von LORENZ BODE

Wenn man von einem Ausnahmezustand spricht, der Normalität geworden ist, denken viele sofort an die Hochphase der Corona-Pandemie. Gemeint ist jedoch ein Ausnahmezustand, der vor allem deshalb als normal gilt, weil er weitgehend unbemerkt bleibt und seit Jahrzehnten besteht – es geht um die sogenannte Organisationshaft.

Mit Organisationshaft ist, so kann man es in allen gängigen Strafrechtskommentaren, hier exemplarisch bei Krauß im Beck’schen Onlinekommentar zur StPO, nachlesen, der Zeitraum gemeint, „der in Fällen, in denen ein Verurteilter ausschließlich oder neben einer Freiheitsstrafe zu einer Unterbringung (…) verurteilt worden ist, zwischen Beendigung der Untersuchungshaft und Aufnahme in den Maßregelvollzug verstreicht, weil er nicht unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft in eine Einrichtung des Maßregelvollzugs verlegt werden kann“ – kurzum: In Organisationshaft kommen verurteilte Menschen vorübergehend und aus organisatorischen Gründen, bis für sie ein Platz im Maßregelvollzug bereitsteht.

Nun mag dieses Prozedere für den juristischen Laien zunächst weder ungewöhnlich noch unzumutbar klingen. Und gegen gute Organisation, gerade wenn es um Freiheitsentzug geht, wird man nur schwerlich etwas einwenden können. Tatsächlich aber mangelt es an guter Organisation, denn es geht um einen normal gewordenen Ausnahmezustand, der einerseits deshalb existiert, weil man die Organisationshaft grundsätzlich für zulässig hält. Andererseits bietet die tatsächliche Situation rund um den Vollzug der Organisationshaft Anlass genug, um von der Normalität als Ausnahme zu sprechen. Doch der Reihe nach.

Organisationshaft als rechtlicher Ausnahmezustand

Artikel 104 GG betrifft die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung. In Absatz 1 Satz 1 ist ausgeführt, dass die Freiheit der Person „nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden“ kann. Dies gilt für Freiheitsentziehungen uneingeschränkt, also auch dann, wenn Menschen für den Vollzug der Organisationshaft in eine Justizvollzugsanstalt kommen. Problematisch und insofern unbestritten ist jedoch, dass ein förmliches Gesetz für den Vollzug der Organisationshaft nicht existiert. Das bedeutet: Obwohl der Gesetzgeber die Organisationshaft als Haftform nicht kennt, wird sie – landauf, landab – seit Jahrzehnten vollzogen.

Liest man vor diesem Hintergrund Artikel 104 GG zusammen mit Artikel 2 Absatz 2 GG, in dem unter anderem die Freiheit der Person verfassungsrechtlich garantiert ist, müsste sich eigentlich ein Störgefühl einstellen. Schließlich soll laut Bundesverfassungsgericht (NJW 1970, 2205, 2207) nur der Gesetzgeber „nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG darüber entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen“. Dass viele am bisherigen Zustand nichts Störendes erkennen können, mag jedoch vor allem daran liegen, dass eben jenes Verfassungsgericht in späteren Entscheidungen (NStZ 1998, 77 und NJW 2006, 427) die Organisationshaft anerkannt, mithin nicht grundsätzlich für rechtswidrig erklärt hat. Dabei stützt das Gericht seine Argumentation (NJW 2006, 427, 428) insbesondere darauf, dass die Organisationshaft von der „freiheitsentziehenden Entscheidung des Hauptsachegerichts“ mitgedeckt ist, weil sich dadurch die Freiheitsentziehung insgesamt nicht verlängert. Sie wird also mitgedacht, weil es organisatorisch nicht möglich ist, für jeden potentiellen Verurteilten einen Platz im Maßregelvollzug freizuhalten, damit er die Maßnahme sofort antreten kann.

Dennoch: Es wäre ein wichtiger Schritt, die Gesetzlosigkeit der Organisationshaft stärker ins Bewusstsein des Gesetzgebers zu rücken. Die Möglichkeit hierzu haben auch und gerade die maßgeblich mit Fragen der Organisationshaft befassten Obergerichte.

Organisationshaft: Ausnahmezustand in der Praxis

Organisationshaft – das bedeutet in der Praxis vor allem eins: Betroffene müssen für ungewisse Zeit in einer Justizvollzugsanstalt ausharren, ohne dass sie eine Therapie erhalten. Das Hauptproblem ist: Plätze im Maßregelvollzug sind rar. Das heißt, die Unterbringung in einer Maßregelvollzugsanstalt scheitert – trotz Organisationsfrist – in vielen Fällen bereits daran, dass die Kapazitätsgrenzen in den Einrichtungen erreicht sind. Dabei führt ein solcher Platzmangel nicht selten dazu, dass Verurteilte so lange in Organisationshaft sitzen, bis sich der Vollzug im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist. Ist der weitere Vollzug der Organisationshaft aber erst einmal unverhältnismäßig, bleibt der Staatsanwaltschaft, die als Vollstreckungsbehörde über Artikel 20 Absatz 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist, nichts anderes übrig, als den rechtskräftig Verurteilten zunächst in die Freiheit zu entlassen. Passend dazu teilte auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP (LT-Drs. 18/7125) das niedersächsische Sozialministerium 2020 mit, dass „120 Straftäterinnen und Straftäter auf einen Platz in einer Maßregelvollzugseinrichtung“ warten würden, wobei sich „98 auf freiem Fuß und 22 in sogenannter Organisationshaft in einer JVA“ befänden.

Doch egal, ob in Organisationshaft oder auf freiem Fuß – die Zeit ist für therapeutische Maßnahmen verloren. Die zuständigen Landessozialministerien sollten deshalb dieses Defizit durch den Ausbau des Maßregelvollzugs beseitigen. Denn nicht nur bei den Betroffenen stößt ein solcher Platzmangel auf Unverständnis, auch die Sicherheit der Bevölkerung wird dadurch unnötig aufs Spiel gesetzt.

Fazit

Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre steht nach wie vor fest hinter der Organisationshaft – und das, obwohl diese Haftform seit Jahren kritisiert wird. Besonders eindrückliche Kritik stammt dabei von Paeffgen, der seinen in der Festschrift für Fezer erschienenen Aufsatz „Zwischenhaft, Organisationshaft. Verfassungswidriges mit (nicht nur) stillschweigender Billigung des Verfassungsgerichtes“ mit dem Hinweis enden ließ, „daß man für derartige, wichtige Fragen immer wieder aufs Neue ‚die Lanze einlegen‘ sollte, auch wenn schon manche im Kampf ums Recht wirkungslos gebrochen wurde“. In diesem Sinne: Attacke!

 

Zitiervorschlag: Bode, Lorenz, Ausnahmezustand als Normalität, JuWissBlog Nr. 71/2022 v. 13.12.2022, https://www.juwiss.de/71-2022/.

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Ausnahmezustand, BVerfG, Maßregelvollzug, Organisationshaft, Vollzug
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