Der neue Rundfunk„beitrag“ – mit Problemen behaftet

Von ERMANO GEUER

geuerMit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag haben sich die Landesregierungen und die Rundfunkanstalten viele Feinde gemacht. Bürger regen sich schon seit längerer Zeit über die neuen Rundfunkbeiträge auf, Unternehmen mit vielen Filialen klagen über die Beitragslast, Hostelbetreiber sind unzufrieden, dass sie nun für jedes Zimmer zahlen müssen, die katholische Kirche beschwert sich über die vermehrten Ausgaben für kirchliche Einrichtungen und nicht zuletzt zeigen sich Städte und Gemeinden aufgebracht. Das ist das Resultat einer angeblich wohl durchdachten Reform, die alles einfacher und besser machen wollte. Stattdessen hat die Reform mehr Probleme geschaffen als gelöst.

 

Problem: Fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder

Unterzieht man die Regelungen einer juristischen Analyse, dann gibt es drei Punkte, die zu kritisieren sind. Der erste Punkt ist die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder. Wären die Rundfunkbeiträge tatsächlich Beiträge im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, wäre es kein Problem, sie durch einen Staatsvertrag festzusetzen. Schließlich waren die alten Rundfunkgebühren auch eher Beiträge, die einen möglichen Vorteil abschöpfen. Jeder, der Rundfunkgeräte bereithielt, hatte schließlich auch die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu konsumieren. Ob er dies tatsächlich tat, war seine Sache. Dass dem Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte allein durch das Innehaben einer solchen ein rundfunkspezifischer Vorteil zufließt, der entsprechend abgeschöpft werden könnte, erschließt sich jedoch nicht mehr ohne weiteres.

Vielmehr handelt es sich um Steuern. Die Rundfunkbeiträge entsprechen eins zu eins dem Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO. Dazu passen auch die warmen Worte der Demokratieabgabe oder der angeblich solidarische Charakter des Rundfunkbeitrages. Jeder Wohnungsinhaber und jeder Gewerbetreibende, also jeder Bürger, zahlt mindestens einmal eine Abgabe für etwas, was angeblich allen nützt. Wir sind damit im Bereich der Zwecksteuer. Diese sind selten, aber es gibt sie, wie beispielsweise die Mineralölsteuer zeigt.

Steuern richten sich nicht nach den Kompetenzregeln der Art. 71 ff. GG; für sie gibt es im Grundgesetz eine eigene Kompetenzordnung, die in Art. 105 f. GG festgelegt ist. Vorherrschend in Rechtsprechung und Literatur ist dabei die Ansicht, dass die Länder außerhalb des Katalogs von Art. 106 Abs. 2 GG nicht ohne weiteres Steuern erfinden können. Das bedeutet, dass der neue Rundfunkbeitrag schon aus formellen Gründen verfassungswidrig ist.

Problem: Der Gleichheitssatz

Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG legt fest, dass nicht wesentlich Gleiches ungleich und nicht wesentlich Ungleiches gleich behandelt werden darf. Das heißt im Falle von Pauschalen: Wird pauschaliert, muss dies sachgerecht erfolgen. Vorliegend wird pauschaliert, aber nicht sachgerecht. Wenn überhaupt, dann ist Rundfunkempfang an Personen geknüpft. Eine Person kann Rundfunk nutzen, eine Wohnung nicht. Hat eine Person zwei Wohnungen, muss sie doppelt zahlen, auch wenn sie den Rundfunk nur in einer Wohnung nutzen kann.

Noch sachfremder geht es im gewerblichen Bereich zu. Hierzu ein Rechenbeispiel: Ein Unternehmen hat 5.000 Beschäftigte, die alle an der gleichen Betriebsstätte tätig sind. Geschuldet sind laut § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RBeitrStV 80 Rundfunkbeiträge. Ein weiteres Unternehmen hat auch 5.000 Angestellte, die sich gleichmäßig auf 100 Filialen verteilen. Geschuldet sind fünf „Beiträge“ pro Filiale, in summo 500 Beiträge (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RBeirStV). Der erste Unternehmer zahlt also monatlich 1.438,40 Euro, während der zweite 8.990 Euro bezahlt. Wenn überhaupt jemand in einem Unternehmen den Rundfunk nutzt, dann sind es die Angestellten des Unternehmens. Warum sollte dann ein höherer „Beitrag“ zu zahlen sein, wenn sich diese auf verschiedene Betriebsstätten verteilen?

An Merkwürdigkeit kaum zu überbieten ist die Zahlungspflicht für gewerblich genutzte Kfz (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 RBeitrStV). In diesen finde Rundfunkempfang „typischerweise“ statt, so die Begründung. Hierin liegt ein verfassungswidriger Systembruch, schließlich wollte man doch Zahlungspflicht und Rundfunkempfang entkoppeln. Anscheinend gilt dieses Ziel nicht in solchen Fällen, in denen man noch zusätzliche Einnahmen herausschlagen kann.

Problem: Unionsrechtswidrigkeit

Staatliche Rundfunkfinanzierung, sei es durch Steuern oder Beiträge, ist eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV. Die alten Rundfunkgebühren waren Beihilfen und als solche nach einem Kompromiss mit der EU-Kommission von dieser geduldet. Unwesentliche Änderungen bestehender Beihilfen müssen der Kommission nicht gemeldet werden, sie sind weiterhin als alte Beihilfen einzustufen. Davon geht der Staatsrechtler Paul Kirchhof bei der Umstellung auf die neuen „Beiträge“ in seinem Gutachten zur Rundfunkfinanzierung aus (dort auf S. 74).

Als Beispiel hierfür führt Kirchhof die Rundfunkfinanzierung in den Niederlanden an. Hier wurden die geräteabhängigen Beiträge durch eine Steuer ersetzt, die aus dem Staatshaushalt aufgestockt wurde. Die EU-Kommission wertete dies als unwesentliche Änderung. Bei einer derart reduzierten Betrachtung erscheint Kirchhofs Schlussfolgerung für Deutschland folgerichtig. Wenn schon eine solch gravierende Änderung keine Neubeihilfe darstellt, dann ist dies beim deutschen Modell auch nicht der Fall. Dementsprechend bestünde auch keine Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV.

Hier zeigt sich, wie gefährlich es ist, wenn man juristische Sachverhalte zu vieler Details entledigt und verkürzt wiedergibt. Sie sind dann nur mehr eingeschränkt vergleichstauglich. In den Niederlanden begrenzt eine gesetzliche Regelung den Zuschuss aus öffentlichen Haushaltsmitteln. Vor und nach der Reform stehen dem niederländischen Rundfunk die gleichen bzw. nicht mehr Finanzmittel zur Verfügung. Eine vergleichbare Regelung fehlt im RBeitrStV. Und damit fehlt es auch insgesamt an einer Vergleichbarkeit des deutschen und des niederländischen Finanzierungsmodells.

Ist nämlich nicht klar, ob eine Beihilfeänderung weitgehend aufkommensneutral ist, also dass nach der Änderung nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, so wird sie im Zweifel als wesentlich einzustufen sein. Damit muss diese gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission vorab angemeldet und darf in der Phase der Vorprüfung nicht umgesetzt werden. Ein Verstoß hiergegen begründet bereits die Unionsrechtswidrigkeit.

Hoffnung auf höchstrichterliche Abhilfe

Damit lässt sich also sagen, dass die Reform aus verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Sicht unhaltbar ist. Es ist eine Reform, die gesetzgebungstechnisch fehlerhaft umgesetzt wurde und zu viele Verlierer kennt. Es bleibt zu hoffen, dass diesem Missstand gerichtlich – durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof – noch in diesem Jahr ein Riegel vorgeschoben wird.

Anmerkung der Redaktion: Der Verfasser des Beitrags hat vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Popularklage gegen den neuen Rundfunkbeitrag nach Art. 98 S. 4 BV erhoben.

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Publikationen von Ermano Geuer zur neuen Rundfunkfinanzierung:

  • Zur Verfassungswidrigkeit der „Haushaltsabgabe“ für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, VR 2012, 378.
  • Die Haushaltsabgabe für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland – Modell für Österreich?, MR 2012, 219.
  • Der neue Rundfunkbeitrag aus europarechtlicher Sicht, CR 2013 (im Erscheinen).

Zur Kurzfassung eines Gutachtens von Prof. Dr. Christoph Degenhart für den Handelsverband Deutschland

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13 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Dominik Elser
    28. Februar 2013 13:28

    Ein ähnlicher Systemwechsel ist auch in der Schweiz geplant: Regierung und Parlament wollen neu eine „geräteunabhängige Abgabe für Haushalte und Betriebe“ einführen (http://www.bakom.admin.ch/empfangsgebuehren/03812/03817/). Die neue Regelung soll nicht vor 2017 in Kraft treten. Spätestens dann werden wir eine ähnliche Diskussion führen – wie so häufig einfach ein paar Jahre später als in Deutschland.

    Antworten
    • Komisch!
      Ich dachte die Schweiz wäre viel demokratischer als Deutschland.
      Ich bin der festen Überzeugung, dass eine Volksabstimmung so ein Gesetz sofort aushebeln würde. In Deutschland sind aber die Hürden für so eine Abstimmung sehr hoch.
      In der Schweiz dürfte das nicht der Fall sein

      Antworten
      • Dominik Elser
        4. März 2013 07:36

        Der Systemwechsel in der Schweiz ist noch nicht beschlossene Sache: Das Parlament hat der Regierung (auf deren Vorschlag hin) den Auftrag gegeben, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Wenn die dann vom Parlament verabschiedet wird, kann das Volk mit 50’000 Unterschriften eine verbindliche Referendumsabstimmung erzwingen. Dass das neue Abgabensystem abgelehnt würde, ist durchaus möglich. Komplizierend kommt aber hinzu, dass mit dem Systemwechsel ein neues Inkassoverfahren eingeführt werden soll, dass die bisherige, verhasste Gebühreneintreiberin Billag AG ersetzen soll. Gewisse Sympathien für einen Wechsel sind also zu erwarten.

        Antworten
  • Ich wünsche Herrn Geuer viel Erfolg mit seiner Popularklage.

    Es gibt eine immer schneller wachsende Bewegung, die sich dieses Selbstbedienungssystem nicht gefallen lassen will. Hier nur drei Beispiele dafür:

    http://www.online-boykott.de/de/unterschriftenaktion/
    https://www.facebook.com/GEZ.Boykott
    http://gez-boykott.de/Forum/index.php

    Zusammen können wir viel erreichen – wir müssen es nur wollen!

    Antworten
  • Harald Braun
    28. Februar 2013 22:46

    In Deutschland gibt es schon genug Machtgeile und unfähige Politiker. Das müssen die Politiker mit ihrer neu definierten Haushaltsabgabe nicht immer wieder neu unter Beweis stellen.
    In Deutschland reißt der Wähler immer nur seine „Klappe“ auf und das ist auch schon alles. Blah, Blah und es passiert immer nichts. Unfähige Politiker und Parteien sollten bei jeder Wahl abgestraft werden. Leider nicht in Deutschland.

    Antworten
    • Ohne Macht ist nichts zu machen.

      Bei dem Konflikt um den Rundfunkzwangsbeitrag zeigt sich mal wieder, wie dringend ein Volksabstimmungsrecht für ganz Deutschland ist. Dieses würde nämlich die Macht dann begrenzen, wenn die Politik völlig verquere Rechtsnormen in die Umwelt abläßt.

      Die Schweiz funktioniert deshalb, weil die Macht begrenzt wird – auch für das Volk. Das mag zwar langweilig sein, hat jedoch auf jeden Fall das Gemeinwohl gefördert. Ein Lobbyist kann dann nicht nur in Büros für sein Anliegen werben, sondern muß sich dann auch der öffentlichen Diskussion stellen. Niedere Motive werden dabei schneller entlarvt und können auch leichter revidiert werden. Und: Die Aggressionskumulation gegenüber der „Politik“ reduziert sich.

      Antworten
  • Es gibt auch menschen in der brd die kein radio und keinen fernseher und kein smartfone besitzen, die diese programme ablehnen oder nicht das nötige kleingeld besitzen sich empfangsgeräte zu beschaffen., ich lebe sehr gut ohne tv und radio schon seit 20 jahren .. Jetzt ist die rede von : ich wäre ein schwarzseher das ist eine unterstellung und verleumdung.. Es ist eine Ungeheuerlichkeit , die hier versucht wird durchzusetzen . Es darf nicht sein , das diese zwangsteuer rechtens wird .. Es bleibt mir nichts anderes übrig als gegen diese massnahme , wo jeder ins kollektiv gezogen werden soll , zu klagen . Das ist keine demokratie!

    Antworten
  • Rolf-Dieter Schwalm
    25. März 2013 11:52

    Es handelt sich um einen Zwangs-Mehrfach-Rundfunk-Beitrag. Rechtswidrig wird der Beitrag mehrfach für von Personen im Haushalt, in der Betriebsstätte, im Firmenfahrzeug, im Mietfahrzeug, im Hotel und im Mehrfachwohnsitz verlangt.
    Das kann man auch als Betrug bezeichnen.

    Antworten
  • Frage:

    ich habe eine Rechnung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge bekommen. Meines Erachtens ist das kein Beitragsbescheid, es es eine Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung geben den man Einspruch erheben kann. Oder ist die Rechnung schon der Bescheid?

    VG

    Lanlars

    Antworten
  • Ich habe auch eine Frage, ich habe mich bisher geweigert zu bezahlen bzw. auf irgendeine Art von Brief zu reagieren. Nun habe ich von der GEZ einen Brief bekommen das diese auf meinen Namen ein Beitragskonto angelegt haben, jedoch ohne meine Zustimmung. Kann ich irgendwie dagegen vorgehen?

    MfG
    Torsten

    Antworten
  • Gehört unbedingt auf ein internationales Parket. Es sind Verletzungen des Grundrechts auf Religionsfreiheit,informationelle Selbstbestimmung. Es gibt zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wohin man sich wenden könnte und auch in Massen wenden sollte, damit diese die Briefe nicht auf der untersten Ebene der Bürokratie beiseite legen.
    Anscheinend beriefen sich die Richter in Bayern und Koblenz auch auf die Statistik. Frage: Waren die Richter eigentlich auch statistisch geschohlt? Wissen Sie um den Wahrheitsanspruch von Statistiken?
    Selbst wenn eine Statistik komplett wahr wäre, ändert sie sich laufende.
    Wie ist das nun mit den Urteilen, werden die mit jeder statistischen Erhebung revidiert?

    Antworten
  • Theresia Müller
    30. August 2014 08:05

    Ich bin 100 % schwerbehindert und bin seit 20 Jahren rundfunnkbefreit, Merkzeichen RF.
    Nach dem neuen Rundfunkbeitragstaatsvertrag will die GEZ einen ermäßigten Beitrag von 5,99 e pro Monat. Selbst eine Klage durch den Anwalt wurde abgewiesen. Ich finde das unerhört, von schwerbehinderten Menschen nun nach 20 Jahren einen beitrag zu verlangen.

    Antworten
  • Jens Commentz
    10. Februar 2015 15:30

    Wie ist das mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar: wohne ich in Flensburg (D)bin ich beitragspflichtig, in Padborg (DK)und im gesamten europäischen Ausland kann ich ARD, ZDF etc, ebenfalls per Satellit, gebührenfrei empfangen.Somit liegt eine Bevorteilung nicht deutscher Staatsbürger sowie eine Benachteiligung deutscher Staatsbürger vor. Dieses ist rechtwidrig siehe PKW Maut

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