von MELINA REYHER

,,Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.“ Zwei Sätze, die auf den Großteil der Verfassungsbeschwerden folgen, denn 74% der Nichtannahmen seitens Kammern des Ersten Senats und 81% der Nichtannahmen seitens Kammern des Zweiten Senats wurden im Jahr 2020 nicht begründet. Dennoch führte die Nichtannahme von Jan Böhmermanns Verfassungsbeschwerde (Beschl. v. 26.01.2022, Az. 1 BvE 2026/19) dazu, dass eine jahrelang bewährte Praxis erneut heiß diskutiert wird. Ist die Begründungsverweigerung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG mit Rechtsstaatsprinzipien vereinbar?

Die Regelung des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG dient in Anbetracht der Vielzahl von Verfahren – gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG kann ,,Jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben – als Filter, um die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts zu wahren. Die Konsequenz hiervon ist jedoch, dass die meisten Beschwerdeführer:innen im Ergebnis ohne konkrete Erklärung dastehen und nicht wissen, aus welchen Gründen ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass das Bundesverfassungsgericht trotz des hohen gesellschaftlichen Interesses am Fall Böhmermann die Verfassungsbeschwerde nicht annahm (§ 93b Satz 1 Alt. 1 BVerfGG) und nicht begründete, aus welchen Gründen die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Scheiterte es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung? Hatte das OLG Hamburg recht und das Schmähgedicht ist tatsächlich nicht von der Kunstfreiheit gedeckt? Fällt die Abwägung offensichtlich zuungunsten Böhmermanns aus? Diese Fragen bleiben offen.

Begründungspflicht mit Hilfe von personeller und organisatorischer Erweiterung?

Dass das höchste Gericht der Bundesrepublik nicht begründen muss, aus welchen Gründen über eine vorgebrachte mögliche Grundrechtsverletzung nicht entschieden wird, mag insbesondere für Laien auf den ersten Blick unverständlich wirken. Dass die Nichtannahme von Böhmermanns Verfassungsbeschwerde sogar im Vergleich zu der Mehrzahl der abgewiesenen Verfassungsbeschwerden noch ein Mehr an Begründung aufweist – ,,[…] weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat“ – fördert das Verständnis für diese rechtliche Praxis ebenfalls nicht. Doch nicht nur Bürger:innen haben mit der Einfachheit der Abweisung einer Verfassungsbeschwerde ihre Probleme: Vermehrt kritisieren auch Fachleute den § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Als jüngstes Beispiel plädierte nun Bremens Justizsenatorin Claudia Schilling (SPD) gegenüber LTO für eine Begründungspflicht und eine personelle und organisatorische Erweiterung des Bundesverfassungsgerichts, um gerade diese Begründungsplicht von Nichtannahmebeschlüssen tatsächlich umsetzen zu können. Aktuell stehen jedem Richter und jeder Richterin des Bundesverfassungsgerichts vier wissenschaftliche Mitarbeiter:innen zu. Durch eine Erhöhung dieser Anzahl an rechtlicher Unterstützung oder gar der Aufstockung von Senaten oder Richter:innen der Senate könnte nach Ansicht der Befürworter:innen auch das Arbeitspensum erhöht werden.

Spürbarer Entlastungseffekt durch fehlende Begründungspflicht?

Diese Forderung nach erhöhten Ressourcen des Bundesverfassungsgerichts ist allein schon aufgrund der Auslastung des Gerichts berechtigt. Dennoch wirft dies zwangsläufig die Frage auf, inwiefern eine personelle Verstärkung tatsächlich einer erhöhten Begründung der Nichtannahmebeschlüsse zugutekommen würde. Unter den über 5.000 erhobenen Beschwerden im Jahr sind etliche, die evident unzulässig – beispielweise mangels vorheriger Rechtswegerschöpfung – oder evident unbegründet sind. Eine Begründungspflicht würde demnach dazu führen, dass zeitliche Ressourcen dafür verbraucht werden, dass aussichtslose Beschwerden für Bürger:innen verständlicher abgelehnt werden, obwohl diese häufig bereits in den Vorinstanzen ausführliche Begründungen erhalten haben.

Besser angelegt wären erweiterte personelle und organisatorische Ressourcen des Bundesverfassungsgerichts in der Beschleunigung von Verfahren, die nach Annahme oftmals mehrere Jahre dauern, sowie in verfassungsrechtlich relevanten Fragen, zu denen das Bundesverfassungsgericht auch tatsächlich inhaltliche Erwägungen zu treffen hat. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Novelle des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes aus 1993: Unter anderem durch die Möglichkeit der Nichtbegründung sollte dafür gesorgt werden, dass das Bundesverfassungsgericht einen ,,notwendigen Freiraum“ zur Beurteilung tatsächlich verfassungsrechtlich relevanter Fragen hat. Diesem zeitlichen Freiraum kommt insbesondere unter Berücksichtigung der Rekordwerte von Eilanträgen und des neuen Höchststands an Gesamteingängen eine besondere Bedeutung zu.

Hiergegen lässt sich zwar einwenden, dass die Begründung einer Nichtannahme bereits mit wenigen Sätzen erfolgen könnte. Demnach kann der Entlastungseffekt durch das fehlende Begründungsgebot aufgrund der sowieso notwendigen Nichtannahmeentscheidung der Kammer angezweifelt werden. Jedoch stellt ein Konsens bezüglich einer Nichtannahme, welcher gemäß § 93d Abs. 3 Satz 1 BVerfGG erforderlich ist, ein leichter umzusetzendes ,,Weniger“ zu dem ,,Mehr“ des Konsenses bezüglich der Begründung der Nichtannahme dar. Hält ein:e Richter:in die Verfassungsbeschwerde also bereits für unzulässig, die restlichen Richter:innen ,,lediglich“ für evident unbegründet, so entsteht ein Konsens bezüglich der Nichtannahme, jedoch nicht bezüglich der Begründung der Nichtannahme.

Erhöhtes gesellschaftliches Verständnis durch Begründungspflicht?

Des Weiteren stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung der Begründungspflicht. Zwar steht fest, dass eine fehlende Begründung, wie der Fall Böhmermann deutlich zeigt, unbefriedigend sein kann und Unverständnis bei den Bürger:innen hervorruft. Doch eine Begründungspflicht führt nicht zwangsläufig zu einem befriedigenderen Ergebnis. Eine qualifizierte Begründungspflicht mit gesetzten Kriterien hätte lediglich zur Konsequenz, dass mit formelhaften, nichtssagenden Begründungen – wie etwa auch im vorliegend Fall ,,[…], weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat“ – die Nichtannahme schematisch begründet wird, nicht aber, dass die Rechtssicherheit und das Verständnis der Bürger:innen durch eine aussagekräftige Begründung tatsächlich erhöht wird.

Der perfekte Status quo?

Die Begründungspflicht bringt demnach evidente Nachteile mit sich. Ist als Konsequenz hieraus abzuleiten, dass alles so bleiben soll, wie es ist? Jein. Insbesondere unter Berücksichtigung der Stellung des Bundesverfassungsgerichts als ,,Bürgergericht“ und der Unanfechtbarkeit einer Nichtannahmeentscheidung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sollten gesellschaftlich oder politisch relevante Beschwerden nicht mit dem bloßen Verweis auf § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgetan werden. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde Böhmermanns war insofern ein unglücklicher Vorgang und ist zu kritisieren. Gemäß § 93a Abs. 2 lit. a) BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde dann zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Die Einordnung der Schmähkritik als Kunst und, falls als solche zu qualifizieren, die Abwägung der Kunst- und Meinungsfreiheit mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Staatsoberhaupts hätte ein Exempel in den genannten Bereichen statuieren können und kann sehr gut vertretbar als von verfassungsrechtlicher Bedeutung qualifiziert werden.

Eine Ausnahme für Böhmermann?

Zumindest aufgrund des gesellschaftlichen Interesses hätte eine Nichtannahmebegründung seitens des Bundesverfassungsgerichts für mehr Verständnis unter Bürger:innen, aber auch unter Jurist:innen, die seit mehreren Jahren über die grundrechtliche Einordnung von Böhmermanns Schmähgedicht diskutieren, gesorgt. Jedoch ist nicht zu verkennen, dass das Bundesverfassungsgericht trotz des gesellschaftlichen Interesses auch im Fall Böhmermann keine Superrevisionsinstanz darstellt. Auch Böhmermann hat in den Vorinstanzen ausführliche Begründungen erhalten. Diese kann man gut vertretbar in der Sachsubstanz nicht teilen. Allein aufgrund der von Böhmermann selbst getroffenen kontextualen Einordnung des Gedichts handelt es sich vorliegend eben nicht um einen typischen Schmähkritik-Fall. Auch die Positionierung des OLG Hamburg, die Kunstfreiheit sei nicht eröffnet, und die dürftigen Kriterien bezüglich Schmähkritik seitens des Oberlandesgerichts kann man kritisieren. Letzten Endes gilt jedoch auch für Böhmermann das Gleiche wie für alle anderen Beschwerdeführer:innen: Es geht um die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nicht um eine rechtsfehlerfreie vorinstanzliche Entscheidung.

Fazit

Die Chance, eine grundrechtlich relevante und auch national und international gesellschaftlich diskutierte Frage verfassungsrechtlich einzuordnen, hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung zum Falle Böhmermann verpasst. Dennoch stellt die Causa Böhmermann einen unglücklichen, nicht repräsentativen Ausnahmefall dar. Er kann keine Begründungspflicht für das Bundesverfassungsgericht begründen, welche dann auch bei noch so substanzlosen Verfassungsbeschwerden greifen würde. Damit das Bundesverfassungsgericht für jedermann eine Rechtsschutzmöglichkeit bei möglichen Grundrechtsverstößen darstellt, muss es funktionsfähig bleiben. Dies geht am besten ohne eine allgemeine Begründungspflicht. Nichtsdestotrotz verdeutlicht der Fall Böhmermann, dass der einfache Weg der Nichtbegründung nicht immer der richtige ist.

 

Zitiervorschlag: Melina Reyher, Begründungspflicht – und dann?, JuWissBlog Nr. 13/2022 v. 22.2.2022, https://www.juwiss.de/13-2022/.

 

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Begründungspflicht, Böhmermann, Bundesverfassungsgericht, Kunstfreiheit, Melina Reyher, Schmähkritik
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