von SÖNKE E. SCHULZ
Die Pläne der Telekom, zukünftige Verträge zum Internetzugang mit einer Volumenbegrenzung zu versehen, wie sie bisher nur im Mobilfunk üblich war, haben nicht nur für einen Aufschrei in der Netzgemeinde gesorgt. Auch wurde der Begriff des „Shitstorms“, der die Telekom als Reaktion ereilte, erstmals in Form eines Berichts in der Tagesschau massenmedientauglich gemacht. Bewusst das Risiko eines ebensolchen Shitstorms eingehend, soll hier dargelegt werden, dass viele Argumente in der Debatte – zumindest aus juristischer Sicht – fehlgehen und vor allem eine verfassungsrechtliche Überhöhung der Netzneutralität (Zugang zum Internet als „Grund- und Menschenrecht“) nicht angezeigt ist. Politisch und rechtspolitisch für den Erhalt der Netzneutralität streiten – gern, aber: gerade die Entwicklungsoffenheit und Wandelbarkeit der (unbestritten vorhandenen) verfassungsrechtlichen Bezüge zwingen im Rahmen juristischer Betrachtungen neuartiger technischer Entwicklungen und ihrer Auswirkungen auf die Gesellschaft dazu, sich der verfassungsrechtlichen Grundlagen zu vergewissern, um nicht rechtspolitisch Wünschenswertem ausgehend von subjektiven Präferenzen unter dem Deckmantel der Daseinsvorsorge zu rechtlicher Verbindlichkeit zu verhelfen.
Unterschiede auch bei anderen wichtigen Infrastrukturen
Oft wird – um die Problematik zu verdeutlichen, fehlende Netzneutralität zu rechtfertigen oder eine staatliche Handlungspflicht zu rechtfertigen – auf Beispiele aus der analogen Welt verwiesen:
Diese Vergleiche können die Folgen von Einschränkungen der Netzneutralität zwar veranschaulichen, zur Begründung staatlicher Handlungspflichten erweisen sie sich aber als irreführend, wenn nicht sogar – aus Sicht derjenigen, die eine gesetzliche Fixierung (bzw. nunmehr die Ausfüllung des § 41a TKG) fordern – kontraproduktiv. Während bei der Verkehrs- und Schieneninfrastruktur hinsichtlich des Netzes eine Monopolstruktur existiert, lassen sich im Bereich der Telekommunikation monopolitische Strukturen nur hinsichtlich der letzten Meile feststellen, für die die Zugangsregulierung ein sachgerechtes Handlungsinstrumentarium zur Verfügung stellt. Wichtiger erscheint jedoch Folgendes: Die Einführung von Vorzugsspuren würde zwar einen Aufschrei bewirken, damit ist aber nicht zugleich ausgesprochen, dass sie auch (verfassungs-)rechtlich unzulässig ist. Zudem existieren sowohl was den individuellen Zugang zu Telekommunikationsnetzen als auch zu Verkehrsinfrastrukturen betrifft, ausgehend von der Leistungsfähigkeit des Nutzers, ohnehin erhebliche Unterschiede, die bisher staatliche Maßnahmen nicht auf den Plan gerufen haben. Ein staatliches Einschreiten gegenüber der „Ungerechtigkeit“, dass sich einige Verkehrsteilnehmer einen Porsche und den ICE, andere nur den Kleinwagen und die Regionalbahn leisten können, wurde soweit ersichtlich nicht gefordert. Derartige Ungleichheiten sind (auch hinsichtlich essentialer Infrastrukturen) unschädlich, soweit allen (potenziellen) Nutzern ein gleichberechtigter Zugang zu dem für eine gesellschaftliche Teilhabe erforderlichen Minimum gesichert bleibt.
Das Internet als Grundversorgung
Zur Absicherung ihrer Position verweisen die Verfechter strikter Netzneutralität auch auf verfassungsrechtliche Grundsätze. Diese können aber zumindest nicht als unmittelbarer Maßstab herangezogen werden, da das Verhältnis zwischen Internet-Nutzer und -Anbieter betroffen ist; erst wenn man staatliche Schutzpflichten aktiviert, kann beispielsweise der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz herangezogen werden. Um diese staatliche Schutzpflicht – für einen gleichberechtigten Zugang zum Netz und einen geleichberechtigten Zugang zu Diensten im Netz – zu begründen, muss man sich zunächst die veränderte Bedeutung des Internets für eine sozio-kulturelle Teilhabe verdeutlichen.
Ja – das Internet gehört in einer technisierten Informationsgesellschaft zu den Essentialia des Lebens. Es wird zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen eingesetzt, ebenso bildet es Teilbereiche des gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens ab, von dem derjenige, der die technischen oder wirtschaftlichen Fähigkeiten zur Nutzung des Internets nicht besitzt, ausgeschlossen wird. Der Zugang zum Internet bestimmt das Leben des Durchschnittsbürgers insofern, als es die infrastrukturellen Voraussetzungen einer zeitgemäßen, dem Stand der Zivilisation entsprechenden Persönlichkeitsentfaltung sicherstellt.
Gleichbehandlung nur bei Universaldiensten
Erkennt man diese Bedeutung des Internets an, zeigt sich, dass der gleichheitsrechtliche Begründungsansatz nicht erforderlich ist: Das staatlicherseits zu sichernde Minimum an Zugang zu den Diensten des Internets, wozu neben einer übergreifender Infrastruktur, einem individuellen Zugang und individueller Infrastruktur auch die Wahrung einer (minimalen) Netzneutralität zählt, steht nämlich jedem in gleicher Weise zu. Letztlich geht es um die Absicherung von Mindestanforderungen an die Dienstequalität, die bereits von Art. 22 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie legitimiert werden und verbindlich von den Anbietern eingefordert werden können.
Insofern sind Ungleichbehandlungen in diesem (sei es nun gesetzlich definierten oder aus den Schutzpflichten unmittelbar ableitbaren) Essentialbereich ohnehin ausgeschlossen. Zugleich ist damit aber auch eine Einschränkung verbunden – trotz aller Schwierigkeiten, die zur gesellschaftlichen Teilhabe erforderliche Minimalgeschwindigkeit des Internetzugangs zu bestimmen, bleibt die staatliche Gewährleistungspflicht auf dieses Minimum begrenzt. Im Bereich eines weiterreichenden Schutzniveaus ist nicht mehr das Verfassungsrecht, sondern sind vor allem das (einfachgesetzliche) Kartell-, Wettbewerbs- (§§ 19, 20 GWB) und Telekommunikationsrecht (neben § 41a ggf. auch § 88 TKG) relevanter Maßstab.
Was ist Breitband und was ist zivilisatorisch notwendiges Nutzungsverhalten?
Und schließlich doch noch Kritik an den Plänen der Telekom. Ein Zugang mit 384 Kbit/s ist schon heute kein dem Grundversorgungsauftrag genügendes Breitband- und Leistungsniveau – im Jahr 2016 (in dem frühestens mit einer Realisierung der Pläne der Telekom begonnen werden soll) erst recht nicht. Insofern muss der Staat seiner Gewährleistungspflicht nachkommen und bessere Zugangsmöglichkeiten zu erschwinglichen Preisen für jedermann absichern. Erschwert wird dies einerseits durch die nur schwer zu beantwortende Frage, was denn nun eine Bandbreite ist, die das Minimum an gesellschaftlicher Teilhabe sichert, andererseits durch die konkrete Ausgestaltung der Geschäfts- und Abrechnungsmodelle der Anbieter. Einzubeziehen ist aufgrund der Vertragsgestaltung nämlich auch eine zeitliche Perspektive. Die Kritiker der Telekom-Pläne sollten ihre Position selbstkritisch hinterfragen: Ist die Teilhabe (der Durchschnittsbevölkerung und nicht des „Power-Users“) an der digitalen Gesellschaft (= Grundversorgung) ernsthaft gefährdet, wenn man monatlich „nur“ noch zehn Filme in normaler Auflösung plus drei HD-Filme ansehen, 60 Stunden Internetradio hören und 16 Stunden Online-Games spielen kann?
Wo gibt es sonst noch Grundversorgung als Flatrate-Angebot?
Insofern bleibt vor allem zu wünschen, dass mehr Gelassenheit in die aufgeregte Diskussion einkehrt – zunächst einmal sollte abgewartet werden, welche Einschränkungen sich zukünftig überhaupt realisieren. Dass sich ein Anbieter am Markt vertraglich gegenüber unkalkulierbaren Risiken (wer kann heute schon genau sagen, wie sich das Datenvolumen im Internet sich bis zum Jahr 2016 verändert) absichert, ist nur gut nachvollziehbar (sodass die Telekom mit ihren Plänen auch nicht allein steht). Zudem sollte man keine Dinge verteufeln, die bei anderen Grundversorgungseinrichtungen als völlig selbstverständlich akzeptiert werden. Oder wer hat schon eine Strom-, Wasser- oder gar Essensflatrate? „Wer den Wasserhahn ständig laufen lässt, bezahlt auch mehr als Otto-Normalverbraucher.“
9 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Diese rein deutschnationale Sichtweise lässt viele rechtliche Aspekte zugunsten einer einseitigen Betrachtung zum Vorteil der Drosselkom aus. In den Niederlanden ist eine Netzneutralität gesetzlich verankert. In Norwegen ist sie vertraglich geregelt. In der Schweiz wird wie in den USA darüber diskutiert: Welches Interesse sollte die Bundesrepublik Deutschland nun haben, sich nach qualifizierter Signatur, eID, De-Mail, Leistungsschutzrecht nun noch weiter im Internet im Internet national zu isolieren? Für die Bürger bringt die internationale Isolierung nichts, sondern nur für die Drosselkom, dessen Netz die Bürger aus Steuermitteln finanziert haben.
Wir haben in vielen Rechtsgebieten eine zunehmend kritischere Haltung beim Monopolmissbrauch (Monopole an sich sind ja nichts schlimmes). Aber wenn die Drosselkom ihr Monopol dahingehend missbraucht, dass eigener Content anders behandelt wird als fremder, sollten alle kartellrechtlichen Alarmglocken klingeln. Siehe z.B. bei Saatgut http://www.heise.de/tp/blogs/8/152374, bei der Bahn http://www.ftd.de/unternehmen/industrie/:deutsche-bahn-kartellamt-ermittelt-wegen-monopolmissbrauchs/1051133.html , bei Microsoft, Gas http://www.strom-magazin.de/strommarkt/hessen-ueberprueft-37-gasversorger_13205.html , Strom http://www.landtag.ltsh.de/plenumonline/september2004/texte/18_12_strom_hdw.htm usw.
Es sieht eher danach aus, als wenn die Telekom AG nicht mit der Marktwirtschaft zurecht kommt (wie sie auch in USA mit ihren Verlusten zeigt) und die Bündelung von Diensten (z.B. DSL und Entertain) monopolmissbrauchend genutzt wird. Man wird daher darüber diskutieren müssen, ob nicht eine Entflechtung angezeigt ist, um den Wettbewerb zu stärken. So wie wir es in der Entflechtung in der Stromwirtschaft auch sehen oder auch schon lange in der Telekommunikation bei der Zerschlagung von AT&T bekannt ist, um die Marktwirtschaft zu schützen.
Zudem gebietet unser Grundgesetz in Artikel 20 (Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat) und in Artikel 28 (Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen) die Sozialbindung unserer Marktwirtschaft.
http://www.schule-bw.de/unterricht/faecher/gemeinschaftskunde/material/wirtschaft/marktwirtschaft/mw_im_grundgesetz.htm
Da scheint es überaus fraglich, ob es sozial ist, dass Kinder reicher Eltern die Bandbreite ungehindert ausnutzen können, während Kinder sozial schwächerer Eltern mit dem Entertainment-Angebot der Telekom zufrieden sein müssen und gedrosselt werden auf Vorinternetzeit. Das hatten wir bisher bei Autobahnen noch nicht, dass die Nutzung vom Einkommen abhängt, egal ob Porsche oder Ente.
Ich denke daher nicht, dass die Telekom mit ihrer Behinderung der Internetwirtschaft durchkommen wird. Zumindest wird es die Nutzung von Cloud-Computing und Telearbeit massiv schädigen, da die Tarife der Nutzung nicht mehr kalkulierbar macht, z.B. auch für öffentliche Dienststellen, die dann nicht mehr sicher sein könnn, ob ihre telearbeitenden Mitarbeiterinnen am Monatsende mit dem vereinbarten Tarif noch arbeiten können oder sie nur noch triviale Tätigkeiten ausüben können, die auch mit 384 kbit/s auskommen.
Wahrscheinlich aber wird es das Beste sein, die Telekom zu zerschlagen und geordnet wie AT&T mit der Marktwirtschaft vertraut zu machen.
„Wo gibt es sonst noch Grundversorgung als Flatrate-Angebot?“
Auf klare Fragen gibt es immer gerne klare Antworten:
Flatrate-Essen:
http://www.all-you-eat.de/
Flatrate-Verkehr (Vergleich des physischen Verkehrs mit dem Datenverkehr bietet sich besonders gut an):
Bahncard 100. Flatrate Deutsche Bahn AG gesamtes Bundesgebiete, man kann fahren so viel man. Vielfahrer werden nicht gedrosselt. Auch ehemaliger Staatsbetrieb, der aber jetzt besser dank Mehdorn mit der Marktwirtschaft zurechtkommt als die Drosselkom.
http://www.bahn.de/p/view/bahncard/ueberblick/bahncard100.shtml
ÖPNV BVG Umwelt-Karte ungedrosselt fahren so viel man schafft. Berlin:
http://www.bvg.de/index.php/de/131469/name/Monatskarte+VBB-Umweltkarte.html
Gibt es sogar in Kiel, ungedrosselt und übertragbar auf andere Personen wie in Berlin auch
http://www.kvg-kiel.de/tarif/fahrpreise/monatskarten.php
Bei Sixt gibt es die unlimited Mietwagen Flatrate:
http://www.sixt.de/unlimited/
Bei Napster gibt es die Musik-Flatrate
http://www.napster.de/music-flatrate/
Bei ARD und ZDF gibt es die TV-GEZ-Flatrate (wie bei BBC in UK auch) unlimited, all you can watch
Für Gemüse, Obst, Brot und Fleisch gibt es bei Osnabrück die Bio-Flatrate:
http://www.antenne.com/wir-niedersachsen/niedersachsen-magazin/12-05/die-lebensmittel-flatrate-vom-bio-hof/
Bei der Sparda-Bank in Hamburg gibt es die Geldautomatenflatrate:
http://www.sparda-bank-hamburg.de/konto_und_depot/bargeldflatrate
Bei McFit gibt es die Fitnessstudio-Flatrate
http://www.test.de/Fitnessstudios-Nicht-wirklich-fit-1423976-2423976/
Wasser: in jedem Hotel ist Wasser soviel man kann in der Hotelzimmerflatrate. Ohne Volumenbegrenzung, ohne Drosselung bei Temperatur und Menge
Strom: in jedem Hotel ist Strom soviel man kann in der Hotelzimmerflatrate. Ohne Volumenbegrenzung, ohne Drosselung bei Temperatur und Menge
Entertainment: Bei den Disney-Parks gilt die Eintrittsflatrate: Entertainment so viel man will, ohne Drosselung
In der Telekom-City Friedrichshafen gibt/gab es noch besondere Flatrate Angebote
http://www.seechat.de/seeforum/friedrichshafen/265-eros-center-friedrichshafen-all-you-can-fuck.html
Angesichts dieser Beispiele, die alle legal sind und mit unserer Verfassung in Einklang stehen, ist die Fragestellung eigentlich schon ungewöhnlich, wo es denn sonst ungedrosselte Flatrates gäbe. Die hier verteidigte Telekom-Meinung hat also eher wenig mit der Realität zu tun.
Lieber Herr Ksoll,
Die Frage ist ja nicht, ob andere Flatrate-Angebote mit der Verfassung in Einklang stehen. Selbstverständlich! Thema ist, ob der Staat einschreiten soll – nach dem Gesetzgeber wird ja gerufen – wenn ein Anbieter auf einmal keine Flatrate mehr anbietet. Dies ist in allen genannten Fällem gerade nicht der Fall. Gutes Beispiel die BahnCard 100: kein wirkliches Schnäppchen. Es wird also akzeptiert, dass derjenige, der mehr nutzt, mehr bezahlt.
Beste Grüße
Die Frage, die bei mir im Text stand zu lesen war:
„Wo gibt es sonst noch Grundversorgung als Flatrate-Angebot?“
Die habe ich mit zahlreichen Beispielen beantwortet. Die Frage war nicht, ob die Telekom-Preise ein Schnäppchen sind.
Die preise der Telekom liegen in der gleichen Größenordnung wie teure Anbieter in den USA. Die sind aber ohne Drosselung auf dramatisch niedrigere Bandbreiten. Wie in einem funktionierenden Markt üblich.
Die Bahncard100 haben Sie offenbar nicht verstanden. Man kann mit dieser Flatrate beliebig viel fahren.
„Es wird also akzeptiert, dass derjenige, der mehr nutzt, mehr bezahlt.“ Das ist Unsinn bei allen Beispielen, die ich gezeigt habe. Inkl. Wasser und Strom in Hotelflatrates.
Ihre Behauptungen sind daher unsachlich und wiederholen nur die Falschaussagen der Telekom. Da sollte mehr Sachlichkeit hin statt inhaltsleerer Prospekte.
Natürlich muss der Staat eingreifen. Wenn die Telekom ihre eigenen Konzerncontent (Entertain) auf den Monopolleitungen präferiert, dann ist das ein eklatanter Marktmachtmissbrauch. Wir haben diesen Missbrauch bei der Bahn nicht geduldet und bei den Stromversorgern auch nicht. Und das US-Beispiel von AT&T zeigt klar, wie man funktionierende Märkte als Staat erzwingt. Wenn die Telekom unsere marktwirtschaftliche Ordnung nicht will, soll sie zerschlagen werden wie AT&T. Das gebietet schon unsere Verfassung wie oben dargelegt.
Wir sollten da statt inhaltsleerer Prospekte der Telekom Sachlichkeit staatlicher Ordnungspolitik einkehren lassen. Wir waren auch schon mal so weit, dass wir in der EU den Zugang zu Netzen diskriminierungsfrei geregelt haben bei Strom-, Gas-, Wasser- und Bahnnetzen. Auch im Luftraum haben wir klare marktwirtschaftliche Regelungen, die kartellrechtlich überwacht werden. Wir werden da bei der Telekom keine kartellrechtliche Ausnahme zum Nachteil der Bürger machen.
Die isolierte nationale Betrachtung in Konjunktion mit der Verlesung von Telekom-Prospekten als juristische Argumente führt in die Irre. Zum Beispiel tobt beim Nachbarn in Frankreich gerade eine Diskussion, wie in anderen zivilisierten Ländern die Netzneutralität gesetzlich festzuzurren.
http://www.heise.de/ct/artikel/Vive-la-neutralite-1825621.html
Es könnte sich politisch mitten im Wahlkampf als unklug erweisen, weiterhin Deutschland im Internet zu isolieren und zahlreiche Geschäftsmodelle zu zerstören, die mit einer unplanbaren Drosselung auf 3% der Netzbandbreite kaputt gemacht werden, weil die CDU/CSU dem Nachtwächterstaat fröhnen möchte und die internationale Entwicklung ob ihrer tiefen Verstrickung in Amigo-Affären und Familienversorgungsgier verpennt.
Aber selbst wenn man über den nationalen Tellerrand wieder nicht hinauskommen kann oder will, ist es rechtlich höchst bedenklich, dass die Telekom öffentlich sagt, dass sie in jedes Datenpaket hineinsehen will, um entscheiden zu können, ob sie es auf das Drosselbudget angerechnet wird oder nicht. Hier tauchen Fragen der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach TKG auf, wie sie Stadler angedeutet hat:
http://www.internet-law.de/2013/05/verstosen-die-drosselplane-der-telekom-gegen-das-fernmeldegeheimnis-des-tkg.html
Der Hinweis auf RA Stadler findet sich auch in meinem Beitrag. Weil es gerade darum geht, Ebenen zu differenzieren: einfaches (Kartell- und Telekommunikations-)Recht auf der einen, Verfassungsrecht auf der anderen Seite. Und eine Frage sei erlaubt: was hat der Staat mit Hotelflatrates zu tun?
„Und eine Frage sei erlaubt: was hat der Staat mit Hotelflatrates zu tun?“
Der Staat schafft bei uns in der Verfassung die grundsätzliche Marktordnung, die schon im Art 20 GG festgelegt ist. Die gilt auch für Hotel (und dazu gehören nicht die 1 Mrd. € leistungslose Subvention, die die FDP ihren Amigos aus der Hotelwirtschaft jedes Jahr schenkt mit der Umsatzssteuerreduktion).
Aber die Frage müssen Sie sich eigentlich selbts beantworten. Sie hatten in ihrem Artikel den Unsinn aus den Telekomprospekten alös juristisches Argument verwendet.
„Oder wer hat schon eine Strom-, Wasser- oder gar Essensflatrate? „Wer den Wasserhahn ständig laufen lässt, bezahlt auch mehr als Otto-Normalverbraucher.““
Die von mir gezeigten Beispiele zeigen, dass es sich bei den Aussagen um unsinnge, polemische Realitätsverdrängungen handelt. Fakt ist nun mal, dass es Strom-, Wasser- und Essensflatrates in unserer Marktordnung vielfach gibt. Wer aber die Fakten verdrängt, wird irgendwann nicht mehr ernst genommen sondern nur noch als verlängerter Marketingarm arm im Waschpulverwerbungsstil bei Seite geschoben.
Zum Stadler: Das Fernemeldegeheimnis, das durch Deep Packet Inspektion und Beobachten des Inhaltes eines Datenstromes zum Zwecke unterschiedlicher Trife (Entertain versus Restinternet) notwendig verletzt wird, ist nicht nur einfachgesetzlich und im TKG geregelt, sondern schon im Artikel 10 GG verankert. Erstaunlich ist bei dem Diksurts, dass in Deutschland offenbar von Juristen stets bei der Digitalisierung an unserer Verfassung gesägt werden soll, wie wir es schon beim Briefgeheimnis gesehen haben und in den unsäglichen §3a VwVfG und anderen Benachteiligungen des Digitalen, wo wir auch auf Urkundenfälschungen verzichten. In anderen Ländern wie z.B. der Schweiz gibt es natürlich auch die strafbewehrte Urkundenfälschung bei E-Mails. Nur deutschnational gibt es offenbar bei Juristen die Bestrebung, das Internet zum rechtsfreien Raum zu machen.
Abgesehen davon, dass es vielerlei Flatrates gibt, sind Flatrates insbesondere bei Mediennutzung besonders häufig, so. z.B. die „GEZ-Flatrate“ oder das sogenannte Zeitungsabo, das es – obwohl der Durschnittsnutzer das Ding vielleicht zu 30-40% liest – ermöglicht den gesamten Inhalt jeder Ausgabe sogar mehrfach zu lesen ohne bei der zweiten Lektüre jedes dritte Wort „wegzudrosseln“.
Tatsächlich ist das Geschäftsmodell einer Flatrate besonders da sinnvoll, wo hohe Fixkosten gegen geringe variable Stückkosten stehen. Das Betreiben einer Netzinfrastruktur gehört zu diesen Modellen: Eine Netzinfrastruktur mit bestimmter Kapazität kostet im wesentlichen das Gleiche, egal ob sie bis zum Anschlag benutzt wird oder dank Drosselung nur zu 5%. Nachdem das Drosselungsmodell jedenfalls im Mobilfunk auch nach Kalendermonaten stattfindet, bedeutet das ggf. auch, das einfach zum Monatsende die Netzauslastung geringer wird, am Monatsanfang aber volle Kapazität benötigt wird.
Damit zeigt sich, dass es hier eigentlich nur um Verbrauchertäuschung geht, nämlich wie alle anderen mit einer Flatrate werben zu können, in Wahrheit aber einen Volumentarif anzubieten, da die Drosselgeschwindigkeit den Netzzugang bei heutigen Anforderungen komplett entwertet, der Verbraucher wird also schön aufpassen, dass er ja nie über das Datenvolumen kommt.
Wenn die Telekom wie früher wieder Volumentarife anbieten will, so mag sie das gerne tun, das als Flatrate zu bewerben, ist verfassungsrechtlich sicher eher rechtfertigbar als wettbewerbsrechtlich, auch wenn letzteres nicht Thema dieses Blogs ist.
Aus einer Betrachtung der möglichen Verfassungskonformität jedoch die Legitimität der Maßnahme abzuleiten und den hinkenden Vergleich zu angeblich nicht vorhandenen anderen Flatrates zu ziehen, klingt wie bezahlte PR der Telekom.
Zunächst einmal ist es ein denkanstoßender und deshalb gelungener Beitrag geworden. Vielen Dank an den Autor Sönke!
Ich bin kein Experte, schon gar kein Rechtsexperte innerhalb des einschlägigen Gebiets, daher nur soviel:
Wir alle sind uns einig darüber, dass das Internet eine Stellung einnimmt, das es mit dem ÖPNV und Fernverkehr, Zugang zu Bildung durch Busbibliotheken oder Busbüchereien in entlegenen Gegenden etc. vergleichbar ist. Man könnte mittlerweile behaupten, dass der Staat eine Pflicht hat einen angemessenen Zugang zum Internet bereitzustellen. Angemessen könnte bedeuten, dass jedem vom Grundgesetz begünstigten Menschen zumindest die technische Möglichkeit geschaffen werden muss, nach Belieben Zugang zum Internet zu erhalten – und das von zu Hause aus. Dem Staat obliegt also das Ob des Internetzugangs.
Das Wie des Internetzugangs ist, wie bei vielen anderen Beiträgen zur essentiellen Grundversorgung, Sache des (privatrechtlichen) Vertragspartners. Die Konditionen zu denen sich die Menschen im Internet bewegen dürfen (z. B. Volumenbegrenzung, Geschwindigkeiten etc.), werden zum großen Teil ohne staatliche Beteiligung festgelegt.
Wer jetzt vom Staat die Sicherstellung eines erschwinglichen und ungehemmten Zugangs zum Internet gegen Entgelt fordert, der will zweierlei: einen Zugang zum (das Ob) und die verhaltensunabhängige Entfaltungsfreiheit bis zu den Grenzen der technischen Möglichkeiten (das Wie) im Internet.
Es gibt in der Tat Beispiele von Verträgen, die Beiträge zur Grundversorgung erfassen und das Ob und ein ungehemmtes Wie bereitstellen (Bahncard 100, 1. Klasse). Und es gibt Beispiele, in denen das Ob bereitgestellt wird, aber das Wie durchaus durch Entgeltzahlungen reguliert wird: Wenn Stromkunde S seine Rechnung nicht bezahlt, kann sich der Staat auch nur bedingt schützend davor stellen, bis der Strom abgeschaltet wird.
Das Wie hängt immer auch von der Leistungsfähigkeit und von den (teils überflüssigen Zusatz-) Angeboten des Vertragspartners ab. In diese Sphäre von vertraglichen Beziehungen kann und will der Staat nur bedingt eingreifen.
Die Frage der Regulierung des Wie eines Beitrages der Grundversorgung ist also nicht neu und sollte mit der notwendigen Offenheit diskutiert werden.
Mit den besten Grüßen