Die Beschlüsse zum „Recht auf Vergessen“ – Ein Alternativkonzept in Leitsätzen (Teil 2)


Von ALEXANDER BRADE und MARKUS GENTZSCH

Dass eine Prüfung von Unionsgrundrechten durch das BVerfG, wie in der Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ (II) entwickelt, abzulehnen ist, wurde in Teil eins dieses Beitrags gezeigt. Vorzugswürdig ist es stattdessen, den vom Ersten Senat in der Entscheidung „Recht auf Vergessen I“ (I) (weiter-)entwickelten Ansatz für den nicht vollständig determinierten Bereich auf den vollständig vereinheitlichten zu erstrecken, sodass für beide Bereiche gleichermaßen die deutschen Grundrechte gelten. Ein solches – in Leitsätzen gefasstes – Alternativkonzept, das die Schwächen des Ansatzes des BVerfG zu überwinden sucht, wird nachfolgend skizziert.

Leitsätze

1. a) Sowohl unionsrechtlich vollständig als auch nicht vollständig determinierte Regelungen prüft das Bundesverfassungsgericht ausschließlich am Maßstab der – im Lichte der Europäischen Grundrechtecharta auszulegenden – Grundrechte des Grundgesetzes, unabhängig davon, ob das innerstaatliche Recht der Durchführung des Unionsrechts dient.

b) Dem liegt die Annahme zugrunde, dass das Unionsrecht grundsätzlich nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt und insofern die deutschen Grundrechte materiell neben die Unionsgrundrechte treten lässt.

2. a) Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt ist nur in Betracht zu ziehen, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das unionsrechtliche Fachrecht engere grundrechtliche Maßgaben aufstellt. Insoweit verbietet sich grundsätzlich eine Prüfung innerstaatlichen Rechts, das der Durchführung des Unionsrechts dient, am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, während die Grundrechtskontrolle unmittelbar anhand der Unionsgrundrechte den Fachgerichten in Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof überlassen bleibt.

b) Den Fachgerichten überantwortet bleibt diese Kontrolle auch für den Fall, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts über das der Grundrechte des Grundgesetzes hinausreicht, wobei die Prüfung der innerstaatlichen Regelungen durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes unberührt bleibt.

3. Art. 101 I 2 GG flankiert den Rechtsschutz durch die Fachgerichte. Insoweit decken sich die Maßstäbe der unionsrechtlichen Vorlageverpflichtung (Art. 267 III AEUV) und der Garantie des gesetzlichen Richters. Die Vorlagepflicht entfällt im Falle des Fehlens oder nicht abschließender Aussagen einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen also nur dann, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

4. Soweit sich ungeklärte Fragen hinsichtlich der Auslegung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, namentlich des Anwendungsbereichs der Charta (Art. 51 I 1 GRCh) stellen, legt das Bundesverfassungsgericht diese dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 III AEUV vor.

5. a) Der Europäische Gerichtshof handelt insoweit erst dann ultra-vires, wenn er Art. 51 I 1 GRCh in einer Weise verstünde und anwendete, nach der für eine Bindung der Mitgliedstaaten durch die in der Grundrechtecharta niedergelegten Grundrechte der Europäischen Union jeder sachliche Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrecht oder rein tatsächliche Auswirkungen auf dieses ausreicht oder wenn er das Schutzniveau der Unionsgrundrechte in einer Weise verkürzte, die sich – bei Anwendung allgemeiner methodischer Standards – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen lässt.

b) Soweit das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts hinter dem der Grundrechte des Grundgesetzes zurückbleibt, gewährleistet das Bundesverfassungsgericht im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 I 3 i.V.m. Art. 79 III und Art. 1 I GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall.

Grundsatz: Parallele Geltung der Grundrechte

Materiell sind die Grundrechte des Grundgesetzes und der Europäischen Grundrechtecharta parallel anzuwenden (grundlegend Thym, JZ 2015, 53 [57 f.]; ferner Classen, EuR 2017, 347 [356 ff.]). Gleichwohl bleibt es dabei, dass das BVerfG seine Kontrolle allein nach Maßgabe der im Lichte der Europäischen Grundrechtecharta auszulegenden (vgl. bereits Bäcker, EuR 2015, 389 [408 ff.]) Grundrechte des Grundgesetzes ausübt, was sich in Leitsatz 1 des Konzepts niederschlägt. Damit wird zum einen die vom Ersten Senat selbst aufgezeigte Gefahr reduziert, „innerstaatlich gewonnene Maßstäbe vorschnell auch dem Unionsrecht zu unterlegen – mit der Folge, dass diese Maßstäbe dann auch als Maßstäbe für die anderen Mitgliedstaaten verstanden würden“ (II, Rn. 45). Eine Prüfung unmittelbar am Maßstab der Unionsgrundrechte birgt nämlich Konfliktpotenzial im Rechtsprechungsverbund, für den Fall, dass dem EuGH die deutsche (Grundrechts-)Dogmatik aufgedrängt wird, wofür es in der vorliegenden Entscheidung bereits Anhaltspunkte gibt (vgl. II, Rn. 96 u. 104). Zum anderen erübrigt sich dann die Abgrenzung von vollvereinheitlichtem und gestaltungsoffenem Unionsrecht, die sich im Einzelnen als äußerst schwierig gestalten kann (II, Rn. 77 ff.).

Entgegenstehendes Unionsrecht?

Das Unionsrecht steht einer solchen Konzeption nicht entgegen – im Gegenteil. Denn es zielt, wie sich an Art. 4 II 1 EUV ablesen lässt, nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes, sondern setzt Grundrechtsvielfalt voraus (vgl. I, Rn. 43). Dabei ist das Prinzip der Grundrechtsvielfalt – anders als der Erste Senat meint – nicht auf Regelungsbereiche mit Gestaltungsspielräumen limitiert. Vielmehr eröffnet Art. 51 I 1 GRCh in seiner Auslegung durch den EuGH eine bedingte Doppelgeltung (Thym, a.a.O., 55). Sofern „diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden“ (zuletzt Rs. Pelham u.a., Rn. 80 m.w.N.), das – vorrangig anzuwendende – Unionsrecht also kein anderes Ergebnis vorgibt, können die nationalen Grundrechte parallel angewendet werden.

Ausnahmen zur Grundrechtsparallelität

Für die Frage, ob das Unionsrecht die Geltung der Grundrechte im Einzelfall verdrängt, bedarf es dann der Prüfung, ob die jeweilige innerstaatliche Maßnahme als Durchführung des Unionsrechts i.S.d. Art. 51 I 1 GRCh begriffen werden kann und das Unionsfachrecht insoweit engere grundrechtliche Maßgaben enthält. Wird beides bejaht, verbietet sich, wie in Leitsatz 2 a) skizziert, für den Regelfall eine Kontrolle des BVerfG am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, während die Grundrechtskontrolle unmittelbar anhand der Unionsgrundrechte den Fachgerichten in Kooperation mit dem EuGH – flankiert durch Art. 101 I 2 GG im in Teil eins dieses Beitrags beschriebenen (erweiterten) Umfang (s. Leitsatz 3) – überlassen bleibt. Die eigentliche Schwierigkeit eines solchen Ansatzes liegt darin, den Anwendungsbereich des Art. 51 I 1 GRCh präzise und nicht zu weit zu fassen. Insoweit deutet sich allerdings entgegen anfänglicher Befürchtungen inzwischen eine restriktivere Haltung des EuGH an (Rs. Siragusa, Rn. 24: „hinreichender Zusammenhang von einem gewissen Grad“). Hinzu kommt, dass das BVerfG (notfalls) die Trumpfkarte selbst in der Hand hat: die Ultra-vires-Kontrolle wie sie Leitsatz 5 a) vorgibt (vgl. Antiterrordatei-Urteil, Rn. 91 zu Rs. Åkerberg Fransson). Hierhin gehört auch ein weiterer Vorbehalt, der folgerichtig einer geringfügigen Modifikation bedarf und sich so in Leitsatz 5 b) wiederfindet. (Nur) Soweit das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts hinter dem der deutschen Grundrechte zurückbleibt, gewährleistet das BVerfG dann im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 I 3 i.V.m. Art. 79 III und Art. 1 I GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall (vgl. Europäischer Haftbefehl II, Rn. 49). Anderenfalls bedarf es keines Rückgriffs auf dieses Kontrollinstrument (mehr).

Damit ist der Fall angesprochen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts dem der Grundrechte des Grundgesetzes entspricht oder darüber hinausreicht. Zwar obliegt die Anwendung der Unionsgrundrechte insoweit – erneut – ausschließlich den Fachgerichten, die im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens mit dem EuGH kooperieren. Unbenommen bleibt indes die Prüfung der innerstaatlichen Regelungen am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes durch das BVerfG, da das Unionsrecht dem dann nicht entgegensteht (s. Leitsatz 2 b). Freilich gilt auch hier: Soweit sich ungeklärte Fragen hinsichtlich der Auslegung der Grundrechtecharta, etwa ihr Schutzniveau betreffend, stellen, legt das BVerfG diese dem EuGH nach Art. 267 III AEUV vor, wie in Leitsatz 3 skizziert – statt diesen, wie in der Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ geschehen, zu umgehen (vgl. zu den abweichenden Maßstäben von II, Rn. 96 u. 141 gegenüber Rs. Google Spain, Rn. 81 in puncto Kommunikationsfreiheit nur Härting auf CR-online).

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der hier vertretene Ansatz die Prüfungskompetenz des BVerfG verfassungskonform – und methodisch stimmig – auf die Grundrechte des Grundgesetzes beschränkt, und zwar unabhängig davon, ob das innerstaatliche Recht der Durchführung des Unionsrechts dient. Ein Allheilmittel ist dies freilich nicht. Vor allem die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Europäischen Grundrechtecharta sowie ihres Schutzniveaus ist mit Schwierigkeiten behaftet. Die Anwendung der Unionsgrundrechte bei den Fachgerichten in Kooperation mit dem EuGH zu belassen, bedeutet gleichwohl keine Verringerung des Grundrechtsschutzes, sondern stärkt und konturiert die konstitutionell vorgegebene Rolle des BVerfG im europäischen Rechtsprechungsverbund.

 

Zitiervorschlag: Alexander Brade/Markus Gentzsch, Die Beschlüsse zum „Recht auf Vergessen“ – Ein Alternativkonzept in Leitsätzen (Teil 2), JuWissBlog Nr. 12/2020 v. 12.2.2020, https://www.juwiss.de/12-2020/

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Alexander Brade, Durchführung des Unionsrechts, Garantie des gesetzlichen Richters, Grundrechte, Grundrechtecharta, Integrationsverantwortung, Markus Gentzsch, Recht auf Vergessen
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