Und täglich grüßt das Murmeltier… – die neue Justizreform der PiS in Polen

von DAVID DWORZYNSKI

david_dworzynskiKaum ist die Diskussion rund um das polnische Verfassungstribunal abgeebbt, hat die Partei PiS (deutsch: Recht und Gerechtigkeit) mit ihrem Vorsitzenden Jarosław Kaczyński das nächste „Projekt“ angestoßen: das Gerichtswesen in Polen soll „reformiert“ werden. Am 12.7.2017 hat der Sejm, das Unterhaus des Parlaments, zu diesem Zweck zwei Gesetze verabschiedet, die den sog. „Landesjustizrat“ (polnisch: Krajowa Rada Sądownictwa) und die ordentliche Gerichtsbarkeit neuorganisieren. Wenige Tage später folgte ein Gesetzentwurf, mit dem das Oberste Gericht reformiert werden soll. Ist die Gewaltenteilung in Gefahr?

Neuorganisation des „Landesjustizrats“ und der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Das erste Vorhaben zielt auf den Landesjustizrat ab. Dieser wurde aufgrund von Art. 186 der polnischen Verfassung eingerichtet und hat den Auftrag, die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter*innen zu schützen. Kernaufgabe ist die Bewertung von Kandidaturen für das Richteramt, wonach die Kandidat*innen dann dem Präsidenten zur Ernennung vorgeschlagen werden. Das Gremium besteht verfassungsgemäß aus 25 Mitgliedern. Davon sind 15 Mitglieder Richter*innen, die bislang von der selbstverwalteten Richter*innenversammlung gewählt werden. Die weiteren Mitglieder sind vier vom Sejm gewählte Abgeordnete, zwei vom Senat, dem Oberhaus des Parlaments gewählte Senator*innen sowie ein vom Präsidenten ernanntes Mitglied. Komplettiert wird das Gremium durch die Präsidenten des Obersten Gerichts und des Obersten Verwaltungsgerichts sowie durch den Justizminister.

Das verabschiedete Gesetz sieht vor, das bestehende Verfahren grundlegend zu ändern: so sollen die 15 Richter*innen nicht durch die Richter*innenversammlung, sondern vom Sejm gewählt werden. Zudem soll der Landesjustizrat nunmehr aus zwei Versammlungen bestehen: die erste Versammlung soll sich aus den zehn Mitgliedern zusammensetzen, die keine Richter*innen sind. Dadurch hätten die sechs Parlamentsmitglieder hier eine Mehrheit. Die zweite Versammlung hingegen soll nur die vom Sejm gewählten Richter*innen vereinen. In Zukunft soll die Zustimmung beider Versammlungen notwendig sein, um Richter*innen zu ernennen. Damit hätten die Parlamentsmitglieder, die in der ersten Versammlung die Mehrheit haben, von nun an die Macht, die Entscheidungen zu blockieren.

Schließlich sieht das Gesetz vor, dass die bisherigen Mitglieder des Rates innerhalb eines Monats ihr Mandat verlieren – obwohl die Verfassung in Art. 187 Abs. 3 ausdrücklich eine vierjährige Amtszeit der Mitglieder vorsieht.

Reform der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Das zweite Gesetz hat insbesondere das Ernennungsverfahren für die Präsident*innen der ordentlichen Gerichte im Blick. Während bislang die Zustimmung der richterlichen Selbstverwaltung für die Ernennung notwendig war, soll der Justizminister nunmehr alleine über die Berufung der Gerichtspräsident*innen entscheiden. Auch die Abberufung wird einfacher, da der Justizminister mit dem neuen Gesetz die Richter*innen auch dann abberufen kann, wenn er eine „besonders geringe Effektivität der Handlungen“ feststellt. Als Sanktionsmöglichkeit soll der Minister zudem die Möglichkeit haben, 50 Prozent der Amtszulage der Präsident*innen einzubehalten, falls er „Verfehlungen“ feststellt. Außerdem kann der Justizminister in einer Übergangszeit von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes sämtliche Präsident*innen der ordentlichen Gerichte ohne Gründe abberufen. Dass der Justizminister dadurch erheblichen Einfluss auf die Gerichte gewinnt und die Unabhängigkeit der Gerichte massiv beschneidet, liegt auf der Hand.

Umstrukturierung des Obersten Gerichts

Besonders dramatisch sind die Reformpläne im Hinblick auf das sog. Oberste Gericht (polnisch: Sąd Najwyższy), das der PiS schon lange ein „Dorn im Auge“ ist. Das Oberste Gericht ist einerseits die höchste Instanz in der ordentlichen und Militärgerichtsbarkeit, andererseits – und das ist wichtig zu erwähnen – stellt es u.a. die Gültigkeit der Parlamentswahlen fest. Die Richter*innen des Obersten Gerichts werden durch den Landesjustizrat gewählt.

Der Gesetzentwurf sieht nun die Einrichtung von drei Kammern am Obersten Gericht vor: neu ist die Aufgabenzuweisung der zu bildenden dritten Kammer, die sich mit Disziplinarangelegenheiten innerhalb der juristischen Berufe beschäftigen soll. Insbesondere auf diese Kammer soll der Justizminister besonderen Einfluss gewinnen. Nach dem Reformvorhaben soll er zukünftig Angelegenheiten in die Kammer einbringen dürfen, die Arbeit der Richter*innen einsehen und die Wiederaufnahme von eingestellten Verfahren fordern können. Daneben soll jede Nebentätigkeit der Richter*innen, auch im Rahmen der Lehre an Universitäten, einem Genehmigungsvorbehalt durch den Justizminister unterliegen. Schließlich soll auch hier die Amtszeit aller bisherigen Richter*innen nach Inkrafttreten des Gesetzes enden, sofern der Justizminister nicht anders entscheidet.

Wie geht es mit der Reform voran?

Am 18.7.2017 schien alles perfekt: die angestrebte Justizreform kann noch vor den Sommerferien beschlossen werden, nur das Gesetz über das Oberste Gericht fehlt, welches nun auf der Tagesordnung ist. Das Parlamentsgebäude wurde wegen der vielen Demonstrant*innen mit Zäunen abgegrenzt. Es folgte eine intensive Debatte – auch die Präsidentin des Obersten Gerichts, Małgorzata Gersdorf, hat im Sejm das Wort ergriffen und die Pläne kritisiert. Daraufhin hat der Justizminister kleine Änderungen vorgeschlagen: nun soll nicht er, sondern der Landesjustizrat entscheiden, wer weiter Richter*in am Obersten Gericht sein darf und wer nicht.

Auch Präsident Andrzej Duda hat sich in das Geschehen eingeschaltet. Der polnische Präsident hat weitreichende Kompetenzen: aufgrund von Art. 118 Abs. 1 der Verfassung steht ihm ein Gesetzesinitiativrecht zu. Zudem sieht Art. 122 Abs. 5 ein Vetorecht vor, sodass die Unterschrift unter einem Gesetz zunächst verweigert werden kann. Erfolgt ein Veto, so geht der Gesetzentwurf zurück in den Sejm zur erneuten Beratung, wo das Veto des Präsidenten nur mit einer Mehrheit von drei Fünftel der Mitglieder überstimmt werden kann. Duda selbst ist Jurist, sodass man denken könnte, dass er die Kritik versteht. Im Rahmen der Diskussion rund um das Verfassungstribunal nutzte er seine Rechte jedoch auch nicht und unterschrieb alle von der PiS kommenden Gesetzentwürfe.

Während des Gesetzgebungsverfahrens erklärte Duda, dass er das Gesetz nicht unterschreiben wird, wenn ein von ihm stammender Vorschlag bezüglich des Landesjustizrats nicht beschlossen wird, der vorsieht, dass die 15 Richter*innen nicht mit einfacher – wie im ersten Entwurf zunächst vorgesehen – sondern mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Sejm-Mitglieder gewählt werden. Eine Mehrheit, die die PiS nicht hat. Der Vorschlag wurde übernommen.

Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bleiben trotzdem. Besonders problematisch ist die geplante Abberufung der Richter*innen. Die PiS-Abgeordneten berufen sich hierbei auf Art. 180 Abs. 5 der Verfassung:

„Werden der Aufbau der Gerichte oder die Gerichtsbezirke verändert, kann ein Richter unter Beibehaltung der vollen Bezüge an ein anderes Gericht oder in den Ruhestand versetzt werden“.

Viele Verfassungsrechtler sind sich jedoch einig, dass diese Norm das Oberste Gericht eben nicht umfasst: wenn in der Verfassung vom Obersten Gericht die Rede ist, so wird dieses, wie beispielsweise in Art. 175 der Verfassung, auch ausdrücklich so bezeichnet. Die Verwendung des Plurals in der Norm deutet darauf hin, dass hier nur die ordentliche, Verwaltungs- und Militärgerichtsbarkeit gemeint sein kann. Zudem ist fraglich, ob hier überhaupt der Aufbau der Gerichte berührt wird. Probleme werden auch im Hinblick auf die Amtszeit der Präsident*in des Obersten Gerichts deutlich: die Amtszeit beträgt sechs Jahre – so die Verfassung ausdrücklich in Art. 183 Abs. 3.

Noch gravierender sind die Bedenken im Hinblick auf die Gewaltenteilung:

„Die Ordnung der Republik Polen stützt sich auf die Trennung und das Gleichgewicht der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt“

Das sieht Art. 10 Abs. 1 der Verfassung vor. Durch die geplanten Änderungen bekommen der Justizminister und die regierende Mehrheit einen signifikanten Einfluss in das Justizwesen. Zudem wird mit der Disziplinarkammer ein „Gericht im Gericht“ gebildet: die Kammer soll mit einem eigenen Budget ausgestattet und nicht der Gerichtspräsidentin unterstellt werden, zudem sollen die hier tätigen Richter etwa 40% mehr verdienen als andere Richter am Obersten Gericht.

Das Veto des Präsidenten

Das Parlament hat die Gesetze nach hitzigen Debatten verabschiedet. Kritiker haben erwartet, dass Duda, der als verlängerter Arm Kaczyńskis gilt, die Gesetze schnell unterzeichnen wird. Am Montag erfolgte jedoch der große Paukenschlag: Duda erklärte, dass er zwei der drei Gesetze nicht ausfertigen werde – zu groß seien die verfassungsmäßigen Bedenken. Auch wenn die Proteste und die Forderungen nach dem Veto in den letzten Tagen immer größer wurden – mit diesem Schritt haben viele nicht gerechnet. Immerhin hat Duda dadurch die PiS und insbesondere Kaczyński düpiert.

Die endgültige Reaktion der PiS bleibt abzuwarten – aus eigener Kraft kann das Veto im Sejm nicht überstimmt werden. Auch eine Zusammenarbeit mit der ideologisch nächsten Fraktion, Kukiz ´15, würde nicht ausreichen, zudem hat diese Gruppierung den Schritt des Präsidenten begrüßt.

Erledigt ist das Thema jedoch nicht – Beata Szydło, die polnische Premierministerin, erklärte gestern, dass man das Projekt weiter verfolgen werde und nun auf die Vorschläge des Präsidenten warte. Außerdem hat Duda nicht alle drei Gesetze abgelehnt – das Gesetz zur Neuorganisation der ordentlichen Gerichte wurde am Dienstag von ihm unterzeichnet.

David Dworzynski, Gerichtswesen, Gewaltenteilung, Justiz, Justizreform, Polen, Verfassungsrecht
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