Wenn inoffizielle Übersetzungen einer Gewerbeordnung der Kaiserzeit zur Verfassungswidrigkeit führen

von GEOFFREY JUCHS

Geoffrey JuchsManche Normen aus der deutschen Kaiserzeit sind nach dem Ersten Weltkrieg im Elsass und in Lothringen (in den sog. Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle) weiter als regionales Sonderrecht (Lokalrecht) anwendbar geblieben. Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 26. Juli 1900 gehört zu diesen Normen.

Am 19. September 2012 ist der französische Verfassungsrat gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen von dem sog. „Conseil d’Etat“ (Staatsrat) bezüglich einer erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden. Gegenstand des Verfahrens war die Frage der Vereinbarkeit von § 100 f und § 100 s Abs. 3 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 26. Juli 1900 mit den von der Verfassung gewährleisteten Rechten und Freiheiten (Assoziierungsrecht, das Eigentumsrecht und die unternehmerische Betätigungsfreiheit). Außerdem verkenne die Gewerbeordnung das verfassungsrechtliche Ziel der Verständlichkeit und Zugänglichkeit des Gesetzes und verstoße gegen Artikel 2 Abs. 1, wonach die Sprache der Republik Frankreich Französisch ist.

In dieser Entscheidung Nr 2012-285 QPC hat sich der Verfassungsrat auf den Beschwerdegrund des Verstoßes gegen die unternehmerische Betätigungsfreiheit gestützt und stellt die Verfassungswidrigkeit der §§ 100 f und 100 s Abs. 3 der Gewerbeordnung fest.

Im folgenden Kommentar wird sich nicht mit dem Inhalt der Gewerbeordnung, sondern mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Verfassungsrat zu seinem Ergebnis gelangte und welche Folgen diese Entscheidung für das gesamte Lokalrecht haben könnte. Letztlich ist die Entscheidung im Zusammenhang mit den Minderheitenrechten zu analysieren.

Von Unsicherheit zur Verfassungswidrigkeit: die unendliche Fantasie des französischen Verfassungsrats

Obwohl wegen eines klaren Widerspruchs zwischen Artikel 2 der französischen Verfassung und dem Lokalrecht der Verfassungsrat nicht unmittelbar in der Lage war über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich zu entscheiden, hat der Verfassungsrat versucht eine Zwischenlösung zu finden, die zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der §§ 100 f und 100 s Abs. 3 geführt hat. Diese scheint allerdings aus der überdimensionalen Fantasie der Mitglieder des Verfassungsrats zu resultieren. Der Verfassungsrat zitiert zunächst in seiner Entscheidung die deutsche Fassung der §§ 100 f und 100 s Abs. 3 der Gewerbeordnung. Er stellt dann fest, dass, „3. […] Mangels einer […] offiziellen Übersetzung, […] aus [der] inoffiziellen Übersetzungen des Artikels 100 f [folgt], dass als Mitglieder der Innung alle diejenigen [an]gehören […], welche das Gewerbe, wofür die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben […]“ und dass „4.[…] gemäß der inoffiziellen Übersetzungen des Artikels 100 s Abs. 3, Gewerbetreibende, welche neben dem Haupthandwerk noch ein weiteres Handwerk oder eine Handelsgesellschaft betreiben […] zu den Beiträgen an die Innung […] [heranzuziehen sind]“.

Obwohl die deutsche Fassung maßgebend ist, scheint die Nutzung der deutschen Sprachfassung für den Verfassungsrat in dieser Entscheidung Nr. 2012-285 QPC nur einen dokumentarischen Zweck zu haben. Anstatt die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Gewerbeordnung für das Deutsche Reich zu prüfen, legt der Verfassungsrat zuerst diesen Text im Licht einer französischen inoffiziellen Übersetzung eines Vereins – des Institut für Lokalrecht – aus. Dieser Übersetzungsvorschlag des Instituts für Lokalrecht heranzuziehen und somit die Verfassungswidrigkeit der Gewerbeordnung zu prüfen, ist ein nicht nachvollziehbares Vorgehen. Mit anderen Worten hat der Verfassungsrat die gestellte Frage nicht beantwortet. Es ging nicht darum die Verfassungsmäßigkeit irgendeines Textes oder irgendeiner Übersetzung zu prüfen, sondern über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 100 f und 100 s Abs. 3 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich zu entscheiden. Noch kritischer ist, dass der Verfassungsrat den Plural „inoffiziell[e] Übersetzungen“ in seiner Entscheidung verwendet. Da der Verfassungsrat in den beigefügten Unterlagen nur auf den Übersetzungsvorschlag des Instituts für Lokalrecht hinweist, scheinen die anderen inoffiziellen Übersetzungen, – wenn diese überhaupt existieren und vom Verfassungsrat genutzt worden sind oder wenn nicht sogar die Nutzung des Plurals ein reiner Tippfehler des Verfassungsrats ist -, mysteriös!

Die potentielle Gefährdung des gemeinsamen deutschen anwendbaren Rechts der Kaiserzeit in den Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle

Obwohl der Verfassungsrat einen Verstoß gegen die unternehmerische Betätigungsfreiheit festgestellt hatte, wollte er jedoch den Beschwerdegrund, der sich auf einen Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 der Verfassung stützt, gemäß dessen Französisch die Sprache der Republik ist, berücksichtigen. Dieser Beschwerdegrund, der für uns die wichtigste Frage dieses Verfahrens sein sollte, versucht er jedoch nur sehr abstrakt zu beantworten. Anstatt eine juristische Analyse im Rahmen der vorrangingen Frage zur Verfassungsmäßigkeit zu führen, versucht der französische Verfassungsrat eine Stellungnahme über die zukünftige Rolle des deutschsprachigen Lokalrechts aus der Kaiserzeit zu nehmen. Dadurch überschreitet er seine Kompetenz (Siehe Artikel 61-1 der franz. Verfassung) und stellt fest, dass alle verbliebenen deutschen Texte potentiell verfassungswidrig seien. Dadurch macht er nicht von der Möglichkeit Gebrauch, eine klare Entscheidung zu treffen. Gemäß des vom Verfassungsrat veröffentlichten Kommentars besteht kein Zweifel mehr daran, dass der Verfassungsrat sich politisch einmischt und die Exekutive quasi zwingen wollte, die deutschen Texte der Kaiserzeit sofort zu übersetzen.

Obwohl die Existenz des Lokalrechts seit der Entscheidung Nr. 2011-157 QPC vom 5. August 2011 als ein Grundsatz der von den Gesetzen der Republik anerkannten essentiellen Grundsätze anerkannt worden ist, scheint kaum ein Jahr später das Lokalrecht mit der Entscheidung Nr. 2012-285 QPC in großer Gefahr zu sein und eine Streichung eines sehr großen Anteils des Lokalrechts zur Folge haben. Letztlich könnten dann diese zwei Entscheidungen zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen: auf der einen Seite ist Lokalrecht von dem Verfassungsrat in 2011 anerkannt worden und auf der anderen Seite könnte nach der Entscheidung vom 30.11.2012 ein großer Teil des Lokalrechts mangels einer offiziellen französischen Übersetzung gegen Art. 2 Abs. 1 der Verfassung verstoßen.

Das vergessene Problem der Minderheiten

Die Entscheidung vom 30. November 2012 könnte auch im Zusammenhang mit den Rechten der Minderheiten hoch problematisch werden. Der begrenzte Geltungsbereich des Lokalrechts ist nicht rein geographisch zu betrachten, sondern resultiert auch aus der Weiteranwendung von Normen nach dem Ersten Weltkrieg und der Rückgabe dieses Gebiets an Frankreich. Im Jahr 1918 begannen die französischen Behörden damit die Traditionen der zurückkehrenden Bevölkerung Frankreichs zu respektieren“1 „. Hiernach wäre das Lokalrecht historisch eng mit der Bevölkerung und mit der in diesem Gebiet lebenden Minderheit verbunden. Da Frankreich jedoch innerhalb der eigenen Grenzen Minderheiten nicht anerkennt, sind potentielle Folgen der Verfassungswidrigkeit des deutschen Lokalrechts im Zusammenhang mit Minderheitenrechten nie analysiert worden. Für den Verfassungsrat ist Frankreich „eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik“, die „die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, unabhängig ihrer Abstammung, gewährleistet“. Die Verfassung kennt nur „das französische Volk, welches aus allen französischen Bürgern ohne Unterscheidung auf Grund von Abstammung, Rasse oder Religion gebildet“ ist. Diese Nichtanerkennung der Existenz von Minderheiten in Frankreich führt dazu, dass Frankreich das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und die europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen nicht ratifiziert hat.

Schlussbemerkungen

Die scheinbare einzige positive Konsequenz dieser Entscheidung vom 30. November 2012 ist, dass die französische Regierung das Problem des nicht übersetzten Lokalrechts ernst genommen hat. Am 27. August 2013 ist die Rechtsverordnung Nr. 2013-776, die im Anhang die übersetzten Gesetze und Rechtsverordnungen der Kaiserzeit enthält, veröffentlicht worden. Die Vorgehensweise der Regierung bleibt jedoch zweifelhaft. Die Übersetzung der deutschen Texte entspricht nicht den aktuellen Fassungen und lässt die zwischenzeitlich erfolgten französischen Gesetze und Rechtsverordnungen unberücksichtigt. Mit anderen Worten, bleibt die Gewerbeordnung der Kaiserzeit auf Deutsch maßgebend und die im Jahr 2013 übersetzten Texte haben einen dokumentarischen Wert. Da nach der Entscheidung vom 30. November 2012 die deutschen Texte des Lokalrechts potentiell verfassungswidrig seien, gefährdet die Regierung durch ihre Rechtsverordnung vom 27. August 2013 das Lokalrecht. Anstatt sich weiterhin über die Lage, in der sich das Lokalrecht heutzutage befindet, zu empören, könnten wir einfach annehmen, dass die Rechtsverordnung Nr. 2013-776 den Strick, an dem letztlich das Lokalrecht hängt, symbolisieren könnte… Heißt es nicht: Wenn man jemanden hängen will, findet man auch einen Strick dazu?

Das Urteil in deutscher Übersetzung: Entscheidung Nr 2012-285 QPC

Für die Hilfe bei der deutschen redaktionellen Arbeit habe ich Frau Katharina Bleiker, studentische Mitarbeiterin zu danken.

  1. “ J.-M. Woehrling, La décision du Conseil constitutionnel sur le droit local alsacien mosellan : consécration ou restriction?, RFDA Nr. 1, 7. März 2012, 133-134. „ []
„Conseil d’Etat“, Elsass, Frankreich, französischer Verfassungsrat, Geoffrey Juchs, Lokalrecht, Lothringen, Minderheiten, Minderheitenschutz
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