Von TIM RENÉ SALOMON
Die Hinweise erhärten sich für das Bevorstehen einer Intervention der USA und Frankreichs in Syrien. Von See aus sollen in einer kurzen Aktion strategische Ziele beschossen werden. Der Einsatz wird bereits im Vorfeld als Reaktion auf einen Chemiewaffeneinsatz in Syrien gerechtfertigt, welcher seitens der USA, Frankreich und Großbritannien unter Berufung auf geheimdienstliche Informationen der syrischen Regierung zugerechnet wird. Diese Ankündigungen wurden von einem Stakkato von Meinungsartikeln medial begleitet – Grund genug für einen Blick ins Völkerrecht.
Der Einsatz von Giftwaffen ist völkergewohnheitsrechtlich verboten. Schon das Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege von 1925 verbietet den Gebrauch derartiger Waffen. Dieses Verbot findet sich auch im Chemiewaffen-Übereinkommen von 1992. Ihr Einsatz im Krieg ist außerdem ein Kriegsverbrechen. Diese Regeln sehen eine bewaffnete Intervention von anderen Staaten als Reaktion auf einen Verstoß gegen das Verbot des Chemiewaffeneinsatz allerdings nicht vor.
Das völkerrechtliche Gewaltverbot und Ausnahmen
Das Fundament des modernen Völkerrechts bildet das in Art. 2 Abs. 4 VN Charta kodifizierte Gewaltverbot. Die Gewaltanwendung ohne Zustimmung des Zielstaats ist nach der VN Charta nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie als Selbstverteidigung gem. Art. 51 VN Charta qualifiziert werden kann oder auf Grundlage einer Resolution des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta erfolgt. Eine Selbstverteidigungssituation liegt dem Einsatz in Syrien aber ebenso wenig zugrunde wie eine Resolution des Sicherheitsrats, da letztere von Russland und China nicht mitgetragen wird. Die Aussage Obamas, durch den Einsatz von Chemiewaffen sei die Sicherheit Verbündeter und US-amerikanischer Militärbasen in der Region gefährdet, reicht für eine Rechtfertigung nach dem Selbstverteidigungsrecht in Art. 51 VN Charta nicht aus – dieses setzt einen bewaffneten Angriff auf einen Staat voraus.
Zwar wurden mit der humanitären Intervention und der Rechtsfigur der Schutzverantwortung in der Völkerrechtswissenschaft noch weitere Ausnahmen vom Gewaltverbot diskutiert, die nicht ausdrücklich in der VN Charta vorgesehen sind, diese können jedoch ebenfalls nicht zur Rechtfertigung des beabsichtigten Vorgehens herangezogen werden. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit Syrien diskutierte Rechtfertigung der Aktion als Repressalie.
Humanitäre Intervention und Schutzverantwortung rechtfertigen eine Intervention…
Die Fallgruppe der humanitären Intervention, welche die Anwendung von Gewalt zur Abwendung massiver Menschenrechtsverletzungen ausnahmsweise auch unilateral, ohne Sicherheitsratsresolution gestatten soll, hat in der Völkerrechtspraxis aufgrund der mit ihr einhergehenden Missbrauchsgefahr nur zögerlich Zustimmung gefunden. Dabei erwies sich gerade die jüngste Berufung auf diese Rechtsfigur in Libyen eher als Hemmschuh einer breiteren Akzeptanz und das obwohl dort eine – wenn auch extensiv ausgelegte – Resolution des UN-Sicherheitsrats eine Intervention erlaubte. Auch die fortgesetzte Diskussion um die Verrechtlichung einer völkerrechtlichen Schutzverantwortung – deren Akzeptanz das Eingreifen in Libyen im Übrigen ebenfalls einen Dämpfer versetzt hat – geht kaum so weit, in einer Situation systematischer und gravierender Menschenrechtsverletzungen ein von einer Sicherheitsratsresolution unabhängiges, unilaterales Interventionsrecht sämtlicher in Betracht kommender Staaten zu postulieren. Aus gutem Grund: denn das Gewaltverbot und das kollektive Sicherheitssystem der UN sind Errungenschaften, die in den leidvollen Erfahrungen der Weltkriege fußen. Selbst wenn man aber in diesen noch recht vagen Rechtsfiguren eine Ausnahme von der Anordnung des Gewaltverbots sehen würde, so dürften diese für die jetzt stattfindende Intervention keine Rechtfertigungsgrundlage bieten. Die humanitäre Intervention und das Konzept der Schutzverantwortung setzen voraus, dass durch den Einsatz die Zivilbevölkerung beschützt werden soll – den Beschuss einzelner Ziele zur Bestrafung des das Völkerrecht verletzenden Regimes sehen sie nicht indes vor. Ein darüber hinausgehender Zweck ist der Intervention aber kaum zu entnehmen.
Schon der Internationale Gerichtshof lehnte im Corfu Channel Case die Existenz unilateraler Interventionsrechte explizit ab. Er erkannte hierin die „manifestation of a policy of force“, die in der Vergangenheit zu schwerem Missbrauch geführt hätte, zum überwundenen Recht des Stärkeren gehört und trotz eventueller „present defects in international organization“ (hier insbesondere der Blockade des Sicherheitsrats) keinen Platz mehr im Völkerrecht habe. Allein der Corfu Channel Case beantwortet damit auch die aktuelle Diskussion um eine eventuelle Rechtfertigung des Einsatzes durch das völkerrechtliche Repressalienrecht bzw. das Recht der Gegenmaßnahmen.
…ebensowenig wie die Grundsätze zu völkerrechtlichen Gegenmaßnahmen
Dieser Begründungsansatz ist so schlicht wie falsch: Die Regierung Assad habe gegen eine Norm des Völkerrechts verstoßen, die sie gegenüber allen Mitgliedern der Staatengemeinschaft verpflichtet (erga-omnes-Norm). Deswegen hätten alle Staaten das Recht, Repressalien bzw. Gegenmaßnahmen gegen den Rechtsgutverletzer zu ergreifen. So logisch dieser Ansatz auch zunächst klingt, er leidet doch jedenfalls an zwei eklatanten Mängeln: Erstens sind Gegenmaßnahmen nur zulässig, um den völkerrechtswidrig handelnden Staat zu völkerrechtskonformen Handeln zu bewegen. Sie rechtfertigen also nicht die Bestrafung abgeschlossener völkerrechtswidriger Handlungen. Zweitens stehen Repressalien ebenfalls unter dem Vorbehalt des universellen Gewaltverbotes, rechtfertigen also gerade nicht die Anwendung zwischenstaatlicher Gewalt. Auch das US State Department hat in der Vergangenheit die Ansicht vertreten, dass die Gewaltanwendung im Rahmen von Repressalien unzulässig sei.1 Dies wiederum mit guten Gründen, denn die Generalversammlung verabschiedete 1970 einstimmig die Friendly Relations Declaration in der deutlich niedergelegt war: „States have a duty to refrain from acts of reprisal involving the use of force.“ Ebenso verurteilte der Sicherheitsrat bereits bewaffnete Repressalien als „incompatible with the purposes and principles of the United Nations“2. Später entschied auch der Internationale Gerichtshof die Frage in seinem Nicaragua-Urteil gleichermaßen:
„While an armed attack would give rise to an entitlement to collective self-defence, a use of force of a lesser degree of gravity cannot as the Court has already observed (paragraph 21 1 above) produce any entitlement to take collective countermeasures involving the use of force.[…] The acts of which Nicaragua is accused, […] could not justify intervention involving the use of force.“
Auf diese deutlichen Aussagen fußend beurteilte auch die International Law Commission in ihren – unverbindlichen, wenn auch in den relevanten Teilen Völkergewohnheitsrecht kodifizierenden – Entwurfsartikeln zur Staatenverantwortlichkeit die Unzulässigkeit von Gewalthandlungen im Rahmen von Repressalien (Art. 50 Abs. 1 lit. a). Angesichts der genannten Judikate und Beschlüsse der höchsten internationalen Institutionen dürfte es naheliegen, auch diese Regel dem Völkergewohnheitsrecht zuzuordnen.
Unzweifelhafter Völkerrechtsverstoß
So kann man denn auch die aktuellen Einsatzpläne nur mit einiger Verwunderung zur Kenntnis nehmen. Gegen das grundlegendste Verbot des Völkerrechts, welches im Übrigen bereits die Androhung von Gewalt verbietet, soll im Rahmen einer Aktion verstoßen werden, die über eine Bestrafung hinaus kaum eine militärische Rechtfertigung hat. Jedenfalls dürfte sie schwerlich geeignet sein, die syrische Bevölkerung vor weiteren Menschenrechtsverletzungen und Einsätzen von Chemiewaffen zu schützen – dies selbst unter der Voraussetzung, die Geheimdienstberichte, die Assad für den Chemiewaffeneinsatz verantwortlich machen treffen zu. Es bleibt festzustellen, dass man wegen der aktuellen Entwicklungen – ohne den Einsatz von Chemiewaffen verharmlosen zu wollen – nach der „humanitären Intervention“ nun auch die Rechtsfigur der „pädagogischen Intervention“ im Sinne eines völkerrechtlichen Erziehungsrechts als Grundlage unilateraler Gewaltanwendung wird diskutieren müssen. Der einzige Trost dürfte sein, dass die völkerrechtliche Bewertung solcher Interventionen kaum genug Stoff für eine ernsthafte und abendfüllende wissenschaftliche Auseinandersetzung liefert. Ihre völkerrechtliche Illegalität steht vielmehr außer Zweifel.
3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Hallo Tim,
vielen Dank für den lesenswerten Beitrag.
Du hast eingangs geschrieben, dass der Einsatz von Giftwaffen völkergewohnheitsrechtlich verboten ist und hast Dich dabei auf das Genfer Giftgasprotokoll von 1925 und auf das Übereinkommen über chemische Waffen von 1993 berufen. Dem kann man wohl zustimmen.
Aber dabei ist zu bedenken, dass das Verbot des Protokolls von 1925 nur in internationalen bewaffneten Konflikten greift. Das Verbot gem. des Übereinkommens von 1993 besteht hingegen „unter allen Umständen“, also zu Friedenszeiten und zu Zeiten des internationalen bewaffneten Konflikts und des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts.
Der Syrienkonflikt ist allerdings ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt, weshalb sich mir die Frage stellt, welche Anforderungen Du an ein völkergewohnheitsrechtliches Verbot stellst, damit dieses auch zu Zeiten eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts Bestand hat.
Mit den besten Grüßen
Hallo Oliver,
danke für die Möglichkeit zur Klarstellung eines Punktes, der angesichts der Begrenzung der Zeichen in diesem Format nur kurz angerissen werden konnte. Du sprichst (implizit) die Problematik an, dass Syrien das CWÜ nicht unterzeichnet hat und der Regierung ein Verstoß hiergegen demnach auch nicht vorgeworfen werden kann. Sicherlich ist das (wenn auch weit ratifizierte) CWÜ nicht in Gänze im Status von Völkergewohnheitsrecht (z.B. Fragen der Herstellung oder fortdauernden Lagerung von Chemiewaffen). Das Verbot des Einsatzes von Chemiewaffen sehe ich aber auch im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt als Völkergewohnheitsrecht an. Als Beleg dafür kann die (wenn auch im Einzelnen nicht ganz unumstrittene, so doch zu diesem Punkt überzeugende) Studie des IKRK inkl. der dort angeführten Nachweise gelten (http://www.icrc.org/customary-ihl/eng/docs/v1_rul_rule74).
Beste Grüße!
Update: Dann doch nochmal ein Nachbrenner, nachdem die US-Senatsresolution aktuell durch die New York Times veröffentlicht wurde (http://www.nytimes.com/interactive/2013/09/03/us/politics/senate-resolution-on-syria.html?_r=0).
Es wird nicht ganz klar, womit die USA den Einsatz völkerrechtlich rechtfertigen (was sie natürlich in der Resolution auch nicht klarstellen müssen). Dennoch sind einige interessante Ansatzpunkt enthalten:
1. Syrien wird durch den Einsatz von Chemiewaffen eine andauernde Völkerrechtsverletzung vorgeworfen, was schon in der Originalformulierung als etwas unschlüssig auffällt („Whereas Syria is in material breach of the laws of war by having employed chemical weapons against its civilian population“). Das deutet in Richtung der völkerrechtlichen Gegenmaßnahme mit dem Ziel, Syrien von dem gegenwärtigen Völkerrechtsbruch abzubringen; nur wie, wenn der Anknüpfungssachverhalt – der Einsatz von Chemiewaffen – eigentlich abgeschlossen ist.
2. Es wird auch die Wiederholungsgefahr herausgestellt („Whereas the Assad regime has the largest chemical weapons programs in the region and has demonstrated its capability and willingness to repeatedly use weapons of mass destruction against its own people…“). Das deutet (wenn auch nicht ausschließlich) in Richtung einer humanitären Intervention zum Schutz der Zivilbevölkerung.
3. Die verletzten völkerrechtlichen Normen durch den Einsatz von Chemiewaffen werden benannt („Whereas the actions and conduct of the Assad regime are in direct contravention of Syria’s legal obligations under the United Nations Charter, the Geneva Conventions, and the Geneva Protocol to the Hague Convention on the Prohibition of the Use in War of Asphyxiating, Poisonous or other Gases, and of Bacteriological Methods of Warfare, and also violates standards set forth in the Chemical Weapons Convention“). Interessant ist dabei die bereits oben getroffene Feststellung, dass Syrien das Chemiewaffenübereinkommen gar nicht unterzeichnet hat und das Giftwaffen-Protokoll, wie von Oliver beschrieben, nur den internationalen bewaffneten Konflikt betrifft. Der Verstoß gegen Völkergewohnheitsrecht wird nicht benannt. Das wäre schlüssiger gewesen.
4. Die Zielsetzung wird wiederholt herausgestellt: „to respond to the use, and deter and degrade the potential future use of weapons of mass destruction by the Syrian government“. Letztlich bestätigt das die Einschätzung der pädagogischen Zielsetzung: Es geht um Bestrafung zum Zweck der Abschreckung. Die Abschreckung soll dabei nicht aber die Zivilbevölkerung schützen, sondern die Resolution führt aus: „to deter Syria’s use of such weapons in order to protect out allies and partners against the use of such weapons…“ – also doch keine humanitäre Intervention oder Berufung auf die Schutzverantwortung.
5. Unabhängig von der Rechtfertigung: Die Resolution sieht eine Autorisierung zu einer militärischen Aktion für 60 Tage (mit Verlängerungsoption für 30 Tage) vor und schließt den Bodeneinsatz von Streitkräften explizit aus.