Ein Gesetz gegen digitale Gewalt – ausreichende Stärkung des Rechtsschutzes im digitalen Raum?

von JAN SCHILLMÖLLER

Mit dem „Gesetz gegen digitale Gewalt“ möchte die Bundesregierung es Betroffenen ermöglichen, ihre Rechte einfacher durchzusetzen und ihnen Mittel an die Hand geben, zukünftige Rechtsverletzungen vorzubeugen. Die hierzu vorgestellten Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz bedürfen bei der Erstellung des Referentenentwurfs allerdings noch einer Nachschärfung.

Um die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum zu verbessern, wurde im Koalitionsvertrag ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgesehen. In Fortentwicklung der bisherigen Regulierungsvorhaben wie dem NetzDG, die sich vor allem darauf beschränkt haben, den Betreibern digitaler Kommunikationsplattformen Pflichten aufzuerlegen, plant das BMJ nun die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung zu verbessern, um die Persönlichkeitsrechte besser zu schützen.

In den vorgestellten Eckpunkten sollen die Auskunftsansprüche gestärkt werden (hierzu I.), sowie Möglichkeiten geschaffen werden, gegen (anonyme) notorische Rechtsverletzerinnen und Rechtsverletzer vorzugehen (hierzu II.). Außerdem sollen die bereits im NetzDG vorgeschriebenen inländischen Zustellungsbeauftragten auch mit Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) weiter vorgeschrieben bleiben (hierzu III.).

I. Stärkung von Auskunftsverfahren

Zentrales Problem bei der Rechtsdurchsetzung im Internet ist die Identifizierung der Täterinnen und Täter. Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt soll das Auskunftsverfahren des TTDSG nachgeschärft werden. In Zukunft sollen nicht nur Namen und E-Mail-Adressen umfasst sein, sondern auch die Herausgabe von IP-Adressen. Auch der Anwendungsbereich des Anspruchs soll ausgeweitet werden und alle Verletzungen absoluter Rechte erfassen. Korrespondierend soll ein neuer Auskunftsanspruch der Betroffenen gegenüber den Telekommunikationsunternehmen eingeführt werden, die auf gerichtliche Anordnung den Betroffenen die Zuordnung der IP-Adresse zum konkreten Tatzeitpunkt offenlegen sollen.

Mit den erweiterten Auskunftsansprüchen gehen Maßnahmen zur Ausgestaltung des Auskunftsverfahrens einher. Gerichte sollen in der Lage sein, Beweissicherungsanordnungen zu erlassen (im sog. Quick-Freeze-Verfahren), und im Rahmen von einstweiligen Anordnungen Diensteanbieter zur Auskunft verpflichten. Die Zuständigkeit für die Auskunftsansprüche soll streitwertunabhängig bei Landgerichten gebündelt werden.

Zwar tragen die geplanten Maßnahmen dazu bei, die Effektivität der Rechtsdurchsetzung zu verbessern, es existieren aber auch Hürden, die im anstehenden Gesetzgebungsprozess berücksichtigt werden müssen: So soll das Verfahren des FamFG angewendet werden, was grundsätzlich darauf hindeutet, dass gemäß § 10 Abs. 1 FamFG auch der Anwaltszwang – trotz der Zuständigkeit des Landgerichtes – entfällt. Diese Weichenstellung ist – ebenso wie die Kostenfreiheit des Verfahrens – wichtig, um Hemmschwellen für die Betroffenen abzubauen. Gleichzeitig muss sie aber auch mit der Möglichkeit einhergehen, entsprechende Auskunftsansprüche in einem verständlichen, leicht zugänglichen Verfahren selbst geltend machen zu können. Dies könnte zum Beispiel durch digitale, standardisierte Formulare erfolgen, die es den Betroffenen ermöglichen, schnell, effektiv und online Auskunftsanträge zu stellen. Das Eckpunktepapier spricht zwar ausdrücklich von einer „One-Stop-Shop-Lösung“, fraglich ist aber, ob sich dies nur auf die Zuständigkeit der Landgerichte bezieht, oder auch ein „One-Stop-Verfahren“ für die Auskunftsansprüche eingeführt wird, welche sich gegen unterschiedliche Anspruchsgegner richten. Sind unterschiedliche Anträge für die Auskunftsersuchen gegen Plattformanbieter und Telekommunikationsunternehmen notwendig, könnte dies die Betroffenen überfordern und das Verfahren unnötig in die Länge ziehen.

Weiterhin ist fraglich, wieso es überhaupt einer gerichtlichen Zuständigkeit für die Auskunftsgesuche benötigt. In der analogen Welt bedarf die Identitätsfeststellung im Regelfall auch keiner gerichtlichen Anordnung. Auch mit Blick auf die knappen Ressourcen der Gerichte könnte in Hinblick auf den gem. Art. 49 ff. DSA einzuführenden Koordinator für digitale Dienste zumindest darüber nachgedacht werden, die Zuständigkeit für entsprechende Auskunftsgesuche auf diese neue – staatsferne – Stelle zu übertragen.

Aufmerksamkeit und Kritik in der Öffentlichkeit zieht die Ausweitung der Auskunftsansprüche auf die Individualkommunikation auf sich. So sollen „Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten (Telekommunikationsunternehmen) unter bestimmten Voraussetzungen zur Herausgabe von Daten durch ein Gericht verpflichtet werden können.“ Zwar stellen auch die „DMs“ keinen rechtsfreien Raum dar, fraglich ist vor dem Hintergrund der Vertraulichkeit der Individualkommunikation jedoch, ob hier die gleichen Anforderungen gelten sollten wie bei öffentlichen Posts, oder ob nicht strengere Anforderungen nötig sind.

II. Accountsperren

Der Anspruch auf richterlich angeordnete Accountsperren wird als neues „Werkzeug“ im Kampf gegen die digitale Gewalt eingeführt. Er geht auf Vorschläge zivilgesellschaftlicher Akteure zurück und ermöglicht den Gerichten, Plattformbetreiber zu verpflichten, Accounts für eine gewisse Zeit zu sperren, wenn diese wiederholt Persönlichkeitsrechtsverletzungen verbreiten. Voraussetzung soll die Verhältnismäßigkeit der Accountsperre, sowie der Verstoß gegen staatliches Recht sein. Verstöße gegen die Gemeinschaftsstandards der Plattformen sollen nicht ausreichend sein. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Inhaltemoderation der Plattform zum Schutz der Betroffenen nicht ausreicht und Wiederholungsgefahr besteht. Der betroffenen Accountinhaberin, bzw. dem betroffenen Accountinhaber soll vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Jedoch stellt sich auf Seite der Tatbestandsvoraussetzungen die Frage, wann die Inhaltemoderation als milderes Mittel nicht (mehr) ausreichend ist. Diese Voraussetzung könnte unter Umständen auch von den Plattformen genutzt werden, um nach Anhängigkeit eines Antrags auf Accountsperre, diesen durch nachträgliche Moderationsmaßnahmen zu erledigen, und das Instrument der Accountsperre leerlaufen zu lassen.

Zentral ist die grundrechtskonforme Ausgestaltung, schließlich stellen die gerichtlichen Accountsperren einen – wohl rechtfertigbaren – Eingriff in die Meinungsfreiheit dar. Wie auch bei vorangegangen Regulierungsvorhaben wird die Diskussion wohl kaum ohne Zensur-, bzw. Overblockingvorwürfe auskommen. So wäre es analog kaum vorstellbar, einer Zeitung gerichtlich zu verbieten, die Leserbriefe bestimmter Personen zu veröffentlichen. Die Reichweite von Persönlichkeitsrechtsverletzung im Digitalen macht allerdings neue Wege erforderlich und muss bei der Abwägung berücksichtigt werden. Für den schonenden Ausgleich von Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit stellt die Stellungnahmemöglichkeit der Accountinhaberin, bzw. des Accountinhabers ein wichtiges Mittel dar. Gleichzeitig kann diese dem Verfahren aber die nötige Effektivität nehmen. Deswegen muss auch diese Möglichkeit digital gedacht werden. Das Eckpunktepapier sieht bereits vor, dass die Aufforderung zur Stellungnahme über die Kommunikationskanäle der Plattform erfolgen kann, dies sollte auch auf die Übermittlung der Stellungnahme selbst erweitert werden.

Die Ausgestaltung muss auch sicherstellen, dass die missbräuchliche Verwendung dieses Anspruches, unter anderem im Rahmen von sog. SLAPP-Klagen, verhindert wird. Außerdem muss evaluiert werden, ob die Gerichte durch dieses Verfahren nicht mit einem „Kampf gegen Bots“ – also gegen automatisierte Systeme, die gerade die Anonymität des Internets für notorische Rechtsverletzungen ausnutzen – belastet werden, der ihre Ressourcen überfordert.

Den bisher vorgestellten Eckpunkten zur Folge soll sich der Anwendungsbereich der Accountsperren auf Fälle von schwerwiegenden beschränken. Bei notorischen Rechtsverletzungen, die sich nicht gegen Individualrechtsgüter richten, sondern – beispielsweise wie die Volksverhetzung – gegen die öffentliche Ordnung, greift dieses neue Werkzeug nicht. Dabei hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 NetzDG bereits einen Katalog geschaffen, der – laut Gesetzesbegründung – alle Fälle von Hasskriminalität und strafbaren Falschnachrichten in sozialen Netzwerken abdecken soll. Es scheint nicht ersichtlich, warum das neue Gesetz gegen digitale Gewalt hier einen Schritt zurück machen sollte. Vielmehr bietet es sich an, die Accountsperren als Werkzeug gegen alle Formen von Hasskriminalität und strafbaren Falschnachrichten in Stellung zu bringen und den Anwendungsbereich entsprechend zu erweitern.

Damit auch bei wiederholten Rechtsverletzungen gegen mehrere unterschiedliche Personen oder bei der Verletzung von nicht individualschützenden Rechtsgütern Accountsperren in Betracht kommen können, muss die Antragsberechtigung für die Accountsperren erweitert werden. Bisher ist vorgesehen, dass nur individuell Betroffene einen solchen stellen können. Als Vorbild für eine erweiterte Antragsberechtigung für die Accountsperren kann hier das Verbandsklagerecht in § 18 Abs. 6 UrhDaG dienen. Eine Antragsberechtigung der (nach dem Rechtsgedanken des § 74 StGB) oder des neuen Koordinators für digitale Dienste könnte ebenfalls zielführend sein.

III. Zustellungsbevollmächtigte

Fortgeschrieben werden soll die Pflicht der Kommunikationsplattformen, einen inländischen Zustellungsbeauftragen zu benennen. Erweitert wird die Pflicht auf die Zuständigkeit dieser für außergerichtliche Schreiben. Dies soll insbesondere dazu dienen, die haftungsauslösende Kenntniserlangung der Plattformbetreiber in Bezug auf Rechtsverletzungen zu erleichtern. Da eine entsprechende Bestimmung im DSA fehlt, ist die Beibehaltung wichtig. Sie verhindert unter anderem, dass Klagen gegenüber Plattformen erst umständlich übersetzt und anschließend im Ausland zugestellt werden müssen.

Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang die Aussage, dass das Justizministerium das NetzDG mit Inkrafttreten des DSA aufheben will. Das Verhältnis dieser beiden Rechtsakte ist noch nicht abschließend geklärt, auch wenn überwiegend wohl davon ausgegangen wird, dass der DSA das NetzDG in seinem Anwendungsbereich verdrängen wird. Dennoch ist der DSA in einigen Punkten nicht so weitreichend wie das NetzDG. Deswegen sollte dieses nicht pauschal aufgehoben werden, sondern genau analysiert werden, welche weiteren Regulierungsansätze des NetzDG auch neben dem DSA bestehen bleiben können.

IV. Fazit

Die Eckpunkte zum Gesetz gegen digitale Gewalt machen einige Schritte vorwärts in Bezug auf die Sicherstellung der Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum. Ob die Ansätze wirklich ausreichend sind, um den Rechtsschutz schneller und effizienter zu machen, hängt maßgeblich von der genauen Ausgestaltung des Gesetzes ab. Die vorgelegten Eckpunkte zeigen in jedem Fall noch Nachbesserungspotenzial.

Zentral sind dabei vor allem zwei Punkte:

  • Es muss verhindert werden, dass die – ohnehin schon unter chronische Ressourcenknappheit leidenden – Gerichte durch die neuen Verfahren überbelastet werden. Vielmehr sollte evaluiert werden, welche Zuständigkeiten auf den neu zu schaffenden Koordinator für digitale Dienste übertragen werden können.
  • Der Schutz gegen digitale Gewalt muss auch digital erfolgen können. Nur so kann ein schneller und effektiver Rechtsschutz gegen digitale Rechtsverletzungen sichergestellt werden. Das BMJ hat hier die Chance, die Digitalität des Rechtsschutzes von Anfang an – quasi „by design“ – mitzudenken. Dabei sollten die Möglichkeiten der Betroffenen weit über die bisher vorgesehene entsprechende Anwendung des § 128a ZPO hinausgehen. Wenn Rechte im digitalen Raum verletzt werden, muss der Staat auch einen digitalen Rechtsschutz ermöglichen.

Zitiervorschlag: Schillmöller, Jan, Ein Gesetz gegen digitale Gewalt – ausreichende Stärkung des Rechtsschutzes im digitalen Raum?, JuWissBlog Nr. 22/2023 v. 25.04.2023, https://www.juwiss.de/22-2023/.

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digitale Gewalt, Jan Schillmöller, Persönlichkeitsrecht, Plattformregulierung, Rechtspolitik, Rechtsschutz
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