von NIKLAS SIMON
Mit seiner am 30. Juli 2024 verkündeten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Wahlrecht der Ampel in großen Teilen für verfassungsgemäß erklärt. Das Urteil wirft zahlreiche Fragen auf, beispielsweise inwiefern der Gesetzgeber „tatsächliche Bedingungen“ im Wahlrecht berücksichtigen muss (namentlich die relativ sichere Kooperation von CDU und CSU). Während das BVerfG in dieser Frage den „tatsächlichen Bedingungen“ hohe Bedeutung einräumt, nimmt es in Bezug auf die Wahlkreisrepräsentation die Realität nicht hinreichend in den Blick.
Die Bedeutung der Wahlkreisabgeordneten
Das BVerfG nimmt hin, dass bestimmte Wahlkreise keinen direkt gewählten Abgeordneten aufweisen (Rn. 178). Und es stellt klar, dass dies nicht weiter schlimm sei. Denn: „Es wäre ohnehin verfehlt, Wahlkreisabgeordnete als Delegierte ihres Wahlkreises anzusehen. Denn sie sind gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Vertreter des ganzen Volkes und allein ihrem Gewissen verantwortlich“ (Rn. 182).
Dies ist nicht neu, wird hier aber noch einmal in aller Deutlichkeit betont. Das BVerfG hat in vorangegangenen Entscheidungen mehrere Begründungsansätze für die Mehrheitswahl und damit für die Existenz direkt gewählter Wahlkreisabgeordneter geliefert: Eine engere persönliche Beziehung zwischen den Abgeordneten und dem Wahlkreis, eine Stärkung des Status des Abgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes durch die Wahl als Person – und nicht als Exponent einer Partei (BVerfGE 95, 335 [352 f.] m.w.N.). Zudem gäben sie dem Vertrauen des Wählers zu seinem Repräsentanten eine persönlichkeitsbestimmte Grundlage (ebd.) Eine besondere Interessenvertretung des Wahlkreises sollen sie hingegen nicht sein. Damit ist das BVerfG ganz auf Linie der traditionellen Lesart von Edmund Burke „(…) parliament is a deliberative assembly of one nation, with one interest, that of the whole; where, not local purposes, not local prejudices, ought to guide, but the general good, resulting from the general reason of the whole.“ oder auch nach dem französischen Ideal (hierzu Michl und Mittrop).
Wie sieht die Realität aus?
Entspricht dieses Ideal des BVerfG der Realität? Einen ersten Eindruck geben die Websites von Abgeordneten. Einige scheinen sich durchaus als „Delegierte“ der Wahlkreise zu verstehen. Beispielsweise für den Wahlkreis Freiburg, in dem ich wohne, schreibt die Abgeordnete Chantal Kopf: „Als direkt gewählte Vertretung des Wahlkreises in Berlin sehe ich es deshalb natürlich auch als meine Aufgabe an, den Anliegen aus der Region bundespolitisch Gehör zu verschaffen.“ Oder Stephan Mayer: „Im Mittelpunkt meiner Arbeit steht der Wahlkreis Altötting-Mühldorf am Inn (…). Bereits seit 2002 darf ich die Anliegen und Interessen meiner Heimat als Mitglied des Deutschen Bundestages in Berlin vertreten.“ Esther Dilcher berichtet mit Stolz, wie viele Fördermittel sie „für wichtige Projekte in meinen Wahlkreis holen“ konnte, ihre Mitgliedschaft im Haushaltsausschuss sei dafür „äußerst hilfreich“. Weitere Beispiele hier und hier. Die Aufzählung ließe sich fortsetzen, wenngleich zuzugeben ist, dass die Websites nicht unbedingt der gelebten Praxis entsprechen müssen und nur einen ersten Eindruck vermitteln können.
Die Studienlage
Der durch die Websites vermittelte Eindruck kann jedoch durch verschiedene Studien im Grundsatz bestätigt werden. Angefangen bei der Selbstwahrnehmung: Hier sehen sich einige Parlamentarier nicht nur auch, sondern sogar in erster Linie als Vertreter des Wahlkreises. Laut der Jenaer Parlamentarierbefragung 2007 an der 1181 Abgeordnete des Bundestages und von 13 der 16 Landesparlamente teilgenommen haben, verstehen sich im Westen 32,4% und im Osten 24,9% der Befragten in erster Linie als Vertreter des Wahlkreises, 45,2 bzw. 47,5% in erster Linie als Vertreter des gesamten Landes. In der Neuauflage der Studie von 2010 konnte zwar eine Zunahme hin zur Vertretung des ganzen Landes beobachtet werden, weiterhin sehen sich aber rund 20% der befragten Abgeordneten in erster Linie als Vertreter der Wahlkreise.
Analysen aus der Befragung CITREP, ebenfalls von 2010, zeigen zudem, dass auch die BürgerInnen sich Repräsentation der Wahlkreise wünschen und dass dies in der Praxis auch durchaus so wahrgenommen wird. Zwar findet eine Mehrheit, dass Parlamentarier das ganze Volk repräsentieren sollen, gleichzeitig stimmt eine Mehrheit (71,6%) überwiegend oder voll und ganz zu, dass der eigene Wahlkreis der Parlamentarier der Fokus der Repräsentation sein sollte und 35,9% stimmen überwiegend oder voll und ganz zu, dass dem tatsächlich so ist (vgl. hier, S. 587). Nach einer weiteren Studie mit Daten aus dem Jahr 2023 ist die Vertretung lokaler Interessen Delegierten bei der Listenaufstellung von Bundestagsabgeordneten im Vergleich zu anderen Faktoren überdurchschnittlich wichtig (hier, insb. S. 133f.)
Weitere Studien analysieren die Bundestagsausschüsse. Die Zuweisung von Abgeordneten zu Ausschüssen ist nicht zufällig (dazu hier). Eine Langzeitstudie aus dem Jahr 2016 mit Daten von 1953-2009 zeigt Zusammenhänge zwischen der lokalen Verankerung im Wahlkreis und der Zuteilung der Ausschüsse (hier, sowie frei abrufbar hier). Eine weitere Langzeitstudie aus dem Jahr 2012 mit Daten von 1972-2002 zeigt einen Zusammenhang zwischen Mitgliedschaft von Abgeordneten im Verteidigungsausschuss und Bundeswehrstandorten in deren Wahlkreisen (hier, S. 73f.).
Direkt gewählte und über die Liste gewählte Abgeordnete
Den drei letztgenannten Studien geht es insbesondere darum aufzuzeigen, dass kaum ein Unterschied zwischen direkt gewählten und über die Liste gewählten Abgeordneten besteht, was auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2024 mit Verweis auf die Sachverständigen feststellt (Rn. 189, ausführlich dazu hier und hier). Tatsächlich führen auch die allermeisten Abgeordneten, die über die Liste eingezogen sind, ein Wahlkreisbüro und dies ist ersichtlich so gewollt, da § 12 Abs. 2 Nr. 1 AbgG, der die Kostenpauschale für die Einrichtung und Unterhaltung eines Wahlkreisbüros regelt, für alle Abgeordneten gilt. Ändern tut dies aber nichts. Dass Abgeordnete nicht „Delegierte“ des Wahlkreises sein sollen, muss nach der Theorie des BVerfG für die Listenabgeordneten ganz genauso gelten, wie für die direkt gewählten.
Was folgt aus dem Ganzen?
Die Studien zeigen, dass jedenfalls ein Teil der Abgeordneten sich durchaus als „Delegierte“ des Wahlkreises ansieht und deuten darauf hin, dass in der Praxis Teile der Parlamentier eine lokale Interessenvertretung der Wahlkreise betreiben. Dieser klare Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerfG stellt ein Problem dar, das nicht ignoriert werden sollte. Es ist schade, dass das BVerfG in einer Entscheidung, die so viel Wert auf die „tatsächlichen Bedingungen“ legt, die Realitäten der Wahlkreisrepräsentation so wenig in den Blick nimmt. Die Entscheidung wäre dazu die Gelegenheit gewesen.
Die Konsequenz der Forderung nach einer reinen Verhältniswahl nach Listen ohne jegliche regionale Anbindung der Abgeordneten wird sich daraus aber kaum ziehen lassen. Eine gewisse regionale Anbindung und eine Ansprechperson vor Ort sind aus den oben genannten Gründen sinnvoll. Das BVerfG hätte aber entweder ausdrücklich akzeptieren müssen, dass sofern man Abgeordneten, ganz gleich ob direkt gewählt oder nicht, einen Wahlkreis zuteilt, diese auch als lokale Interessenvertretung fungieren werden. Oder es hätte noch deutlicher aufzeigen müssen, dass die Praxis mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im Einklang steht und dem Gesetzgeber signalisieren müssen, Maßnahmen zu ergreifen diese verfassungswidrige Praxis zu unterbinden. Dass sich das BVerfG damit begnügt, mit der zitierten Passage festzustellen, es „wäre ohnehin verfehlt, Wahlkreisabgeordnete als Delegierte ihres Wahlkreises anzusehen“, und dabei auszublenden scheint, dass die Realität in Teilen eine andere ist, hinterlässt ein Störgefühl bei einer ansonsten gelungenen Entscheidung des Gerichts.
Zitiervorschlag: Simon, Niklas, Die tatsächlichen Bedingungen der Wahlkreisrepräsentation – Anmerkungen zu 2 BvF 1/23 vom 30. Juli 2024, JuWissBlog Nr. 53/2024 v. 15.08.2024, https://www.juwiss.de/53-2024/.
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5 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Eine spannende Beobachtung! Insbesondere, da dem BVerfG die tatsächlichen Verhältnisse und realen Auswirkungen seiner Entscheidungen ja – wie im Beitrag angesprochen – scheinbar immer wichtiger werden. Mit der letzten Feststellung, das Gericht hätte dann konsequent (als eine Handlungsoption) „noch deutlicher aufzeigen müssen, dass die Praxis mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im Einklang steht und dem Gesetzgeber signalisieren müssen, Maßnahmen zu ergreifen diese verfassungswidrige Praxis zu unterbinden“ würde ich aber nicht mitgehen. Das freie Mandat ermöglicht es Abgeordneten eben auch, sich nur als lokale Vertreter:innen zu sehen und so zu handeln. Sie sind dann trotzdem (vielleicht von ihnen selbst unerkannt) Vertreter:innen des ganzen Volkes, nehmen diese Rolle aber eben anders war. Unzulässig wäre es also beispielsweise höchstens, den Bundestag in der GOBT z.B. in Regionalgruppen aufzuteilen. Aber eine verfassungswidrige Praxis kann ich in der bloßen Selbsteinschätzung als Vertreter:in des eigenen Wahlkreises, entsprechenden Außendarstellung und Entscheidungen im Haushaltsausschuss zugunsten des eigenen Wahlkreises selbst bei einer sehr strengen Auslegung von Art. 38 I 2 GG nicht erkennen. Eine gesetzliche Regelung, die das alles unterbindet, wäre mMn sogar im Gegenteil ein Verstoß gegen das freie Mandat.
Gegenüber Art. 28 Absatz 2. Satz 2 GG ist aber das Freie Mandat der Gemeindevertreter gegenüber Bundestagsabgeordneten keiner „Rangordnung“ unterworfen. Es gebe, nach gegenwärtiger Rechtssprechung, durchaus Handlungsbedarf unformulierter Art, was die Auslegung des Mandates Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit des Mandatsträgerschaft angeht. Die Interpretation der Tätigkeit unterliegt ja nicht dem Gewählten für das Mandat, sondern dem Mandat – salopper Haltung der Ausübung nach GG gemäß. Ist nunmal der Kern der Administration Scholz ihrer Wahlrechtsreform, die Tätigkeiten der gewählten Abgeordneten mehr in die politische Vertretung des Mandates umzulagern, um dafür die Anzahl der Listenkanidaten herabzusenken.
„Unzulässig wäre es also beispielsweise höchstens, den Bundestag in der GOBT z.B. in Regionalgruppen aufzuteilen.“
Oder das freie Mandat durch Parteitäge keinerlei Ausübung das Mandates gegenüber dem Wahlleiter zugestanden bekommt (Kooperation, ansonsten keine Kooperation). Der Zuschlag einer Hochschule ihrer Forschungsarbeit gegenüber der Ausschreibung erfüllbarkeit Beispielsweise, in beide Richtungen. Nicht
Deine Ansicht geht der Tätigkeitspraxis der Abgeordneten voraus, die ihre Befähigung von der Wahlbeteiligten Stimmenmehrheit zugesprochen zu bekommen – Etwas, was wenn man ehrlich ist, dem Klischee dem Spiegel vorgesetzt bekommt.
In dieser Situationsbetrachtung kann man immer nur darauf verweißen, was geschehen wäre, hätte die SPD 2013 gegen den damaligen Koalitionsvertrag gestimmt. Da aber der konsultierte Bundestag – über dessen Begrifflichkeit ja die Meinung von BK-Wahl zu BtP Wahl am Alterspräsidenten weit auseinandergehen – keine Feststellung der Fraktion ihrer Mandtatsträger Einschränkung feststellen konnte, ist durchaus die Frage zu stellen, was wäre, wenn das freie Mandat durch die Interpretation der Tätigkeit (erlaubterweise, da stimme ich zu) sich nun eingeschränkt oder aufgrund von Lücken in der Mandatsfreiheit vom Mandat befreit sehen darf.
„Eine besondere Interessenvertretung des Wahlkreises sollen sie hingegen nicht sein. “
Was das Bundesverfassungsgericht auch salopp zitiert sehr subtil bestätigt hält.
„Ebenso kann der Bundestag die Plenarsitzungen an den Fraktionen orientiert strukturieren, etwa die Tagesordnung interfraktionell abstimmen und Redezeiten unter den Fraktionen aufteilen. “
In Betrachtung der Sperrklausel stellt das Bverfg keinesfalls die Abhängigkeit des Bundestages zum Landeswahlleiter fest, aber auch nicht zum Mandatsträger/Abgeordneten, sondern stellt gemäß Art 53 GG den Bundestag als Organisation des Bundesrates Ausschüsse fest (Interpretativ in der Rechtstheorie, bei der aktuellen großen Anfrage der Bundestagsgruppe BWS zu Fact Finding Mission belasse ich den Praxiskommentar mal)
Darüber kann man sicher ewig in der Rechtstheoretischen Praxis philosophieren, Fakt bleibt aber wie bei der Konsultierung des Bundestages, dass die Geschäftsordnungen stets dem Organ, nicht aber dessen Ordnung innewohnt.
Weil in Strenger Ausordnung von GG Art 38 Absatz 2 die Volljährigkeit nicht durch das Amtes des Bundespräsidenten Auslegung definiert gilt, sondern an der Altersgrenze des Ausweiswesens gegenüber der Geschäftsordnung der definierten Bundesliste eines Geschäftsorganes, da auch der Bundesrat keine Geschäftsordnung als Landeslistenorgan, sondern Bundesorgan hat. Trotz allem kannst du auch Bundespräsident werden, wenn du 28 bist – Der Vertretungsgrundsatz des Bundesratspräsidenten wie des Amtes des Bundespräsidenten ist im Grundgesetz sehr wohl deutlich formuliert. Der Bundesrat ist eben in solch Situation zustimmungspflichtig geltend.
Was zurück zum Thema führt, weil das Grundgesetz durchaus die Gegensätze von lex origines zu Lex rei sitae zum Vorbild hat, ist die Vorgabe des Gemeindwahlleiters keinesfalls dem freien Mandat gegenüber bindungsfähig. Wenn wir darüber sprechen, einen Wahlrichterauschuss unter 3 Personen vor den anderen Kandidaten nach Wahlabschluss zu schützen, sollten wir auch andersherum durchaus darüber sprechen, dass jedes Parlamentes Mandat seinen Zuständigkeitsbereich nach Bemächtigung Zuspruch erteilt gilt, nicht Wahlgremium, nicht Wählerschaften, noch nicht mal der Partei oder Fraktion – Soviel Spielraum lässt man der hinterlistigen Art – also darüber, wie das Mandat selbst geschützt gelten könne.
Fairerweise wird in der Praxis dieser Tage mittelfristig nur „Nur Demokratie kann uns von UNdemokratischen erlösen“ zu hören sein. Was wiederum im Themengebenden Urteil auch betont wird:
„Soweit darin eine „Besserstellung“ gegenüber parteigebundenen Bewerbern liegt, besteht hiermit ein sachlich legitimierter Grund, der der Wahlgleichheit die Waage halten kann.“
Oder Leichter: Wie sollte so eine „Handlungsoption“ aussehen?
Vielen Dank für den Kommentar! Wie der Kommentar richtig feststellt, möchte ich zum Ende des Beitrages mehrere potentielle Handlungsoptionen aufzeigen, die mich freilich nicht alle unbedingt auch überzeugen. Dies gilt insbesondere für die zitiere Passage, da Schlussfolgerungen zur Bewertung des Wahlrechts nicht zwingend auch Folgen für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der jeweiligen Praxis im Einzelfall haben (worauf der Kommentar berechtigterweise hinweist). Dies gilt gerade vor dem Hintergrund des freien Mandats – insofern vielen Dank für die Anmerkung, der ich durchaus viel abgewinnen kann!
Kurzer Eigeneineinwurf zu meinen vorangehenden Kommentar.
Der Grundsatz von Artikel 54 ist durch Artikel 7 im Grundgesetz verankert, explizit in Absatz 4 des 7ten Artikels. Dort ist Privatschulen ihr Recht zunächst gewährt, dann der öffentlichen Schulwesenschaft ihrer Aufsicht unterstellt und der Genehmigung unversagt geltend wenn sowohl Lehrziele (Lehrplan) wie Hausordnungsumsetzung und zusätzlich die Lehrkräfte mindestens den Standards der öffentlichen Schulen entsprechen – Der Begriff „Zusätzlich“ wird im Grundgesetz mit dem Wort „Sowie“ dargelegt – Denn Nach Absatz 4, Satz 3 ist die Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen der Eltern der Genehmigung in der Hausordnung wie Lehrplan zu verankern, nicht jedoch gegen der Privatschule als Mitglied des Schulwesens die Genehmigung versagung zusprechend – Das wird erst mit Satz 4 definierter, da die Lehrkräfte wirtschaftlich und rechtlich durch das Schulwesen, nicht die Lehrinstitution den Lehrkörper der Privatschule formen.
Damit ist topologisch definiert, dass das Wort „Und“, beispielsweise von einer Abstraktion gegenüber anderen Rechtswesenschaften getrennt betrachtet werden kann – Die Gerechtigkeit in der Welt ist nicht zwingend Frieden, und unverletzlich geltende Rechte Verletzungen sind noch lange in Entschädigung keine unveräußerlichkeiten Menschenrechte – Wie die Veräußerung auch (in aller Regel, wir stehen ja in der Öffentlichkeit, sprechen wir ja ungern über Einzelfälle ihren Einfluss, sehen jenen sogar komplett verneint) keinerlei Einfluss auf die unverletzlichkeit der Menschenrechte hat. Was, wenn man am Einzelfall dann mal das Wort „Jahre“ hinzuzieht, und das dann in Tatmehrheit nicht oder in einen Verfahrenskontext der Gesamtstrafe vorgestellt, ist es weiterhin der Einzelfall, der uns vorführt, wie man erwartbare Verurteilungen nutzend präsentieren könnte.
Artikel 54 des Grundgesetzes legt fest, dass die Leitung der Bundesversammlung zusätzlich zur Allgemeinen Mandatszugänglichkeit der Bewählbaren die Wahlliste anhand der Reife dieser Altersgrenze vorgabe Festsetzt, was Absatz 4 Satz 2 und Absatz 3 definieren – Die Aussprache der Prüfung der Zulässigkeit der Volksvertreter erfolgt durch die Leitung der Bundesversammlung, nicht die Bundesversammlung, was Absatz 2 Satz 1 des 54sten Artikel auch sehr klar definiert.
Woraus sich mein Hinweis bezüglich der Wahlleiter in den jeweiligen Gemeinden ergibt – Trotz allem ist der Gemeindewahlleiter nicht die Gemeinde repräsentierend, sondern den Landes- wie Bundeswahlleiter ihrer wie dessen Funktionsernennung der begonnen Wahlperiode. Womit die Vorbereitungen der Bundesversammlung ebenso an der Wahlperiode vom Bundestags seiner Wahl vom Bundestagspräsidenten getrennt betrachtet gilt – Im Extremfall ist jener nicht fähig, der gesetzlichen Mehrheit die Nichtwahl vorzudiktieren (Ohne Nominierung eines Kanzlers keine Wahl), sondern hat die Wahlliste festzustellen oder der Geschäftsordnung des seinigen Vorgängers gemäß Artikel 136 GG anzuerkennen.
136 GG hat Beispielsweise unter Herrn Steinmeier ein riesen Protokolldrama verursacht – Herr Steinmeier legte die Wahl der Vereidigung als Wahl der Bundesversammlung vor, weil er durch Herrn Gauck bemächtigt den Bundesratspräsidenten ignorierte, anstelle durch den Bundesratspräsidenten bis zur Vereidigung ins Amt anstelle Amtsgeschäft eingeführt zu werden. Herr Steinmeier entschuldigte sich nach Protokoll damit, dass die Amtspraxis der Vereidigung die Vorführung von Amtsgeschäften des Büroleiters des befolgten Altbundespräsidenten entspreche – Pikant, wenn wir sehr sehr sehr streng über Büroleitern aller Bundespräsidenten ihrer Amtsgeschäfte sprechen können wollen wünschen würde.
Die Komplexe Formulierung der Bundesversammlung – Art 54 definiert nicht, dass in weiteren Runden die Aussprache der Wahl die Bundesversammlung Zeitweise Mitglied im Bundestag ist, weil das Amt des Bundespräsidenten definiert, dass die Bewählbaren unter sich oder in der 2ten Runde die Bundesversammlung fortführen – betont, dass es sehr unwahrscheinlich ist, das jemand die Reife der Volksvertreter gegenüber der gesetzlichen Mehrheit innehat, der gleichzeitig jedoch auch die Wahlreife des Amtes des Bundespräsidenten gegenüber den Bundestagspräsidenten innehat.
Wäre ein gutes Handlungsmodell, wenn die Abgeordneten mal gegenüber den Volksvertretern des Bundesrates ihrer Länder Mitglieder betont halten, dass man sich am Mandat sehr wohl dessen angenommener Verantwortung – Alle 30 Tage legt die Tagesordnung fest, bei welchen Debatten die Volksvertreter zu hören sein müssten, auch wenn der Gesetzgeber die Wahlliste der weiteren Runden Offenheit – alle Mitglieder Wählbar – nach einem Halben Jahr (Abstrakte Interpretation) die Verhältniswahl ihr Ergebnis fordert und in aller Regel den Bundesrat auffordert, die nächste Runde oder die Verantwortlichkeiten der bewählten Verbliebenen Bundesversammlungsmitglieder festzulegen. (Wählbar ist nicht mehr, wer dem gleichen Ergebnis unterliegt, auch wenn die meisten von 1:1 bleibend ausgehen) – Zum Glück wäre nach Planspiel seines Gedankenspieles garnicht ersichtlich, welche Person der Bundestagspräsident dem Bundesratspräsidenten in erster Wahl den Seinen Platz gegenüber dem Bundesrates Volksvertretern anbot, wäre sehr pikant für den Koalitionsvertrag 2013.
Definiert wird aber nicht , dass die Wahlliste innerhalb der Bundesversammlung unveränderlich sei – Ansonsten würde die Einberufung in weitere Runden keine qualifizierte Mehrheit, sondern eine geregelte Mehrheit verlangen – , sondern der Bundestag und die Bundesversammlung der Geschäftsordnung des Amtes des Bundespräsidenten (Vorbereitung) wie des Bundestagspräsidenten (Leitung) obliegt getrennt als verschiedene Formen der Bundesorgane vorstehen
Die Wahlliste in der Bundesversammlung erlaubt durchaus der Geschäftsordnung des Amtes des Bundespräsidenten wie dem Bundestagspräsidenten, den Bundesrat zur Vereidigung eine im Grundgesetz festgeschriebene Prozdualle Darlegung eines (regulären) Mitgliedes Miterjährigkeit Vertretung durch beide Geschäftsordnungstragenden Präsidenten der Bundesorgane ihrer grundgesetzlichen Geschäftsordnung .
Die Volksvertreter selbst besitzen keine Geschäftsordnung, die ihnen innerhalb der Bundesversammlung oder in Extremfällen (Interpretativ) in Eröffnung weiterer Runden nach oder zur Vereidigung (Bundestagspräsident vorangehend oder Bundesratspräsident während) nicht gegeben wird, genauso wie der Bundestag an ihrem Präsidenten ausschließlich die Einberufung ihrer Geschäftsordnung des Amtes folge Leisten.
Weswegen eben auch die Wahlliste der Parlamente gegenüber den Gemeinden und Bezirken erstmal nur das Bundes- wie Landesrecht repräsentiert, nicht das Verwaltungsrecht des Föderalistischen Grundgesetzes Staatsgebietes. Ansonsten dürfte die Gemeinde oder der Bezirk ihrer Auflösung gegenüber den Wahlkreisen nicht am Landesrechtes ihres Bestandes ihre Beteiligung an Auflösung oder Einverleibung darlegen, sondern würde an den Landesbewohnern bemessen. Was grundgesetzlich sittenwidrig bezüglich Eigentumsrechten und Vertragsrechten wäre.
[…] Wahlkreises seien, sei – so das Bundesverfassungsgericht – „ohnehin verfehlt“ (Rn. 182). Das Selbstverständnis und die Praxis einiger Abgeordneter sowie die Vorstellungen von Wahlberechtig… vermögen daran nichts zu […]