Wer das Völkerrecht heute aufweicht, beraubt sich morgen seines Schutzes

von TJORBEN STUDT

In einem Beitrag in der FAZ vom 10. März 2026 wendet sich Prof. Dr. Matthias Friehe gegen die aus seiner Sicht vorschnelle Einordnung des amerikanisch-israelischen Vorgehens gegen den Iran als völkerrechtswidrig. Die zugrundliegende Argumentation erschöpft sich allerdings nicht nur in einer Würdigung des Einzelfalls. Sie weist vielmehr als Grundprämisse ein liberalisiertes Verständnis des völkerrechtlichen Gewaltverbots auf – getragen von einem dem Text entspringenden scheinbar asymmetrischen Ordnungsdenken zugunsten demokratischer Staaten ausgehend von einer demokratischen völkerrechtlichen Wertesuperiorität. Dies kann nicht ohne Widerspruch bleiben.

Soweit Friehe die Völkerrechtswidrigkeit des amerikanisch-israelischen Vorgehens gegen den Iran unter anderem auch unter Verweis auf einen andauernden bewaffneten Konflikt, die Figur der humanitären Intervention sowie ein extensiv verstandenes Selbstverteidigungsrecht in Zweifel zieht, soll dies hier nicht weiter vertieft werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem im Einzelnen nicht gewichtige Gegenargumente entgegenstünden. Zu entschiedenem Widerspruch nötigt jedoch die zugrundeliegende Prämisse, dem Gewaltverbot eine völkerrechtliche Werteasymmetrie zugunsten demokratischer Staaten zuzuschreiben. Sie droht das völkerrechtliche Gewaltverbot nach einer selektiven und letztlich auf „subjektiven-überheblichen“ Wertungen beruhenden Anwendung auszusetzen.

(K)eine demokratische völkerrechtliche Wertesuperiorität?

Friehe führt zur Begründung seiner liberalisierten Gewaltverbotsprämisse aus, dass bei der Bewertung von Staatenpraxis „ein wichtiger struktureller Unterschied zwischen freiheitlichen Demokratien und Diktaturen wie Russland oder China nicht übersehen werden“ dürfe. In Demokratien finde „ein offener Diskurs, ein Abwägen des Für und Wider statt“, während Diktaturen „den Völkerrechtsdiskurs als strategisches Instrument“ nutzten, „um ihre politischen Ziele zu verfolgen“. Er folgert daraus, „dass es zwecklos und sogar gefährlich wäre, auf das Völkerrecht als Instrument zur Einhegung von Diktaturen zu setzen, und dies zum Maßstab seiner Interpretation zu machen“. Im Ergebnis gelangt er zu der Schlussfolgerung, es sei abwegig, „das amerikanisch-israelische Vorgehen gegen das Mullah-Regime mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine auf eine Stufe stellen zu wollen“, weil es für „ein grundgesetzlich angeleitetes Völkerrechtsverständnis“ nicht egal sein könne, „ob ein Staat sein imperiales Machtstreben nur zum Schein mit dem Mantel des Völkerrechts bedeckt oder ob Staaten mit demokratisch gewählten Regierungen gegen ein Regime vorgehen, das mithilfe seiner Stellvertreter eine ganze Region mit islamistischem Terror überzieht und die eigene Bevölkerung unterdrückt und drangsaliert.“

In diesen Sätzen verdichtet sich ein Verständnis, das den Grundpfeiler des Völkerrechts – das universell geltende Gewaltverbot – ohne überzeugende Rechtfertigung ins Wanken zu bringen droht. Im Kern läuft die Argumentation darauf hinaus, dass die völkerrechtliche Bewertung militärischen Handelns maßgeblich davon abhängen soll, ob der handelnde Staat eine Demokratie oder eine Diktatur sei. Dies suggeriert eine demokratisch völkerrechtliche Wertesuperiorität, wonach ein Vorgehen stets großzügiger zu bewerten sein solle, wenn demokratische Regierungen gegen Diktaturen handelten – was die Frage aufwirft, ob folglich demokratische Staaten ohne jegliche Bindung an das Völkerrecht gegen Diktaturen ins Feld ziehen können sollen. Zwar ist den Ausführungen insoweit zuzustimmen, als dass Demokratien einem höheren inneren Rechtfertigungsdruck unterliegen, insbesondere bei militärischem Vorgehen, während Diktaturen sich einem solchen Diskurs nur auf internationaler Ebene stellen müssen. Daraus aber die Folgerung abzuleiten, das Völkerrecht werde nur von Diktaturen vornehmlich als Mantel für imperiales Machtstreben genutzt, während Demokratien hiervon kategorisch auszunehmen seien und das Völkerrecht nicht gleichsam instrumentalisieren, greift zu kurz. Die Prämisse einer kategorialen Trennung zwischen guten demokratischen und bösen diktatorischen Gewaltanwendungen findet im Völkerrecht keine Stütze – es ist in dieser Hinsicht zu recht wertneutral. Das Gewaltverbot des Art. 2 (4) UN-Charta gilt universell.

Die empirische Schwäche der Argumentation zugunsten der liberalisierten Gewaltverbotsprämisse

Die gegenwärtige Praxis der USA gibt überdies Anlass, die empirische Tragfähigkeit einer liberalisierten Gewaltverbotsprämisse grundsätzlich zu hinterfragen. Die Entführung von Nicolás Maduro, die offenen Drohungen bzgl. der Annexion Grönlands sowie gegenüber Kuba („Whether I free it, take it, I think I can do anything I want with it.“) zeugen von einem internationalen Ordnungsverständnis, das sich fundamental von dem unterscheidet, was Friehe demokratisch regierten Staaten zuschreibt und präzise dem Muster entspricht, das allein Diktaturen prägen solle. Daher muss mindestens eine Wahrheit zutreffen: entweder existiert eine demokratische völkerrechtliche Wertesuperiorität nicht oder die USA sind keine Demokratie, denen ein liberales völkerrechtliches Gewaltverbotsverständnis zuteil werden kann. Die öffentlichen Äußerungen der amerikanischen Führung verschärfen diesen Befund zudem noch auf eine Weise, die in einer völkerrechtlichen Analyse nicht ignoriert werden kann. Wenn der Präsident der USA im Rahmen des Irankriegs öffentlich erklärt, er bombardiere zum Spaß („We may hit it a few more times just for fun“) und er offen zugibt, sich nicht durch das Völkerrecht, sondern nur seine eigene Moral gebunden zu fühlen, dann wird das gewaltbegrenzende Völkerrecht nicht einmal mehr als vager Handlungsmaßstab verstanden. Dies geschieht gerade durch eine Demokratie, der scheinbar eine völkerrechtliche Wertesuperiorität zugeschrieben wird. Im Sinne der Argumentation von Friehe ließe sich hier zynisch anmerken: Eine Demokratie, die sich nicht mehr an das internationale Recht gebunden fühlt, missbraucht es im Gegensatz zu Diktaturen zumindest nicht zum Schein – sie ignoriert es schlicht. Man kann nicht ernsthaft bejahen, dass ein völliger Völkerrechtsnihilismus einem mantelhaften Völkerrechtsverständnis tatsächlich vorzuziehen ist.

Das Gewaltverbot als wertneutrales Ordnungskriterium

Es ist nachvollziehbar, wenn in der heutigen Zeit die Wirksamkeit der gewaltbegrenzenden Funktion des Völkerrechts in Frage gestellt und zu Reformen desselben aufgerufen wird. Aus der prekären Lage des Völkerrechts aber abzuleiten, dass Diktaturen und Demokratien bei der Anwendung seiner Regeln unterschiedlich zu bewerten seien, verkennt das umfassende, wertneutral gestaltete Gewaltverbot, das die völkerrechtliche Ordnung bestimmt. Das Völkerrecht – und insbesondere das Gewaltverbot – gilt nicht deshalb, weil es die innere Verfasstheit der Staaten billigt, die es bindet, sondern weil es eine Ordnung zwischen Staaten schafft, die gerade von der inneren Verfasstheit absieht. Darin liegt kein Defizit, sondern seine bewusste Konstruktionsentscheidung. Nur ein Völkerrecht, das alle Staaten gleichermaßen bindet, kann die friedenssichernde Funktion erfüllen. Wer diese Werteneutralität aufgibt und die Geltung völkerrechtlicher Normen an die Regierungsform des handelnden Staates knüpft, macht das Völkerrecht zu einem Instrument, das nicht Frieden sichert, sondern Machtpolitik legitimiert. In diesem Sinne unterhöhlt eine (deutsche) Außenpolitik eben jene Ordnung, die sie zu verteidigen vorgibt, wenn sie das Völkerrecht nach dem Kriterium der Regierungsform des Zielstaates oder moralischer Willkommenheit selektiv anwendet.

Wer das Völkerrecht heute aufweicht, beraubt sich morgen seines Schutzes

Es mag sein, dass in und durch demokratisch verfasste Staaten der öffentliche Völkerrechtsdiskurs regelmäßig zu einem wertgebundenen Völkerrechtsverständnis führen kann. Diese vermag auch wertegeleiteter sein, als dasjenige von Diktaturen – die ohne innere Diskurskritik lediglich eigene politische Ziele verfolgen können. Gerade das Verhalten der USA zeigt aber, dass es nicht so sehr die Staatsform ist, die über ein entsprechend wertegebundenes Völkerrechtsverständnis entscheidet. Eine völkerrechtliche Wertesuperiorität demokratischer Staaten kann nicht kategorisch bejaht und gegenüber Diktaturen verneint werden, sondern entscheidend ist die von Staaten (kommunizierte) Haltung zum Völkerrecht, ungeachtet ihrer Staatsform.

Insofern weckt der Kampf gegen ein Regime – dessen Grausamkeit im Inneren sowie im Äußeren außer Frage steht – womöglich den Wunsch, völkerrechtliche Hürden beiseitezuräumen. Doch wer das Gewaltverbot heute durch wohlmeinende Ausnahmen aufweicht, beraubt sich morgen des Instruments, das gegen den nächsten Aggressor schützen soll – unabhängig davon, ob dieser sich Demokrat oder Diktator nennt. Dies gilt nicht trotz, sondern wegen seiner Universalität und den Folgen, die sich für eine internationale Ordnung zeitigen, die nicht durch Regeln, sondern durch militärische Stärke bestimmt wird. Und wie die Geschichte gezeigt hat, wäre eine internationale Ordnung nur orientiert an militärischer Stärke weder friedlich noch stabil.

Zitiervorschlag: Studt, Tjorben, Wer das Völkerrecht heute aufweicht, beraubt sich morgen seines Schutzes, JuWissBlog Nr. 33/2026 v. 10.04.2026, https://www.juwiss.de/33-2026/.

Gewaltverbot, Iran-Krieg, USA, Völkerrecht
Nächster Beitrag
Das neue KRITIS DachG – der große Wurf steht noch aus
Vorheriger Beitrag
Zur Konstruktion von Normalität in der Rechtswissenschaft

Ähnliche Beiträge

Von PHILIPP STOECKLE Können und sollen Gerichte Kriegsfolgen aufarbeiten? Wer haftet in internationalen Bündnissen? Welche Regeln gelten: Im nationalen Recht, das nicht für solche Extremfälle geschaffen wurde und im Völkerrecht, das in Bewegung ist? Diese Fragen stellen sich seit einiger Zeit verstärkt für Gerichte in NATO-Mitgliedstaaten und werden in Zukunft…
Weiterlesen

Verbotene Strafkriege

Christian Richter
von CHRISTIAN RICHTER In der Nacht auf den 14. April 2018 haben die Luftstreitkräfte des Vereinigten Königreichs, Frankreichs und der USA verschiedene Ziele in Syrien bombardiert. Die Angriffe erfolgten als Reaktion auf einen der syrischen Regierung zugeschriebenen Giftgasangriff am 7. April in Douma. In der völkerrechtlichen Literatur wurden die Luftangriffe…
Weiterlesen
von MEHRDAD PAYANDEH Wer in diesen Tagen die Zeitung aufschlägt, gewinnt fast zwangsläufig den Eindruck, die rechtliche Zulässigkeit von Waffenlieferungen an die syrische Opposition sei allein eine Frage des Rechts der Europäischen Union. So berichtet etwa die Süddeutsche Zeitung in ihrer Wochenendausgabe vom 23./24. März 2013 über die Uneinigkeit der…
Weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.