„Markus!“ – 1.000€ Ordnungsgeld?

von RICO NEIDINGER

Gegen die Bundestagsabgeordnete Beatrix von Storch (AfD) wurde vergangenen Mittwoch in der 177. Sitzung des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000€ verhängt. Da der vermeintliche Anlass der Zwischenruf „Markus!“ war, schlagen die Wellen in den Kommentaren hoch. Frau von Storch sieht einen „Eingriff in die freie Rede“. Dass sich der Vorfall im Rahmen einer aktuellen Stunde zum Thema „Meinungsfreiheit bei Veranstaltungen an Hochschulen“ ereignete, tut sein Übriges zur Sache. Höchste Zeit, sich das parlamentarische Ordnungsrecht einmal genauer anzuschauen.

Grundlagen des parlamentarischen Ordnungsrechts

Das parlamentarische Ordnungsrecht wurzelt in der Parlamentsautonomie und ist verfassungsrechtlich durch Art. 40 I 2 GG abgesichert. Der Bundestag soll sich seine Regeln frei von Einflüssen anderer Staatsorgane selbst geben. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments enthalten die Geschäftsordnungen deshalb seit jeher Regelungen zur sitzungsbezogenen Disziplin.

So auch die GOBT: Die §§ 36ff. GOBT normieren Befugnisnormen für entsprechende Ordnungsmaßnahmen. Dazu gehören der Sach- oder Ordnungsruf (§36 I GOBT), der Wortentzug (§36 II GOBT), das Ordnungsgeld (§37 GOBT) oder ein Sitzungsausschluss (§38 GOBT).

Zentrales Tatbestandsmerkmal für das Ergreifen von Ordnungsmittel ist „die Ordnung oder die Würde des Bundestages“. Dieses grundlegende Tatbestandsmerkmal gilt für den Ordnungsruf als dem häufigsten Ordnungsmittel. Für schwerere Maßnahmen werden die Anforderungen weiter qualifiziert. So bedarf es für das Ordnungsgeld „einer nicht nur geringfügigen Verletzung“, während ein Sitzungsausschluss nur bei einer „gröblichen Verletzung“ in Betracht kommt.

Prinzipiell sind die Ordnungsmittel unmittelbar nach dem Verstoß zu verhängen. Allerdings ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und für den Sitzungsausschluss und Ordnungsgeld (§38 II GOBT, bei letzterem iVm §37 S. 3 GOBT) ausdrücklich geregelt, dass auch eine nachträgliche Aussprache möglich ist, wenn sich die Sitzungsleitung dies vorbehält.

Da durch die parlamentarische Ordnungsgewalt Anforderungen an das Verhalten der Parlamentarier aufgestellt werden, steht sie in einem Spannungsverhältnis zum freien Mandat (Art. 38 I 2 GG). Beide Belange sind im Rahmen einer Abwägung in einen schonenden Ausgleich zu bringen.

Allgemeine Entwicklung

Seit Einzug der AfD haben im Bundestag und in den Landtagen die Ordnungsmaßnahmen zugenommen. Im Bundestag erfolgten bereits jetzt so viele Ordnungsrufe wie in der gesamten letzten Legislaturperiode. Einige Parlamente reagieren darauf, indem sie das Ordnungsrecht nachschärfen. So hat z.B. der Bayerische Landtag das Ordnungsgeld als zusätzliches Ordnungsmittel aufgenommen. Damit soll insbesondere dem Phänomen begegnet werden, dass Ordnungsrufe „wie Trophäen“ vor sich hergetragen werden.

Die Causa von Storch

Unmittelbarer Anlass zur Aussprache des Ordnungsgelds gegen von Storch waren ausweislich des Plenarprotokolls (S. 22951) ihre Zwischenrufe während der Rede der Abgeordneten Schönberger zur Aussprache in der Aktuellen Stunde. Die Mitteilung erfolgte zwar verbal durch Bundestagsvizepräsidentin Göring-Eckardt, verhängt wurde die Maßnahme allerdings in Form einer nachträglichen Sanktion durch die zum Zeitpunkt der aktuellen Stunde amtierende Präsidentin Pau. Sie hatte sich das Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen ausdrücklich vorbehalten (S. 22915).

Sucht man nach den Zwischenrufen, fällt zunächst auf, dass es sich wohl allgemein um eine hitzige Debatte gehandelt hat. Während der gesamten Aussprache sind allein von Frau von Storch 23 Zwischenrufe im Plenarprotokoll dokumentiert. Relevant sind aber nur die während der Rede der Abgeordneten Schönberger, in denen sich von Storch herabwürdigend und respektlos über die Abgeordnete Ganserer geäußert hat. Einen solchen Bezug lässt sich bei den dokumentierten Zwischenrufen folgender Stelle des Protokolls entnehmen:

„Das Selbstbestimmungsgesetz ist ein zutiefst liberales Gesetz, ein starkes Zeichen einer funktionierenden Demokratie in rauen Zeiten.

(Beifall […] – Zuruf der Abg. Beatrix von Storch [AfD])

Und genau deshalb brauchen wir beim Thema Selbstbestimmung keinen Populismus,

(Beatrix von Storch [AfD]: Markus!)

keine Vereinfachungen, keine Hetze, sondern Bildung, Sensibilität und Empathie.

Von Storch spielte mit ihrem Ausruf „Markus“ auf den Geburtsvornamen der Abgeordneten Ganserer an, was sie später gegenüber der Presse ausdrücklich bestätigte.

Fraglich ist nun, ob eine „nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages“ vorliegt.

Eine Legaldefinition gibt es nicht. Beleidigungen anderer Abgeordneter stellen Verstöße gegen die Ordnung des Bundestags dar. Damit es sich dabei um „nicht nur geringfügige Verletzungen“ handelt, müssen sie gemäß der Gesetzesbegründung eine „gewisse Intensität“ (S. 3) aufweisen. Vizepräsidentin Pau geht davon aus, dass die Schwelle auch durch wiederholte gleichförmige und beanstandete Verletzungen überschritten werden kann, wenn sie in der Begründung des Ordnungsmittels zentral darauf abstellen lässt, dass die Äußerungen durch von Storch erfolgten, „obwohl sie in dieser Angelegenheit bereits mehrfach ermahnt wurde und Ordnungsrufe erhalten hat“ (S. 22951).

In der bisherigen – eingeschränkten – Praxis des Ordnungsgelds gibt es keinen entsprechenden Präzedenzfall. Anders als in der Entwurfsbegründung zur bayerischen Regelung (S. 5), lassen sich der Gesetzesbegründung auch keine diesbezüglichen unmittelbaren Anhaltspunkte entnehmen. Die einleitende Formulierung von §37 GOBT („Wegen einer“) sowie die Systematik der Ordnungsmittel insgesamt, die gerade ausdrückliche Regelungen für Wiederholungsfälle vorsieht (§36 II oder §37 S. 2 GOBT), sprechen gegen eine solche Auslegung. Mit der Beobachtung, dass Ordnungsrufe „wie Trophäen“ vor sich hergetragen werden, lässt sich aber mit dem Sinn und Zweck für ein Überschreiten der Schwelle streiten. Indem der Gesetzgeber als Maßstab für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle den Umfang der Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Bundestagsmitglieder aufgegriffen hat, erscheint es überzeugend, jedenfalls wiederholt herabwürdigende und respektlose Äußerungen, durch die der persönliche Achtungsanspruchs eines Abgeordneten generell in Frage gestellt wird, von §37 S. 1 GOBT erfasst anzusehen.

Für die Bewertung, ob das Ordnungsgeld damit zu Recht verhängt wurde, kommt es folglich erstens darauf an, dass sich von Storch gegenüber der Abgeordneten Ganserer in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen deren Transidentität herabwürdigend und respektlos geäußert hat, sich zweitens der konkrete Anlass in diese Reihe einfügt und drittens in der Zusammenschau als nicht nur geringfügige Verletzung der Ordnung darstellt. Ersteres ist unzweifelhaft der Fall (nur S. 18762, 17218f., 17208). Auch die Äußerung in der Sitzung am Mittwoch lässt sich in diesem Zusammenhang als eine solche Diffamierung einordnen. Selbst wenn nur der Name „Markus!“ gerufen wurde, kommt durch den Kontext mit dem Selbstbestimmungsgesetz das Verächtlichmachen der sexuellen Selbstbestimmung und damit der Person der Abgeordneten Ganserer hinreichend deutlich zum Ausdruck. Ob es sich bei „Markus“ noch um den bürgerlichen Namen der Abgeordneten Ganserer handelt oder sie im Saal anwesend war, beeinflusst die Entscheidung nicht, könnte gar im Gegenteil zu Ungunsten von Frau von Storch ausgelegt werden, indem es als Indiz für ihre generelle Ablehnung von Ganserer und deren Hochstilisierung als „Feindbild“ angesehen wird. Denn es ging gerade nicht um eine persönliche Ansprache der Abgeordneten, sondern einer verobjektivierten Verwendung als abwertender Zwischenruf. Eines erneuten Ordnungsrufes bedurfte es zudem nicht. Es spricht im Ergebnis viel dafür das Verhalten von Storchs gegenüber einer Kollegin, durch das sie deren persönlichen Achtungsanspruch generell in Frage stellt, insgesamt als nicht nur geringfügige Verletzung der Ordnung anzusehen.

Die Berücksichtigung des Abgeordnetenstatus von Frau von Storch führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar knüpft die Ordnungsmaßnahme hier am Inhalt der Äußerung an, sodass grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist. Allerdings dient das freie Mandat nicht als Schutzmantel für persönliche Diffamierungen. Von Storch ging es gerade nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache, denn die sexuelle Identität einer Abgeordneten und deren Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit hat weder eine Relevanz beim Selbstbestimmungsgesetz noch im Rahmen der Aussprache zur aktuellen Stunde.

Da §37 GOBT in der Rechtsfolge einen (nicht unproblematischen) Pauschalbetrag von 1.000€ vorsieht, bestand hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes kein Spielraum.

Zusammenfassung und Ausblick

Das Ordnungsgeld wurde zu Recht verhängt. Nachdem der Bundestag den entsprechenden Einspruch gem. §39 GOBT wegen Verfristung als unzulässig abgelehnt hat (S. 23014), hat auch die Einleitung eines Organstreitverfahrens zum Bundesverfassungsgericht kaum Aussicht auf Erfolg, da ein fehlender Einspruch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt (BVerfGE 152, 35/45ff.). Allenfalls könnte angedacht werden, dass die Fristenregelung in §39 GOBT und ihre Auslegung durch den Bundestag keinen effektiven Rechtsschutz bieten. Das Ordnungsgeld wurde gegen 20:30 Uhr am 26.06.2024 verhängt, der nächste Plenarsitzungstag, bis zu welchem der Einspruch schriftlich und begründet zu erfolgen hat, begann am 27.06.2024 um 9 Uhr. Damit lagen nur 12,5 Stunden zwischen Aussprache und Fristende.

Zitiervorschlag: Neidinger, Rico, „Markus!“ – 1.000€ Ordnungsgeld?, JuWissBlog Nr. 41/2024 v. 04.07.2024, https://www.juwiss.de/41-2024/.

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

Abgeordnetenstatus, Bundestagspräsident, Geschäftsordnung, Ordnungsgeld, Parlamentarisches Ordnungsrecht
Nächster Beitrag
Wie man die Demokratie zerstört – eine Fallstudie
Vorheriger Beitrag
Steht Frankreich vor einer extrem rechten Regierung? – Aktuelle Fragen und Herausforderungen des französischen Wahlrechts

Ähnliche Beiträge

Gleich bedeutet nicht gleich gewählt

Rico Neidinger
von RICO NEIDINGER Aus dem Recht auf formal gleiche Mitwirkung der Fraktionen an der parlamentarischen Willensbildung folgt kein Anspruch auf eine verfahrensmäßige Ausgestaltung, die eine Wahl eines Kandidaten garantiert. Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den „Zugang“ der „Alternative für Deutschland“ (AfD) zu einem Posten als Bundestagsvizepräsident. (mehr …)
Weiterlesen
von RICO NEIDINGER Bei der Landtagswahl in Thüringen am 1.9.2024 erlangte die AfD nach vorläufigem Endergebnis 32,8 % der Stimmen. Mit den daraus resultierenden 32 Sitzen ist sie klar die größte Fraktion im 8. Thüringer Landtag. Unabhängig von der schwierigen Regierungsbildung entsteht daraus ein parlamentsrechtliches Problem: Die Wahl des Parlamentspräsidenten.…
Weiterlesen
Von CHRISTOPH SMETS Es ist eine kleine Meldung unten links auf Seite eins der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 1. März: „Lammert und Schäuble kritisieren Karlsruhe“. Herr Lammert lässt sich mit den Worten zitieren, das Urteil zur 3%-Sperrklausel sei rechtlich umstritten und „politisch nicht hilfreich“, „zumal in einer Zeit, in der Straßburg…
Weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.