Von AMÉLIE HELDT
„Non conformité partielle“, teilweise nicht vereinbar – so lautet die Entscheidung des Conseil Constitutionel zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes gegen Hassrede im Netz (Décision n° 2020-801 DC du 18 juin 2020; Loi visant à lutter contre les contenus haineux sur internet), das französische Äquivalent zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Der Wortlaut ist ein kleines Understatement: Es wurden weite Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt und dies könnte auch für den geplanten europäischen Digital Services Act Folgen haben.
Ein polarisierendes Gesetz
Die abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes zur Bekämpfung von Hassinhalten im Internet (sog. Loi Avia, benannt nach der berichterstattenden Abgeordneten Laeticia Avia) durch den französischen Verfassungsrat, Conseil Constitutionnel (CC) hat ergeben, dass das Gesetz im Kern die Meinungsfreiheit verletze und nicht mit der französischen Verfassung vereinbar sei. Damit zieht das Gericht den Schlussstrich unter ein Gesetz, das nach mehreren Änderungen am 13. Mai 2020 verabschiedet wurde, aber in Frankreich sehr umstritten ist und sowohl von der Opposition und Vertretern der Digitalwirtschaft und der Zivilgesellschaft, als auch 2019 von der EU Kommission stark kritisiert worden war. Die von mehreren Seiten genannten Einwände wurden durch die Entscheidung des CC vom 18. Juni bestätigt.
Unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsfreiheit
Hauptsächlich ging es um den ersten Artikel der Loi Avia: Gemäß Art. 1 Abs. 1 dürfen Plattformen die Frist von nur einer Stunde, um bestimmte terroristische oder kinderpornographische und somit „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte zu entfernen, nicht überschreiten, sonst droht ein hohes Bußgeld. Das Gericht hat zunächst die Rolle der Informationsintermediäre in der heutigen Gesellschaft unterstrichen: Angesichts „der weitverbreitete[n] Entwicklung von Online-Kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ und „der Bedeutung dieser Dienste für die Teilnahme am demokratischen Leben“ beinhalte die Meinungsfreiheit „die Freiheit, Zugang zu diesen Diensten zu haben und sich in ihnen auszudrücken“ (Rn. 4). Dieses Recht sei durch die Loi Avia unverhältnismäßig eingeschränkt, weil man die Deutungshoheit über die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Inhalts den Plattformen überlasse (eine Frage, die sich auch bei § 3 Abs. 2 NetzDG stellt). Zum einen beruhe „die Feststellung der Rechtswidrigkeit des fraglichen Inhalts nicht auf dessen offensichtlichem Charakter“ und zum anderen habe die „Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Antrag auf Entfernung des Inhalts keine aufschiebende Wirkung“ (Rn. 7). Der Eingriff in die Meinungsfreiheit durch den Gesetzgeber sei daher „unangemessen, nicht erforderlich und unverhältnismäßig“ (Rn. 8).
Gemäß Art. 1 Abs. 2 sind Plattformen verpflichtet, „innerhalb von 24 Stunden Inhalte zu entfernen oder unzugänglich zu machen, die aufgrund ihrer hasserfüllten oder sexuellen Natur rechtswidrig sind“. Neben den Einwänden bezüglich des ersten Absatzes, die auch hier vorgebracht wurden, steht hier nochmal die Unbestimmtheit der Norm im Vordergrund, die zu einem weiten Spielraum bei den Plattformen führt. Sie – und nicht Gerichte – würden über die Rechtswidrigkeit der Inhalte entscheiden, unter Berücksichtigung weiterer Strafrechtsnormen, innerhalb von einer kurzen Frist von 24 Stunden, unter unbestimmten Haftungsregeln und unter dem Druck drohender Strafen. Dies verleite die Plattformen dazu, Inhalte zu löschen, ob sie offensichtlich rechtswidrig seien oder nicht (Rn. 19). Die Gefahr des Overblockings durch die Plattformen aufgrund der hohen Strafandrohungen ist auch beim NetzDG einer der wichtigsten Kritikpunkte.
Gefahr des Overblockings
Fest steht, dass der CC keine Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die in der Loi Avia vorgesehen sind, für verfassungsmäßig hält. Weder die kurzen Prüfungsfristen, noch die Verantwortung der Plattformen bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit von Inhalten seien mit Art. 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 (Déclaration des droits de l’homme et du citoyen) i.V.m. Art. 34 der Verfassung von 1958 vereinbar. Immerhin hat das Gericht festgestellt, dass das Gesetzesvorhaben einen legitimen Zweck verfolge (Rn. 6), aber aufgrund der grundlegenden Wichtigkeit der Meinungsfreiheit für die Demokratie könne jene nicht so weit eingeschränkt werden (Rn. 5). Wie auch das NetzDG hierzulande wurde die Loi Avia als „Zensurgesetz“ geschimpft und als unhaltbarer Eingriff in die Freiheitlichkeit der Kommunikation kritisiert. Dabei werden allerdings zwei wichtige Aspekte übersehen: Zum einen wurde das Risiko des Overblockings aufgrund eines solchen Gesetzes empirisch (noch) nicht bestätigt. Vielmehr ist es so, dass die marktführenden Plattformen 95% der entfernten Inhalte wegen eines Verstoßes gegen ihre eigenen Gemeinschaftsstandards entfernen (Wagner, B. 2020 (i.E.). ‘Digital Election Observation: Regulatory Challenges around Legal Content’. The Political Quarterly), nicht aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Zum anderen üben diese Plattformen viel Einfluss über unsere digitale Kommunikationsfreiheit aus und sind dabei nicht unmittelbar an die hier dargelegten Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese andere Seite der Medaille hätte erwähnt werden sollen, um das Dilemma der Bekämpfung von Hassrede im Netz deutlicher zu machen.
Ausbremsung weiterer Einschränkungen?
Der CC folgt der Ansicht, dass durch Ausnahmen vom Haftungsprivileg für soziale Netzwerke in Gesetzen wie dem NetzDG oder der Loi Avia eine nicht hinnehmbare Overblocking-Gefahr für nutzgenerierte Inhalte entstünde (vgl. u.a. Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Meinungsfreiheit David Kaye). Diese Entscheidung wird sich also auch außerhalb Frankreichs, gerade im europäischen Kontext auswirken. Die Ablehnung von Gesetzen, die auf die Durchsetzung von geltendem Recht im Netz hinwirken, reiht sich in die Debatte um die Haftung von sozialen Medien ein – auch in den USA, seitdem Trump eine Executive Order erlassen hat, wonach das Gesetz zum Haftungsprivileg der Internet-Hostingdienste, Section 230 CDA, teilweise novelliert werden soll, obwohl eine solche Änderung verfassungswidrig wäre. In der EU steht die Überarbeitung der E-Commerce-Richtlinie an und die ersten Berichte aus dem Europäischen Parlament zum geplante Digital Services Act (DSA) greifen durchaus ähnliche Elemente wie die hier abgelehnten auf. In der geplanten EU-Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte ist auch eine Löschfrist von nur einer Stunde vorgesehen – die Umsetzung dieser VO würde in Frankreich nach der Entscheidung des CC schwierig werden. Dabei ist das Ziel von EU-Regulierung, insbesondere des DSA, ein einheitliches Regelwerk für die digitale europäische Öffentlichkeit zu schaffen: Wie bereits beim Datenschutz besteht auch beim Thema Content Moderation die Chance, den Schutz der Grundrechte im Binnenmarkt in den Vordergrund zu stellen.
« Deux salles, deux ambiances »
So das Fazit einer Journalistin (frz. Sprichwort: zwei Säle, zwei Stimmungen), nachdem der CC die Loi Avia für verfassungswidrig erklärt hatte, während im Deutschen Bundestag zeitgleich über eine Verschärfung des Strafrechts zur Bekämpfung von Hass und Hetz im Internet debattiert wurde. Es zeigt, dass es in dieser Debatte kein richtig oder falsch gibt, sondern dass wir uns in einem Prozess befinden, in dem die Rechtswissenschaft Antworten auf soziale Phänomene im Netz sucht und jener noch nicht abgeschlossen ist. In der Abwägung zwischen dem Schutz der Meinungsfreiheit und den Rechten Dritter sollte die Funktion der freien Kommunikation in einer demokratischen Gesellschaft schwer wiegen, aber die normativen Grenzen der Meinungsfreiheit werden nicht nur durch allgemeine Gesetze gezogen; gerade im Netz bedarf es einer stärkeren Berücksichtigung anderer Einflussfaktoren wie der algorithmischen Sortierung von Inhalten oder der gezielten Desinformation.
Zitiervorschlag: Amélie Heldt, Loi Avia: Frankreichs Verfassungsrat kippt Gesetz gegen Hass im Netz, JuWissBlog Nr. 96/2020 v. 23.6.2020, https://www.juwiss.de/96-2020/
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
[…] Das französische Gesetz gegen Hass im Netz, das mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz vergleichbar ist, wurde durch eine Entscheidung des französischen Verfassungsrats, dem Conseil Constitutionel, wegen Verletzung der Meinungsfreiheit für teilweise verfassungswidrig erklärt. Weiteres dazu auch unter: https://www.juwiss.de/96-2020/ […]
[…] wurde allerdings kürzlich vom dortigen Verfassungsgericht gekippt, weil es ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsfreiheit […]