Schöff:innenamt für alle?

von LOUISA HADADI

Mitte April 2024 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass eine Frau allein wegen ihres Kopftuchs vom Schöff:innenamt ausgeschlossen werden darf. Die Entscheidung widerspricht vorherigen gerichtlichen Einschätzungen, verkennt die Natur des Schöff:innenamtes und birgt potenziell sexistische und muslimfeindliche Konsequenzen. Es bleibt daher zu hoffen, dass der nordrhein-westfälische Fall, der aufgrund des 2021 eingeführten – und weithin kritisierten – sogenannten Justizneutralitätsgesetzes entschieden wurde, keine Schule macht.

Schöff:innen als Teil des demokratischen Rechtsstaats

Schöff:innen sind Ehrenamtliche, die gemeinsam mit hauptamtlichen Richter:innen in bestimmten Strafprozessen entscheidend mitwirken. Sie dürfen während der Hauptverhandlung Fragen stellen, Anregungen zur Beweisaufnahme abgeben und über Schuld und Strafmaß mitbestimmen. Genauso wie Berufsrichter:innen sind sie unabhängig und werden – nach Belieben ohne den Zusatz „So wahr mir Gott helfe“ – vereidigt.

In der deutschen Strafgerichtsbarkeit gibt es etwa 60.000 Schöff:innen, die alle fünf Jahre neu gewählt werden. Bei der Auswahl sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Das Deutsche Richter:innengesetz (DRiG) gibt außerdem vor, dass Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden sollen, ein Ausfluss des grundgesetzlichen Gebots, tatsächliche Gleichberechtigung herzustellen.

Für die unmittelbaren Verfahrensbeteiligten ist die Mitwirkung von Schöff:innen ein Gewinn, weil diese den Sachverhalt ohne eigenen Einblick in die Prozessakten und ohne juristische Vorbildung, sondern allein aufgrund ihres inhärenten Gerechtigkeitsempfindens und ihrer Lebenserfahrung beurteilen. Die Schöff:innenbeteiligung erhöht zugleich die Legitimität des Strafverfahrens und damit das Vertrauen der Gesellschaft in die Justiz, da die Rechtsprechung durch die Mitwirkung diverser Teile der Gesellschaft lebensnaher wird. Letztlich ergeht das von Laienrichter:innen mitentschiedene Strafurteil so wahrlich „im Namen des Volkes“. Dem Schöff:innenamt kommt daher als „Ausdruck der Volkssouveränität“ (Bader, NJW 2007, 2964, 2966) eine besondere Bedeutung zu.

Bisherige Rechtsprechung: Kein Kopftuchverbot für Schöffinnen

Entsprechend des – auch gesetzlich verankerten – Gedankens, dass mit den Ehrenamtlichen Teile der ganzen Gesellschaft auf der Richter:innenbank Platz nehmen sollen, entschieden Gerichte bislang mehrheitlich, dass das Kopftuchtragen dem Schöff:innenamt nicht entgegensteht.

Zunächst sieht weder Brauch noch Bundesgesetz „[e]ine Kleiderordnung für Schöffen […] vor“ (LG Bielefeld, Beschl. v. 16.03.2006, Rn. 14). Des Weiteren spricht gegen einen pauschalen Ausschluss Kopftuchtragender vom Schöff:innenamt auch eine systematische Auslegung der in §§ 31-34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kodifizierten Befähigungsvoraussetzungen: Bei der Gesetzgebung wusste man zwar um die mögliche Kollision des staatlichen Neutralitätsgebots mit der Religionsfreiheit, schloss jedoch explizit nur Religionsdiener:innen von der Schöff:innenbefähigung aus. Anknüpfungspunkt ist insofern das Amt der Personen, nicht aber ihre religiös motivierte Kleidung (KG Berlin, Urt. v. 09.10.2012, Rn. 5; ebenso: LG Bielefeld, Beschl. v. 16.03.2006, Rn. 16), geschweige denn der Glaube an sich.

Entscheidend dafür, ob ein:e Schöff:in – sei es mit oder ohne Kopftuch – zum Amt befähigt ist, ist daher allein die Verfassungstreue, die im Einzelfall geprüft wird (LG Bielefeld, Beschl. v. 16.03.2006, Rn. 19). Hingegen ist das Kopftuch kein Indiz für eine etwaige Verfassungsfeindlichkeit, sondern Ausdruck der verfassungsrechtlich geschützten Religionsfreiheit. Dementsprechend wurde in der Vergangenheit beispielsweise eine kopftuchtragende Frau, die der Überzeugung war, es gebe zwischen den Geschlechtern „wesentliche Unterschiede“, weil „der Teufel viel mit dem Gewissen einer Frau“ spiele (LG Dortmund, Beschl. v. 12.02.2007, Rn. 7, 9), von der Schöff:innenliste gestrichen. Das Gericht begründete dies richtigerweise nicht mit Bezugnahme auf das Kopftuch, sondern alleinig damit, dass die Frau das grundrechtliche Gleichheitsgebot nicht einhalten könne (LG Dortmund, Beschl. v. 12.02.2007, Rn. 10). Alles andere, insbesondere eine Vermutung, dass Kopftuchtragende lediglich aufgrund des Ausdrucks ihrer Religionszugehörigkeit nicht im Einklang mit der Verfassung handeln würden, ist verfassungsrechtlich höchst problematisch (so auch KG Berlin 2012, Rn. 9 mwN; Gegenteiliges suggerierend: AG Hamburg-St. Georg, Beschl. v. 28.12.2018, Rn. 6).

Eine Schöffin ist keine Berufsrichterin

Bislang sprach, soweit bekannt, lediglich das AG Hamburg-St. Georg einer Kopftuchtragenden die Befähigung zum Schöff:innenamt mit Verweis auf „die Pflicht [staatlichen Handelns] zu weltanschaulich-religiöser Neutralität“ ab (AG Hamburg-St. Georg, Beschl. v. 28.12.2018, Rn. 4). Doch die Forderung nach weltanschaulich-religiöser Neutralität von Schöff:innen entbehrt jeglicher bundesgesetzlicher Grundlage. Die Pflicht zur Verfassungstreue ist nicht gleichzusetzen mit kompletter Neutralität, im Gegenteil: Deutschland ist kein laizistischer Staat, sondern geprägt durch eine grundgesetzliche „Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen“ (BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Rn. 109).

Die Heranziehung des staatlichen Neutralitätsgebots verkennt zudem, dass Schöff:innen eine signifikant andere Rolle als Berufsrichter:innen einnehmen. Schöff:innen sind gerade keine Staatsbediensteten, sondern üben das Ehrenamt als Privatpersonen aus (KG Berlin, Urt. v. 09.10.2012, Rn. 8). Diese fehlende Verbundenheit zum Staat qua Beamt:innen- oder sonstigem Dienstverhältnis ist äußerlich dadurch erkennbar, dass Schöff:innen keine Roben tragen. Sie treten zwar in einer formalisierten Prozesssituation auf, allerdings ist Außenstehenden jederzeit – anders als bei Rechtsreferendar:innen (siehe BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, Rn. 90) – visuell deutlich, dass sie keine Staatsrepräsentant:innen sind; Schöff:innen bleiben – auch auf der Richter:innenbank – Privatpersonen (Bader, NJW 2007, 2964, 2966).

Und gerade das ist ihre Funktion: Schöff:innen sollen diverse Lebensrealitäten aller Teile unserer Gesellschaft repräsentieren. Ein Ausschluss muslimischer Frauen, die gleichermaßen Teil Deutschlands sind, verletzt ihr Recht, staatsbürgerliche Rechte unabhängig von der Religionszugehörigkeit ausüben zu dürfen (KG Berlin, Urt. v. 09.10.2012, Rn. 8).

Schließlich kommt Schöff:innen dadurch, dass sie zu ihrem Amt gewählt werden, ein besonderes direktdemokratisches Legitimationsmoment zu, sodass etwaige Unfähigkeitstatbestände eng entlang des gesetzlichen Wortlauts ausgelegt werden müssen (AG Fürth, Beschl. v. 07.12.2018, Rn. 16). Jedoch enthalten weder das GVG noch das DRiG ein Kopftuchverbot für Schöffinnen.

OLG Hamm: Kopftuchtragen zwar keine „gröbliche Amtspflichtverletzung“, aber eine „Amtsunfähigkeit“

Das OLG Hamm sieht dies anders als die bisherige Judikatur und entschied Mitte April 2024, dass eine bereits gewählte kopftuchtragende Jugendschöffin von der Schöff:innenliste gestrichen werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2024, Rn. 25 ff.). Im Ergebnis gab es damit dem Antrag des Vorsitzenden des Jugendschöff:innenausschusses statt: Dessen Bestrebungen, die kopftuchtragende Schöffin wegen einer „gröblichen Amtspflichtverletzung“ gemäß § 51 Abs. 1 GVG ihres Amtes zu entheben, lehnte es zwar ab, da die grundrechtlich geschützte Religionsausübung kein solches Fehlverhalten begründen kann. Die Amtspflichtverletzung knüpft an ein Verhalten des:r Schöff:in an, das die Verfassungstreuepflicht in Frage stellt (BT Ds. 17/3356, S. 17) – etwa die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Gruppierung (zur Amtsenthebung eines Reichsbürgers siehe OLG Dresden, Beschl. v. 08.12.2014, Rn. 14). Im zugrundeliegenden Fall bejahte das OLG Hamm indes die personenbezogene Amtsunfähigkeit der kopftuchtragenden Schöffin gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG.

Diese abweichende Rechtsprechung lässt sich nur unter Heranziehung des 2021 in Nordrhein-Westfalen eingeführten sogenannten Justizneutralitätsgesetzes erklären. Das Landesgesetz, das das Gericht wegen des „hohen Rang[s] des staatlichen Neutralitätsgebots“ für verfassungsmäßig hält (OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2024, Rn. 11), verbietet auch Schöff:innen explizit das Tragen von Kleidungsstücken, die „bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen“.

Vermeintliche Neutralität? Feiert die Diversität!

Abgesehen davon, dass Schöff:innen ohnehin nicht den gleichen Neutralitätsanforderungen unterliegen wie Berufsrichter:innen, negiert der Verweis auf die Neutralität die tatsächlichen Auswirkungen einer solchen Regelung. Da das scheinbar „neutrale“ Verbot religiöser Kleidung statistisch gesehen fast ausschließlich kopftuchtragende Muslima betrifft, handelt es sich um eine mittelbare Diskriminierung (EuGH, Urt. v. 15.07.2021, Rn. 59). Im Fall des Kopftuchverbots, das eo ipso nur Frauen betrifft, wirken sogar zwei Diskriminierungsfaktoren intersektional zusammen: Sexismus und (oft rassistisch motivierte) Islamfeindlichkeit. Der Ausschluss Kopftuchtragender von der Ausübung staatsbürgerlicher Rechte perpetuiert die bestehenden ungleichen Machtverhältnisse, die Männer und nichtmuslimische Frauen begünstigen.

Schöff:innen sollen jedoch gerade einen Gegenpol zum immer noch tendenziell homogenen Berufsrichter:innentum bilden. Diversitätsmerkmale werden zwar in Deutschland kaum erfasst  (Markard et al, S. 22 ff.) – wie im Übrigen seit Jahren vom UN-Ausschuss zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung kritisiert (ICERD Bericht 2023, Rn. 5) – allerdings liegt beispielsweise der Anteil von Berufsrichter:innen mit Migrationsgeschichte Schätzungen zufolge „eher im Promille-, als im Prozentbereich“ (Maisch, S. 47). Schöff:innen sollen indes die Vielfalt der Gesellschaft, deren Souveränität auf der Richter:innenbank ausgeübt wird, widerspiegeln. Dies ist umso wichtiger in einer Zeit, in der eine vom Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestufte Partei ihre Anhänger:innen aufruft, sich für das Schöff:innenamt zu bewerben. Was hat der pluralistisch-demokratische Staat diesem Angriff auf seine rechtstaatlichen Institutionen entgegenzusetzen, wenn verfassungstreue Kopftuchträgerinnen vom Schöff:innenamt ausgeschlossen werden?

 

Zitiervorschlag: Hadadi, Louisa, Schöff:innenamt für alle?, JuWissBlog Nr. 31/2024 v. 23.05.2024, https://www.juwiss.de/31-2024/.

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Diversität, Justizneutralität, Kopftuchverbot, Richterinnen, Schöffinen
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