Ehe für alle: Doch, und ohne Verfassungswandel

Toda-Castanvon DANIEL TODA CASTAN

Betrachtet man die Ehe als individuelles Grundrecht und weniger als Institution, wird die Verfassungsmäßigkeit der Ehe für alle ohne Verfassungswandel möglich. Das Abstammungsrecht, das im JuWiss-Blog zusammen mit der Ehe für alle diskutiert worden ist, ist davon getrennt zu behandeln. Ausländische Rechtsordnungen zeigen, dass abstammungsrechtliche Lösungen möglich sind.

Trennung von Ehe und Familie

Bei der Verfassungsmäßigkeit der Ehe für alle geht es darum, ob die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften im Widerspruch zum Ehebegriff in Art. 6 I GG steht. Wenn Art. 6 I GG von „Ehe“ spricht, bezieht er sich, wie in der Definition des Bundesverfassungsgerichts klar zum Ausdruck kommt, auf die Verhältnisse zwischen den zwei Personen, die die Ehe eingehen, sowie auf ihre Anerkennung und Schutz durch den Staat. Wenn wir also die Verfassungsmäßigkeit der Ehe an dem vom Art. 6 I GG verwendeten Ehebegriff messen, müssen alle Fragen betreffend den Nachwuchs außen vor bleiben. Fruchtbarkeit ist keine Voraussetzung für die Ausübung dieses Grundrechts und Paare müssen zum Zeitpunkt der Trauung nicht wissen, ob sie Kinder wünschen. Die Regulierung der bürgerlichen Ehe im BGB im Abschnitt 1 dessen Vierten Buches enthält keine Regeln zu den Verhältnissen der Eltern zu den Kindern. Diese werden im Abschnitt 2 geregelt, auch für unverheiratete Paare. Für den Begriff „Ehe“ in Art. 6 I GG spielt also der Nachwuchs keine Rolle.

Kein Verfassungswandel nötig

In der Diskussion im JuWiss-Blog wurde die Ehe als Institutsgarantie stark betont und es wurde überwiegend auf die Definition ihrer Kernmerkmale durch das Bundesverfassungsgericht abgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat Verschiedengeschlechtlichkeit als Bestandteil dieser Kernmerkmale verstanden. Wenn man aber „Ehe“ als das individuelle Grundrecht betrachtet, das sie (auch) ist, wird Verschiedengeschlechtlichkeit als Kernmerkmal hinfällig. Die Rechtsgüter, die das Grundrecht „Ehe“ zu schützen bezweckt, werden sowohl in gleichgeschlechtlichen als auch in verschiedengeschlechtlichen Beziehungen verwirklicht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013 anerkannt. Im § 91 heißt es: „Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft somit von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst“. Eine bestehende Lebenspartnerschaft stellt ein Eheverbot dar genauso wie eine bestehende Ehe (§ 1306 BGB).

Die Ehe bietet eine Möglichkeit zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dem emotionalen Bedürfnis, selbstbestimmt mit einer anderen Person eine gesellschaftlich und staatlich anerkannte Verbindung einzugehen, wird hoher Stellenwert beigemessen. So hoch, dass es durch ein Grundrecht geschützt und gefördert wird. Es ist eine Etappe der individuellen „pursuit of happiness“, wie der US Supreme Court sehr zutreffend dargestellt hat. Gleichgeschlechtliche Paare finden sich durchaus in dieser Vorstellung wieder. Beweis dafür ist, dass mit der Öffnung der Ehe keine weiteren Veränderungen in deren Regulierungen eingeführt worden sind. Es wurde kein Sondereherecht geschaffen. Vielmehr ist Ehe nach Art. 6 I GG Ehe geblieben. Sie entartet nicht, wenn sie für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wird. Den Vorstellungen des Parlamentarischen Rates wird damit keinen Abbruch getan, denn heterosexuelle Ehen werden weiterhin geschützt und gefördert, wie er sich das gewünscht hat. Eine Öffnung des Begriffs „Ehe“ mit allen einhergehenden Rechten und Pflichten zwischen den zwei Personen und im Verhältnis zum Staat ist verfassungsrechtlich einwandfrei.

Die hier vertretene individualrechtliche Perspektive führt, weiter gedacht, zu einer gleichheitsrechtlichen Fragestellung. Nimmt man an, die Ehe sei eine inhärent heterosexuelle Institution, erkennt man erstmal keine Diskriminierung. Lässt man aber die individualrechtliche Dimension der Ehe in den Vordergrund rücken, erkennt man ein individuelles Grundrecht, von dem bestimmte Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung keinen Gebrauch machen können, obwohl die Rechtsgüter, die sie damit zu verwirklichen bezwecken, dieselben sind wie bei einem heterosexuellen Paar. Da hier vertreten wurde, dass weder Nachwuchs noch Verschiedengeschlechtlichkeit Kernmerkmale der Ehe sind, ist ein Grund für eine solche unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich. Art. 3 I GG gebietet, eine solche Ungleichbehandlung zu beseitigen.

Die Gesamtschau dieser Argumente lässt mich zu dem Ergebnis kommen, dass eine vollkommen gleichgestellte gleichgeschlechtliche Ehe im Rahmen von Art. 6 I GG ohne Verfassungswandel möglich ist. Ehe ist immer ein individuelles Grundrecht gewesen, dessen Zielsetzung durch die Ehe für alle gar nicht geändert wird.

Die Selbständigkeit des Abstammungsrechts

Gegenstand der Diskussionen im JuWiss-Blog waren in Verbindung mit der Ehe für alle das Abstammungsrecht und insbesondere § 1592 I BGB. Zu den hierzu aufgeworfenen Fragen möchte ich zunächst auf die am Anfang des Beitrages vertretene Trennung zurückkommen. Die „Ehe“ nach Art. 6 GG erfasst keine abstammungsrechtlichen Fragen. Die Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern sind vielmehr unter das Glied „Familie“ in Art. 6 I GG unterzubringen. Im Abstammungsrecht gelten unterschiedliche Regeln für verheiratete und unverheiratete Eltern. Man könnte indes weiterhin von einer vollkommenen „Ehe“ i.S.v. Art. 6 I GG sprechen, wenn das Abstammungsrecht für verheiratete und unverheiratete Elternpaare dieselben Regeln vorsehen würde.

Deutschland ist das 23. Land weltweit, dass die Ehe für alle einführt und kann deshalb auf ausländische Erfahrung zurückgreifen, um abstammungsrechtliche Fragen zu regeln. Das Abstammungsrecht vieler Staaten, die die Ehe für alle eingeführt haben, hat die Vaterschaftsvermutung zugunsten des Ehemannes der gebärenden Frau (in Deutschland § 1592 I BGB) aufrechterhalten. Die Regel existiert weiterhin in § 116 des spanischen Código Civil, § 312 des französischen Code Civil, § 315 des belgischen Code Civil, § 1826 des portugiesischen Código Civil, § 566 des argentinischen Código Civil und in § 46(1) des irischen Status of Children Act (1987). Der Anwendungsbereich dieser Normen ist aber angepasst worden. Das Gesetz 13/2005, durch das die Ehe für alle in Spanien eingeführt wurde, ersetzte die Bezeichnungen „Mann und Frau“ und „Vater und Mutter“ mit „Eheleute“ und „Eltern“ in vielen Paragraphen des Código Civil, aber nicht in den Paragraphen über die eheliche Abstammung. § 6-I des französischen Code Civil stellt klar, dass Titel VII seines Ersten Buches auf gleichgeschlechtliche Ehen keine Anwendung findet. Titel VII regelt die leibliche Abstammung. § 143 des belgischen Code Civil normiert einen ausdrücklichen Ausschluss von gleichgeschlechtlichen Paaren von der Vermutung von § 315. Argentinien hat sich für eine wiederum andere Lösung entschieden und die Vermutung in § 566 Código Civil auf die Ehefrau der gebärenden Frau ausgedehnt. Diese Rechtsordnungen haben also Lösungen gefunden, die das Fortbestehen der Vaterschaftsvermutung neben der gleichgeschlechtlichen Ehe erlauben. Sie folgen unterschiedlichen Ansätzen, und es lässt sich in der Kürze nicht beurteilen, welche die bessere ist. Sie zeigen dennoch, dass hier kein unlösbares Problem vorliegt, und dass die aus dem Abstammungsrecht resultierenden Fragen keine Verfassungswidrigkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe zu begründen vermögen. Sie aktivieren aber die vom EGMR aufgestellte Pflicht des Gesetzgebers, dieses Rechtsgebiet ständig „under review“ zu halten.

Diese unterschiedliche Regelung der Abstammung bedeutet aber nicht, dass bisher nur eine „Ehe light“ für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen worden ist. Denn das Eherecht, das diese Ehen regelt, ist dasselbe wie für verschiedengeschlechtliche Paare. Wir haben erstmal vollständige Ehen. Ob ihre unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das davon getrennte Abstammungsrecht gerechtfertigt sein kann oder nicht, ist eine Frage des Glieds „Familie“ in Art. 6 I GG, nicht des Glieds „Ehe“. Der können wir hier leider nicht näher nachgehen.

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