Von ISABELLA BECK
Vor Kurzem (26.02.2020) hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Fall Hanan gegen Deutschland (4871/16) verhandelt. Der Fall, der an die auch in den deutschen Medien prominent diskutierte Tötung von afghanischen Zivilisten auf Befehl eines deutschen Oberst in Kunduz anknüpft, hat das Potenzial für eine Grundsatzentscheidung. Thema sind die extraterritoriale Anwendbarkeit der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und die prozessuale Komponente des Rechts auf Leben.
Die Kunduz-Affaire 2009
Die Tatsachenfeststellungen sind folgende: In der Nacht vom 03. auf 04.09.2009 befahl der deutsche Oberst K. die Bombardierung zweier Tanklaster, die durch Aufständische entführt worden waren und am Kunduz-Fluss festsaßen, durch Flugzeuge der US-Luftwaffe. Im Zeitpunkt der Bombardierung waren allerdings Einwohner der umliegenden Dörfer dabei, Treibstoff von den Lastwagen abzuzapfen. Daher wurden in der Mehrzahl Zivilisten getötet, darunter die beiden Söhne des Beschwerdeführers, acht und zwölf Jahre alt. Der deutsche Generalbundesanwalt ermittelte wegen Verstoßes gegen § 11 I Nr. 3 VStGB (verbotene Methoden der Kriegsführung) und das StGB (insbesondere § 211), stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Oberst K. aber mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren wurde vom OLG Düsseldorf als unzulässig verworfen. Zuletzt nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die auf Art. 19 IV (Zugang zu den Gerichten), Art. 2 I 1 iVm Art. 1 I 2 GG (effektive Strafverfolgung), Art. 3 I, 19 IV und 20 III (faires Verfahren) und Art. 103 I GG (rechtliches Gehör) gestützte Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung an. Rdnr. 27 des Nichtannahmebeschlusses betont, dass die Anforderungen der EMRK an die effektive Untersuchung von Todesfällen nicht verkannt worden seien. Mit seiner Beschwerde vor dem EGMR rügt der Beschwerdeführer nach Art. 2 und 13 EMRK einen Mangel an effektiver Untersuchung des Todes seiner Söhne sowie das Fehlen eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsmittels gegen den Nichtannahmebeschluss des BVerfG. Am 27.08.2019 gab die V. Kammer des EGMR das Verfahren an die Große Kammer ab.
Nach der Verhandlung verspricht der Kunduz-Fall, eine Grundsatzentscheidung des EGMR zu werden (siehe auch EJIL talk, 25.02.2020):
Die extraterritoriale Anwendbarkeit der EMRK – Weitere Klarstellung wünschenswert!
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Söhne bei dem Luftangriff unter deutscher Hoheitsgewalt („jurisdiction“ engl.; „juridiction“ franz.) iSv Art. 1 EMRK standen.
Die umstrittene Frage, was Hoheitsgewalt bedeutet, könnte nun final geklärt werden. In der viel zitierten Entscheidung Bankovic gegen Belgien (52207/99) hatte der EGMR entschieden, dass dieses Kriterium „primär territorial zu verstehen ist“ (§ 59) und ansonsten „effektive Kontrolle über ein Gebiet“ (§ 70) voraussetzt. Nichtdestotrotz hatte er in Al Skeini u.a. gegen UK (55721/07) sowie in Jaloud gegen Niederlande (47708/08) und Hassan gegen UK (29750/09) „jurisdiction“ auch dann angenommen, wenn „staatliche Akteure Kontrolle und Autorität über Individuen ausüben“ (Al Skeini § 137). Zwar schien der EGMR in Al Skeini §§ 133 ff. seine bisherige Rechtsprechung systematisiert zu haben. Es stellte sich aber heraus, dass weiterhin nicht abschließend geklärt ist, wie die zugrundeliegenden Prinzipien, das Territorialitätsprinzip einerseits und das Personalprinzip andererseits, zueinanderstehen. Also, inwieweit die staatlichen Menschenrechtsverpflichtungen aus der EMRK auch außerhalb des Territoriums des jeweiligen Vertragsstaats gelten. Die abstrakte Frage dahinter ist, inwieweit die in der EMRK verbürgten Rechte „universal“ sind. Einer solch weiten Auslegung von Art. 1 verwahrten sich die Vertreter Frankreichs und der UK (Drittintervenienten neben Rights Watch UK u.a.). Denn es geht vorliegend einerseits um die Souveränität des handelnden Staates. Andererseits geht es aber um die Vermeidung menschenrechtlicher Schutzlücken für das Individuum.
Die Frage der Zurechnung – eine differenzierte Betrachtung erwünscht!
Problematisch ist vorliegend die Frage der Zurechnung der Tötung zu Deutschland, da Oberst K. im Rahmen einer UN-mandatierten Mission (ISAF) handelte. Hier könnte der EGMR klarstellen, inwiefern diese Frage dogmatisch von der der zulässigkeitsbegründenden „jurisdiction“ zu differenzieren ist. Jedenfalls muss das Verhältnis der Grundsatzentscheidungen Behrami gegen Frankreich (71412/01 u. 78166/01) und Al-Jedda gegen UK (27021/08) geklärt werden. Es wäre zudem wünschenswert, klarzustellen, ob es sich bei der Zurechnung um eine Entweder-oder-Frage handelt, oder ob die Handlung sowohl den UN als auch Deutschland zugerechnet werden kann. Letzteres vertrat Prof. Dapo Akande, Vertreter des Beschwerdeführers, mit Hinweis u.a. auf Art. 48 DARIO. Fraglich ist zuletzt, welche Rolle die neuere Entscheidung Güzelyurtlu gegen Türkei (36925/07) spielen kann. In diesem Fall, in dem die Türkei nicht mit Zypern in einer Mordermittlung kooperierte, hatte der EGMR einen hinreichenden „jurisdictional link“ und damit eine Zurechnung angenommen. Dies könnte eine Ausnahmeentscheidung zwischen Vertragsstaaten (im sog. „legal space“) der EMRK sein; sie könnte aber auch bei Fällen, die Drittstaaten wie Afghanistan betreffen, herangezogen werden.
Menschenrechtliche Standards für Auslandseinsätze der Bundeswehr und die prozessuale Ausprägung des Rechts auf Leben
Materiell-rechtlich stützt sich die Beschwerde auf Art. 2 (Recht auf Leben) iVm Art. 1 EMRK. Durch eine Entscheidung in der Sache würden damit die extraterritorialen menschenrechtlichen (Schutz)pflichten für Deutschland bei Auslandseinsätzen, auch im Rahmen von UN-mandatierten Missionen präzisiert. Andererseits geht es um die prozessuale Dimension von Art. 2 EMRK (vgl. Salman gegen Türkei, 21986/93; Mustafic-Mujic gegen Niederlande, 49037/15, §§ 102 ff.); eine – verglichen mit GG und humanitärem Völkerrecht (str., s.u.) – Besonderheit der EMRK. In Rede steht die Frage, ob Deutschland „effektive staatliche Ermittlungen“ (Hassan § 62) durchgeführt, alle sinnvollen Schritte unternommen hat und ob die deutschen Rechtsbehelfe ausreichend waren.
Das Verhältnis von humanitärem Völkerrecht und EMRK
Die Fragen insbesondere der deutschen Richterin, Anja Seibert-Fohr, betrafen das Verhältnis von humanitärem Völkerrecht, das bei bewaffneten Konflikten gilt, und den menschenrechtlichen Garantien der EMRK. Hier ist strittig, ob und inwieweit beide Systeme nebeneinander anwendbar sind oder das humanitäre Völkerrecht in bewaffneten Konflikten allgemein (grundlegend hat dieses Problem Prof. Dr. Silja Vöneky in ihrer Dissertation dargelegt) und vorliegend als lex specialis anzusehen ist. Besonderheiten sind vorliegend, dass es um die prozessuale Dimension das Rechts auf Lebens und einen nicht-internationalen bewaffneten Konflikt geht.
Fazit
Hanan hat das Potenzial, eine Grundsatzentscheidung in vielerlei Hinsicht zu werden. Der EGMR hat nun die Gelegenheit, Klarheit in seine Rechtsprechung zu Art. 1 und 2 der EMRK zu bringen und dabei ganz grundsätzliche Fragen zum Menschenrechtsschutz der EMRK zu beantworten. Es ist zu hoffen, dass er sich nicht auf eine die Besonderheiten des Falls betonende Einzelfallentscheidung zurückziehen, sondern diese Chance ergreifen wird.
Zitiervorschlag: Isabella Beck, Die Kunduz-Affaire vor dem EGMR: Grundsatzentscheidung zur extraterritorialen Anwendung des Rechts auf Leben erwartet, JuWissBlog Nr. 36/2020 v. 25.3.2020, https://www.juwiss.de/36-2020/
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.