Von MARCUS SCHNETTER
Angesichts sich im Wochenrhythmus ändernder Rechtsvorschriften und eines komplexen Zuständigkeitsgefüges zur Bekämpfung der Coronapandemie herrscht vielerorten Rätselraten: Welche Regeln gelten derzeit überhaupt für das individuelle Verhalten und unser kollektives Zusammenleben? Dieses Gefühl konstanter Ratlosigkeit wird nur noch weiter verschärft, wenn zur Pandemiebekämpfung eingeführte Rechtsbegriffe aus ihrem Kontext entrissen in anderen Zusammenhängen benutzt werden. Prominentes Beispiel ist im Moment der Begriff des „Risikogebiets“.
Risikogebiet: Im juristischen Sinn nur im Ausland
Ein Risikogebiet ist nach seiner Legaldefinition in den Verordnungen der Länder „ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht“, bspw. § 2 Abs. 3 S. 1 CoronaEinrVO NRW. Diese Risikogebiete werden gemeinsam durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium bestimmt und vom RKI veröffentlicht. Die Einstufung erfolgt nach der bekannten Inzidenzformel von 50 infizierten Personen auf 100.000 EinwohnerInnen innerhalb der letzten sieben Tage. Indes können auch Regionen oder Länder als Risikogebiete ausgewiesen werden, die nominell unter dieser Grenze liegen, aber dennoch ein erhöhtes Infektionsrisiko aufweisen, das nicht durch geeignete Gegenmaßnahmen abgewendet wird. Für Reiserückkehrer aus diesen ausländischen Risikogebieten gilt: Vierzehntägige Absonderung (Quarantäne), es sei denn, die Person ist frei von Symptomen und kann ein negatives Testergebnis vorweisen.
Risikogebiet: Alltagssprachlich auch in Deutschland
Im Alltagsdiskurs wird der Begriff „Risikogebiet“ hingegen mittlerweile auch im Zusammenhang mit inländischen Landkreisen, Städten oder Regionen benutzt, in denen die 7-Tages-Inzidenz einen Wert von über 35 oder 50 (infizierten Personen auf 100.000 EinwohnerInnen) aufweist (Focus: Hotspots in Deutschland: 175 Kreise sind jetzt Risikogebiet, Stern: Großteil der Bewohner von NRW leben in Risikogebiet, immerhin mit gründlicher Erklärung der geltenden Regeln WDR: Meine Stadt ist ein Corona-Risikogebiet, vorbildlich hingegen Zeit: „Kreise über Grenzwerten für lokale Gegenmaßnahmen“). Diese alltagssprachliche Verwendung des Begriffs „Risikogebiet“ führt zu Verwirrung, weil mitunter davon ausgegangen wird, dass die Regeln für die Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten auch nach dem Aufenthalt in deutschen „Risikogebieten“ (präziser: „Hochinzidenzgebiete“) gelten. Das ist indessen nicht der Fall. Bei einer den Schwellenwert überschreitenden 7-Tages-Inzidenz eines inländischen Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gelten lediglich lokal weitere generelle Schutzmaßnahmen, wie etwa erweiterte Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die berüchtigte „Sperrstunde“ oder die Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl bei „privaten Feiern“, vgl. bspw. §§ 24-26 Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und § 15a Abs. 3 und 4 CoronaSchVO NRW. Die Quarantäneregelungen für Reiserückkehrer aus dem Ausland sind hiervon nicht umfasst. Davon zu unterscheiden sind die mittlerweile nahezu in allen Bundesländern im Wege des Eilrechtsschutzes außer Vollzug gesetzten Beherbergungsverbote. Diese sahen tatsächlich Einschränkungen bei der Beherbergung von Personen vor, die in einem inländischen Hochinzidenzgebiet ihren Wohnsitz oder zuvor einen längeren Aufenthalt hatten. Mit der Quarantäneregelung für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten hat aber auch das nichts zu tun.
Risikogebiet und Hochinzidenzgebiet: Nur vergleichbar, nicht gleich
Zusammengefasst: Die Voraussetzungen dafür, dass eine Region als ausländisches Risikogebiet oder als inländisches Hochinzidenzgebiet eingestuft wird, sind vergleichbar. Die Rechtsfolgen hingegen unterscheiden sich schon aufgrund des Kriteriums Ausland/Inland. Es besteht daher keine Veranlassung zu glauben, als Einwohner eines inländischen Hochinzidenzgebietes müsse man sich bei einer Reise in eine andere deutsche Gemeinde zunächst in Quarantäne begeben. Es muss auch niemand, der eine Reise in ein deutsches Hochinzidenzgebiet unternommen hat, sich nach der Rückkehr zuhause zunächst in Quarantäne begeben.
Risikogebiet und Hochinzidenzgebiet: Klare Unterscheidung dient der Rechtsklarheit
In Schleswig-Holstein hat man dieses, zugegebenermaßen semantische Problem erkannt. Das Land differenzieret ausdrücklich seit dem 07.10.2020 die Regelungen für Reisende aus ausländischen Risikogebieten (Quarantäneregelung) und inländischen Hochinzidenzgebieten (Beherbergungsverbot: wiederum vor kurzem vom Schleswig-Holsteinischen OVG vorläufig außer Vollzug gesetzt). Das dient der Rechtsklarheit – und diese dürfte mittlerweile ein wesentlicher Faktor für die allgemeine Akzeptanz der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie sein.
Anmerkung: Der Beitrag beruht auf Recherchen hinsichtlich der Regelungen in den namentlich erwähnten Bundesländern. Abweichende Regelungen in anderen Bundesländern sind denkbar. Stand der Recherchen und der Links: 26.10.2020.
Zitiervorschlag: Marcus Schnetter, Risikogebiet ist nicht gleich Risikogebiet, JuWissBlog Nr. 124/2020 v. 29.10.2020, https://www.juwiss.de/124-2020/.
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Update: Die im Text erwähnte CoronaEinreiseVO NRW wurde gestern durch das OVG Münster vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach der PM ( http://go.wwu.de/c0ago ) hatte der Antragsteller Erfolg mit seiner Rüge, dass die bloße Ausweisung als ausländisches Risikogebiet es nicht rechtfertige, ihm strengere Maßnahmen aufzuerlegen als bei der Rückkehr aus einem inländischen Hochinzidenzgebiet, da die abstrakte Ansteckungsgefahr angesichts ähnlicher (beziehungsweise im Ausland sogar niedrigerer) Inzidenzwerte vergleichbar sei.
Super Text! Dem Autor steht sicherlich eine steile Karriere in der Wissenschaft bevor.