Dem Bundesverfassungsgericht entgegen – ablehnende Reaktionen der Politik auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen

von RAVEN KIRCHNER

Am 3.9.2019 hat das Verwaltungsgericht Gießen einer Klage des NPD Ortsverbandes Wetzlar stattgegeben. Dieser hatte die Feststellung begehrt, dass die Weigerung der Stadt Wetzlar, ihm die Stadthallennutzung am 24.3.2018 zu gewähren, rechtswidrig gewesen ist. Der Fall hat – trotz des auf den ersten Blick verwaltungsrechtlichen Schwerpunkts – allgemeine Bedeutung für das Verfassungsrecht, berührt er doch Grundfragen der Rechtsstaatlichkeit und Autorität des Bundesverfassungsgerichts.

Rückblick

Der Sachverhalt wurde von Frederik Ferreau bereits ausführlich dargestellt und eingeordnet. Daher seien vorliegend nur die Entwicklungen dargestellt, welche sich nach der Veröffentlichung seines Beitrags zugetragen haben.

Das Bundesverfassungsgericht reagierte auf die Missachtung seiner einstweiligen Anordnung (1 BvQ 18/18), in welcher der Stadt Wetzlar aufgegeben wurde, der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Stadthallenüberlassung Folge zu leisten, in dem es per Pressemitteilung vom 26.3.2018 erklärte, dass es die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eingeschaltet habe, um den Vorfall aufzuklären und die notwendigen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das BVerfG teilte sodann in seiner Pressemitteilung vom 20.4.2018 mit, dass die Kommunalaufsichtsbehörde den Sacherhalt aufgeklärt habe. Die Stadt Wetzlar hätte Fehlvorstellungen über die Bindungskraft richterlicher Entscheidungen und den noch verbleibenden Spielraum für eigenes Handeln unterlegen. Der damalige Vizepräsident des BVerfG Kirchhof regte im Anschluss beim Regierungspräsidenten an, dass die Kommunalaufsicht künftig die Beachtung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen solle. Die NPD erhob im Nachgang vor dem VG Gießen Klage auf Feststellung, dass die Weigerung der Stadt Wetzlar, ihr die Stadthallennutzung am 24.3.2018 zu überlassen, rechtswidrig gewesen sei.

Die Entscheidung des VG Gießen

Das VG Gießen gab der Klage der NPD mit Urteil vom 3.9.2019 statt und bestätigte die Rechtswidrigkeit der Nichtüberlassung der Stadthalle. In seiner Pressemitteilung vom 3.9.2019 zu dem noch nicht im Volltext veröffentlichten Urteil macht es deutlich, dass die Stadt verpflichtet gewesen war, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Überlassung der Stadthalle zu befolgen und den Zugang zu gewähren. Die sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bindung der Verwaltung an die gerichtlichen Entscheidungen sei eindeutig und unmissverständlich gewesen. Die Mietbedingungen für die Stadthalle seien erfüllt gewesen. Das von der NPD mit 5 Personen gestellte Sanitätspersonal sei ausreichend gewesen, die von der Stadt Wetzlar geforderten 38 Einsatzkräfte seien laut Gericht überzogen. Des Weiteren sei der Haftpflichtversicherungsschutz hinreichend nachgewiesen worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Stadt Wetzlar kann nach Übersendung der schriftlichen Entscheidungsgründe Berufung beim VGH in Kassel einlegen.

Die verfassungsrechtliche Problematik

Die Stadt Wetzlar hat sich in nicht geahnter Dreistigkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widersetzt und ist ihr nicht nachgekommen. Damit hat sie § 31 Abs. 1 BVerfGG, die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, verkannt. Danach sind die Behörden, unabhängig von einer etwaigen Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG, verpflichtet, die verfassungsgerichtliche Entscheidung zu beachten und ihr künftiges Verhalten danach auszurichten. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich auch für einstweilige Anordnungen (1 BvQ 4/06, Rn. 29). Die Fehlvorstellungen hinsichtlich der Bindungswirkung erscheinen als Argument zugunsten dem Verhalten der Stadt fragwürdig. Zwar ist es in der Literatur umstritten, ob nur der Tenor der Entscheidung oder auch die tragenden Gründe Bindungswirkung entfalten. Vorliegend wurde der Stadt die Überlassung ausdrücklich im Tenor aufgegeben. Obwohl also die verfassungsrechtliche Ausgangslage klar ist, hat das Verhalten der Stadt Wetzlar auch ein vollstreckungsrechtliches Problem. So hätte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Stadt Wetzlar durchgesetzt werden müssen. Laut dem Rechtsvertreter der NPD war jedoch das Gericht für eine Vollstreckungsanordnung nicht erreichbar (Artikel der LTO vom 20.4.2018).

Dass sich die Politik dem Bundesverfassungsgericht widersetzt, hat es in der Vergangenheit bereits öfters gegeben. Hierbei handelte es sich jedoch zumeist um rein verbale Kritik und/oder Urteilsschelte, deren Zulässigkeit vorliegend nicht beurteilt werden kann.

In den Anfangsjahren des Gerichts war das Verhältnis zwischen der Politik und ihm noch ungeklärt. So führte beispielsweise die Kontroverse um die Wiederbewaffnung Westdeutschlands zu einer schwerwiegenden Auseinandersetzung zwischen der Bundesregierung und dem Bundesverfassungsgericht. Der damalige Justizminister Dehler bezeichnete die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als „nullum“.

Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1961 bezüglich der Deutschland-Fernsehen-GmbH reagierte die Bundesregierung bereits weniger drastisch, in dem sie per einstimmigen Kabinettsbeschluss die Entscheidung als „falsch“ bezeichnete. Damit sprach sie der Entscheidung zwar nicht ihre in § 31 BVerfGG verankerte Gültigkeit ab. Gleichwohl konnte sie keine überzeugenden rechtlichen Argumente für diese Bezeichnung darlegen.

Erstmals offen angedroht wurde eine Nichtbefolgung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung im Jahr 1977. Im Rahmen der Entführung Hanns-Martin Schleyers durch die RAF wurde beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragt, mit der die Bundesregierung und mehrere Landesregierungen aufgefordert wurden, den Forderungen der Entführer nach der Freilassung von elf namentlich bekannten Terroristen nachzukommen, um so die angekündigte Hinrichtung des Entführten zu verhindern. Den Antrag wies das Gericht zwar ab. Die Ankündigung der Bundesregierung eine stattgebende Entscheidung ausdrücklich nicht zu befolgen, hätte allerdings eine schwerwiegende Verfassungskrise ausgelöst.

Die Missachtung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung durch die Stadt Wetzlar stellt eine völlig neue Form von Kritik an Entscheidungen dar. Mag die Stadt die Entscheidung zur Überlassung der Stadthallen aus politischen Gründen nicht gutgeheißen haben, so hat sie mit ihrer Reaktion das Rechtsstaatsprinzip verletzt und zugleich die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der Vizepräsident des Gerichts sich genötigt sah eine Anregung hinsichtlich der Beachtung gerichtlicher Entscheidungen zu verfassen. Die Befolgung einer gerichtlichen Entscheidung sollte jedoch vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 GG eine Selbstverständlichkeit sein.

Ausblick

Vor dem Hintergrund der Historie wäre es naiv zu glauben, dass der Fall der Stadthalle Wetzlar eine einmalige Situation sei, die sich künftig nicht wiederholen wird. Insofern bedarf die Problematik der Missachtung der Verfassungsgerichtsbarkeit einer eingehenden Untersuchung. Viele Fragen erscheinen klärungsbedürftig. Reicht es beispielsweise aus, dass das Bundesverfassungsgericht im Nachgang die Kommunalaufsicht einschaltet, welche auch von sich aus hätte tätig werden können oder aufgrund des § 31 Abs. 1 BVerfGG sogar tätig werden müssen? Darf das Bundesverfassungsgericht nachträglich von sich aus eine Vollstreckungsanordnung treffen, oder muss dies beantragt werden? Ist die Missachtung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung als Rechtsbeugung nach § 339 StGB strafbar oder braucht es gar einen gesonderten Straftatbestand der Missachtung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, um ihre Effektivität sicherzustellen? Die in der Literatur vielfach erhobene Feststellung, dass die Befolgung von verfassungsgerichtlichen Entscheidungen aufgrund des Ansehens und Autorität des Bundesverfassungsgerichts gesichert sei, kann (wohl) aufgrund dieser Zäsur nicht mehr aufrechterhalten werden.

Dass staatliche Organe und Politiker gerichtliche Entscheidungen missachten, zeigt beispielsweise auch die am 3.9.2019 durchgeführte mündliche Verhandlung des EuGH zur Frage der Zwangshaft von deutschen Amtsträgern. Die bayrische Staatsregierung weigert sich beharrlich ein rechtskräftiges Urteil zur Erarbeitung eines Luftreinhalteplans umzusetzen. Lasse Ramson hat diese Problematik bereits eingehend analysiert. Die Befolgung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen durch die Politik berührt Kernfragen der Rechtsstaatlichkeit. Vor dem Hintergrund der gerade stattfindenden Erosion des Rechtsstaats in Polen und Ungarn erscheint es dringend geboten, dass auch deutsche Politiker rechtskräftige Urteile ernstnehmen und befolgen. Andernfalls wird gerade diesen Staaten Argumentationsstoff geboten, um von den eigenen Versäumnissen abzulenken.

Zitiervorschlag: Kirchner, Dem Bundesverfassungsgericht entgegen – ablehnende Reaktionen der Politik auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen, JuWissBlog Nr. 88/2019 v. 12.9.2019, https://www.juwiss.de/88-2019/

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

Bundesverfassungsgericht, Missachtung, Raven Kirchner, Rechtsstaatlichkeit, Vollstreckung
Nächster Beitrag
Wohin stupst uns der Staat? Eine Betrachtung der Widerspruchslösung für die Organspende im Lichte der Grundrechte
Vorheriger Beitrag
Mit dem Steuerrecht die Welt retten?

Ähnliche Beiträge

#workshopwednesday – Ein Beitrag aus unserem „JuBlog! Workshop zum Bloggen im Öffentlichen Recht“ Von ANNALAURA ASKANAZY Klimaschutz ist schon lange ein Thema, das Expert*innen und Bürger*innen beschäftigt. Es treibt Teile der Bevölkerung seit einiger Zeit auf die Straße und auch in die Gerichtssäle. Über die vier Beschwerden vor dem BVerfG…
Weiterlesen
Von THOMAS SENDKE Lange Zeit war die steuerliche Behandlung der Aufwendungen eines Erststudiums zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung umstritten. Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs musste daher das Bundesverfassungsgericht entscheiden. In seinem nun veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat entschieden, dass die gesetzliche Regelung, nach der die Kosten eines Erststudiums nicht als Werbungskosten…
Weiterlesen
Von FREDERIK FERREAU In den vergangenen Tagen hat eine politische Debatte über eine (schrittweise) Lockerung des Corona-Shutdowns eingesetzt. Dagegen blieben bislang Versuche, über den Rechtsweg die Aufhebung massiver Grundrechtseingriffe zu erreichen, meist erfolglos: Verwaltungs- und Verfassungsgerichte attestierten den angegriffenen Regelungen in der Regel die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots. Nun präzisiert jedoch ein…
Weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.