Zukünftige Generationen im Völkerrecht: Viele Ansätze aber (noch) wenig Konkretes

von FRANZISKA BERG

Haben wir eine rechtliche Verantwortungsbeziehung gegenüber zukünftigen Generationen? Diese Frage rückt im Völkerrecht immer mehr in den Fokus. Zuletzt war das zu beobachten beim General Comment No. 26 on Children’s Rights and the Environment with a Special Focus on Climate Change, der Ende August 2023 vom UN-Kinderrechtsausschuss veröffentlicht wurde. Die den Konsultationen zugrundeliegende Concept Note ließ hoffen, dass die Konzepte zukünftiger Generationen und intergenerationeller Gerechtigkeit genauer beleuchtet würden. Die knappen Ausführungen im General Comment No. 26 offenbaren nun aber eine deutliche Zurückhaltung, diese Konzepte völkerrechtlich weiter zu konkretisieren.

Zwar gibt es schon seit den 1970er Jahren eine grundsätzliche Anerkennung einer Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen durch regelmäßige Erwähnung in internationalen Vertragstexten, Erklärungen und Berichten. Beginnend mit der Erklärung von Stockholm 1972, sind gerade die Definition von Nachhaltigkeit durch den Brundtland-Bericht und die Klimarahmenkonvention (UNFCCC) prominente Beispiele. Dennoch blieb es vielfach bei allgemeinen Verantwortungsbekundungen, oftmals außerhalb der operativen Vertragsbestandteile und ohne weitere rechtliche Konkretisierung. 2013 machte der damalige UN-Generalsekretär Ban Ki-moon in einem Bericht Vorschläge für institutionelle Regelungen zur Verankerung der Berücksichtigung von Interessen und Bedürfnissen zukünftiger Generationen auf UN-Ebene. Aber auch diese blieben ganz weitestgehend ohne Umsetzung. Zugleich erhöhen der fortschreitende Klimawandel sowie die anderen Umweltkrisen den Druck, die Verantwortungsbeziehung zu zukünftigen Generationen rechtlich zu fassen.

Zukünftige Generationen im General Comment No. 26

Aus diesem Grund wollte sich der UN-Kinderrechtsausschuss in seinem General Comment No. 26 – neben anderen Fragen – den rechtlichen Implikationen der Konzepte der zukünftigen Generationen und der intergenerationellen Gerechtigkeit für die Rechte von Kindern im Kontext von Umwelt und Klimawandel widmen. Der Entwurf des General Comment hielt in Rn. 13 neben einem Hinweis auf die notwendige Berücksichtigung von kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen staatlichen Handelns knapp fest: „The Committee recognizes the principle of intergenerational equity and the interests of future generations. […] Discussions of future generations should take into account the rights of children who are already present on this planet and those constantly arriving. […]” An dieser Kürze schienen sich die wenigsten Staaten in ihren Stellungnahmen zum Entwurf zu stören (s. dazu ausführlicher Nolan). Kritik kam aber vom ungarischen Ombudsmann für zukünftige Generationen: „We believe […] that the current landscape of domestic laws as well as international principles make it possible to provide a more detailed definition on the content of the principle of inter-generational equity.” Er machte einen Vorschlag zur Ergänzung der Rn. 13 mit einer konkreten Definition von intergenerationeller Gerechtigkeit, angelehnt an die Konzeptualisierung von Edith Brown Weiss in ihrem bekannten Werk „In Fairness to Future Generations“ (1988). Mit ihrer Kritik noch weiter ging die Rechtswissenschaftlerin Aoife Nolan. Weil der General Comment von intergenerationeller Gerechtigkeit und zukünftigen Generationen als „key concepts“ spreche, sei notwendig, diese auch klar darzustellen. So, wie es der Entwurf formuliere, werfe er aber weitere Fragen auf, etwa danach, ob der Ausschuss Kinder als Teil zukünftiger Generationen ansehe (s. a. hier). Nolan stellt daher zu recht fest: „As currently expressed, this draft adds to rather than reduces [the] complexities.”

Die Kritik fand – so zeigt es der im August 2023 veröffentlichte General Comment in Rn. 11 – wenig Berücksichtigung. Statt die zuvor ausgemachten „key concepts“ weiter mit Leben zu füllen, strich der Ausschuss diesen Begriff einfach ganz. Den ohnehin schon knappen Abschnitt zu den Konzepten intergenerationeller Gerechtigkeit und zukünftiger Generationen kürzte er weiter. Dazu, ob Kinder als Teil von zukünftigen Generationen zu zählen seien, wurde nunmehr eine uneindeutige Position verschriftlicht: „While the rights of children who are present on Earth require immediate urgent attention, the children constantly arriving are also entitled to the realization of their human rights to the maximum extent.“ Die Bedeutung von intergenerationeller Gerechtigkeit für Kinderrechte sowie das Verhältnis dieser zu zukünftigen Generationen bleibt so weiter unklar. Die schwammigen Ausführungen im General Comment zeigen, wie umstritten und rechtlich schwierig das Konzept der zukünftigen Generationen nach wie vor ist.

Andere Vorstöße auf internationaler Ebene

Neben dem UN-Kinderrechtsausschuss tangieren diese Problematiken auch die Arbeit des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bei der Vorbereitung eines General Comment on Sustainable Development and the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights. Das Issues Paper der CESCR Drafting Group aus September 2021 wirft einige interessante Punkte auf, wenn es fragt: „Is there room under the Covenant to consider the position of future generations? What is the role of equality and non-discrimination in this regard? How can children’s rights assist in informing this long-term view of environmental impacts on human rights?”

Die erste dieser Fragen beantwortet eine Gruppe von fast sechzig Menschenrechtsexpert:innen mit einem eindeutigen „ja“. Anfang 2023 verabschiedete sie nach jahrelangen Konsultationen die Maastricht Principles on the Human Rights of Future Generations. Dort zieht die Expert:innen-Gruppe den Schluss, dass weder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte noch die anderen Menschenrechtsinstrumente eine zeitliche Begrenzung enthielten und sich Menschenrechte daher auch auf zukünftige Generationen erstreckten. Außerdem finden sich in den Maastricht Principles sowohl eine klare Definition zukünftiger Generationen als auch Ausführungen zu völkerrechtlichen Grundlagen der Verantwortungsbeziehung zwischen Generationen.

Darüber hinaus treiben die Niederlande und Fidschi den zwischenstaatlichen Prozess zu einer UN-Declaration for Future Generations gemeinsam mit UN-Generalsekretär António Guterres voran, auch in Vorbereitung auf den Summit of the Future 2024. Womöglich wird sich zudem der Internationale Gerichtshof zur Verantwortung der Staaten gegenüber zukünftigen Generationen äußern. Ende März 2023 nahm die UN-Generalversammlung eine Resolution an, nach welcher der Internationale Gerichtshof beauftragt wird, ein Gutachten zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Staaten betreffend den Klimawandel zu erstellen. Darin wird der Gerichtshof ausdrücklich nach den Verpflichtungen zum Schutz zukünftiger Generationen und ihren Rechtsfolgen gefragt.

Im Ergebnis ist so auf internationaler Ebene eine beachtliche Dynamik hinsichtlich der Verrechtlichung der Konzepte zukünftiger Generationen und intergenerationeller Gerechtigkeit zu erkennen. Das vermag aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit einer solchen Verrechtlichung vielschichtige konzeptionelle Schwierigkeiten wie auch die der Umsetzung, Absicherung und Geltendmachung von Rechten zukünftiger Generationen einhergehen. Die Zurückhaltung des UN-Kinderrechtsausschusses macht deutlich, dass (noch) nicht alle gewillt sind, diese Schwierigkeiten anzugehen.

 

Zitiervorschlag: Berg, Franziska, Zukünftige Generationen im Völkerrecht: Viele Ansätze aber (noch) wenig Konkretes, JuWissBlog Nr. 58/2023 v. 29.09.2023, https://www.juwiss.de/58-2023/.

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intergenerationelle Gerechtigkeit, Klimawandel, UN-Kinderrechtskonvention, Völkerrecht, zukünftige Generationen
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