von LEA KÖHNE
Erst Ende Januar warb die deutsche Außenministerin Baerbock angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine dafür, das Rom-Statut neu zu verhandeln. Spezifischer gesagt: Die erst 2010 beschlossene, mühsam erkämpfte Kampala-Reform zur Verfolgung des Aggressionsverbrechens zu reformieren. Obwohl im Völkerrecht das Gewaltverbot eine der Grundlagen der zwischenstaatlichen Beziehungen darstellt, tut sich die internationale Gemeinschaft mit der Verfolgung des Verbrechens der Aggression, wie im Fall der Ukraine, schwer.
Völkerrechtliche Grundlage der derzeit verstärkt geführten Debatte ist, dass das Aggressionsverbrechen – wie es nachträglich durch die Kampala Vertragsergänzung im Rom-Statut in Art. 8 bis und Art. 15 bis, ter eingefügt wurde – im Vergleich zu den anderen Verbrechen des Rom-Statuts erheblich schlechter pönalisiert werden kann. Das liegt zum einen an der nur sehr begrenzten Jurisdiktion des Völkerstrafgerichtshofs und zum anderen auch in der materiell-rechtlich engen Ausformung des Tatbestands. So wird nur eine „manifest violation“ gegen das Gewaltverbot vom Rom-Statut erfasst. Folglich stellt nicht jede zwischenstaatliche Gewaltanwendung auch ein Aggressionsverbrechen dar. Ohnehin haben nur 44 (hierunter die Bundesrepublik) der 123 Vertragsparteien des Rom-Statuts die Änderungen ratifiziert, sodass eine Sanktionierung des Aggressionsverbrechens meist nur außerhalb der individuellen, völkerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt. Dies soll nach einigen Stimmen in Politik und Literatur nun geändert werden.
I. Grenzen des Aggressionsverbrechens im deutschen Recht
Doch wie steht es eigentlich um das Aggressionsverbrechen im deutschen (Völker-)Strafrecht? Dieses wurde 2016 durch Gesetzesänderung in das deutsche VStGB eingeführt und trat 2017 in Kraft. Dennoch ist die Bundesrepublik in der Verfolgung des Verbrechens der Aggression bisher untätig geblieben. Wie Annegret Hartig aufzeigt, haben demgegenüber Polen, Litauen und Lettland schon 2022 in der Sache (nationale) strafrechtliche Verfahren betreffend des russischen Angriffskriegs in der Ukraine angestrengt.
Der Grund für Deutschlands Zurückhaltung liegt in der begrenzten Jurisdiktion der deutschen Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression. Anders als bei der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Genozid oder Kriegsverbrechen greift das Weltrechtsprinzip nach § 1 S. 2 VStGB hier explizit nicht und limitiert seinen Anwendungsbereich durch einen Deutschlandbezug. Das Weltrechtsprinzip ermöglicht abweichend vom Nichteinmischungsgrundsatz auch die Verfolgung von Straftaten ohne Anknüpfungspunkt im Inland. Unabhängig der Folgefrage der Immunität fremder Staatsoberhäupter vor nationalen Gerichten, scheitert es daher schon an der theoretischen Möglichkeit ein Aggressionsverbrechen zu bestrafen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichteinmischung könnte nur dann gemacht werden, wenn andere Staaten der Bundesrepublik ihre Jurisdiktion übertragen.
Natürlich kann in Frage gestellt werden, ob es, gerade für Deutschland mit Blick auf seine Historie, politisch sinnvoll erscheint, als nicht betroffener Staat das Verbrechen der Aggression zu verfolgen. Die Gesetzesbegründung mit ihrem Verweis auf die fehlende praktische Umsetzbarkeit einer „Weltjustiz“ überzeugt jedenfalls nicht. In Ansehung des Verfassungsauftrags in Art. 26 Abs. 1 GG ergeben sich ferner verfassungsrechtliche Bedenken. Der reine Deutschlandbezug des Aggressionsverbrechens findet sich so nicht im Grundgesetz. Auch eine auf die Außenpolitik gerichtete Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Eine Verfolgungsmöglichkeit muss nicht mit einer Verfolgungspflicht gleichgesetzt werden (§§ 153c, 153f StPO). Vielmehr ist Astrid Reisinger Coracini beizupflichten, dass schon die normative Verankerung des Weltrechtsprinzips für die Aggression, wie z.B. in Litauen, zur völkergewohnheitsrechtlichen Entwicklung der Verfolgung des Aggressionsverbrechens beitragen würde. Dies ist auch geboten, um eine einheitliche Systematik im nationalen Recht zu fördern. Da der Internationale Strafgerichtshof aufgrund seiner limitierten Zuständigkeit die mangelhafte nationale Strafverfolgung nicht auffangen kann und soll, wäre es sinnvoll, wenn Deutschland seine Jurisdiktion über das Weltrechtsprinzip auf das Aggressionsverbrechen ausweitet.
II. Die „Teilnahme“ am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg
Auch außerhalb der Verfolgung des Verbrechens der Aggression an sich bleibt Deutschlands Untätigkeit fragwürdig. Es besitzt bisher keine Handhabe, um seine eigenen StaatsbürgerInnen generell zur Verantwortung zu ziehen, wenn diese freiwillig auf Seiten eines Militärs eine staatliche völkerrechtswidrige Gewaltanwendung unterstützen. Beispielhaft hierfür kann der Fall von Alexander F. und seine Beteiligung auf russischer Seite am Ukrainekrieg genannt werden. Aus deutscher Perspektive pönalisiert § 13 Abs. 4 VStGB im Einklang mit dem Rom-Statut die Begehung oder Planung eines Angriffskriegs nur für solche Personen, die in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. Ferner ist nach § 109h StGB – anders als z.B. in der Schweiz – nur das Anwerben für, nicht aber die Eingliederung in den fremden Wehrdienst strafbar. Auch die § 129 ff. StGB schaffen keine Abhilfe, zumindest soweit es um das Militär selbst geht oder Gruppen, die in die regulären Streitkräfte eingebettet sind. Ob dies im Einzelfall bei Einheiten, wie der Wagner-Gruppe, gegeben ist, ist in der Praxis nicht immer einwandfrei beweisbar. Abseits nicht-strafrechtlicher Mittel wie dem Entzug der Staatsbürgerschaft bei doppelter Staatsangehörigkeit bleiben Kriegsbeteiligte, die also keine (anderen) Kriegsverbrechen begehen, wie mutmaßlich Alexander F., nach dem VStGB und StGB verantwortungsfrei.
Grundlage dieser scheinbar mangelhaften individuellen Verantwortlichkeit, jedenfalls bei einer Eingliederung in die Streitkräfte eines anderen Staates, ist in zwischenstaatlichen Konflikten das Kombattantenprivileg (Art. 43 ff. des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen). Hiervon ausgenommen sind freilich Söldner im Sinne des Art. 47 des ersten Zusatzprotokolls, sodass diese konsequenterweise über § 129a StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Um eine individuelle Verantwortlichkeit des Konfliktteilnehmenden zu begründen, muss die Reichweite des Kombattantenprivilegs überdacht werden. Dieses schützt unter anderem davor, dass ein Kombattant nicht von einem anderen Staat, insbesondere der Gegenpartei, für seine Teilnahme am Konflikt bestraft wird. Davon zu trennen ist die Frage, ob der Heimatstaat, der nicht Konfliktpartei ist, seine eigenen BürgerInnen für die freiwillige Entscheidung der Teilnahme am Konflikt oder wegen der freiwilligen Mitgliedschaft in fremden Streitkräften selbst bestrafen kann. Der Entschluss des Einzelnen, der hier im Vordergrund steht, ist dem Kombattantenprivileg zeitlich vorverlagert. Dies erscheint auch schlüssig. Warum soll das individuelle, moralische Unrecht beim freiwilligen Beitritt zum Militär eines Aggressor-Staates mit dem Zweck der Unterstützung ein so großes anderes sein, wie z.B. bei dem Beitritt zu paramilitärischen Einheiten?
Schutzgut könnte hier vor allem (ähnlich wie bei § 109h StGB) der Schutz der Außenbeziehungen oder die nationale Sicherheit der Bundesrepublik sein (ob der Schutz der internationalen Sicherheit zulässig ist, wird zumindest im Kontext des § 129b StGB in Frage gestellt). So ist es beispielsweise auch im Vereinigten Königreich grundsätzlich untersagt sich einer fremden Streitkraft anzuschließen, um gegen einen Staat zu kämpfen, mit dem sich das Vereinigte Königreich im Frieden befindet. Freilich müsste die Bundesrepublik für sich definieren, wann sich Deutschland mit einem anderen Staat im Frieden befindet – ob z.B. sehr weit an die Abwesenheit zwischenstaatlicher Gewalt im Generellen oder im engeren Sinne an eine gemeinsame Bündnismitgliedschaft angeknüpft würde. Eine Regelung dieser Art würde aber in jedem Fall ermöglichen, dass es dem Einzelnen unbenommen bleibt, einen friedlichen Staat wie die Ukraine bei seiner völkerrechtsmäßigen Selbstverteidigung zu unterstützen, während andererseits die Unterstützung rechtswidriger zwischenstaatlicher Gewalt pönalisiert wird.
III. Fazit
Erst Ende 2022 betonte Deutschland in der UN-Generalversammlung sein Engagement im Rahmen des Weltrechtsprinzips. Neben dem Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit ist die hervorgehobene Rolle des Verbots des Angriffskriegs auch verfassungsrechtlich in Art. 26 I GG verankert. Ob das VStGB und StGB in seiner jetzigen Form Deutschlands politischer Verantwortung und Selbstverortung im internationalen Sicherheitsgefüge gerecht werden, ist zumindest diskussionswürdig. Wer das Rom-Statut zur effektiven Verfolgung des Aggressionsverbrechens reformieren möchte (was wünschenswert ist), sollte auch innerstaatlich entsprechende Impulse im VStGB und StGB setzen. Die Bundesregierung sollte an seine Regierungserklärung Ende Februar 2022 erinnert werden, als Bundeskanzler Scholz erklärte, es ginge im Kern darum, „ob Macht das Recht brechen darf, […] ob wir die Kraft aufbringen, Kriegstreibern wie Putin Grenzen zu setzen.“
Zitiervorschlag: Köhne, Lea, Vor der eigenen Tür kehren: Zur Aggression, der Reform des Rom-Statuts und dem deutschen Recht, JuWissBlog Nr. 25/2023 v. 02.05.2023, https://www.juwiss.de/25-2023/.
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