(Kein) EMRK-Schutz für Europäer:innen in kurdischen IS-Camps?

von JOHANNA MITTROP

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wird aktuell gestritten, ob Frankreich durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet ist, zwei französische mutmaßliche IS-Anhängerinnen und ihre Kinder aus kurdischen Lagern in Nordsyrien zurückzuholen. Frankreich weigert sich und meint, die EMRK sei nicht anwendbar. Dass Ende September eine mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer stattfand, zeigt, dass sich das Gericht die Beantwortung der Frage nicht leicht macht: Wird der EGMR von seiner bisherigen Rechtsprechungspraxis abweichen, um die Frauen und Kinder zu schützen?

In den Augen der Familie und Anwält:innen zweier französischer Frauen verstößt Frankreich gegen das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) und das Heimkehrrecht (Art. 3 Abs. 2 Zusatzprotokoll Nr. 4), wenn es nicht alles Zumutbare unternimmt, um seine Staatsangehörigen aus Nordsyrien zurückzuholen. Die Frauen waren 2014 bzw. 2015 nach Syrien gereist und leben heute in Camps, die sich nach der Zurückdrängung des IS gebildet haben und von dem kurdischen Militärbündnis Demokratische Kräfte Syriens (DKS) verwaltet werden. Zahlreiche Berichte bezeichnen die Lebensbedingungen in den Camps als desaströs und die Herkunftsstaaten der zahlreichen internationalen Campbewohner:innen werden regelmäßig dazu aufgerufen, ihre Staatsangehörigen zu repatriieren.

Frankreich hingegen vertritt den Standpunkt, hierzu nicht unter der EMRK verpflichtet zu sein, da diese nicht anwendbar sei.

Die entscheidende erste Hürde: Extraterritoriale Anwendbarkeit

Für die Kläger:innen wird es nicht leicht, die Hürde der Anwendbarkeit der EMRK zu nehmen. Nach der entscheidenden Norm, Artikel 1 EMRK, müsste Frankreich „Hoheitsgewalt“ über die betroffenen Frauen und Kinder ausüben.

Wenn es, wie hier, um die Anwendbarkeit der Konvention außerhalb des jeweiligen Staatgebiets des Konventionsstaates geht, wird es kompliziert: In ihrer – jedoch nicht immer kohärenten – Rechtsprechung entwickelten die Richter:innen des EGMRs Fallgruppen der sogenannten extraterritorialen Anwendbarkeit der Konvention. Dabei betonten sie stets deren Ausnahmecharakter (Banković, § 67). Nach dieser Rechtsprechung müssen sich die Vertragsstaaten ausnahmsweise auch an die Konvention halten, wenn sie außerhalb ihres Staatsgebiets „effektive Kontrolle“ („physical power and control“) über Einzelpersonen ausüben (Al-Skeini, §§ 136-137).

Dass Frankreich selbst „effektive Kontrolle“ über die Campbewohner:innen in Syrien ausübt, die den hohen Voraussetzungen der bisherigen Rechtsprechung entspricht, ist sehr zweifelhaft. Bliebe es bei der bisherigen Rechtsprechungslinie des EGMR, müsste die Klage wohl schon aufgrund dessen abgewiesen werden.

Zwei Anhaltspunkte gibt es jedoch dafür, dass die Richter:innen die Akte an dieser Stelle nicht schon schließen werden: Zum einen wurde das Verfahren an die Große Kammer des Gerichts verwiesen. Das passiert nur in Ausnahmefällen, wenn eine „schwerwiegende“ Auslegungsfrage oder eine Abweichung von einem früheren Urteil in Betracht kommt. Darüber hinaus könnte der EGMR sich für eine mögliche Rechtsprechungsänderung, die den Anwendungsbereich der Konvention derart ausdehnen würde, dass auch die beiden Französinnen und ihre Kinder unter den Schutz der Konvention fallen würden, eine Entscheidung des UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (Committee on the Rights of the Child, CRC) aus 2020 zum Vorbild nehmen. Da der Ausschuss in einem nahezu gleichlaufenden Sachverhalt zu dem Ergebnis kam, Frankreich müsse französische Kinder aus Nordsyrien zurückholen, lohnt sich es, sich die Argumentation des CRC näher anzuschauen.

Neuer Horizont Rechtsvergleich: Funktionale Ausdehnung der Anwendbarkeit

In der Rechtssache L.H. v. Frankreich (2020) befasste sich das CRC mit der Frage, ob die UN-Kinderrechtskonvention, über deren Einhaltung und Umsetzung das CRC wacht, auf den Fall von französischen Kindern in den kurdischen Camps in Nordsyrien anwendbar ist.

Seine Antwort: Ja, denn Frankreich übe Hoheitsgewalt über seine Staatsangehörigen in den Camps aus. Sein Argument: Der Staat habe die Berechtigung und Fähigkeit („power and capability“), die Rechte der betreffenden Kinder zu schützen. Es genüge, dass Frankreich (1) über die unerträglichen Lebensbedingungen in den Lagern informiert und Menschenrechtsverletzungen daher vorhersehbar waren, sowie dass (2) mehrere bereits erfolgreiche Rückführungen und die Bereitschaft der DKS, diese Rückführungen zu unterstützen, bewiesen, dass Frankreich als Staat der Staatsangehörigkeit (state of nationality) in der Lage sei, die Rechte seiner Staatsangehörigen zu schützen.

Der berühmte feine, aber folgenreiche Unterschied: Bei einem solchen funktionalen Ansatz kommt es nicht mehr auf die Ausübung einer effektiven Kontrolle über die Personen, sondern einen funktionalen Einfluss auf den Schutz der Rechte der Betroffenen. War die Rechtsverletzung vorhersehbar und hatte der Konventionsstaat die Fähigkeit, diese zu beseitigen?

Menschenrechtsschutz aufgrund von Staatsangehörigkeit?

Dass ein funktionaler Test jedenfalls auch für EGMR-Richter:innen nicht unvorstellbar ist, zeigt das Sondervotum, das Richter Bonello in der Rechtssache Al Skeini veröffentlichte. Dort erklärte er, dass die Anwendbarkeit der Konvention „sich aus der bloßen Tatsache ergibt, dass man […] Verpflichtungen [im Rahmen der Konvention] übernommen hat und in der Lage ist, sie zu erfüllen (oder nicht zu erfüllen).“ (Bonello, § 13). Gleichzeitig ist der EGMR dafür bekannt, auf dem Ausnahmecharakter der extraterritorialen Anwendbarkeit zu beharren. Auch ein funktionaler Ansatz müsste der Anwendbarkeit der Konvention definierbare Grenzen setzen und abgrenzbare Kriterien enthalten.

Wenn man sich die Entscheidung des CRC zum Vorbild nimmt, besteht bei der Definition eines funktionalen Ansatzes jedoch die Gefahr, dass der Staatsangehörigkeit der Betroffenen eine zu große Rolle einräumt wird. Zwar betonte auch das CRC, dass die Staatsangehörigkeit nicht allein entscheidend für die Anerkennung der Anwendbarkeit der Kinderrechtskonvention war. Gleichzeitig liest sich die Entscheidung so, dass, wären die Kinder nicht französische Staatsangehörige, ein ausreichender Einfluss Frankreichs nicht hätte bejaht werden können. Was zwar ein klar abgrenzbares Kriterium zu sein scheint, verdeckt, dass das Haben oder Nicht-Haben einer Staatsangehörigkeit häufig ein willkürliches Unterscheidungsmerkmal ist. Was passiert mit all denjenigen, die in den Camps festsitzen und nicht Staatsangehörige eines Konventionsstaates sind, aber mit dem gleichen französischen Flugzeug aus den Camps geholt werden könnten?

Dass nicht allen Personen in den Camps aus den menschenrechtswidrigen Umständen geholfen wird, ist ein (politisches) Versagen der Staatengemeinschaft. Dass nicht alle Menschen in gleichem Maß menschenrechtlichen Schutz genießen, ist ein Versagen, dass im aktuellen System der Menschenrechte angelegt ist. Menschenrechtsschutz sollte nicht von der Staatsangehörigkeit abhängen. Jedoch mit diesem Argument eine funktionale Ausdehnung der Anwendbarkeit der Konvention abzulehnen und die Frauen und Kinder in den Camps zu lassen, ändert an den grundlegenden Problemen des Menschenrechtssystems allerdings nichts. Es würde einen Konventionsstaat nur (ein weiteres Mal) aus der Verantwortung entlassen.

Mittrop, Johanna, (Kein) EMRK-Schutz für Europäer:innen in kurdischen IS-Camps?, JuWissBlog Nr. 92/2021 v. 20.10.2021, https://www.juwiss.de/2021-92/

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

 

CRC, EMRK, extraterritoriale Anwendbarkeit, Islamischer Staat, Jurisdiktion, Menschenrechte, Syrien
Nächster Beitrag
Service am Montag
Vorheriger Beitrag
Die Berliner Wahlpannen – Eine Feldstudie für Wahlprüfverfahren

Ähnliche Beiträge

von TOBIAS HEINZE „Hatten die Menschenrechte nicht immer eine politische Bedeutung?“ Fragend verweist der französische Philosoph Claude Lefort auf das liberale Missverständnis der Menschenrechte. Sie sind für ihn weder moralische Kategorie noch primär Individualrechte. Menschenrechte stiften die für eine Demokratie nötigen, intersubjektiven Verbindungen innerhalb politischer Einheiten. Der Debatte um das…
Weiterlesen

Dreimal Drohnen

In drei NGO-Berichten wird die US-amerikanische Drohnenpraxis analysiert und kritisiert von ROBERT FRAU In dieser Woche haben sich gleich drei prominente Organisationen mit Kritik an der US-amerikanischen Drohnenkriegführung an die Öffentlichkeit gewandt. Human Rights Watch (HRW) hat die Lage im Jemen völkerrechtlich und politisch bewertet, während Amnesty International (AI) die…
Weiterlesen
von SIMON NEUMANN Bei der kürzlich ergangenen Entscheidung des Internationalen Seegerichtshofs (ISGH) im Fall M/V Louisa handelt es sich nur auf den ersten Blick um business as usual: Im Streit um die Festsetzung eines Schiffs unter der Flagge von St. Vincent und den Grenadinen in einem spanischen Hafen erklärte sich der…
Weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.