahlvorschlag nun nicht vorsieht, dass ein durch dieses Prinzip benachteiligter Listenkandidat am Direktkandidat an Verhältnis des Mittelwertes der Wahlbeteiligung im Verhältnis der direkten Mehrheit ausgeglichen wird, sondern dass das Erststimmenverhältnis die Wahlbeteiligung absolut und qualifiziert nicht im Verhältnis des Wahlzettels Fehlen, sondern seiner Ungültigkeit nach Stimme 1 wie Stimme 2 anstelle wie bisher mit Stimme 3 (Wahlgang, direkte Mehrheit) in Abhängigkeit der Zweitstimme stellt.
Die Frage, ob sich die Zweitstimme damit am Kreiswahlvorschlag vom Direktkanditaten daran vorgeführt fühlen darf, dass zur Teilhabe an den Vorteilen der Erststimme direkter Mehrheit (Wähler ) als absolute Mehrheit (gültige Wahlstimmen) zur Qualifizierten Mehrheit (Wahlbeteiligung) man bereits vorangehend eine Mehrheitsqualifizierung besitzt muss, unterliegt der Frage, ob Art 95 (2) und Art 98 (4) GG den Wahlausschuss begründen, sodass die Länderentscheidung der Annahme der Wahlvorschläge auch den Wahlausschuss im jeweiligen Sachgebiet aus der Kreiswahlleiterfunktion in die Hände der Landeswahlleiter legen ODER Art 41 (1) GG wie Art 13 (6) sowieso die Zuständigkeit der Ausübung (Qualifizierten Mehrheit) des aktiven Wahlrechtes in die Hände des jeweiligen Landes unter dem Bundestag sieht.
Einziger Vorteil (in dieser meinigen Sicht) : Ausgenommen die Einschränkungen der Auswirkung eines fernbleiben des Wahlganges ändert sich nichts am Recht der Nichtwähler, weil nach neugefassten Artikel 42, Absatz 1 und 3 der Bundeswahlausschuss für die Landeslisten die Anzahl der höchst Erringbaren Sitze verkünden muss. Damit ist der Landeswahlausschuss ausreichend genug daran gebunden, dass die Wahlbeteiligung vorläufig das Wahlgebiet ihren jeweiligen Wahllleitern unterstellt ist.
Ob das Losrecht nach neuen Paragraph 6, absatz 3 jedoch widerrum den Kreiswahlleiter seine Funktion der Überprüfung des passiven Wahlrechtes eines jeden Wahlberechtigten seines Wohnsitzes gegenüber dem Landeswahlausschuss (Überprüfung des aktiven Wahlrechtes der absoluten Mehrheit) würdigt, also die Korrektheit der absoluten Wahlberechtigten des Wahlkreises Würdigung schenkt bleibt verfassungsrechtlich fragwürdig.
Neuer Paragraph 6, Absatz 4, Satz 1 führt demnach, allen voran dazu, dass Stimmen, die unter 5 Prozent liegenden wählen, genauso gewertet werden die Ungültige Einzelstimmen des Wahlzettels, unabhängig der Auszählung von Erst und Zweitstimme – Was natürlich argen Einfluss auf die Wahlauszählung haben dürfte, die vom Bundeswahlleiter gegenüber dem Kreiswahlleiter natürlich
. Bisher musste innerhalb der Auszählung in Sonderbezirken (Ungültige Stimmen) immer ihrer Einzelstimme einzeln bewertet werden, innerhalb der geplanten Gesetzesänderung ist jedoch in Auszählung und Verteilungsmathematik nicht berücksichtigt, dass eine aus der absoluten Mehrheit fallende Stimme (Gültige Stimme) erst in Auswertung der Einzelstimmen zur Propotionalen Verteilung der in das (Bundes-)Parlament einziehenden (rechtliche Gleichstellung des Sachgebietes des Wahlausschusses im Recht) wie eine ungültige Einzeltstimme in der Qualifizierten Mehrheitsbetrachtung fungieren kann.
„Von einer Verfassungswidrigkeit des BWahlG ist wohl auszugehen. “
Es scheint so, dass Herrn Scholz seine Administration im Erstentwurf zumindest die Verschränkung der Wahlkreisstimme zum Wahlgang verhindern wollte, also das §18 Bwahlg sein Einfluss auf die Wahlorgane nicht an der Verhältniswahl gegenüber gültigen Stimmen Wirkung entfalten lässt, indem versucht wurde, die Kreiswahlvorschlag ihre Vertrauensperson in die Propoptionale Verteilungsfrage einzubeziehen, was zwar das Wahlgeheimnis sabotiert, aber hey, Beschlussempfehlung zur Überweisung an den Ausschuss.
Jedoch ohne Hauptstimmenprinzip der Wahlkreissstimme gegenüber dem Verhältnis der Ungültig gemachten Einzelstimme ändert sich die Zweidrittelmehrheitsprinzip der Einbeziehung von ungültigen Ungültigen Einzelstimmen nach Pauschalisierung der Wahlrechtsreform,sodass die Wahlkreissstimme – Erstentwurf – den Gesamten Wahlzettel entsprechen würde.
Bisheriger Beschlussempfehlung nach ist die Wahlbeteiligung im Verhältnis der ausgeführten Wahl gesetzt zu betrachten, weil die Vertrauensperson des aktiven Wahlrechtes durch das Wahlorgan des Kreiswahlleiter erbracht wird.
Das Hauptstimmenprinzip sollte das passive Wahlrecht (Landeswahlleiter) zur Legitimierung des Kreiswahlleiters über die Bundeswahlleitung an der Annahme des Kreiswahlvorschlages Landesliste in Haftung nehmen. Was den den Erstentwurf komplett ziert, die Idee, das aktive Wahlrecht dem passiven Wahlrecht zu unterstellen.
Das Scheitert mit den aktuellen Änderungen jedoch, und wäre im Erstentwurf ebenso zum Scheitern verurteilt. Nach Erstentwurf wäre der Landeswahlleiter die Vertrauensperson des aktiven Wahlrechtes, was den Wahlkreisstimmen gegenüber der Hauptstimme dem Bundeswahlleiter zum judikativen Organ der Vertrauenspersonen machen würde.
Die aktuellen Änderungen dagegen betonen nur, dass die Hauptstimme ihr Verhältnis zur Zweitstimme nun in Relation ihrer Einzelstimmen Gültigkeit dafür sorge trägt, dass Paragraph 6, Absatz 4 die Unterverteilung nie in Relation zur Oberverteilung sehen kann, weil die Anzahl der Zweitstimmen Sitze 1:1 zur Gesamtgültigkeit (kreiswahlvorschlag zur Wahlkreisstimme bzw. Zweitstimmenbeteiligung), also nicht das Wahlrechtsprinzip zwischen zu wählenden und Gewählten, sondern die Gültigkeit im Zwei-Wege Verifikation – Zweitstimmenverhältnis zu Erststimmenverhältnis – bestimmt, wo die Erststimme durch den Bundeswahlleiter zugriff des Landeswahlleiters der Zweitstimmenanteil
Schade finde ich vielmehr den Versuch, den politisch eh kaum vorhandenen Einfluss der Nichtwähler komplett abzuschaffen. Ich hatte mir schon irgendwie sowas in der Richtung bei Ankündigung des Beginns des Legeslativprozesses in der Richtung gedacht, weil, viele Möglichkeiten gibts nicht.
Dennoch, oder gerade deswegen, ists faktisch, nach aktuellen Änderungsvorschlag unmöglich, die Anzahl der Zweitstimmen im Verhältnis zur bleibenden Erststimme zu reduzieren.
Wo der Wahlkreis die Zweitstimme am Verhältnis zu 5 Prozent auf 0,5 Prozent daran band, dass eine Zweitstimme ihr Mittelwert nicht über die Summe von (1+1*1,X) kommt, darf ich nach aktuellen Änderungsvorschlag im Gesamten Bundesland dafür sorgen, dass das Verhältnis von Zweitstimme durch die Erststimme gesichert bleibt, solange bis die Zweitstimmenbeteiligung gleich der Erststimmenbeteiligung ist, was aber nur dann geht, wenn im Wahlkreis aufgrund des Sonderbezirks der Gemeindebehörden, keine Wahlwiederholung stattfinden wird, ansonsten ist die nach aktuellen politischen Verhältnissen die Reduzierung der Wahlbeteiligung um 20 Prozent in einem Bundesland eher für die Katz, weil, nach Entwurf, das Verhältnis widerrum daran gebunden ist, dass die Zweitstimme durch die Erststimme nicht mehr wegfallen kann.
Von 15-20 Prozent weniger Wähler zur Reduzierung der Direktmandate unter Normgerecht 298 Zweitstimmenmandate an der der Landeswahlliste entlang auf „X Prozent Zweitstimmenwähler in einem Bundesland zur Reduzierung eines Listenplatzes als Bundestagsmandat“.
Im Verhältnis dürfte dass am Tagesgeschäft der Verfassungsmäßigkeit kaum angegriffen oder aufgegriffen werden. Die Einbindung des Wahlganges als Wahl ist kein Verfassungsbestandteil der Wahlaufsicht des Bundestages, auch wenn ich im Internationalen Recht das deutsche Grundgesetz mit „dort steht Sinngemäß nichts von „mittels wahlen“ sondern der Sinn heißt „ausgeübt durch“ Ist wie auf Sachgebiet „Deutschland“ anstelle „Subjektfähigkeit nach Parlamentarischer Ratskontrolle““ am Nichtwähler verteidigt sehe.
Interessanter dagegen die Frage, ob das Wahlorgan gegenüber der Erststimme ihrer Zustimmung zum Ausgleich ungültiger Stimmen das Wahlgeheimnis der Landeslisten brechen darf. Ohne des aktiven Wahlrechtes Wahlgang zu beachten, ist es unmöglich, das Wahlgeheimnis der in qualifizierten Mehrheit zueinander stehenden Direktkandidaten als Einzelpersonen gegenüber den …. Sponsorenvereinigun …… pardon, Arbeitgebe … ähm ich meine, Partei wie Gegnerpartei ihres Wahlkampfes zu verteidigen.
Fazit: Überraschend, dass die CDU/CSU Fraktion es sich in der Drucksacke bei der Wahlordnung leicht machen kann, und sich davor drückt, den Großteil ihrer Mandatsträger die Frage zu hinterlassen, ob sie nun Wahlkreisentsendet oder Bezirksentsendet sein. Das die Fraktion der Grünen von einem Systemwechsel sprechen.
Das die Fraktion FDP dazu Steht, dass die Listennachfolger nicht immer ein Parteibuch besitzen, finde ich genauso langweilig, wie die vermittlerische Frage der Fraktion SPD, ob das Grundmandat nun Wahlgangsungebunden ist, oder der Wahlkreis sich nach der Wahlordnung des Förderalparlaments (§ 76 Bundeswahlordnung) durch den Kreiswahlausschuss, nicht die Wahlprüfungskompetenz des Bundestages ergibt. Beides, ist nunmal die Antwort, weil das Sachgebiet der Zuständigkeit in Beteiligung durch einen Richterwahlaussschuss nunmal nur in Folge von Art 93 (1, Nr. 1,3,4,4c) des Grundgesetzes ermöglicht, dass der Bundestag sich überhaupt vom Wahlleiter am Bundeswahlleiter informiert sehen daran sehen kann, dass der Wahlgang nunmal sich in der Wahlbeteiligung, und nicht in der Ungültigkeit oder Wegfallenden Stimme repräsentiert. Schwerer dagegen Art 93, Absatz 1, Nr 4c GG, in diesem Fall als Nichtwähler anzubringen. Das geht erst, wenn der Bundestagspräsident länger als ein Jahr ohne Verteidigungsfall die Repräsentation durch den Bundesratspräsident der Gültigkeit der Verkündung zustimmt, vorher entscheidet die Unterschriftsfähigkeit des Amtes des Bundespräsidenten und die Völkerrechtliche Bindung, warum mehr Sagen als, das der Wahlgang auch in dem Konzept der Wahlmathematik grundlegend völkerrechtlich bindend am Parlamentarischen Rat bindung erfährt.
Im Grundsatz ist der Gedanke, dass passive Wahlrecht zum Gegenstand der deutschen Demokratie zu machen, indem, die absolute Zahl pro Wahlberechtigten (Wahlgebiet) im Verhältnis der das Wahlrecht ausübende Personen (Stimmabgabe) garnicht mal so dumm. Wenn ich zumindest vorhabe, ein Sachgebiet einem ständigen Richter(wahl)auschuss zu unterstellen, um Art 20, Absatz 2, GG, in Rechtsnachfolge des Grundgesetzes Völkerrechtlicher Anerkenunng dahingehend zu stellen, dass Art 146 selbst das gesamte Grundgesetz in Ausführung meinen kann, aber 146 widerrum gemäß Art 10 GG die Bundesrepublik Deutschland in Nachprüfung stellt. Leichter: Wenn ich vorhabe, Die Bundestagswahlen während der Umsetzung von Art 146 als Teilverhandlungsgebiet der neuen Verfassung als Umsetzendes Organ auch zukünftig beibehalten sehen zu wollen.
Grund: Artikel 12 des Grundgesetzes setzt natürlich das passive Wahlrecht dann über das aktive Wahlrecht, wenn die Nötigkeit eine öffentliche Leistung ist, die erhalten werden soll. Der Gedanke selbst ist Rechtswissenschaftlich durchspielbar, man landet nunmal dort, wo man die Wahl jährlich durchzuführen wäre, damit die Bindung der Nachfolge demokratisch unverletzlich dem Vertrauen der Richtigkeit in das Wahlergebnis gegenübersteht.
Ansonsten: Wie der Eckpunktplan zur Legalisierung von Marijuhana-Cannabis fühlt sich dieser Reformvorschlag auch eher so an, als ob die Vertreter der Ampel Koalition zur Ersten Koalitionsverhandlung „Hits from the Bong“ beim Zünden der Bong zum Lobbyentwurf ihrer Experten, – wenn nicht gar beim Verfassen – gehört haben, während sie den Grundentwurf in parlamentarischer Form zur Ausarbeitung umgeschrieben haben. (Was man akademisch respektieren kann, wenn dem so wäre) .