Eine Betrachtung deutscher Waffenlieferungen an Israel unter dem Lichte der Beihilfe zu völkerrechtlichen Delikten
von LEON RÖSER
Seit dem Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober des letzten Jahres hat die Bundesregierung die Zahl der Rüstungsexporte an Israel immens ausgeweitet. Es ist davon auszugehen, dass diese (Kriegs-)Waffen vom israelischen Militär im Gazastreifen eingesetzt werden. Dem israelischen Staat werden in seinem Vorgehen schwerste Menschenrechtsverstöße und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht vorgeworfen. Am 23.02.2024 warnten UN-Experten, dass „jegliche Waffen- oder Munitionslieferungen an Israel, die im Gazastreifen eingesetzt werden könnten, sehr wahrscheinlich gegen humanitäres Völkerrecht verstießen und sofort enden müssten“. Auch die am vergangenen Freitag beim IGH erhobene Klage Nicaraguas wirft Deutschland vor, dass es durch politische, finanzielle und militärische Unterstützung die Begehung eines Völkermordes erleichtert und zumindest der Pflicht, alles zu dessen Verhinderung zu unternehmen, nicht nachgekommen ist.
Mit diesem Text soll nicht die Illegalität einzelner Akte des israelischen Militärs untersucht werden. Dieser Beitrag beschäftigt sich viel mehr mit der Frage, inwiefern Deutschland durch seine Unterstützungshandlungen eine abgeleitete Verantwortlichkeit für Beihilfe entstehen könnte. Bedeutung kommt diese Frage durch den Gehalt des Vorwurfs zu, dem sich Deutschland dann ausgesetzt sähe: Entweder wird Deutschland vorgeworfen, dass es nicht alles unternommen hat (Unterlassen), um zu verhindern, dass eigene Handlungen Verstöße gegen die Genozid-Konvention, das humanitäre Völkerrecht und anderes zwingendes Völkerrecht erleichtern; oder der Vorwurf lautet, dass durch die unterstützenden Handlungen tatsächliche Beihilfe zu Völkerrechtsverstößen geleistet wird (aktives Tun). Ein solcher Vorwurf aufgrund aktiven Tuns wöge ungemein schwerer.
Verantwortlichkeit eines Staates in Verbindung mit dem Handeln eines anderen Staates
Die Unterstützungshandlung von Staaten kann als rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Art. 16 der Draft Articles on Responsibility of States for internationally wrongful acts (ASR) gewertet werden. Ob die Handlung eine solche Beihilfe zu einer völkerrechtswidrigen Haupttat darstellt, bestimmt sich gemäß ILC-Kommentierung nach drei Voraussetzungen: Kenntnis des völkerrechtswidrigen Handelns (1.); Zweckrichtung und Erfolg der eigenen Handlung muss die Förderung des völkerrechtlichen Verstoßes sein (2.); Neben der völkerrechtlichen Verpflichtung des Haupttäters muss auch der unterstützende Staat an die verletzte Norm gebunden sein (3.).
(1.) Kenntnis
Die Grundlage der Rechtswidrigkeit der Unterstützungshandlung ist die Kenntnis, dass der unterstützte Staat Völkerrechtsverstöße begeht. Ist der hilfeleistende Staat sich der Verstöße nicht bewusst, kann für ihn aus den Handlungen des Unterstützten keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit entstehen. Der unterstützende Staat wird auch nicht allein völkerrechtlich verantwortlich, weil der unterstützte Staat ein Ziel in einer unrechtmäßigen Begehungsweise verfolgt; sofern das Ziel in einer rechtmäßigen Weise erreicht werden kann. Dem Unterstützerstaat muss also gerade auch die spezifische Intention (dolus specialis) bekannt sein.
Dabei ist umstritten, ob auch auf eine potenzielle Kenntnis also ein Kennenmüssen (should have known) abgestellt werden kann. In diesem Feld spielen auch die kritischen Beziehungen zwischen modernen Informationstechnologien, Internet und social media auf der einen Seite und Falschmeldungen auf der anderen eine problematische Rolle. Man wird aber sagen können: Das vorsätzliche „Augenverschließen“ (turning a blind eye) vor offensichtlichen Völkerrechtsverstößen entlässt den unterstützenden Staat nicht aus seiner Verantwortlichkeit.
Man könnte den Entscheidungsträgern der deutschen Unterstützungshandlungen und der damit verbundenen Ausfuhrgenehmigungen, also Bundesregierung und Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, zugutehalten, dass sie an eine grundsätzliche Möglichkeit glauben, dass man das völkerrechtliche legitime Ziel – die Verteidigung gegen die Hamas – auf völkerrechtskonformen Weg erreichen kann. Der Korridor, der zwischen dieser Gutgläubigkeit und der Kenntnis von Völkerrechtsverstößen liegt, wird mit fortschreitender Dauer des Konflikts und zunehmend drastischerem Vorgehen des israelischen Militärs jedoch immer dünner. Zwar wird man davon ausgehen müssen, dass das israelische Militär Informationen, die die potenzielle Illegalität ihres Handelns beweisen würde, nicht mit Deutschland teilt, die Entscheidungsträger müssen aber auch andere Quellen umfassend in ihre Abwägung einschließen, um sich einem „Kennenmüssen“ nicht treu- und rechtswidrig zu verschließen.
Bezüglich der Verpflichtungen aus der Genozid-Konvention hat der IGH eine gewisse Plausibilität des Verstoßes durch Israel angenommen. Für Deutschland könnte das bedeuten, dass ein eigener Verstoß gegen die Konvention in den Augen des IGH naheliegt, da man einen Staat unterstützt hat, bei dem das Risiko der Begehung eines Genozids „plausibel“ ist. Diese Plausibilität kommt aber – anders als eine mögliche Verurteilung Israels wegen festgestellter Verstöße gegen die Genozid-Konvention – nicht automatisch einer Kenntnis im Sinne des Art. 16 ASR gleich. Eine solche Verurteilung liegt in einiger Ferne und erstreckt sich lediglich auf den Vorwurf des Genozids. Die Anordnung des IGH im Fall Südafrika v. Israel hat aber auch einige Implikationen, die für die Beurteilung des Vorliegens der Kenntnis bezüglich anderer Völkerrechtsverstöße von Bedeutung sind: Wenn man davon ausgeht, dass die Begehung eines Genozids aus der Begehung einer Vielzahl von Delikten auf der Stufe des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte besteht, und der IGH diesen Genozid als plausibel erachtet, legt diese Beurteilung auch das Vorliegen der Delikte nahe, aus deren Gesamtheit sich das Bild des Genozids ergibt.
Es lohnt sich daher der Blick auf die der Anordnung des IGH zugrundeliegenden Stimmen: Hier nur beispielhaft ein Auszug aus einem Bericht des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), der bei der Beurteilung der Plausibilität berücksichtigt wurde:
“While figures relating to the Gaza Strip cannot be independently verified, recent information indicates that 25,700 Palestinians have been killed, over 63,000 injuries have been reported, over 360,000 housing units have been destroyed or partially damaged and approximately 1.7 million persons have been internally displaced”.
Dieser Art von Informationen, die aufgrund des Ausmaßes der Zerstörung und des Einflusses auf die zivile Bevölkerung nahelegen, dass es zu Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte wie das Rechte auf Leben, Gesundheit und Wohnung gekommen sein muss, kann sich Deutschland nicht verwehren, ohne sich dem Vorwurf des vorsätzlichen Augenverschließens auszusetzen.
Die vom IGH festgestellte Plausibilität bedeutet für Deutschland zwar keine automatische Kenntnis, die Entscheidungsträger müssen aber all diese Quellen, die zu der Annahme der Plausibilität geführt haben, in der Beurteilung, ob ihnen ein „Kennenmüssen“ vorgeworfen werden kann, gegen sich gelten lassen. Eine Informationsdichte, die die unabhängigen Richter des IGH zu der Anordnung bringt, ein Verstoß gegen die Genozid-Konvention sei möglich, legt auch die Begehung von Völkerrechtsdelikten auf der Stufe des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte nahe. Deutschland muss diese Informationen kennen.
Bezüglich des Merkmals der Kenntnis in Art. 16 ASR bedeutet dies eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Vorwürfe: Die Plausibilität der Begehung eines Genozids reicht für die Annahme der Kenntnis nach den hier geschilderten Anforderungen nicht. Die Informationslage spricht nicht eine so eindeutige Sprache, dass man Deutschland eine rechtswidrige Unkenntnis vorwerfen könnte. Der IGH wird in seiner Entscheidung auf die Klage Nicaraguas zwar nicht direkt auf die Beihilfe im Sinne des Art. 16 ASR abstellen, da die Genozid-Konvention die complicity selbst als Delikt erfasst; die anzulegenden Maßstäbe sind aber vergleichbar.
Für die im Raum stehenden Delikte gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechte gestaltet sich dies anders. Hier ist die Dichte an Informationen, die die Völkerrechtsverstöße nahelegen, so hoch, dass – sofern man nicht von einer Kenntnis im eigentlichen Sinne ausgeht – zumindest eine vorwerfbare Unkenntnis angenommen werden kann. Bezüglich dieser Delikte ist das Merkmal der Kenntnis des Art. 16 ASR erfüllt.
(2.) Förderung des möglichen völkerrechtlichen Verstoßes
Die zweite Anforderung der Beihilfe verlangt, dass die Handlung den Völkerrechtsverstoß tatsächlich fördert und dies auch der Zweck der Unterstützungshandlung ist. Es ist ersichtlich, dass das israelische Militär seine Aktionen aktuell weit überwiegend im Gazastreifen ausführt. Den deutschen Entscheidungsträgern kommt es – wenn auch unter der legalen und legitimen Motivation, die Verteidigungsstärke Israels zu fördern – ausdrücklich darauf an, die Schlagkraft des israelischen Militärs zu unterstützen. Würden die Waffenlieferungen trotz der Kenntnis über Völkerrechtsverstöße fortgeführt, läge auch diese Voraussetzung der Zweckrichtung und Erfolges der Unterstützung des völkerrechtswidrigen Handelns vor.
(3.) Eigene Bindung Deutschlands
Abschließend muss der Unterstützerstaat auch selbst an die verletzten völkerrechtlichen Pflichten gebunden sein. Im Raum stehen Verletzungen der Genozid-Konvention, des humanitären Völkerrechts und von Menschenrechten. An all diese Pflichten ist auch Deutschland gebunden: Zum einen gelten sie für Deutschland qua Status als Vertragspartei, so z.B. bei der Genozid-Konvention und den Genfer Konventionen. Zum anderen ergeben sich die Pflichten aus zwingendem oder gewohnheitsrechtlich bindendem Völkerrecht und gelten daher völkerrechtlich automatisch auch für Deutschland. Auch die Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte – insbesondere das Recht auf Leben, Gesundheit, Wohnung und Bildung – gilt gewohnheitsrechtlich; die Anwendbarkeit und Reichweite der Menschenrechte sind im bewaffneten Konflikt jedoch umstritten.
Fazit
Deutschland ist an alle Normen, bei denen die Gefahr des Verstoßes durch Israel besteht, auch selbst gebunden. Die Waffenlieferung verfolgen das Ziel, die Handlungen Israels im Kampf gegen die Hamas und damit im Gazastreifen zu unterstützen. Die Exkulpation durch eine noch rechtmäßige Gutgläubigkeit an die Legalität der Mittel-Zweck Relation der israelischen Handlungen wird in Anbetracht des zunehmend drastischeren Vorgehens des israelischen Militärs und den damit verbundenen Informationen – wie am Beispiel des OCHAs gezeigt – immer schwerer, sodass ein Verschließen vor den Informationen, die eine solche Kenntnis im Sinne des Art. 16 ASR begründen würden, naheliegt.
Der IGH könnte auf die Klage Nicaraguas zu dem Ergebnis gelangen, dass die deutschen Unterstützungshandlungen mögliche Völkerrechtsverstöße fördern, und als Sofortmaßnahme das Einstellen der Waffenlieferungen anordnen. Unabhängig davon könnte sich Deutschland mit fortlaufenden Waffenlieferungen der rechtswidrigen Beihilfe zu Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht und gegen die Menschenrechte auf Leben, Gesundheit, Wohnung und Bildung verantwortlich machen. Dann jedenfalls würden alle Merkmale der Beihilfe nach Art. 16 ASR vorliegen. Um sich dieser Gefahr des Vorwurfs aktiver Beihilfe nicht auszusetzen, sollte jegliche militärische Unterstützung unterlassen werden. Insbesondere müssten unverzüglich alle Waffenlieferungen gestoppt werden.
Zitiervorschlag: Röser, Leon, Wird aus Staatsräson Staatenverantwortlichkeit?, JuWissBlog Nr. 19/2024 v. 14.03.2024, https://www.juwiss.de/19-2024/.
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