Die öffentliche Identifizierung von Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft – Eine Gesetzeslücke mit schwerwiegenden Folgen

Von JULIA K. EßWEIN

Zentral im Spannungsverhältnis zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse steht sie als Zentralgestalt des Ermittlungsverfahrens: Die Staatsanwaltschaft. Auf der einen Seite durch die Landespressegesetze zur Auskunft verpflichtet, auf der anderen Seite immer gefahrlaufend, dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten durch Meldungen im laufenden Ermittlungsverfahren irreversible Schäden zuzufügen. Namhafte Beispiele der Vergangenheit (z.B. Fall Kachelmann) und Gegenwart (Verdachtsberichterstattung Metzelder) zeigen die Brisanz von Verdachtsberichterstattungen. Dieser Beitrag möchte die konfligierenden Rechtspositionen darstellen, die Rolle der Staatsanwaltschaft näher beleuchten und sich hieraus ergebenden Probleme aufzeigen.

Kollision der Grundrechte

Während bis zur rechtskräftigen Verurteilung eines Betroffenen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) greift, besteht bereits zuvor im strafprozessualen Gerichts- und Ermittlungsverfahren ein Interesse der Medien an der Wahrnehmung ihrer Funktion als Intermediäre durch Aufbereitung und Übermittlung von Informationen und der Öffentlichkeit am Erhalt eben dieser. Das zugunsten des je nach Stadium Betroffenen, Beschuldigten, Angeklagten oder (bei positiver Feststellung der Schuld) Verurteilten greifende Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) genießt zwar Grundrechtsrang und ist hierbei sogar Ausfluss der Menschenwürde (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), es vermag jedoch nicht die Rechtsgüter der Öffentlichkeit und der „vierten Gewalt“ aus Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 2 GG derart zu verdrängen, dass eine Berichterstattung ausgeschlossen ist. Vielmehr sind die genannten Rechtsgüter miteinander in Einklang zu bringen, was in einer an das jeweilige Stadium des Strafverfahrens angepassten Einzelfallabwägung im Wege der praktischen Konkordanz stattzufinden hat.

Besonders konfliktgeladen ist hierbei das Ermittlungsverfahren, dessen „Herrin“ die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde ist (vgl. § 152 Abs. 1 StPO). Auch wenn sich der Verdacht gegen den Beschuldigten noch nicht verdichtet hat, wirkt sich bereits das „mit einer Straftat in Verbindung gebracht“-Werden negativ auf das Ansehen eines Menschen in der Öffentlichkeit aus und dieser Makel kann oftmals auch bei späterem Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht mehr vollständig beseitigt werden, weshalb eine identifizierende Berichterstattung im Ermittlungsstadium seitens der Presse nur unter besonderen, durch jahrelange Rechtsprechung konkretisierte Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist und ansonsten auf eine Namensnennung verzichtet werden muss.

Da eine Identifizierung in einem Presse- oder Rundfunkformat eine große Reichweite, also Breitenwirkung, mit sich bringt, stellt sich die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen insbesondere durch die exponentiell steigende Zahl der Rezipienten ein. Jedoch drängt sich bereits hier die Frage auf, wann die Staatsanwaltschaft, die als „Herrin der Ermittlungen“ ein „Informationsmonopol“ hat und zudem noch als privilegierte Quelle im Bereich der Medien gilt (hierzu später mehr), selbst identifizierende Merkmale der verdächtigen Person veröffentlichen darf.

Sorgfaltspflichten der Staatsanwaltschaft

Betrachtet man die bereits geschilderte grundrechtliche Dimension des Konflikts und die einfachgesetzliche Ausprägung des Informationsinteresses der Medien in den Auskunftsansprüchen der Landespressegestze, wird die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Informationspreisgabe deutlich, wobei hierbei überwiegende, schutzwürdige private Interessen einen Verweigerungsgrund darstellen (Bsp. § 4 Hamburgisches Pressegesetz). Rar gesät sind jedoch gesetzliche oder verwaltungsinterne Vorgaben betreffend die Art und den Umfang der durchzulassenden Informationen. Lediglich die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (sog. RiStBV) greifen den Konflikt in den Ziffern 4a und 23 Abs. 1 auf. Bei deren Lektüre fällt jedoch auf, dass das Ministerium der Justiz mit den Regelungen der RiStBV lediglich die sich aus der Kollision von Grundrechten ergebende, bereits zuvor dargestellte Pflicht des Einzelnen (hier nun des Staatsanwalts) die Grundrechtsgüter im Wege der praktischen Konkordanz miteinander in Einklang zu bringen wiederholt. Kriterien, anhand derer eine Einzelfallabwägung erfolgen muss, werden hierbei nicht an die Hand gegeben.

Rechtliche und praktische Auswirkungen der gesetzlichen Lücke

Presse und Rundfunk müssen bei der medialen Verdachtsberichterstattung, genauso wie die Staatsanwaltschaft bei der Preisgabe von Informationen, das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen in größtmöglichem Umfang wahren. Entgegen den Sorgfaltspflichten, die Journalisten bei der Berichterstattung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einhalten müssen, sind diese für die Staatsanwaltschaft jedoch nicht durch die Judikatur umrissen und damit für den Betroffenen nachvollziehbar oder auch vorhersehbar geworden.

Gerade die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde ist jedoch über Art. 20 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet und im Gegensatz zu Journalisten damit nicht grundrechtsberechtigt. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass auf dem „Spielfeld der Informationen“ derjenige Akteur, der sich auf eine Rechtsposition von Grundrechtsrang berufen kann, strenger und transparenter „reguliert“ wird, als derjenige, der mit der Informationspreisgabe lediglich einer Auskunftspflicht nachkommt. Die von der Staatsanwaltschaft zu leistende Abwägung des Berichterstattungsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten stellt eine häufig sehr wertungsoffene und wenig greifbare Gegenüberstellung von Argumenten dar, deren Ergebnis oftmals als unkalkulierbar zu charakterisieren ist. Es kann somit zu der widersprüchlichen Folge kommen, dass sich die Ermittlungsbehörde bei der Entscheidung, ob bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit erkennende Merkmale einer Person offenbart werden, an geringeren oder zumindest weniger klaren Anforderungen messen lassen muss, als die im Anschluss hieran tätig werdenden Journalisten, die streng genommen nur noch als „Sprachrohr“ fungieren.

Auch inhaltlich hat dieser Mangel an Transparenz und Abwägungskriterien Gefährdungspotential: Zwar ist eine ermittlungsbehördliche Identifizierung des Betroffenen für sich genommen noch kein Freibrief für Medienvertreter in gleichem Maße identifizierend zu berichten, so stellt dies jedoch ein starkes Indiz für die Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung dar (so der BGH). Die Staatsanwaltschaft gilt nämlich als sogenannte „privilegierte Quelle“, deren Äußerung aufgrund ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung und Verpflichtung zur Objektivität besonderes Gewicht haben. Berichtet die Ermittlungsbehörde unter Nennung des Namens des Betroffenen, hat dies eine Lockerung der Prüfpflichten für Presse und Rundfunk zur Folge. Journalisten müssen sodann neben der Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der gegenständlichen Person und einer nicht vorverurteilenden Art der Berichterstattung, nur noch beachten und prüfen, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen für die Tätereigenschaft anzunehmen ist und ob es sich um einen Gegenstand von öffentlichem Interesse handelt (vgl. BGH,NJW 1994, 1950). Führt man sich vor Augen, dass letztgenanntes Kriterium bei Personen der Zeitgeschichte, sog. Prominenten, regelmäßig bereits durch ihren Bekanntheitsgrad angenommen werden kann, wird deutlich, wie niedrig die verbleibenden Hürden für identifizierende Berichterstattung sind und wie eng somit der Zusammenhang der staatsanwaltlichen Namensnennung zur medialen Berichterstattung ist.

Gerade die Berichterstattung der letzten Woche über das gegen Christoph Metzelder eingeleitete Ermittlungsverfahren zeigt, dass es sich hierbei um ein brisantes und praktisches juristisches Problem handelt. Ohne eine dezidierte Erörterung des Falls leisten zu wollen, sprechen aus medienrechtlicher Sicht valide Argumente dafür, dass eine mediale Berichterstattung in Entsprechung der zuvor genannten Kriterien und damit rechtmäßiger Weise gerade erst durch die Identifizierung Metzelders in der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 4. September ermöglicht wurde. Betrachtet man die immens stigmatisierende Wirkung, die mit dem Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184 b StGB) einhergeht, wäre eine entsprechende Dichte an objektiven Anhaltspunkten erforderlich gewesen, um eine mediale Meldung unter namentlicher Nennung zu rechtfertigen. Vor Veröffentlichung der Pressemitteilung hätte sich eine journalistische Berichterstattung lediglich auf die Aussage einer einzelnen Zeugin stützen können. Ihre Belastbarkeit, ebenso wie die Aussagekraft der von ihr (angeblich) übermittelten Beweise, können an dieser Stelle nicht abschließend bewertet werden, sie lassen jedoch das Vorliegen ausreichender Verdachtsmomente fraglich erscheinen.

Im Zusammenspiel dieser Anhaltspunkte mit den Vollstreckungen von mehreren Durchsuchungsbeschlüsse und der Pressemitteilung- und Erklärungen der Staatsanwaltschaft Hamburg, lässt sich ein Mindestbestand an Beweistatsachen für eine mögliche Straftat Metzelders allerdings gut vertreten und somit auch eine diesbezügliche Berichterstattung der Medien.

Fazit

Der ermittlungsbehördliche Umgang mit Informationen hat auch ohne die Breitenwirkung einer medialen Berichterstattung unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen und muss demnach anhand klarer Kriterien transparent gemacht werden. Dies diente neben dem Schutz des Einzelnen auch der Staatsanwaltschaft, welche sodann im Innenverhältnis eine einheitlichere Handhabung zum Informationsfluss etablieren könnte und im Außenverhältnis bei der Bearbeitung von Auskunftsverlangen hierauf verweisen könnte.

 

Zitiervorschlag: Eßwein, Die öffentliche Identifizierung von Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft – Eine Gesetzeslücke mit schwerwiegenden Folgen, JuWissBlog Nr. 90/2019 v. 17.9.2019, https://www.juwiss.de/90-2019/.

 

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Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Journalismus, Pressefreiheit, Staatsanwaltschaft, Verdachtsberichterstattung
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