Zur Konstruktion von Normalität in der Rechtswissenschaft

von LUISE FREITAG

Wie darf eine Willenserklärung verstanden werden? Welcher Auslegungsmaßstab wird an die Einschätzung einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne angelegt? Was gilt als Leitlinie für die Anordnung von Untersuchungshaft? Vom objektiven Dritten über den verständigen Durchschnittsmenschen bis hin zum besonnenen Angehörigen schaffen rechtsdogmatische Auslegungsfiguren die Möglichkeit, menschliches Verhalten generalisierbar und soziale Konflikte schließlich entscheidbar zu machen. Der folgende Beitrag nimmt dies als Ausgangspunkt, um zu diskutieren, inwiefern durch dogmatische Maßstäbe bestimmte Normalitäten konstruiert werden – und wieso die Schaffung entsprechender Illusionen problematisch ist.

Rechtsdogmatische Normalität

Recht ist dazu bestimmt, auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar zu sein. Um diese Anwendbarkeit zu gewährleisten, bezieht es sich in der Regel nicht auf konkrete Einzelfälle und bedarf bei der Anwendung eines die spezifischen Umstände berücksichtigenden Zuschnitts der Vorschrift. Hierbei schaffen gewisse Auslegungsmuster und -maßstäbe Abhilfe: Das dient einerseits der Vereinfachung, andererseits der Gewährleistung einer konsistenten Rechtsordnung.

Im Zivilrecht existieren eine Reihe solcher Figuren. Dies kann auf die (wiederum hypothetische, zu denken sei beispielsweise an die Konstellation aus vermietender Institution und Mieter*in) Gleichordnung der Rechtssubjekte zurückgeführet werden. Eine typische Gestalt ist der objektive Dritte, der im Zivilrecht bei der Auslegung von Willenserklärungen und damit der Grundlage rechtsgeschäftlichen Verkehrs Anwendung findet, herangezogen wird: Um den Inhalt einer Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, kommt es nicht auf die subjektive Position des*r Erklärungsempfängers*in, sondern auf das objektive Verständnis eines Dritten, an.

Begleitet wird der objektive Dritte von einer Reihe weiterer Figuren: Das Empfinden eines »verständigen Durchschnittsmenschen« entscheidet darüber, inwiefern die Zuführung von Immissionen auf einem konkreten Grundstück (§ 906 Abs. 1 BGB) als wesentlich zu bewerten ist; bei der Frage der Teilnichtigkeit von Rechtsgeschäften (§ 139 BGB) kommt es im Rahmen der ergänzenden Auslegung darauf an, welche Entscheidung die Parteien »vernünftigerweise« getroffen hätten; die Erwartungen an eine Kaufsache bzw. deren Mangelfreiheit richten sich nach einem »durchschnittlichen Käufer«; ein Konstruktionsfehler, der zur Haftung einer herstellenden Person nach § 823 BGB führen kann, liegt vor, wenn das Produkt den »berechtigten« Sicherheitserwartungen eines »durchschnittlichen Benutzers« nicht entspricht; und auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, die herangezogen wird, um zu bewerten inwiefern eine Handlung oder ein Unterlasen fahrlässig war (vgl. § 276 Abs. 2 BGB), unterliegt – insofern anders als im Strafrecht – einem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab: Es kommt auf die Sorgfalt eines »besonnenen und gewissenhaften Angehörigen des Verkehrskreises« an.

Das Zivilrecht ist aufgrund seiner Symmetrieannahme empfänglich(er) für entsprechende Auslegungsmuster. Jedoch sind derartige Figuren auch den anderen Rechtsgebieten nicht fremd: So kommt es auch im öffentlichen Verwaltungsrecht bei der Bewertung der Frage, ob ein – für die Fortsetzungsfeststellungsklage vorausgesetztes – Feststellungsinteresse besteht, darauf an, inwiefern »vernünftige Erwägungen« dafür sprechen. Weiterhin entscheidet der Maßstab eines »vernünftigen Polizeibeamten« darüber, inwiefern eine (konkrete) Gefahr anzunehmen war oder nicht. Und obwohl das Strafrecht aufgrund der es durchdringenden Anerkennung eines subjektiven Tatbestands und des ultimo-ratio-Gedankens weniger anfällig für derartige generalisierende Auslegungsfiguren ist, finden sich auch hier entsprechende Konstruktionen: Richter*innen, bei denen aufgrund sollen bei der Bewertung des dringenden Tatverdachts im Rahmen der Untersuchungshaft beispielsweise ihren »gesunden Menschenverstand« gebrauchen.

Normalität als Illusion

Diese beispielhaft aufgeführten Figuren durchziehen das Rechtssystem. Ob ein bestimmtes Verhalten objektiven, vernünftigen oder durchschnittlichen Maßstäben entspricht, ist jedoch keine naturwissenschaftliche Herleitung eines menschlichen Verhaltens. Eine derartige Überprüfung kann und wird die Rechtswissenschaft nie leisten. Vielmehr handelt es sich um eine genuin normative Beurteilung auf Grundlage eines spezifischen Sachverhalts. Dass dies nicht nur aus Vereinfachungs-, sondern auch aus Überprüfbarkeitsgründen gerechtfertigt und vermutlich notwendig sein mag, bezweifle ich nicht. Dennoch ist die unkritische Übernahme dieser Kategorien durch die Konstruktion einer bestimmten »Normalität« problematisch.

Der französische Soziologe Pierre Bourdieu argumentiert, dass das juridische Feld für die Schaffung einer Illusio sorgt: Das Recht ist weder »rein« noch »vollkommen autonom«, geriert sich aber durch die Verbreitung dieses Glaubens als solches. Darüber hinaus beinhaltet das Recht spezifische Kräfte der symbolischen Macht und Gewalt: Recht macht die soziale Welt. Dies gilt nicht nur für geschriebene Vorschriften oder konkrete Fallentscheidungen, sondern gerade auch für den Prozess des Übersetzens, also des Auslegens, Anwendens und Subsumierens von lebensweltlichen Prozessen in rechtliche Kategorien, wie bspw. der konkreten Gefahr i.S.d. Polizeirechts. Dies auf Grundlage und mit Hilfe oben beschriebener dogmatischer Figuren zu tun, verleiht bestimmten Perspektiven auf die soziale Welt ein Universalitätssiegel und schafft hierdurch die Illusion einer Verhaltens-, Handelns- sowie Verständnisnormalität.

Herrschaft des Normalen

Wieso ist dies problematisch? Die Normalität, die entsprechenden Auslegungsfiguren zugrunde liegt, ist fiktiv. Es gab sie nie und es wird sie in einer von Heterogenität durchzogenen Welt, auf die das Recht als nahezu alle Bereiche und Personengruppen adressierendes Konstrukt reagieren muss, auch nie geben. Durch die Fiktion wird jedoch nicht nur die Situiertheit bestimmter Positionen verwischt – im Kontext juristischer Auslegungsfiguren und der Frage nach Normalisierungskonstruktion besteht zudem das Potential, dass gesellschaftlich dominierende Denk- und Verhaltensweise unkritisch als Norm übernommen und offene Subsumtionen mithilfe von etablierten dogmatischen Figuren durch herrschende Denkstrukturen ausgefüllt werden.

Die Bewertung der Objektivität, Vernunft und Durchschnittlichkeit verschleiert zudem die Subjektivität der Rechtsanwendung sowohl seitens der handelnden als auch der rechtspraktizierenden Person. Die hiermit (vermeintliche) zusammenhängende Rationalisierung rechtlicher Subsumtion ist eine Transformationsbremse und hat zudem reale Auswirkungen auf die (fehlende) Abbildung von Positionen: Alles, was nicht unter diese illusorische Normalität fällt, wird nicht nur tatbeständsmäßig abgelehnt, sondern gleichzeitig einem Markierungsprozess der Nicht-Normalität unterzogen.

(Pseudo-)Idealität und Realität

 Ich kritisiere einerseits, dass entsprechende Dogmatikfiguren dazu dienen können, hegemoniale Positionen zu verstärken und diese mit dem Label des »Normalen« zu versehen. Dies bedeutet eine stetige Re-Legitimierung herrschender Positionen sowie die Verschleierung darunterliegender gesellschaftlicher Kräfteverhältnisse. Hierdurch wird ein Dominanzkreislauf geschaffen – aus ihm auszubrechen bedeutet regelmäßig auch in der juristischen Argumentation delegitimiert zu werden.

Andererseits bleibt fraglich, inwiefern das Recht nicht nur in der Anwendung bestimmter Figuren, sondern schon in seiner Grundidee von einer idealisierten Welt ausgeht, die nicht der Realität entspricht. Dies betrifft beispielsweise die oben angerissene Vorstellung von der Gleichheit im Zivilverfahren und verfassungsrechtlichen Gleichheitsidealen, wie in Art. 3 Abs. 1 GG postuliert. Diese Gleichheit ist zwar keine Realität (und das ist dem Recht im Grundsatz auch bewusst, weshalb Instrumente zur »Wieder«-Herstellung der Waffengleichheit, bspw. Beweislastumkehrmechanismen oder Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe existieren), dennoch schwirrt die normative Gleichheitsidee in Gerichts-, Behörden- sowie Universitätsgebäuden gleichermaßen herum.

 Wichtig zu betonen ist: Das Streben nach Gleichheit ist ein hohes Gut, das in diesem Beitrag nicht per se in Frage gestellt wird. Vielmehr argumentiere ich, dass sich das Gleichheitsversprechen nicht (und wahrscheinlich: nie) wirksam entfalten wird, wenn pseudo-ideale Verhaltensmuster »objektiver Durchschnittsmenschen« zugrunde gelegt werden. Es ist spürbar, wie es der Rechtswissenschaft schwerfällt, Nicht-Idealitäten anzuerkennen und diese produktiv zu adressieren. Denn dies untergräbt den Ausgangspunkt unserer idealisierten Rechtswirklichkeit von freien und gleichen Rechtssubjekten.

Fazit: Das Unsymbolische der Symbolik

Die deutsche Rechtwissenschaft ist nicht für ihre herrschaftskritischen Positionen bekannt. Dies kann nicht zuletzt auf die Tatsache zurückgeführt werden, dass alle Studierenden zu Richter*innen ausgebildet werden: Die staatsnahe Ausbildung schafft einen Verbundenheitsüberhang gegenüber dominierenden Argumentationsmustern und führt zur Übernahme illusorischer Neutralitätspositionen, die sich auch außerhalb der richterlichen Überzeugung niederschlagen. Jurist*innen wird beigebracht, dass sie objektiv sein müssen – und vor allem auch: dass sie Normalität erkennen können. Jedoch, um es erneut mit Bourdieu zu halten: Jurist*innen sind Arbeiter*innen am Symbolischen. Das Bewusstsein über die reale Macht von Symbolik wäre ein erster Schritt, um sich vor normalitätskonstruierenden Figuren der Rechtsauslegung zu distanzieren. Denn Symbolik schafft Realität.

Zitiervorschlag: Freitag, Luise, Zur Konstruktion von Normalität in der Rechtswissenschaft, JuWissBlog Nr. 32/2026 v. 07.04.2026, https://www.juwiss.de/32-2026/.

Auslegung, Normalität, Rechtsdogmatik, Rechtssoziologie
Nächster Beitrag
Wer das Völkerrecht heute aufweicht, beraubt sich morgen seines Schutzes
Vorheriger Beitrag
Navigating Conflict: Legal Dimensions of Iran’s Control over the Strait of Hormuz

Ähnliche Beiträge

Was ist eigentlich ein „Weihnachtsmarkt“?

Martin Leißing
von MARTIN LEIßING Im Rahmen der Umsetzung der jüngsten Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) zur Verminderung der Zahl an Corona-Infektionen wurden in den vergangenen Tagen und Wochen in vielen Ländern Regeln für Weihnachtsmärkte erlassen. Solche „Weihnachtsmärkte“ juristisch präzise zu fassen ist allerdings weniger einfach, als es auf den ersten Blick scheint.…
Weiterlesen
Können Weihnachtsmärkte nach dem geänderten Infektionsschutzgesetzes nicht mehr untersagt oder beschränkt werden? von JAN STUMPER In der Bundestagsdebatte vom 18.11.2021 hinsichtlich der Änderung des Infektionsschutzgesetzes entbrannte eine kontroverse Diskussion zwischen den Abgeordneten. Der Anlass in Form der Gesetzgebungsinitiative inkl. des § 28a VIII Nr. 3 IfSG ist auf der Seite…
Weiterlesen
von MICHAEL WRASE Dass der Wissenschaftsrat (WR) als wichtigstes Beratungsgremium in Fragen von Forschung und Lehre in Deutschland ein ausführliches Papier zu „Situation, Analysen, Empfehlungen“ für die Rechtswissenschaft vorgelegt hat, ist an sich schon bemerkenswert. Der Bericht basiert auf der fast zweijährigen Tätigkeit einer Arbeitsgruppe, die verschiedene Expertinnen und Experten aus…
Weiterlesen

1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Co-Promovierender
    8. April 2026 10:40

    Ich bin Fan! Sauber und nuanciert argumentiert, elegant geschrieben und vom Denkansatz her beindruckend, dass Du nicht den einfachen Weg gehst!

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.