Der Internationale Seegerichtshof als Menschenrechtsgericht?

von SIMON NEUMANN

Bei der kürzlich ergangenen Entscheidung des Internationalen Seegerichtshofs (ISGH) im Fall M/V Louisa handelt es sich nur auf den ersten Blick um business as usual: Im Streit um die Festsetzung eines Schiffs unter der Flagge von St. Vincent und den Grenadinen in einem spanischen Hafen erklärte sich der Gerichtshof im Ergebnis für unzuständig. Nicht Besonderes also? Mitnichten, denn bei näherer Betrachtung wird deutlich: Der Fall berührt grundlegende völkerrechtliche Fragen, von der Bedeutung der Menschenrechte im Seerecht bis zum Verhältnis internationaler Gerichte.

Zum Sachverhalt: Von der Louisa aus wurden Untersuchungen im Küstenmeer und in den inneren Gewässern Spaniens durchgeführt. Im Februar 2006 wurde das Schiff in einem Hafen in der Nähe von Cádiz von spanischen Behörden durchsucht und festgesetzt. Den Hintergrund bildet ein Strafverfahren wegen Verstößen gegen spanische Vorschriften zum Schutz des nationalen Kulturerbes und waffenrechtliche Bestimmungen. Dabei wurden die drei an Bord befindlichen Personen festgenommen. Erst nach fünf Tagen wurden sie einem Richter vorgeführt und im Anschluss freigelassen – zu einer Anklageerhebung kam es nicht. Ein anderes Crewmitglied wurde später verhaftet und 10 Monate lang ohne Anklage festgehalten.

Aktivlegitimation des Flaggenstaats von der Staatsangehörigkeit unabhängig

Diesen menschenrechtlichen Aspekt des Louisa-Falls trennte der ISGH im Rahmen seiner Zulässigkeitsprüfung von der Frage der Festsetzung des Schiffs ab. Im Hinblick auf die Festsetzung wurden sämtliche von St. Vincent angeführten Normen des Seerechtsübereinkommens (SRÜ; Art. 73, 87, 226, 227, 245) bereits auf dieser Ebene einer Vorprüfung unterzogen und für nicht einschlägig befunden. Im Anschluss stellte sich die Frage, wie sich der Gerichtshof bezüglich der Behandlung der Festgenommenen positionieren würde. Dabei ist auffällig: Im Hinblick auf das ius standi von St. Vincent wurde es als unproblematisch angesehen, dass keiner der Festgenommenen Staatsangehöriger des Inselstaats war. Hierin äußert sich eine konsequente Fortführung der vom ISGH im Saiga-Fall zugrunde gelegten einheitlichen Sichtweise von Schiff und den Personen an Bord. Dies stellt nicht nur eine pragmatische Reaktion auf die Realitäten der modernen Schifffahrt dar, es erscheint auch menschenrechtlich geboten: Wo es um Menschenrechtsverletzungen geht, tritt die Staatsangehörigkeit in den Hintergrund. Das aus dem klassischen Völkerrecht stammende Verständnis einer extremen Mediatisierung des Individuums, wie es der Ständige Internationale Gerichtshof im Mavrommatis-Fall formulierte, ist heute als überholt anzusehen. Ganz überwunden ist es allerdings noch nicht; so machte Richter Ndiaye in seiner separate opinion deutlich, dass er die Aktivlegitimation St. Vincents am Kriterium der Staatsangehörigkeit hätte scheitern lassen.

Art. 300 SRÜ als „Tor zu den Menschenrechten“

Die Zuständigkeit des ISGH für die Prüfung von Menschenrechtsverletzungen im Anwendungsbereich des SRÜ hängt davon ab, ob eine Norm besteht, welche das Übereinkommen für die Menschenrechte öffnet. Hier kommt es entscheidend auf Art. 300 SRÜ an („Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch“). Nach der Rechtsauffassung von St. Vincent taugte dieser als normativer Anknüpfungspunkt, da Menschenrechtsverstöße stets auch als Rechtsmissbrauch anzusehen seien. Die Vorschrift lade zu einer weiten Auslegung ein und ermögliche eine progressive Fortentwicklung des Völkerrechts.

Diese Interpretation wurde von Spanien nicht grundsätzlich abgelehnt. Ihr wurde jedoch entgegengehalten, dass Art. 300 SRÜ explizit und mehrfach nur von in dem Übereinkommen anerkannten Rechten und Freiheiten spricht – dass er also kein „Eigenleben“ führe und schon deswegen nicht als Generalklausel für die Einbeziehung von Menschenrechten herhalten könne. Insoweit schloss sich der ISGH der Auffassung Spaniens an. Allerdings unterließ es der Gerichtshof, im weiteren Verlauf zu untersuchen, welche Vorschrift des SRÜ in Verbindung mit Art. 300 SRÜ die Brücke zu den Menschenrechten schlagen könnte. Stattdessen prüfte er vorab, ob St. Vincent sich überhaupt auf Art. 300 SRÜ berufen konnte, da dieser erst in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden sei. Da nach Ansicht des Gerichts (in einigen der Sondervoten wird dies anders bewertet) die zugrunde liegende menschenrechtliche Problematik auch nicht implizit im schriftlichen Verfahren Erwähnung gefunden habe, sei von einer unzulässigen nachträglichen Änderung des Streitgegenstands auszugehen. Die Bezugnahme auf die Menschenrechte ändere den Charakter des Rechtsstreits. Damit wurde die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen. Der Seegerichtshof ließ also auf Grund einer prozessualen Besonderheit des Falls die Kernfrage im Ergebnis offen und verpasste die Chance zu klären, inwieweit er zur Prüfung von Menschenrechtsverstößen berufen ist.

Trotz der Unzulässigkeitsentscheidung im konkreten Fall hat der Gerichtshof jedoch durchblicken lassen, dass er die menschenrechtlichen Fragen durchaus erkannt hat. So betonte er in einem obiter dictum, dass Haftbedingungen und -dauer zur Kenntnis genommen wurden und dass alle Staaten die Pflicht hätten, insbesondere ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Hieraus lässt sich folgern, dass der ISGH bei einem rechtzeitigen Vorbringen möglicherweise bereit wäre, auch Menschenrechtsverletzungen zu prüfen. Damit bleibt die Frage relevant, auf welche andere Norm aus dem SRÜ abzustellen ist, um die menschenrechtliche Dimension von Art. 300 SRÜ zu aktivieren.

Zu dieser Problematik finden sich Ausführungen in den Sondervoten zur Entscheidung. Als entscheidender Nexus zu den Menschenrechten wird Art. 2 Abs. 3 SRÜ identifiziert. Dieser bestimmt, dass die Souveränität über das Küstenmeer nach Maßgabe des Übereinkommens und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt wird. Über die Konstruktion von Art. 300 i.V.m Art. 2 Abs. 3 SRÜ lässt sich also grundsätzlich die Zuständigkeit des ISGH für die Prüfung von Menschenrechtsverletzungen im Anwendungsbereich des Seerechts begründen. Zwar bezieht sich letztere Vorschrift auf das Küstenmeer, während die Festnahmen im Louisa-Fall im Hafen stattfanden. Dies spricht aber nicht gegen die prinzipielle Möglichkeit der Einbeziehung der Menschenrechte durch den ISGH. Zudem kann es für die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 3 SRÜ als ausreichend angesehen werden, dass es um im Küstenmeer begangene Straftaten geht (so sehen es immerhin die Richter Jesus und Bouguetaia in ihren Sondervoten).

Der Zuständigkeit des Seegerichtshofs für Menschenrechtsfragen lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass bereits spezialisierte Menschenrechtsgerichte bestehen. Zum einen trifft dies nicht auf alle Regionen der Welt zu. Zum anderen existiert das Seerecht nicht völlig abgeschottet von der übrigen Völkerrechtsordnung – es ist vielmehr in diese eingebettet. Dies kommt in Art. 2 Abs. 3 SRÜ deutlich zum Ausdruck. Ausgehend von dem Verständnis, dass alle völkerrechtlichen Spezialrechtsgebiete Teil einer Völkerrechtsordnung sind, ist die Befassung des ISGH mit Menschenrechtsfragen nicht verwunderlich.

Welcher menschenrechtliche Maßstab gilt?

Bestehen somit keine prinzipiellen Bedenken, so stellen sich doch Folgefragen: Eine davon ist die nach den anwendbaren Völkerrechtsnormen. Im Louisa-Fall musste sich der Gerichtshof nicht zu dieser Frage äußern. Allerdings hat Richter Lucky in seinem abweichenden Sondervotum auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK abgestellt. Dies überzeugt insoweit, als Spanien für das Verhalten seiner Behörden am selben Maßstab vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gemessen werden könnte. Es verwundert allerdings, dass Lucky zusätzlich die Amerikanische Charta der Menschenrechte heranzieht, insbesondere, da diese von St. Vincent nicht ratifiziert worden ist. An dieser Stelle scheint mithin noch Klärungsbedarf zu bestehen.

Verhältnis zu anderen internationalen Gerichten

Die zweite Folgefrage ist grundlegender Natur. Wenn nämlich der ISGH die EMRK anwendet, so gilt es über das Verhältnis zum EGMR nachzudenken. Dies betrifft neben dem Umgang mit der bestehenden Rechtsprechung insbesondere auch die Möglichkeit, dass gleich gelagerte Fälle unterschiedlich entschieden werden könnten. Damit ist die allgemeine Problematik des Verhältnisses internationaler Gerichte angesprochen, die mit deren zunehmender Proliferation an Relevanz gewinnt. Da zwischen internationalen Streitbeilegungsinstitutionen grundsätzlich kein Hierarchieverhältnis besteht, spielt die gegenseitige Rücksichtnahme eine besondere Rolle. Die Entscheidung des ISGH kann insofern auch als Ausdruck von judicial comity im Verhältnis zum EGMR angesehen werden. Das Eingehen auf die Menschenrechtsproblematik in einem obiter dictum erscheint so als rücksichtsvolle Ankündigung, dass der ISGH künftig entsprechende Fälle auch in materiellrechtlicher Hinsicht entscheiden wird. Hierdurch wird anderen internationalen Gerichten (insbesondere dem EGMR) Gelegenheit gegeben, sich auf eine Kooperationsbeziehung mit dem Seegerichtshof einzustellen. Nach der Louisa-Entscheidung dürfte ein Urteil aus Hamburg, welches die EMRK zum Maßstab nimmt, für niemanden mehr überraschend kommen.

Internationaler Seegerichtshof, Menschenrechte, Seevölkerrecht, Simon Neumann, Völkerrecht
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4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Danke für den Einblick in das obiter dictum und die Sondervoten dieses Verfahrens.

    Mir drängen sich zwei Fragen auf:

    1. Ließen sich über die Konstruktion Art. 300 SRÜ (Rechtsmissbrauch) i.V.m. Art. 2 Abs. 3 SRÜ („nach Maßgabe […] der sonstigen Regeln des Völkerrechts“) nicht sämtliche Völkerrechtnormen einbeziehen, weil jede Ausübung der im SRÜ vorgesehenen Rechte und Freiheiten unter Verletzung anderer völkerrechtlicher Regeln rechtsmissbräuchlich wäre? Soll das Sinn und Zweck des Art. 300 SRÜ sein? Oder kommt den Menschenrechten insofern ein Sonderstatus zu? Wie wäre dieser zu begründen und wo findet er seinen Anknüpfungspunkt im SRÜ?

    2. Ist das obiter dictum tatsächlich dahingehend zu verstehen, dass der ISGH gegebenenfalls in eine materiell-rechtliche Menschenrechtsprüfung einsteigen würde? Aus einer bloße „Zur-Kenntnis-Nahme“ der menschenrechtlichen Implikationen lässt sich das m.E. noch nicht ableiten. Der ISGH würde einschlägige Menschenrechte vielleicht eher als unterstützende Argumente oder Auslegungshilfe nutzen.

    Antworten
    • Simon Neumann
      10. Juli 2013 14:55

      Sowohl die Entscheidung als auch die Sondervoten werfen in der Tat eine ganze Reihe von grundlegenden Fragen auf. An dieser Stelle kann ich nur auf einige Punkte hinweisen, die für die Beantwortung eine Rolle spielen könnten – selbstverständlich ohne Anspruch auf eine erschöpfende Klärung.

      Der Sinn und Zweck von Art. 300 SRÜ ist eine Problematik für sich: Bereits im SRÜ-Kommentar von Nordquist aus dem Jahr 1989 ist zu lesen: „It is rare, however, for a provision of this kind to be included in an international treaty, and it would be idle to speculate on the possible interpretation and application of this article”. Diese Unsicherheit scheint bis heute fortzubestehen und sich auch in deiner Frage zu äußern. Hinzu kommt, dass Rechtsmissbrauch eigentlich nur eine bestimmte Ausübung eines bestehenden Rechts meint, die grundsätzlich keine Rechtsverletzung darstellt – dies wäre im Zusammenhang mit der Einbeziehung anderer Völkerrechtsmaterien zu berücksichtigen.

      Was Art. 2 Abs. 3 SRÜ angeht, so ist es natürlich eine Sache der Auslegung und der entsprechenden Argumente: Ein weites Verständnis erfasst alle anderen Völkerrechtsnormen, ein enges möglicherweise nur einige Menschenrechte.

      Die genaue Intention eines obiter dictum festzustellen dürfte allgemein schwierig sein. Für die Lösung des konkreten Falls sind diese nicht notwendig – dennoch existieren sie. Warum spricht der ISGH an, was offensichtlich ist, nämlich, dass man Menschenrechte nicht verletzen darf? Und das auch noch, wo er die Klage für unzulässig hält? Wenn man die Verletzung von Menschenrechten im Anwendungsbereich des Seerechts als Rechtsmissbrauch qualifizieren will (Problematik oben), dann muss als Konsequenz eine materiellrechtliche Prüfung der Menschenrechtsverletzung erfolgen. Die genaue Prüfungsdichte ist eine andere Frage. Möglich ist z.B. auch, dass sich der Gerichtshof auf die Bejahung von Verletzungen in evidenten Fällen beschränken würde.

      Antworten
  • Jasper Finke
    11. Juli 2013 09:25

    Ich würde die gestrige Fragenliste gerne um weitere Aspekte ergänzen.

    Der erste bezieht sich auf den materiellen Inhalt der von dir, Simon,bemühten Vorschrift. Handelt es sich bei der Formulierung „die Souveränität über das Küstenmeer wird nach Maßgabe … der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt“ in Art. 2 III SRÜ tatsächlich um eine materielle SRÜ-Verpflichtung bzw. eine Norm, die sonstige Vorschriften des Völkerrechts in das SRÜ inkorporiert? Man könnte die Vorschrift mE auch ganz anders lesen. Dass die Souveränität im Küstenmeer nicht nur durch das SRÜ eingeschränkt ist, sondern auch durch die sonstigen Regeln des Völkerrechts ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dafür hätte es keiner eigenen Regelung bedurft. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das SRÜ eine ausschließliche Regelungskompetenz in diesem Bereich in Anspruch nehmen würde – ein Art vollumfängliches ‚opt-out‘ sozusagen. Dies scheint jedoch nicht gewollt zu sein und genau das stellt Art. 2 III SRÜ fest – nicht weniger, aber eben auch nicht mehr.

    Spräche für ein solches Verständnis nicht auch, dass es sich bei den Fragen SRÜ-Verstoß und EMRK-Verstoß strenggenommen um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, die jedoch auf einem Lebenssachverhalt basieren?

    Aber selbst wenn sich Art. 2 III i.V.m. Art. 300 SRÜ als Öffnungklausel konstruieren ließe: wieso sollte die EMRK auslegungserheblich sein? Zwar ist Spanien ohne Zweifel an die EMRK gebunden. Und nach Art. 31 III lit. c) WVRK ist jeder „in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz“ auslegungsrelevant. Wäre es aber nicht naheliegender und dem Wortlaut der WVRK angemessener den IPbürg heranzuziehen? Den haben zumindest beide Staaten ratifiziert.

    Antworten
    • Simon Neumann
      11. Juli 2013 13:39

      Der in einigen der Sondervoten herangezogene Art. 2 Abs. 3 SRÜ kann sicherlich auch als klarstellende Vorschrift betrachtet werden. Dies ändert nichts daran, dass es sich dabei um eine Norm des Übereinkommens handelt, die Verbindlichkeit beansprucht und gegen die verstoßen werden kann. Die exakte Verhältnisbestimmung zu konkreten „sonstigen Regeln des Völkerrechts“ verdient ebenso eine nähere Betrachtung wie die Frage des anwendbaren Menschenrechtsstandards. Im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 3 lit. c WVK gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass sich Menschenrechtsverträge von anderen völkerrechtlichen Verträgen unterscheiden. Sie dienen der Achtung vor dem Menschen an sich, so dass es heutzutage überholt wäre, sie auf die reziproke Pflichtenbeziehung zwischen Staaten zu reduzieren.

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