Ehe für alle – auf Tunesisch

von JULIUS DIHSTELHOFF und MATTHIAS FRIEHE

Foto Julius DihstelhoffFrieheMuslimische Frauen dürfen in Tunesien künftig auch einen Nicht-Muslim heiraten. Mit dieser Meldung schafften es Mitte September spannende innenpolitische Entwicklungen im Kernland des „Arabischen Frühlings“ in die deutschen Medien, die sonst hierzulande kaum wahrgenommen werden. Diese kleine Revolution im tunesischen Familienrecht zeigt zweierlei: Erstens, wie weit das islamisch geprägte Familienrecht von westlichen Rechtstraditionen entfernt ist. Zweitens, dass eine Emanzipation muslimisch geprägter Staaten von den umstrittenen Traditionen des islamischen Rechts durchaus möglich ist.

Das frühere Eheverbot der Konfessionsverschiedenheit ist dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat westlicher Prägung mit seiner säkularen Rechtsordnung heute fremd geworden.

Religiöses vs. säkulares Familienrecht

Hingegen wird in der islamisch geprägten Welt Recht noch vielfach religiös legitimiert, wobei von der Orientierung an traditionellen Rechtsschulen (madhahib) bis hin zu Neuinterpretationen im Kontext der Moderne unterschiedliche Ausprägungen bestehen. Vor allem das islamische Erb- und Familienrecht wird in den meisten überwiegend muslimisch geprägten Ländern rezipiert. Hierzu gehört das aus dem Koran (Sure 60:10) abgeleitete Verbot, dass eine muslimische Frau einen Nicht-Muslim heiratet. In diesem Fall besteht oftmals der einzige Ausweg zur Heirat in der schriftlich bestätigten Konvertierung des nicht-muslimischen Mannes zum Islam. Umgekehrt besteht unter muslimischen Rechtsgelehrten weitgehend Einigkeit, dass muslimische Männer Jüdinnen und Christinnen heiraten dürfen (vgl. dazu Sure 5:5). Das Verbot für Muslime, einen Nicht-Muslim zu heiraten, fügt sich in eine Reihe offener Diskriminierungen der Frau durch das islamische Familienrecht. Die wohl bekannteste Ungleichbehandlung von Männern und Frauen liegt darin, dass zwar ein Mann mehrere Frauen, niemals aber eine Frau mehrere Männer ehelichen darf – auch, wenn die Vielehe in den islamisch geprägten Ländern nicht alltäglich ist. Für die islamische Praxis sehr bedeutsam ist, dass der Mann – ohne gerichtliches Verfahren – im Wege der Privatscheidung seine Frau verstoßen kann (talaq), während die Ehefrau eine Scheidung gerichtlich erzwingen muss. Frauen werden darüber hinaus im islamischen Erbrecht gegenüber männlichen Nachkommen schlechter gestellt.

Die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der Möglichkeit, einen Nicht-Muslim zu heiraten, hängt auch mit der Erwartung im islamischen Rechtskreis zusammen, dass die Kinder jeweils in der Religion des Mannes erzogen werden. Die islamische Mission soll sich dadurch vollziehen, dass Kinder erlaubter islamischer Ehen stets nur Muslime sein können. Mit der Strategie, in religionsverschiedenen Ehen die Religion der Kinder für sich zu gewinnen, steht der Islam nicht alleine da: Das katholische Eherecht stellt konfessionsverschiedene Ehen unter einen speziellen Erlaubnisvorbehalt (c. 1124 CIC). Bis heute ist es üblich, dass eine solche Erlaubnis nur dann erteilt wird, wenn die Verlobten versprechen, die Kinder katholisch zu erziehen.

Dagegen sichert eine säkulare Rechtsordnung die Eheschließungs- und die Religionsfreiheit. Als „Heimstatt aller Staatsbürger“ (BVerfGE 19, 206 [216]) stellt der Staat ein säkulares Zivilrecht für alle Bereiche des bürgerlichen Lebens zur Verfügung, unabhängig von religiösen Vorgaben. Mit der Eherechtsreform hat sich dieses Verständnis jetzt auch in Tunesien durchgesetzt.

Triumph des zivilen Staates in Tunesien

Von Tunesien ging im Dezember 2010 der so genannte „Arabische Frühling“ aus. Dieses Schlagwort gibt nur unzureichend die tiefgreifenden Verschiebungen politischer, rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Ordnungen wieder, die in den Protestbewegungen in fast allen arabischen Ländern Ende 2010 und 2011 aufgebrochen sind. In den meisten dieser Länder sind die Ergebnisse bisher ernüchternd oder sogar erschreckend. Entweder hat sich wenig verändert (z.B. Algerien, Marokko), oder die Länder erleben eine Re-Autoritarisierung (z.B. Ägypten) bzw. sind im Bürgerkriegschaos versunken (z.B. Libyen, Syrien).

In Tunesien wurde hingegen ein bemerkenswerter Demokratisierungsprozess in Gang gesetzt, der zunehmend ein partizipativeres Gesellschaftsmodell ermöglicht. Nach einem dreijährigen verfassungsgebenden Prozess wurde im Januar 2014 ein neues, demokratisch legitimiertes und säkulares Verfassungssystem etabliert. Innerhalb der Tunesischen Verfassung (TV) finden sich nur sehr wenige Islambezüge (hier die französische bzw. deutsche Fassung): Die Präambel betont die Bedeutung des Islams für das tunesische Volk; Art. 1 TV erklärt den Islam zur Religion Tunesiens und Art. 74 Abs. 1 TV sieht vor, dass sich nur Muslime um das Amt des Staatspräsidenten bewerben können. Entscheidend ist aber, was sich gerade nicht in der Verfassung findet: So wird auf jedweden Bezug zum islamischen Recht (sharia) in der tunesischen Verfassung verzichtet. Des Weiteren gibt es in Tunesien, anders als in anderen islamisch geprägten Staaten wie dem Iran oder Ägypten, kein Organ, das staatliche Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem Islam hin überprüft. Stattdessen wird in Tunesien die Religionsfreiheit von der Verfassung geschützt (Art. 6 TV). Anders als etwa in der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam stehen die Grundrechte der tunesischen Verfassung gerade nicht unter dem Vorbehalt einer islamkonformen Interpretation. Die tunesische Verfassung etabliert überdies ein Verfassungsgericht, das aufgrund einer Richtervorlage auch über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheiden kann (Art. 120 Abs. 1 Nr. 4 TV). In Tunesien wird so gerade in Fragen des zivilen Lebens keine Letztentscheidung der Religion, sondern eine Letztentscheidung des grundrechtsgebundenen Staates institutionell abgesichert.

Innenpolitische Hintergründe der Reform

Dass Tunesierinnen keine Muslime heiraten durften, war nicht gesetzlich geregelt, sondern beruhte auf einer Verwaltungsvorschrift (circulaire no 216 vom 5.11.1973, Übersicht zur bisherigen Rechtslage), die nach 44 Jahren aufgehoben wurde. Vorangegangen waren zivilgesellschaftliche Proteste gegen das Heiratsverbot. Immer wieder wurde dabei auch ins Feld geführt, dass diese Einschränkung offensichtlich verfassungswidrig sei und den Gleichheitssatz (Art. 21 TV) und die Religionsfreiheit (Art. 6 TV) verletze. Schlussendlich nahm die Ehereform durch eine Rede des derzeitigen Präsidenten Béji Caïd Essebsi im August 2017 anlässlich der Festlichkeiten zum nationalen Feiertag „Tag der Frau und der Familie“ Fahrt auf. Darin enthalten waren zwei historische Forderungen bezüglich des tunesischen Familienrechts: Neben der Ehereform appellierte der Präsident für eine Reform des tunesischen Erbschaftsgesetzes. Mittlerweile wurde hierzu eine parlamentarische Kommission beauftragt, um einen neuen Gesetzesvorschlag zu erarbeiten. Die benötigte absolute Mehrheit im tunesischen Parlament ist allerdings bisher (noch) nicht absehbar.

Die Ehereform sowie die geplante Erbschaftsreform sind Bestandteile einer größeren Debatte um identitäre Grundfragen in dem kleinen nordafrikanischen Land. Diese Debatte reicht über die Regierungselite Tunesiens hinaus in die tunesische Gesamtgesellschaft hinein. Ihr Kernthema ist das Spannungsverhältnis zwischen religiösen Traditionen einerseits und Fortschrittlichkeit bei Frauenrechten bzw. Geschlechtergerechtigkeit andererseits. Allerdings ist mit der „Ehe für alle – auf Tunesisch“ keinerlei Gleichstellung homosexueller Paare gemeint. Diese unterliegt nach wie vor einem – religiös wie kulturell begründeten – öffentlichen Tabu in der tunesischen Mehrheitsgesellschaft.

Mit seinem Vorstoß pflegt Präsident Essebsi sein Image als Modernisierer Tunesiens, vor allem hinsichtlich staatlich garantierter Frauenrechte. Damit eifert er der politischen Ausrichtung des ersten tunesischen Staatspräsidenten Habib Bourguiba (1957-1987) nach. Unter Bourguiba hatten tunesische Frauen einen Grad an Freiheit und Gleichberechtigung erlangt, der in den islamisch geprägten Ländern zu Zeiten der tunesischen Unabhängigkeit im Jahr 1956 ungekannt war. Mit einem Rechtekatalog des „Code du Statut personnel“ (CSP) schuf Bourguiba das zu jener Zeit modernste Familienrecht in der arabischen Welt: Polygamieverbot, Legalisierung von Scheidungen, Verpflichtung, dass beide Seiten in die Hochzeit einwilligen, Festsetzung des Heiratsmindestalters auf 17 Jahre sowie Modifizierungen im Erbrecht. Präsident Essebsi versucht, sich als Sprachrohre der säkularisierten Modernisierungselite zu profilieren und sich von der Ennahda-Partei abzugrenzen. Letztere verfügt über die größte Massenbasis in Tunesien und steht für das islamisch-konservative Bürgertum. Die Debatte gab damit den Auftakt für den Wahlkampf der ursprünglich für Dezember 2017 vorgesehenen, jetzt auf März 2018 verschobenen Kommunalwahlen.

Ausblick

Alles in allem verdeutlicht die aktuelle Ehereform einmal mehr, dass Tunesien seiner Vorreiterrolle unter den islamisch geprägten Staaten für staatlich garantierte Frauenrechte nachkommt. Daher wäre es eine Fehlwahrnehmung, Tunesien im öffentlichen Diskurs hierzulande auf ein – übrigens zahlenmäßig wenig bedeutendes – Herkunftsland für Flüchtlinge zu reduzieren: Im Zentrum unserer Aufmerksamkeit sollte vielmehr die Fortschrittlichkeit des kleinen nordafrikanischen Landes stehen, dem es peu à peu gelingt, verkrustete Rechtsstrukturen zu durchbrechen. Die tunesische Ehereform trägt zur Konsolidierung zwischen Religion und Verfassungsprinzipien in Tunesien bei. Diese Entwicklung verdient unsere Aufmerksamkeit und unseren Respekt!

Arabischer Frühling, Ehereform, Familienrecht, Julius Dihstelhoff, Konfessions-verschiedenheit, Matthias Friehe, Religiös-weltanschauliche Neutralität, Tunesien
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Gilt denn in Deutschland wirklich ausschließlich ein säkuläres Familienverständnis, oder nicht auch parallel ein gleichwertiges Religiöses, dessen Nichteinhaltung gar sanktioniert werden kann – mit staatlichem Segen, ohne staatlichem Rechtsschutz?

    Seit 2010 klagt der entlassene Chefarzt gegen seine Küdigung durch die Katholische Kirche, weil er sich des „Loyalitätsverstoßes“ Scheidung und Wiederheirat schuldig gemacht hat. Macht sich das säkulare Oberste Deutsche Bundesverfassungsgericht hier zum Vollstrecker kirchlichen (je nach Perspektive: göttlichen) Willens, wenn es die Küdigung aufrechterhält, weil es die korporative Religionsfreiheit der Kirchen höher wiegt, als die des Arztes? Die Ausführungen des BVerfG legen es zumindest nahe:

    “ Die durch Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 GrO auferlegte und durch Art. 5 Abs. 2 Spiegelstrich 2 GrO konkretisierte Loyalitätserwartung an die Mitarbeiter der römisch-katholischen Kirche, den nach katholischem Verständnis besonderen Charakter der kirchenrechtlich geschlossenen Ehe als dauerhaften und unauflöslichen Bund zwischen Mann und Frau zu respektieren und zu schützen, ist auf grundlegende und durch Art. GG Artikel 4 Abs. GG Artikel 4 Absatz 1 und GG Artikel 4 Absatz 2 GG geschützte Glaubenssätze der römisch-katholischen Kirche rückführbar.

    Auch die Abstufung der Loyalitätsobliegenheiten nach der Konfession des kirchlichen Arbeitnehmers mit ihrer grundlegenden Kategorisierung nach Katholiken (Art. 4 Abs. 1 GrO), Nichtkatholiken (Art. 4 Abs. 2 GrO) und Nichtchristen (Art. 4 Abs. 3 GrO) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
    (…)
    Die römisch-katholische Kirche hat in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts bei der flächendeckenden Promulgation der Grundordnung festgelegt, dass der kirchliche Arbeitgeber in der Regel leitende Aufgaben nur einer Person übertragen kann, die katholischen Glaubens ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 GrO). In diesem Fall unterliegt der Mitarbeiter nicht nur den nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GrO für alle katholischen Mitarbeiter geltenden Loyalitätsobliegenheiten, sondern erfährt aufgrund seiner Leitungsposition auch die in Art. 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 GrO enthaltene weitere Verschärfung der an ihn gerichteten Loyalitätserwartungen. Im Falle des Verstoßes gegen diese Anforderungen sieht Art. 5 Abs. 3 GrO als Regelfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, erachtet den Loyalitätsverstoß also als besonders schwerwiegend. Hiervon ist die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall ausgegangen.
    (…)
    Ferner wird es [=das BAG] zu beachten haben, dass die Freiwilligkeit der Eingehung von Loyalitätsobliegenheiten durch den kirchlichen Arbeitnehmer im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist“

    (BVerfG Beschl. v. 22.10.2014 – 2 BvR 661/12)

    Fazit des BVerfG: Solange erwachsene Menschen sich freiweilig wie auch immer gearteten religiösen Loyalitätobliegenheiten (also Verpflichtungen nur gegenüber einem selbst!) unterwerfen, die sie aus religiösen Quellen ableiten, ist diese Entscheidung staatlicherseits zu respektieren.

    Antworten
    • Matthias Friehe
      22. Oktober 2017 17:08

      Sehr geehrter Leser,

      vielen Dank für diesen berechtigten Hinweis, der mir Gelegenheit gibt, zum Verhältnis von staatlicher und religiöser Rechtsordnung noch einmal einiges zu konkretisieren.

      Sie sprechen das kirchliche Arbeitsrecht an. Die von Ihnen genante Entscheidung des BVerfG (E 137, 273) sehe ich kritisch, wie ich dieses Jahr bereits auf der #ATÖR 2017 vorgetragen habe (Tagungsband kürzlich erschienen). Ich kann mir nicht vorstellen, dass das BVerfG die Kündigung einer Krankenschwester in einem muslimischen Krankenhaus für zulässig gehalten hätte, wenn etwa die Krankenschwester in der Fußgängerzone ohne Kopftuch gesehen wurde oder „sogar“ im Bikini am Strand lag. Umgekehrt können die Wertungen der staatlichen Rechtsordnung auch im kirchlichen Arbeitsrecht nicht außer Acht bleiben. Umfassende Loyalitätsobliegenheiten für den privaten Lebensbereich der Arbeitnehmer halte ich daher in vielen Fällen für nicht zulässig. Das gilt insbesondere für Loyalitätsverstöße im Zusammenhang mit der Unauflöslichkeit der Ehe nach kanonischem Recht (c. 1141 CIC), da dieses Verständnis im Hinblick auf Art. 6 GG ordre-public-widrig ist (leider vom BVerfG nicht weiter thematisiert, obgleich es zum IPR zu ganz ähnlichen Schlüssen gekommen ist, grundlegend BVerfGE 31, 58).

      Davon unberührt bleibt selbstverständlich, dass sich Einzelne freiwillig bestimmten kirchlichen oder sonst religiösen Vorgaben unterwerfen können.

      Allgemein gilt: Zur Religionsfreiheit gehört es dazu, sein gesamtes Leben den Lehren der eigenen Religion entsprechend ausrichten zu können (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BVerfGE 138, 296 [Rn. 85]). Ohne Zweifel ist es grundrechtlich geschützt, wenn eine Muslima aus religiösen Gründen nur einen Muslim heiraten möchte (alles andere wäre ja auch eine merkwürdige Form säkularer „Zwangsehe“). Genauso, wie sich ein Katholik weiterhin an eine nach staatlichen Maßstäben geschiedene Ehe gebunden sehen mag und deshalb keine neue Beziehung eingeht. Ich halte es sogar für grundrechtlich geschützt, wenn ein Imam einen Mann mit mehreren Frauen – so lange das freiwillig geschieht! – „verheiratet“. Natürlich sind diese Ehen nach staatlichem Recht unwirksam – aber wenn die Betreffenden meinen, auf diese Art verheiratet zu sein, ist das ihre Sache. Das früher geltende „Verbot der Voraustrauung“ (§ 67 PStG a. F.) war m. E. verfassungswidrig. Forderungen nach einer Wiedereinführung lehne ich daher ab. Tatsächlich besteht also Raum für ein religiöses „Familienrecht“ als Teil grundrechtlicher Freiheitswahrnehmung – gleichwohl bleibt derartiges religiöses „Recht“ ohne bürgerliche Wirkung.

      Treffend wurde diese Dialektik schon vor hundert Jahren von dem evangelischen Kirchenrechtler Rudolph Sohm beschrieben:
      „Selbstverständlich können sich irgend welche katholische Konsistorialräte jeden Tag zusammensetzen und sagen: wir üben Ehegerichtsbarkeit aus. Deshalb wird ihnen nichts Leides angetan werden, so lange sie dieser Meinung weiter keine praktischen Folgen geben (…) Ebenso ist es natürlich jedem Katholiken unverboten, in der Entscheidung eines solchen Kollegiums eine ehegerichtliche Entscheidung zu erblicken und sich freiwillig nach ihr zu richten. Gedanken sind zollfrei“ (in: Festgabe der Leipziger Juristenfakultät für Bindung [1914], S. 4 [38 f.]; außerdem Kirchenrecht II, S. 126).

      Das gilt entsprechend auch für Imame bzw. muslimische Friedensrichter, die sich zusammensetzen, um in „Ehefragen“ zu entscheiden.

      Beste Grüße
      Matthias Friehe

      Antworten

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