von THOMAS WIERNY
Das als „NSU-Prozess“ bekannt gewordene Strafverfahren gegen Beate Zschäpe und weitere Mitglieder der Gruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ wird in allen Medien seit Monaten diskutiert. Ging es erst um geschredderte Akten des Verfassungsschutzes, das Untätigbleiben trotz klarer Hinweise auf Zusammenhänge und Täter, so rücken nun seit Wochen prozessorganisatorische Fragen rund um die (Medien-)Öffentlichkeit der Verhandlung in den Mittelpunkt.
Neben Forderungen, den Prozess per Livestream zu übertragen, ist der Vorsitzende Richter des Staatsschutzsenats am OLG München, VRiOLG Manfred Götzl insbesondere für das Vorgehen bei der Vergabe der Presseplätze kritisiert worden. Auch nachdem das Bundesverfassungsgericht dem Vorsitzenden des 6. Strafsenats aufgegeben hat, Plätze an ausländische Medienvertreter mit Bezug zu den Opfern zu vergeben, wird die Kritik nicht leiser. Im wiederholten Verfahren der Platzvergabe hat nach Verwerfung der bisherigen Zuteilung das Los unter den in (Unter-)Gruppen eingeteilten Bewerbern entschieden. Bei der Neuvergabe der Presseplätze kamen zum Beispiel „Brigitte“ (laut Verlagsbeschreibung „unvergleichlich kompetent und gründlich bei Themen wie Mode, Schönheit, Wellness und Kochen, Wohnen und Reise“), „Radio Lotte Weimar“ (nach eigener Ansicht „Das nichtkommerzielle Lokalradio für Weimar und Umgebung“) und „Ebru TV“ (steht laut eigener Beschreibung „für anspruchsvolle und emotionale Unterhaltung“) zum Zuge. Anerkannte Qualitätsmedien wie DIE WELT, die Frankfurter Allgemeine Zeitung und die taz hatten dagegen kein Glück bei der Verlosung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Folge neben dem Livestreaming-Antrag über einen weiteren Antrag im Eilverfahren zu entscheiden. Dieser Antrag eines Journalisten stützte sich vor allem auf eine behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes, hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht sah die in Rede stehende Verletzung als „offensichtlich nicht gegeben“ an, da der Vorsitzende „einen erheblichen Ermessensspielraum“ habe.
Was ist der „Öffentlichkeitsgrundsatz“?
Der Grundsatz der Öffentlichkeit wird aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitet1. Die einfachgesetzliche Umsetzung erfolgt durch § 169 S. 1 GVG als Grundsatz der öffentlichen Verhandlung2. Es handelt sich dabei um ein tragendes Prinzip des Verfahrensrechts3. Der Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichtsverhandlungen realisiert demokratische Kontrolle und dient der Transparenz gerichtlicher Entscheidungen4. Dies soll die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) und das Vertrauen der Bevölkerung in die Judikative stärken5.
Der Ermessensspielraum des Vorsitzenden
§ 176 GVG ermöglicht die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, indem er die Sitzungspolizei dem Vorsitzenden zuweist. Es soll sichergestellt werden, dass das Gericht auf Grundlage einer ordnungsgemäßen und ungestörten Verhandlung entscheiden kann. Dies ist auch Ausdruck eines fairen Verfahrens, wie es in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK gefordert wird. Die Sitzungsgewalt berechtigt auch zu präventiven Maßnahmen, z.B. zur Durchführung eines Akkreditierungs- und Platzvergabeverfahrens für Medienvertreter.
Hat der Vorsitzende Richter die Grenze des Ermessensspielraums überschritten?6
Der angesprochene Ermessensspielraum des Senatsvorsitzenden besteht freilich – wie jeder andere auch – nicht uneingeschränkt. Über die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) konturieren die Grundrechte der durch die sitzungspolizeilichen Verfügungen Betroffenen den Rahmen, in dem sich eine verhältnismäßige7 Entscheidung bewegen muss.
Von der grundsätzlichen Entscheidung, bestimmte Plätze für Medienvertreter vorzuhalten, sind sämtliche Interessenten an den verfügbaren Zuschauerplätzen betroffen. Nun stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Vorhaltung von Presseplätzen, die dann der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung stehen, keine Beschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bzw. der Grundrechte der Zugangsinteressierten dar8.
Welche verfassungsrechtlichen Positionen können nun aber Medienvertreter, die keinen Platz zugeteilt bekommen haben, vorbringen?
Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit
Die Pressefreiheit schützt alle pressespezifischen Tätigkeiten und Verhaltensweisen – von der Beschaffung der Information bis hin zur Verbreitung von Informationen und Meinungen9, also grundsätzlich auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen. Die nicht zum Zuge gekommenen Pressevertreter können sich damit grundsätzlich auf die Pressefreiheit berufen. Gleiches gilt für Medienvertreter, die den Schutz der Rundfunkfreiheit genießen10.
Informationsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht misst die Frage des Zugangs zu Gerichtsverhandlungen allerdings nicht, wie es nach dem oben Gesagten zu erwarten wäre, an den speziellen Mediengrundrechten, sondern an der Informationsfreiheit11. Aus letzterer ergibt sich auch für von den speziellen Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Medienvertreter lediglich ein Recht auf Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen nach den für alle geltenden Bedingungen12. Der Begriff der öffentlichen Veranstaltungen ist hier kongruent zu der im Rahmen der Informationsfreiheit bekannten „allgemein zugänglichen Information“. Den Pressevertretern, die keinen Platz zugeteilt bekommen haben, ist der Versuch, sich unter die „allgemeinen“ Zuschauer zu mischen, jedoch nicht verwehrt. Die Information bleibt also grundsätzlich allgemein zugänglich – zu den für alle geltenden Bedingungen. Somit liegt kein Eingriff in die Informationsfreiheit vor.
Ein über das allgemeine Zugangsrecht hinausgehendes spezielles Presse- oder Medienzugangsrecht besteht nicht13, da dem Öffentlichkeitsgrundsatz bereits genüge getan ist, wenn auch Medien(-vertreter) überhaupt Zugang zu Gerichtsverhandlungen haben.
Auch wenn man die Presse- und Rundfunkfreiheit heranziehen wollte, so könnte der von diesen Grundrechten ausgehende Schutz nicht weiter gehen, als der von der Informationsfreiheit ausgehende.
Der Gleichheitssatz
Entscheidet sich der Vorsitzende dafür, zur Kanalisierung des großen Medieninteresses im Vorfeld der Verhandlungstage ein Verteilungsverfahren durchzuführen, so hat er hierbei den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Sinne einer Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb14 zu beachten15. Dabei ist das zunächst gewählte Windhundverfahren (first-come, first-served) grundsätzlich ebenso geeignet16 wie das zuletzt gewählte Losverfahren. Das Losverfahren durch die Bildung von Untergruppen vorzustrukturieren, wodurch die Teilnahme von bestimmten Typen von Interessenten gewährleistet wird, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken17 – so lange die Vorstrukturierung plausibel ist.
Der Übersichtlichkeit halber sei hier nur auf die exakte Aufteilung der Gruppen und Untergruppen verwiesen. Anlass zur Kritik geben mir jedoch zumindest die folgenden Gesichtspunkte:
Die Absicherung der Teilnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern ist vor dem Hintergrund des Grundversorgungsauftrags der Anstalten sicherlich sachdienlich. Es wird allerdings zum einen auch zwischen Fernsehen und „Rundfunk“ – terminologisch korrekt wäre Hörfunk – unterschieden. Die Tätigkeit von Fernseh- und Hörfunkjournalisten dürfte sich bei der Verfolgung der Gerichtsverhandlung kaum unterscheiden. In der Tat arbeiten die jeweiligen Nachrichtenredaktionen teilweise so eng zusammen, dass gemeinsame Newsdesks gebildet wurden.
Auch offenbart zum anderen das Ergebnis der Platzvergabe für die Untergruppe 1 („öffentlich-rechtliches Fernsehen“) der Gruppe 3 („Auf Deutsch publizierende Medien mit Sitz im Inland“) eine gewisse doppelte Berücksichtigung: Hier haben der WDR und die ARD den Zuschlag erhalten. Die Nachrichtensendungen der ARD werden im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit durch eine der Anstalten produziert, die Beiträge dabei jeweils durch eine Anstalt hergestellt und sodann auch allen Landesrundfunkanstalten zur Verfügung gestellt – hier wäre angesichts der geringen Platzzahl eine andere Entscheidung denkbar gewesen.
Indes verlangt der Öffentlichkeitsgrundsatz keine Optimierung. Eine unsachgerechte Differenzierung im Sinne des Gleichheitssatzes kann jedenfalls angesichts des Ermessensspielraums des Senatsvorsitzenden nicht festgestellt werden.
Auch die Tatsache, dass solche Interessenten, die in eine der Untergruppen fallen und bei der Untergruppenauslosung nicht erfolgreich waren, an der Hautpgruppenverlosung erneut teilnahmen, mag zwar auf den ersten Blick irritieren (Stichwort: „mehrfache Chance“). Dies trifft jedoch auch auf die alternative Vorgehensweise, diese Interessenten nach der Untergruppenauslosung von der weiteren Verlosung auszunehmen, zu.
Auch dies zeigt, dass hier ein Modus gefunden wurde, der zwar aufmerken lässt – jedoch rechtlich aufgrund des Spielraums bei sitzungspolizeilichen Maßnahmen nicht zu beanstanden ist. Ob dies in der Bekanntgabe des Vergabeverfahrens im Sinne der Transparenz hätte erwähnt werden sollen oder gar müssen, sei einmal dahingestellt.
- Zimmermann, in: Rauscher/Wax/Wenzel, Münchener Kommentar Zivilprozessordnung, Band 3, 3. Aufl., § 169 GVG, Rn. 3 m. w. N. [↩]
- Pohlmann, Zivilprozessrecht, Rn. 52. [↩]
- Zimmermann, in: Rauscher/Wax/Wenzel, Münchener Kommentar Zivilprozessordnung, Band 3, 3. Aufl., § 169 GVG, Rn. 1. [↩]
- Pohlmann, Zivilprozessrecht, Rn. 52. [↩]
- Zimmermann, in: Rauscher/Wax/Wenzel, Münchener Kommentar Zivilprozessordnung, Band 3, 3. Aufl., § 169 GVG, Rn. 1. [↩]
- Zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab bei der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit Wickern, in: Löwe/Rosenberg, StPO, Band 10, 26. Aufl., § 169 GVG Rdnr. 63; Kuckein, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 338 , Rdnr. 90 m. zahlr. w. N. [↩]
- Zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der sitzungspolizeilichen Maßnahmen vgl. Zimmermann, in: Rauscher/Wax/Wenzel, Münchener Kommentar Zivilprozessordnung, Band 3, 3. Aufl., § 176 GVG, Rn. 12. [↩]
- BGH NJW 2006, 1220 (1221) = http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/05/1-527-05.php, Rn. 15. [↩]
- BVerfGE 91, 125 (134) m. w. N. [↩]
- BVerfGE 91, 125 (134 f.). [↩]
- BVerfGE 103, 44 (59 ff.). [↩]
- Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 5 Abs. 1, 2 GG, Rn. 65. [↩]
- Zimmermann, in: Rauscher/Wax/Wenzel, Münchener Kommentar Zivilprozessordnung, Band 3, 3. Aufl., § 169 GVG, Rn. 51 m. zahlr. W. N. [↩]
- BVerfGE 80, 124 (133 f.) [↩]
- vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7.10.2008, 5 A 1602/05, Rn. 32 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 6.6.2007, 27 A 146.07, Rn. 16. [↩]
- BVerfG NJW 2003 (500) = http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20021030_1bvr193202.html, Rn. 13. [↩]
- Offen gelassen, wohl aber mit ähnlicher Tendenz BVerfG NJW 2003, 500 (501). [↩]