Während der Bundestag immer neue Sozial- und Rentenpakete zu Lasten zukünftiger Generationen schnürt, ziehen 15 Jugendliche unterstützt durch einige Erwachsene vor’s Bundesverfassungsgericht um mittels einer Wahlprüfungsbeschwerde klären zu lassen, ob ihnen hierbei nicht im Rahmen der Bundestagswahlen wenigstens ein Mitspracherecht zustehen sollte. In der Tat erscheint Art. 38 II GG etwas aus der Zeit gefallen. Aber ist es wirklich Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts den klaren Willen der Mütter und Väter des Grundgesetzes zu verwerfen?
15 Jugendliche unter 18 ziehen unterstützt durch einige Erwachsene vor das Bundesverfassungsgericht, um dort für ihr Wahlrecht zur Bundestagswahl zu streiten. Zuvor hatten sie beim Wahlprüfungsausschuss des Bundestages Einspruch erhoben, welcher jedoch teilweise als unzulässig abgewiesen wurde. Warum? Weil die Beschwerdeführer i.S.d. § 2 II WahlprüfG aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht wahlberechtigt waren, was gem. Art. 41 GG i.V.m. § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG ebenfalls für die Wahlprüfungsbeschwerde gilt. Es wirft Fragen mit Blick auf das Recht auf effektiven Rechtschutz auf, wenn jenen, die von einer Wahl ausgeschlossen werden, das Verfahren hiergegen versperrt wird. Aufgrund der volljährigen Unterstützer wird sich das BVerfG in der anhängigen Wahlprüfungsbeschwerde jedoch ganz auf die gerügte Verfassungswidrigkeit von Art. 38 II GG konzentrieren können.
Zur Konstruktion des Wahlrechts
Zur Klärung des Prüfungsmaßstabs des Bundesverfassungsgerichts ist es zunächst erforderlich, sich mit der Konstruktion des Mindestwahlalters nach Art. 38 II GG zu befassen. Laut Empfehlung des Bundeswahlausschusses besteht „[e]rst nach Vollendung des 18. Lebensjahres – also mit der Volljährigkeit – […] das aktive und passive Wahlrecht deutscher Staatsbürger.“ Diese Feststellung verkennt die rechtstheoretische Struktur des Wahlrechts und ignoriert die neuere Rechtsprechung des BVerfG im Lissabon-Urteil: „Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert. Er gehört zu den durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG als unveränderbar festgelegten Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts.“ Art. 38 I GG gewährt ab der Geburt quasi für eine juristische Sekunde jedem Bundesbürger das Wahlrecht, um es mittels der verfassungsimmanenten Schranke des Art. 38 II GG für die nächsten 18 Jahre einzuschränken.
Würde es sich bei Art. 38 II GG um ein einfaches Bundesgesetz handeln wie etwa § 6 I Nr. 1 EuWG, so müsste dieses ebenso wie alle Gesetze, die die Gleichheit oder Allgemeinheit der Wahl einschränken durch hinreichend gewichtige „zwingende Gründe“ gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Als verfassungsunmittelbare Schranke genießt Art. 38 II GG jedoch das Privileg, sich lediglich an Art. 79 III GG bzw. einer Evidenz- und Willkürkontrolle messen lassen zu müssen.
Verfassungsmäßigkeit von Art. 38 II GG
Die im Einspruch gegen die letzte Bundestagswahl deutlich werdende Kritik setzt bei dem Begriff des „Volkes“ an, zu welchem nach Meinung der Beschwerdeführer jeder deutsche Bürger ab Geburt gehöre. Der Wahlprüfungssausschuss hingegen meint, zum deutschen Volke gehöre lediglich die Aktivbürgerschaft, also nur jene, die gem. Art. 38 II GG mit dem Wahlrecht ausgestattet sind. Diese Sichtweise stützt sich v.a. auf die gekünstelt anmutende Argumentation, dass der Begriff des „Volkes“ in den Sätzen 1 und 2 des Art. 20 II GG jeweils eine unterschiedliche Bedeutung haben soll: Meine er in Satz 1 das Volk als Gemeinschaft aller Deutschen, so meine Satz 2 nur jenen Teil der Bevölkerung, der einen Grad an Verstandesreife aufweist, wie sie typischerweise bei den über 18-Jährigen vorausgesetzt werden kann, bei 16- oder 17-Jährigen aber eher nicht, weil die Wahlen sonst ein Spiel wären, dessen Ergebnis man gleich auswürfeln könne. Auch wenn diese Argumentation erschreckend an jene Überheblichkeit früherer Wahlberechtigter erinnert, die pauschal Frauen und abhängig Beschäftigte für nicht hinreichend urteilsfähig erachteten, führt eine solch zweifelhafte Argumentation nicht notwendig zur Verfassungswidrigkeit von Art. 38 II GG.
Nicht jede Beschränkung von Art. 20 II GG, zumal wenn sie verfassungsrechtlich verankert ist, stellt einen Verstoß gegen Art. 79 III GG dar. Die Wahlrechtsgrundsätze enthalten immanente Spielräume, deren Grenzen auszuloten Sache des BVerfG ist. Allerdings erscheint es im Rahmen einer Willkürkontrolle zumindest fraglich, dass vermutet wird, dem vormals Minderjährigen werde ausgerechnet in der Nacht zum 18. Geburtstag mit dem Geburtstagstrunk auch die zum Wählen nötige Geistesreife eingeflößt.
Veränderte Gegebenheiten
Das BVerfG hat vor 14 Jahren das Mindestwahlalter für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten. Eine Neubewertung, wie sie Michael Quaas anmahnt, könnte daher nur aufgrund eines veränderten Grundgesetzes oder eines Wandels anderer Umstände angezeigt sein: Der Verfassungsgeber räumt den Interessen künftiger Generationen zunehmend einen höheren Stellenwert ein, denke man etwa an den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG oder an die Schuldenbremse aus Art. 109 III, 115 II GG. Daneben öffnet sich die Werteordnung in immer stärkeren Maße, indem sie bislang ausgegrenzte Gruppen zu gleichberechtigten Mitgliedern der Gesellschaft erhebt. Auch das Problem der Generationengerechtigkeit gewinnt mehr und mehr an Brisanz. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass den Vätern und Müttern des Grundgesetzes ein Mindestwahlalter als selbstverständlich erschien und eine Verwerfung dieser Schranke mit Sicherheit nicht in ihrem Geiste wäre (Bis 1970 lag es noch bei 21 Jahren). Entsprechend dem Gewaltenteilungsgrundsatz ist die Anpassung von Verfassungsbestimmungen an veränderte gesellschaftliche Umstände nur begrenzt Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Dies ist Aufgabe der Legislative, die hier in der Pflicht ist, auf die schwindende Generationengerechtigkeit und eine neue Wahrnehmung bislang marginalisierter Gruppen zu reagieren und eine möglichst umfassende demokratische Beteiligung zu gewährleisten.
Wahlen zum Europaparlament
Um die Wahlrechte Minderjähriger zu stärken, wäre ein anderes Verfahren aussichtsreicher gewesen, nämlich eine Verfassungsbeschwerde gegen § 6 I Nr. 1 EuWG. Denn das Europäische Parlament scheint das Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner im Lissabon-Urteil postulierten mangelnden Legitimationsfunktion zum Experimentierfeld für mehr Demokratie auserkoren zu haben. Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit, als dessen Spezialfall die Allgemeinheit verstanden wird, sind hier nur soweit zulässig, wie sie unbedingt erforderlich sind. Wenn schon die durch eine 3%-Klausel entstehende Ungleichbehandlung nicht mehr durch die mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele gerechtfertigt werden kann, besteht für den weitaus gravierenderen Ausschluss ungerechtfertigt großer Bevölkerungsteile von der Wahl erst recht kein Bedürfnis mehr.
Familienwahlrecht
Im Jahre 2008 forderte eine Gruppe Bundestagsabgeordneter die Einführung eines „Familienwahlrechts“, welches die eine stellvertretende Wahlentscheidung der Eltern vorsieht. Einer solchen Konstruktion wird verfassungsrechtlich entgegengehalten, sie verletze die Grundsätze der Gleichheit und Höchstpersönlichkeit der Wahl. Dieser Einwand verkennt allerdings, dass diese Abstriche vom Demokratieprinzip gerade gefordert werden um dem bislang unzureichend verwirklichten aber an und für sich vorbehaltlos gewährten Wahlgrundsatz der Allgemeinheit zu mehr Geltung zu verhelfen. Wenngleich verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine stellvertretende Wahlausübung also nicht überzeugen, so kann diese die erhobene Forderung nach unmittelbarer demokratischer Teilhabe allenfalls ergänzen um die Interessen jener Kinder aufzufangen, die auch nach einer Absenkung des Wahlalters nicht stimmberechtigt wären. Hierdurch wird jedoch weder die umstrittene Fiktion der Einsichtslosigkeit beseitigt, noch werden die Interessen der künftigen Generationen hinreichend berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass Eltern zwar Forderungen nach besserer Bildung und Kita-Betreuung zu mehr Gewicht verhelfen, nicht aber dass sie sich in dem gleichen Maße für Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit einsetzen werden, wie dies die Schuldner des Generationenvertrags selbst täten.
Fazit
So verblendet wie uns heute der Ausschluss von Frauen und abhängig Beschäftigten vom Wahlrecht aufgrund ihrer vermeintlich unterentwickelten Verstandesreife anmutet, so anachronistisch wird unseren Nachfahren dereinst Art. 38 II GG erscheinen. Wie sehr eine unmittelbare Stimme der Jugend in der Politik bereits heute fehlt, wird daran deutlich, dass Bundestagsabgeordnete glauben, ein gesichertes Altsein sei für Jugendliche kein Thema, während die Mehrheit der Hochschulabsolventen eine Karriere im öffentlichen Dienst anstrebt, um in den Genuss der vergleichsweise sicheren Pension zu kommen. Eine Rentenreform, die 60-jährigen 12.000 € schenkt auf Kosten der 15-25-jährigen, ein Pflegestärkungsgesetz, das 70-80-jährige auf dem Rücken Jugendlicher alimentiert und das Verschieben der Suche nach einem Atommüllendlager auf zukünftige Generationen sind nur einige Beispiele dafür, dass sich zunehmend ein Generationenkonflikt mit der bislang ignorierten Jugend anbahnt. Paul Kirchhof sieht daher berechtigterweise einen Schlüssel, um die Generationengerechtigkeit wiederherzustellen, darin, „im Wahlrecht […] zu erwägen, wie die Kinder, die noch am längsten von heutigen politischen Entscheidungen betroffen sind, rechtzeitig Einfluss gewinnen können.“