Wie die EU unsere Löhne senkt

von JOEL SADEK BELLA 

Die anstehende Europawahl am 09. Juni lässt große Erfolge rechter Parteien befürchten. Ihr europakritischer Kurs scheint zu verfangen. Angesichts grundlegender Strukturentscheidungen der EU für Unternehmen und gegen die Arbeiterklasse kann der Unmut in der Bevölkerung kaum verwundern. Dieser Beitrag möchte anhand eines EuGH-Urteils aus den 00er-Jahren aufzeigen, dass es (auch historisch) ausreichend Anlass für progressive EU-Kritik gibt – und diese geäußert werden sollte, sofern man das Feld nicht abermals den Reaktionären überlassen möchte.

Entgegen der oberflächlichen Behauptung, prominent vertreten von Marktradikalen bis hin zu Linksliberalen, die EU mache unser aller Leben ausschließlich besser, indem sie wahlweise Friede, Wohlstand, Stabilität oder gleich alles davon bringe, sorgt ein sorgfältiger und informierter Blick in die Brüsseler Bürokratie für Ernüchterung.

Sicher kennen viele die 4 (bzw. 5) Grundfreiheiten der EU: Die Waren-, Dienstleistungs-, Personen- sowie Kapitalfreiheit (immer häufiger dazu gezählt wird der freie Zahlungsverkehr). Dem landläufigen Verständnis nach dienen diese Freiheiten uns allen, so wie die EU insgesamt eben. Dass diese Grundfreiheiten bisweilen allerdings auch “Marktfreiheiten” genannt werden, ist leider der realitätsgerechteren Beschreibung dieses Ausdrucks geschuldet. Vielfach sind die vordergründig dem Einzelnen nützenden Freiheiten der EU nicht mehr als ein Deckmantel für die Ergreifung kapitalunterstützender Maßnahmen. Oder wie in unserem Falle ein “Vehikel für den Abbau allzu rigider Regulierungen des Arbeitsmarktes” (Herdegen).

Konkret geht es heute um ein wenig beachtetes EuGH-Urteil aus den 00-er Jahren zur Dienstleistungsfreiheit. Diese besagt grob verkürzt und stark vereinfacht, dass es sowohl für Anbieter als auch Empfänger einer kostenpflichtigen Dienstleistung keinen Unterschied machen darf, ob die Leistung in ihrem Heimatland oder in einem anderen EU-Staat erbracht bzw. empfangen wird. Noch einfacher: grenzüberschreitende Dienstleistungen dürfen nicht durch nationales Recht erschwert werden. So weit, so gut. Diskriminierungen aufgrund der Nationalität sind prinzipiell abzulehnen.

Nun gilt diese Dienstleistungsfreiheit natürlich nicht nur für natürliche Personen, sprich Menschen, sondern auch für juristische Personen, u.a. also privatwirtschaftliche Unternehmen. Und im guten Stile privatwirtschaftlicher Unternehmen haben diese einen Weg (bzw. den, den ihnen die EU geebnet hat) gefunden, die Grundfreiheiten zu ihren Gunsten und – wie so häufig auch hier gleichbedeutend – zulasten ihrer Beschäftigten zu nutzen.

Deutsche Tarifbindung für ausländische Arbeitskräfte

Wollte ein ausländisches Unternehmen vor der Jahrtausendwende im Baugewerbe einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nach Deutschland “ausleihen”, so war dies nicht ohne weiteres möglich. § 1 b aF. des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sah nämlich vor, dass das ausleihende Unternehmen selbst eine Niederlassung in Deutschland unterhalten und sicherstellen musste, dass die von ihm überlassenen Beschäftigten demselben Rahmentarifvertrag unterliegen wie die des inländischen Betriebs. Andernfalls war die Überlassung unzulässig.

Konkret bedeutete diese Regelung also Folgendes: Ausländische Arbeitende, die gemeinhin als “günstige Arbeitskraft” galten, konnten tariflich nicht mehr schlechter gestellt werden als inländische. Sie mussten nach gleichen Bedingungen beschäftigt und bezahlt werden. Echte Gleichbehandlung also. Keine Diskriminierung nach Nationalität. So weit, so gut.

Arbeitnehmerrechte – für die Kommission nur Handelshemmnisse

Der Kommission, die sich hier in den Dienst großer Arbeitnehmerüberlassungsagenturen stellte, indem sie 1999 eine Klage gegen die deutsche Regelung anstrengte, sowie dem EuGH, der dieser Klage schließlich stattgab, war das allerdings zu viel des Guten. Beide argumentierten, dass die nationale Regelung im Widerspruch zur europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit stehe. Und zwar zur Dienstleistungsfreiheit der überlassenden Unternehmen (die “Dienstleistung” besteht hier in der Überlassung von Arbeitskräften). Die Pflicht, zur Unterhaltung einer deutschen Niederlassung und Einhaltung betrieblicher Tarifverträge erschwere den ausländischen Unternehmen die Erbringung ihrer Dienstleistung unverhältnismäßig.

Den deutschen Argumenten, die Vorschrift sei zum sozialen Schutz der Beschäftigten vor Ausbeutung und ungleicher Behandlung unbedingt notwendig, folgten die Richter nicht; die Bundesrepublik habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Regelung erforderlich wäre.

Wir halten also fest: der EuGH, mit freundlicher Unterstützung der Kommission, befreit ausländische Arbeitnehmerüberlassungsunternehmer von der Pflicht, im Baugewerbe Tarifverträge abzuschließen, weil andernfalls die unternehmerische Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt werde. Arbeitnehmerrechte werden so mithilfe europarechtlicher Grundfreiheit ausgehebelt. Schlimmer noch: es wird den Mitgliedsstaaten gar verboten, solche Rechte überhaupt erst effektiv zu kodifizieren, da sie gegen EU-Recht verstoßen! Dass der deutsche Gesetzgeber mit § 8 AÜG (Grundsatz der Gleichbehandlung) einen unionsrechtskonformen Weg gefunden hat, ausländische Arbeitskräfte vor übermäßiger Ausbeutung zu schützen, kann über dieses Ergebnis schon deshalb nicht hinwegtäuschen, weil die Regelung zahlreiche Ausnahmetatbestände enthält, die zuletzt auch vom EuGH bestätigt wurden. Eine wirksame Regelung ohne Ausnahmen (so wie § 1 b AÜG aF) wäre weiterhin unionsrechtswidrig.

Folgen für (Leih-)Arbeitende: miserable Löhne und hohes Kündigungsrisiko

Neben seiner unmittelbaren Wirkung für Leiharbeitende hat das Urteil durch die grundsätzliche Abwägungsentscheidung für die Dienstleistungsfreiheit zulasten der Tarifvertragsverpflichtung mittelbar auf die Situationen aller abhängig Beschäftigten eingewirkt. Dass der ab dem Jahr 2001 einsetzende Boom der Leiharbeitsverhältnisse in Deutschland ursächlich auf das hier besprochene Urteil aus demselben Jahr zurückgeht, erscheint plausibel, kann aber ohne tiefergehende Analyse nicht bewiesen werden. In Anbetracht der unbestrittenen Relevanz von Tarifverträgen für die Lohnentwicklung ist allerdings nicht zurückzuweisen, dass die fehlende Verpflichtung zum Abschluss von Tarifverträgen im Baugewerbe infolge des EuGH-Urteils einen erheblichen Anteil an den meist miserablen Löhnen von Leiharbeitenden hat. Der bereinigte Pay Gap zu einer regulär angestellten Arbeitskraft beträgt 19% (BAG, S. 37). Zur Einordnung: der unbereinigte Gender Pay Gap, der häufig (und zurecht) als ein Paradebeispiel für die Ungleichbehandlung im Arbeitsmarkt angeführt wird, liegt bei „nur“ 18%. Kaum förderlicher dürfte sich das Urteil zudem auf das Kündigungsrisiko von Leiharbeitenden ausgewirkt haben, das sechsmal höher ist als das regulär Beschäftigter. Die so geschaffene Konkurrenzsituation zwischen tarif- und nichttarifgebundenen Arbeitskräften schwächt schließlich auch regulär Beschäftigte, indem das allgemeine Lohnniveau sinkt.

Fazit

Um nicht falsch verstanden zu werden: das Urteil des EuGH ist juristisch wohl nicht angreifbar, es folgt schlicht der Logik des gesetzten Rechts, der EU-Verträge, die strukturell dieses Ergebnis erzeugen und erzeugen sollen. Und genau darum geht es: die EU bietet sicherlich viele Vorteile für den Einzelnen, sowohl was Wohlstands- als auch Sicherheitsaspekte betrifft. Töricht wäre es allerdings, deswegen die Interessen zu übersehen, die schon die EU-Vorgänger beherrscht haben. Am Ende sind es wohl doch die Marktfreiheiten.

Zitiervorschlag: Bella, Joel Sadek, Wie die EU unsere Löhne senkt, JuWissBlog Nr. 24/2024 v. 05.04.2024, https://www.juwiss.de/24-2024/.

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

 

Arbeitnehmer, Dienstleistungsfreiheit, EU, EuGH, Überlassung
Nächster Beitrag
So hört sie doch an! Zur Waffengleichheit im presserechtlichen Eilverfahren
Vorheriger Beitrag
Regional gebundene Bezahlkarten im Spannungsverhältnis zur Freizügigkeit

Ähnliche Beiträge

von SANDRA ISBARN Eine kritische Gruppe von Sprachwissenschaftler_innen hat vor einigen Wochen den Begriff des „Sozialtourismus“ zum Unwort des Jahres 2013 gekürt. Den Jahreswechsel beschallten dröhnende Parolen aus dem deutschen Süden über Armutsmigration und Sozialbetrug. Es dürfte niemandem entgangen sein: Am 1. Januar 2014 endeten die Einschränkungen der Freizügigkeit für…
Weiterlesen
von CLEMENS KEIM* Die USA sind international dafür bekannt, Freihandelsabkommen (Free Trade Agreements, FTAs) zu verhandeln, in denen sie ihre eigenen Standards z.B. hinsichtlich des Schutzes geistigen Eigentums in die FTA-Partnerstaaten exportieren. Auch wenn sich die wissenschaftliche Auseinandersetzung bislang weitestgehend auf diese Abkommen fokussiert hat, stehen die EU den USA…
Weiterlesen
von MARTIN HOCK Das EuGH-Urteil zur Kennzeichnungspflicht von Produkten israelischer Siedlungen hat Kritik ausgelöst (z.B. hier und hier). Das Urteil sei ein politischer Akt und Ausdruck eines Doppelstandards, da es keine vergleichbare Kennzeichnungspflicht für andere völkerrechtlich umstrittenen Gebiete – Nordzypern oder die West-Sahara – gebe. Zudem habe der Gerichthof ultra…
Weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.