Griechisches Ablenkungsmanöver oder deutsche Ignoranz? – Die unendliche Geschichte griechischer Reparationsforderungen

von JASPER FINKE

Jasper FinkeDass Griechenland das Thema der Restrukturierung seiner Staatsschulden in den vergangenen Wochen einmal mehr mit der Forderung nach noch ausstehenden Reparationsansprüchen gegenüber Deutschland verknüpft hat, dürften viele mit einem Augenrollen quittiert haben: „Alles Politik!“ oder „Nicht schon wieder!“ Die prompte Antwort der Bundesregierung fällt in die zweite Kategorie. Ihr Mantra, das sie bei jeder Gelegenheit wiederholt (vgl. z.B. hier oder hier), lautet: die Sache ist seit dem Wiedergutmachungsabkommen von 1960, spätestens aber mit dem 2-plus-4 Vertrag erledigt und das gilt auch für die griechische Zwangsanleihe von 1942 in Höhe von 476 Millionen Reichsmark (vgl. z.B. hier oder hier). Im Detail betrachtet ist dies jedoch keinesfalls so einfach. Zwar mag es sich bei der konkreten Forderung um eine verhandlungstaktische Nebelkerze handeln. Unbegründet ist sie deshalb noch lange nicht.

Ein Blick zurück

Zunächst lohnt sich ein Blick in die Geschichte. Dieser verdeutlicht, dass eine thematische Verknüpfung der Restrukturierung von Staatsschulden mit Reparationsforderungen gar nicht so weit hergeholt ist, wie man das auf den ersten Blick meinen mag. So wurden die Vorkriegsschulden Deutschlands durch das Londoner Schuldenabkommen von 1953 (LSA) zu einem ganz erheblichen Teil reduziert. Gleichzeitig wurde mit Art. 5 Abs. 2 LSA „eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen … bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.“

Rückzahlung der Zwangsanleihe als Reparationsforderung

In Bezug auf die Zwangsanleihe von 1942 wird nun vorgebracht, dass deren Rückzahlung außerhalb des Reparationenregimes stehe, die Rückzahlungsforderung also nicht gestundet und schon gar nicht erledigt sei. Taktisch mag man diese Argumentation angesichts der deutschen Position verstehen. Inhaltlich ist sie jedoch wenig überzeugend. Dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Anleihevertrag handelt, verdeutlicht schon der Zusatz „Zwangsanleihe“. Die Anleihe steht vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kosten der deutschen Besatzung Griechenlands. Dies ist von entscheidender Bedeutung. Der Wortlaut des LSA erfasst nämlich auch Forderungen gegen das Reich „einschließlich der Kosten der deutschen Besatzung“ und „der während der Besetzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben“. Zwar handelt es sich bei Rückzahlungsforderungen nicht um klassische Reparationen. Angesichts des Wortlauts des LSA ist es jedoch wenig überzeugend, die Zwangsanleihe von dessen Anwendungsbereich auszunehmen.

Wiedergutmachungszahlungen sind keine Reparationen

Die Stundung des Art. 5 Abs. 2 LSA greift allerdings nur bis zu einer endgültigen Klärung der Reparationenfrage. Damit wird häufig der Abschluss eines Friedensvertrages in Verbindung gebracht. Auch wenn dieses Verständnis den Erwartungen der Vertragsparteien entsprochen haben mag, so ist es angesichts des Wortlauts nicht zwingend. Dementsprechend sind auch endgültige Regelungen der Reparationenfrage jenseits eines Friedensvertrages denkbar. Die Behauptung der Bundesregierung, mit dem Wiedergutmachungsabkommen von 1960 sei eine entsprechende Regelung erreicht worden, fällt jedoch schon nicht mehr in die Kategorie „noch vertretbar“. Das Abkommen steht im Zusammenhang mit der deutschen Wiedergutmachungspolitik. In diesem Zusammenhang hat Deutschland auch das Gesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erlassen.

Danach sind Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Menschen, die „aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden […]“ sind. Eine vergleichbare Definition findet sich auch in Art. 1 Abs. 1 des Wiedergutmachungsabkommens, wonach die BRD 115 Millionen D-Mark „zugunsten der aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen griechischen Staatsangehörigen“ zahlt. Nur diese Zahlungen bilden den Gegenstand des Wiedergutmachungsabkommens und nur in Bezug darauf ist der Vertrag gem. Art. III abschließend. Da aber Wiedergutmachung und Reparationen zwei verschiedene Paar Schuhe sind, erfasst das Wiedergutmachungsabkommen im Gegensatz zum gegenteiligen Mantra der Bundesregierung gerade keine Reparationsforderungen.

Reparationen abschließend geregelt, aber auch für Griechenland?

Bleibt also nur der 2-plus-4 Vertrag. Auch wenn es sich formal nicht um einen Friedensvertrag handelt, muss man ihn als größtmögliche Annäherung an einen solchen bezeichnen. Das Problem ist nur: der Vertrag trifft keine ausdrücklichen Regelungen in Bezug auf die Reparationenfrage und Griechenland ist nicht Vertragspartei. Dementsprechend ließe sich einwenden, dass es sich beim 2-plus-4 Vertrag nicht um eine endgültige Regelung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 LSA handle. Dem widerspricht jedoch das in der Präambel statuierte Ziel, „abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu vereinbaren“. Ist die Vereinbarung tatsächlich abschließend, so erfasst dies auch die Reparationenfrage, selbst wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag angesprochen wird. Ihre Nichtregelung muss dann so verstanden werden, dass gegenüber Deutschland keine weiteren Forderungen gestellt werden. Das Thema ist mithin erledigt.

Ich halte diese Lesart des 2-plus-4 Vertrages für überzeugend. Das ändert jedoch nichts an dem Problem mangelnder Verbindlichkeit gegenüber Griechenland. Zwar dürfte die Qualifikation des 2-plus-4 Vertrages als Statusvertrag außer Frage stehen, d.h. seine Regelungen gelten erga omnes auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten. Dies erfordert allerdings eine positive Haltung von Drittstaaten, die auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden kann, dass diese dem Vertrag nicht widersprechen. In Bezug auf Griechenland lässt sich eine solche positive Grundhaltung aus der Charta von Paris für ein neues Europa ableiten. Darin heißt es „Wir nehmen mit großer Genugtuung Kenntnis von dem am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten Vertrag [2-plus-4 Vertrag] über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland […]“. Die Gretchenfrage lautet also, ob aus dieser Genugtuung, die auch Griechenland mitgetragen hat, eine Bindungswirkung Griechenlands in Bezug auf die nicht ausdrücklich im Vertrag geregelte Reparationenfrage folgt. Ganz so abwegig wie die Behauptung, der Wiedergutmachungsvertrag sei abschließend, ist die Position der Bundesrepublik, die von einer endgültigen Klärung durch den 2-plus-4 Vertrag ausgeht, nicht. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass Griechenland seitdem immer wieder betont hat, das Reparationenkapitel sei noch nicht endgültig abgeschlossen. Dass sich die positive Haltung Griechenlands somit auch auf eine nur implizite endgültige Regelung der Reparationenfrage erstreckt, ist mithin kaum schlüssig zu begründen. Hinzu kommt, dass auch Frankreich nach Abschluss des 2-plus-4 Vertrages das Thema von bisher nach dem LSA gestundeten Forderungen wieder auf die Tagesordnung gesetzt hatte. In Bezug darauf wird die Bundesregierung mit der Aussage zitiert, dass Gespräche über Personengruppen, die nicht von dem mit Frankreich abgeschlossen Wiedergutmachungsabkommen erfasst seien, weiterhin möglich wären (vgl. hier, S. 1047).

Eine Art LSA für Griechenland?!

Und was nun? Eigentlich müsste es heißen „zurück auf Los“ und zwar ohne die 4000 Mark einzuziehen. Mit anderen Worten: wir sind wieder bei Art. 5 Abs. 2 LSA und der Stundung der Forderungen. Ob sich Deutschland allerdings darauf berufen kann, nachdem es in den vergangenen 20 Jahren immer wieder behauptet hat, dass das Thema erledigt sei, ist zweifelhaft. Die völkerrechtlichen Stichworte lauten hier „einseitige Rechtsakte“ und „acquiesence“. Auch ließe sich seitenweise und stundelang diskutieren, ob die Ansprüche Griechenlands verwirkt oder verjährt sind, wobei einer Verjährung die Regelung des Art. 5 Abs. 2 LSA entgegensteht und einer Verwirkung die wiederholt geäußerte Position Griechenlands, dass das Reparationskapitel noch nicht abgeschlossen sei.

Die Rechtsposition Griechenlands ist mithin gar nicht so unbegründet, wie man dies auf den ersten Blick meinen dürfte. Gleichzeitig dürfte Griechenland keine Chance haben, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Deshalb ist meines Erachtens sinnvoll, sich ein Beispiel an der Regelungssystematik des LSA zu nehmen: eine Restrukturierung der griechischen Staatsschulden und im Gegenzug eine endgültige Klärung der Reparationenfrage.

2-plus-4 Vertrag, Griechenland, Jasper Finke, Londoner Schuldenabkommen, Reparationen, Zwangsanleihe
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12 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Es kommt zum denkbar schlechtesten Zeitpunkt auf, nämlich in einer Zeit, in der sich der griechische Populismus in einem strukturellen Antisemitismus gegen die Gläubigerstaaten übt, wobei Deutschland als wichtigster Partner heraus gegriffen wird. Wohlgemerkt ein Staat, der entgegen den EU-Vertragsvereinbarungen und im Gegensatz zu Bondmärkten und anderen Staaten der Welt bereit war, signifikant eine Staatspleite abzuwenden.

    Zur Reparationsfrage kommt hinzu, dass Griechenland gar keine Siegermacht des 2. Weltkriegs ist, also militärisch überhaupt gar keine Möglichkeiten hatte Forderungen an die unterlegene Macht zu stellen, gleich im Anschluss ging nahtlos der griechische Bürgerkrieg weiter, unter Beteiligung der Siegermächte. Militärhistorisch ist die Bedeutung Griechenlands, d.h. des Eingreifens Deutschlands auf Seiten Italiens, die Verzögerung des Russlandfeldzugs. Selbst die griechische Besatzung lag in der Hand von Griechen. Die Bundesrepublik ist wie Österreich ein Nachfolgestaat auf Teilen des Gebiets des Großdeutschen Reiches aber nicht mit ihm identisch.

    Antworten
    • Das ist falsch. Die Bundesrepublik Deutschland ist gerade kein Nachfolgestaat, kein 1949 gegründeter Neustaat, sondern als Staat und Völkerrechtssubjekt identisch mit dem Staat Deutsches Reich, seit 1990 ist sie subjektidentisch mit dem Dt. Reich.Spätestens seit 1990 hat sich diese Rechtsauffassung auch allgemein durchgesetzt. Das kann man in jedem einschlägig Lehrbuch nachlesen, vgl. statt aller Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V, passim.

      Antworten
  • Auch BGH und BVerfG haben offenbar eine andere Meinung als die Bundesregierung…

    Bezüglich Griechenland hat der BGH in Distomo festgestellt:

    „Das Londoner Schuldenabkommen ist […] durch die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland („Zwei-plus-Vier-Vertrag“ vom 12. September 1990, BGBl. II S. 1318; in Kraft seit dem 15. März 1991, BGBl. II S. 585) im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands als Moratorium gegenstandslos geworden. […] Soweit [Deutschland] im vorliegenden Prozeß darüber hinaus meint, der Zwei-plus-Vier-Vertrag schließe sämtliche unter Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk fallenden Individualansprüche endgültig aus […], hat dies allerdings, was die streitigen Ansprüche der Kläger angeht, keine Grundlage, weil – abgesehen davon, daß Griechenland nicht Vertragspartei war – nicht ersichtlich ist, woraus sich ein Verzicht dieses Staates auf individuelle Ansprüche zu Lasten seiner Angehörigen ergeben und seine Wirksamkeit herleiten soll.“

    Der BGH ging also davon aus, dass das LSA obsolet ist und Griechenland nicht auf die Ansprüche seiner Staatsangehörigen verzichtet hat. Nur weil weder internationales Recht noch deutsches Recht, nach der Rechtslage von 1944, Individualansprüche hergaben hat der BGH schließlich die Ansprüche verneint – nicht aber weil die Ansprüche bereits verzichtet oder noch gestundet waren. Daraus folgt, dass griechische Individualansprüche, nach Ansicht des BGH, auf völkerrechtlicher Ebene seit 1991 durchsetzbar sein müssten.

    Ich meine: Wenn Individualansprüche jedenfalls auf völkerrechtlicher Ebene im Wege des diplomatischen Schutzes durchsetzbar wären – dann kann nichts anderes für eigene Ansprüche Griechenlands gelten. Die Meinung der Bundesregierung steht also jedenfalls in starkem Kontrast zu den Urteilen des BGH und des BVerfG, das zu dieser Frage nichts anderes gesagt hat. Die Rechtslage ist also vielleicht nicht ganz so ungeklärt…Die praktische Umsetzbarkeit für Griechenland ist allerdings eine andere Frage, s. nur die Ausnahme in der Unterwerfungserklärung Deutschlands nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut für „historische“ Klagen.

    Antworten
    • Das Zitat aus Distomo sagt aber genau darüber nichts aus. Auf Individualansprüche (die zu der Zeit sehr ungewöhnlich waren) konnte Griechenland zu Laster seiner Bürger nicht verzichten. Auf eigene Ansprüche aber sehr wohl. Alles was der BGH zu der Frage von Ansprüchen Griechenlands gegen Deutschland sagt ist im Übrigen nichtbindendes obiter dictum. Distomo enthält im wesentlichen für nichts in diesem Zusammenhang eine Begründung.

      Zumal die Kläger in Distomo verloren haben und der IGH bekanntlich das in Italien erstrebte Urteil wegen dem Grundsatz der Staatenimmunität „kassiert“ hat. Es ist ja relativ einfach. Griechenland kann ja Deutschland vor den deutschen Gerichten verklagen wegen der „Zwangsanleihe“. Wenn sie gewinnen, können sie ihre 475 Millionen Reichsmark (wie eigentlich Umrechnung zum Euro?) dann vom Bund einfordern.

      Rein politisch wäre es sicher sinnvoll mal reinen Tisch mit allen diesen Forderungen zu machen anstatt immer Stück für Stück noch eine Gruppe zu entdecken, die Wiedergutmachung oder Reparationen verlangt.

      Antworten
      • Jasper Finke
        25. Februar 2015 14:24

        Hallo Noah,

        so ganz verstehe ich Deine Einwände nicht. Begründungen des BGH sind niemals bindend. Außerdem ändert das formale Argument doch nichts an der inhaltlichen Position des Gerichtshofs, die sich von dem konkreten Fall lösen und auf andere Konstellationen übertragen lässt. Insofern sind die Aussagen natürlich doch von Relevanz. Auch ist die Frage, wie sich der 2-plus-4 Vertrag auf das Moratorium in Art. 5 II LSA auswirkt, für das Scheitern der Distomo-Klagen nicht entscheidend gewesen.

        Ob sich die Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit der Zwangsanleihe tatsächlich vor dem LG Berlin klären lassen, ist mE zweifelhat. Denn dafür müsste es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag handeln. Das ist bei Anleiheverträgen zwar regelmäßig der Fall. Die Besonderheiten des Sachverhalts und die Vermutungsregelung, dass es sich bei Verträgen zwischen Staaten im Zweifel um völkerrechtliche Vereinbarungen handelt, legen jedoch den Schluss nahe, dass die Zwangsanleihe und etwaige Rückforderungsansprüche allein dem Völkerrecht unterstellt sind, so dass das LG Berlin gar nicht zuständig wäre. Endgültig beantworten ließe sich die Frage wohl nur unter Berücksichtigung des Wortlauts der damaligen Vereinbarung.

        Viele Grüße
        Jasper

        Antworten
    • Jasper Finke
      25. Februar 2015 11:50

      Lieber Philipp,

      vielen Dank für den Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH. Was mir noch nicht so recht einleuchten will, ist die Aussage, dass das Moratorium in Art. 5 II LSA allgemein hinfällig geworden ist. Zumindest verstehe ich die von Dir zitierte Passage so, dass nach Auffassung des BGH Art. 5 II LSA auch im Verhältnis Deutschland – Griechenland keine Anwendung mehr findet und zwar wegen des 2-plus-4-Vertrages. Letzterer kann das Moratorium aber nur für und gegen die Vertragsparteien des 2-plus-4 Vertrages aufheben, indem nun eine endgültige Regelung in Bezug auf Deutschland gefunden wurde, die implizit auch die Reparationenfrage umfasst.

      Für die übrigen Vertragsparteien ist das LSA nach wie vor in Kraft. Dementsprechend müsste, zumindest bei formaler Betrachtungsweise, im Verhältnis der übrigen Vertragsparteien auch das Moratorium noch gelten. Schließlich können völkerrechtliche Verträge nicht ohne Zustimmung der Parteien abgeändert, aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Sollte man dies ausnahmsweise für den 2-plus-4 Vertrag bejahen (Statusvertrag) und sollte das Moratorium auch in Bezug auf Griechenland nicht mehr gelten, müsste Griechenland dann nicht auch die implizite Regelung der Reparationengrage gegen sich gelten lassen?

      Insofern meine ich, dass die Rechtsfrage doch nicht so eindeutig geklärt ist und zwar nicht nur wegen der begrenzten Unterwerfungserklärung der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 36 II IGH-Statut.

      Viele Grüße
      Jasper

      Antworten
  • Philipp Stöckle
    25. Februar 2015 15:21

    Hallo Jasper,

    ja, die Frage nach der Reichweite des 2+4 Vertrags ist wirklich der Knackpunkt. Ich denke das LSA ist mittlerweile tatsächlich obsolet, sei es durch den 2+4 Vertrag als Statusvertrag oder durch die nachträgliche Praxis der Vertragsstaaten, von denen ja niemand mehr das LSA auch nur anführt. Einen impliziten Verzicht Griechenlands kann ich mir allerdings kaum vorstellen, schon gar nicht auf Reparationen, die Anforderungen an einen Verzicht sind ja relativ hoch. Der IGH hat im Armed Activities Case festgestellt:

    „[W]aivers or renunciations of claims or rights must either be express or unequivocally implied from the conduct of the State alleged to have waived or renounced its right.”

    Die Charta von Paris erfüllt dieses Kriterium wohl kaum. Ich denke also, dass die Reparationsfrage durchaus noch offen ist.

    Antworten
  • Frank aus der Kurpfalz
    28. April 2015 19:57

    Zunächst einmal ist wichtig, sich den Wesensgehalt eines Friedensvertrags bewusst zu machen. Hierbei handelt es sich um eine mindestens zweiseitige, völkerrechtliche, übereinstimmende Willenserklärung zwischen Staaten, die sich im Kriegszustand gegeneinander befinden. Sein Ziel ist, diesen Kriegszustand zwischen den Vertragsparteien zu beenden und einen Zustand des Friedens herzustellen. Darüber hinaus werden in einem Friedensvertrag alle durch den Kriegszustand entstandenen Fragen geklärt, beispielsweise Reparationsfragen.
    Der Kriegszustand, der ab dem Jahr 1939 zwischen dem Deutschen Reich und den Alliierten Mächten entstanden war, wurde bis dato nur durch einseitige Erklärungen beendet. Auch der am 12. September 1990 abgeschlossene Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland („Zwei-Plus-Vier-Vertrag“) änderte an dieser Situation nichts, da in diesem der Kriegszustand zwischen dem Deutschen Reich und den Alliierten Mächten unangetastet blieb. Der Abschluss eines Friedensvertrags setzt die Beantwortung der Frage voraus, wer von deutscher Seite befugt wäre einen solchen auszuhandeln und völkerrechtlich wirksam zu unterzeichnen. Dies könnten nur legitimierte Organe des Deutschen Reiches oder eines etwaigen Rechtsnachfolgers sein. Das Bundesverfassungsgericht hat am 31. Juli 1973 im Grundlagenvertragsurteil festgestellt, dass das Deutsche Reich fortbesteht, jedoch mangels institutionalisierter Organe handlungsunfähig ist. Die Frage nach einem Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches stellt sich somit nicht. Da mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 die Bundesrepublik Deutschland zwar räumlich erweitert wurde, in staatsrechtlicher Hinsicht jedoch unverändert fortbestand, gilt dieses Urteil bis heute fort. Erst mit der Schaffung einer neuen deutschen Verfassung im Sinne von Artikel 146 Grundgesetz würde das Deutsche Reich wieder Organe erhalten und handlungsfähig werden. In dem dann abzuschließenden Friedensvertrag müsste auch der völkerrechtliche Status jener Teile des Deutschen Reiches geklärt werden, die gemäß Protokoll über die Dreimächtekonferenz von Berlin vom 2. August 1945 („Potsdamer Abkommen“) unter die Verwaltung fremder Staaten gestellt wurden. Bis dahin bestehen die deutschen Reichsgrenzen vom 31. Dezember 1937 fort.

    Antworten
    • Diese Rechtsauffassung ist grob abwegig. Bitte lies den Sachverhalt, insbesondere die Rechtslage Deutschlands in einem einschlägigen Lehrbuch nach! Es hat sich in der Völkerrechtsliteratur allgemein die Ansicht durchgesetzt, dass die Bundesrepublik Deutschland ist seit dem 3.10.1990 vielmehr vollidentisch („subjektidentisch“) mit dem Deutschen Reich.

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  • […] payment obligation but rather that Article 5(2) of the London Debt Agreement is still ruling, as Jasper Finke has noted. In other words, the claims are still deferred and the parties still have to reach a […]

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