Nun sag, wie hast Du‘s mit der Europäischen Union?

Von CHRISTOPH SMETS

OLYMPUS DIGITAL CAMERAEs ist eine kleine Meldung unten links auf Seite eins der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 1. März: „Lammert und Schäuble kritisieren Karlsruhe“.

Herr Lammert lässt sich mit den Worten zitieren, das Urteil zur 3%-Sperrklausel sei rechtlich umstritten und „politisch nicht hilfreich“, „zumal in einer Zeit, in der Straßburg Kompetenzen gewonnen habe und weitere anstrebe.“ Die „Sorge, wir könnten mit einem verfassungsrechtlich verkleideten (!) Europaskeptizismus zu tun haben, scheint mir im Kontext auch anderer Entscheidungen nicht völlig unbegründet“. Wolfgang Schäuble sekundiert, dass BVerfG verstehe das Europaparlament (EP) nicht.

In der rechtlichen Welt gehörte diese Aussage eigentlich im Fettdruck in die Bildmitte, aus gleich drei Gründen:

  1. Eine juristische Entscheidung wird kritisiert, weil sie (angeblich) politisch (!) nicht hilfreich sei.
  2. Der zweithöchste Mann im Staat erklärt ein Urteil des höchsten Gerichts als rein politisch motiviert.
  3. Europaskeptizismus wird zum rechtlichen wie politischen Tabu.

Rechtlich umstritten – ja was denn sonst?

Doch der Reihe der Wortmeldungen nach: Dass eine Frage „rechtlich umstritten“ ist, ist nachgerade conditio sine qua non dafür, dass sie bis zum BVerfG gelangt. Die Feststellung als solche ist eigentlich ein Pleonasmus. Aber natürlich geht es um etwas anderes. Gemeint ist wohl eher: Wenn eine Frage rechtlich umstritten und politisch bedeutsam Frage ist, solle das Parlament entscheiden, ohne dass ein Verfassungsgericht „dazwischenfunkt“. Aber sollte ein Parlament das wirklich? Sollten die großen Jungs auf dem Schulhof alleine entscheiden, wer rein darf oder ist das nicht vielleicht Sache der Schulleitung (sprich: des Volkes)? Mit der gesetzlichen Festlegung von Sperrklauseln bestimmen de facto Parteien darüber, ob Parteien ins Parlament dürfen. Eigentlich müsste sich das Parlament also wegen Befangenheit ablehnen. Fast alle bisherigen Wortmeldungen zeigen aber vor allem eines: Es ist vergessen worden, dass Erfolgswertgleicheit ein demokratisches Gebot ist (was im Zuge des jüngsten Urteils des BVerfG zu Überhangmandaten noch recht unumstritten wirkte). One man, one vote ist offenbar aus den Köpfen verschwunden und ersetzt durch die Vorstellung, nur „richtige“ Parteien sollten ins Parlament. Es herrscht eine diffuse Angst – artikuliert in Gegenbegriffen wie „stabile Mehrheiten“ oder „Arbeitsfähigkeit“ – , dass das EP ohne Sperrklausel in einer Art Chaos versinke. Wie Niels Petersen richtig feststellt, ist das EP aufgrund Größe, Aufgaben und Arbeitsweise aber auch bei Geltung der nur faktisch-rechnerischen Sperrklausel gar nicht gefährdet. Doch zurück zur Meldung:

„Politisch nicht hilfreich“ – für wen?

Das Urteil sei außerdem – so Lammert weiter – „politisch nicht hilfreich“. Was soll das heißen? Urteilt Karlsruhe, um der Politik behilflich zu sein? Soll Karlsruhe in Zukunft „politisch hilfreich“ als Richtigkeitskriterium für seine Entscheidungen erwägen? Aber auch hier ist wohl etwas anderes gemeint: In Deutschland hat die AfD im September vergangenen Jahres knapp den Einzug in den Bundestag verfehlt; in bisherigen Umfragen liegt sie für das EP vor der FDP. Auf lokaler und Landesebene kam es zu Wechseln bisheriger Mandatsträger von FDP und CDU zur AfD. Auf der britischen Insel wiederum treibt die Partei „UKIP“ mit ihren Austrittswünschen aus der EU Premier Cameron vor sich her, der eine Abstimmung über den Verbleib in der EU vorsichtshalber auf 2017 terminiert. Mit dem Front National in Frankreich, der FPÖ in Österreich und den „Wahren Finnen“ in Finnland bestehen bzw. erstarken Kräfte im Milieu zwischen EU-kritisch über nationalistisch bis hin zu fremdenfeindlich.

Allesamt Kräfte, die der EU zumindest skeptisch (sic!) gegenüberstehen. Dabei besteht rein rechnerisch bisher kein Anlass zur Beunruhigung: Wie Sophie-Charlotte Lenski darlegt, wären bei der letzten Europawahl aus Deutschland nicht einmal 1% „Splitterparteien“ ins Parlament eingezogen. Dabei stellt die Fraktion „Europa der Freiheit und der Demokratie“, in der sich etwa UKIP, Wahre Finnen und die italienische „Lega Nord“ zusammengeschlossen haben bereits jetzt 31 Abgeordnete, ohne das der Untergang des Abendlands gewahr würde. Nicht, dass ich rechte Parteien begrüßen würde; aber selbst wenn das EP eine Regierung wählte: Arbeitsunfähigkeit sähe wohl anders aus.

Und so geht der Mangel an Hilfsbereitschaft, den Herr Lammert beklagt, wohl in eine andere Richtung: CDU, Teile der SPD und besonders heftig manche Grüne – kritisieren das Urteil aus den verschiedensten Gründen, besonders aber mit der Erklärung, das BVerfG verstehe das EP nicht (so auch Wolfgang Schäuble oben). In Wahrheit wird wohl eher bedauert, dass in Deutschland Wähler, die die AfD oder andere kleine und kleinste Parteien in Betracht ziehen, oberhalb der rechnerischen Sperrklausel keine verschenkte Stimme mehr fürchten müssen. Dies macht kein taktisches Wählen mehr nötig, was für diese Parteien ggf. weitere, für die etablierten Parteien aber weniger Wähler bedeutet. Dies ist natürlich besonders ärgerlich, wenn (so erfahren wir interessanterweise von Herrn Lammert) das EP weitere Kompetenzen anstrebt. Der bedingungslos-unkritische (!) Kurs in der EU soll aber weder in Deutschland, noch auf gesamteuropäischer Ebene gestört werden.

Habe keinen Mut, Dich Deines Verstandes zu bedienen! – Skepsis als Sünde

Damit wären wir beim nächsten Punkt: Herr Lammert artikuliert die namenlose Sorge vor einem „verfassungsrechtlich verkleideten Europaskeptizismus“. Selbst, wenn dies zuträfe: Was sagt er hier eigentlich? Beim Wort genommen dieses: Das BVerfG hat einen geheimen Plan, wann immer es ihm möglich ist, seine Stellung dazu zu nutzen, Entscheidungen so zu gestalten, dass sie „Europa“ (oder der EU? Oder der CDU?) schaden. Während man den Fehdehandschuh fallen sieht, fällt noch etwas anderes auf: Herr Lammert beklagt nämlich „verkleideten Europaskeptizismus“. Daraus folgt v. a. zweierlei. Erstens: EU-Skepsis wird zur „Europaskepsis“ und damit die EU mit Europa gleichgesetzt (die normative Umdeutung dessen dazu, dass ganz Europa auch in die EU gehöre, führt gerade zu erheblichen internationalen Verwerfungen). Zweitens und besonders: Geht es nach Herrn Lammert, ist Europa- (eigentlich: EU)skeptizimus nunmehr die Schwelle des rechtlich und politisch Akzeptablen. Nicht Feindschaft, nicht Gegnerschaft – mittlerweile ist „Skeptizismus“ vorwerfbar und sein Vertreten damit das neue Tabu. Wer das Verhör von Frau Wagenknecht durch Herrn Lanz gesehen hat, bekommt eine Ahnung.

Wir erleben hier das vorläufige Ende einer Entwicklung, die die Desavouierung einer Position des politischen Diskurses über die Stufen „rechts – rechtspopulistisch – nationalistisch – europakritisch“ nun bis hinunter zum Minimum des sprachlich Ausdrückbaren drängt. Wie könnte man nun noch sein, wenn nicht bedingungslos dafür? Ist „abwägend“ schon zu kritisch? Wenn aber bereits Skepsis verboten ist, dann ist die Aufklärung vorbei. Denn wer in Zukunft auch nur Zweifel anmeldet, hat sich bereits als verdächtig erwiesen. Aber verdächtig wessen? Kein „aufrechter Europäer“ zu sein? Damit wäre „Europa“, eigentlich „EU“, der offizielle Gesinnungstest und die neue Gretchenfrage. EU ist Staatsräson, Zweifel ist Verrat. Dann könnte es dem Skeptiker, so er seine Position erklären will, am Ende wie Faustus gehen, als er seinen Glauben beschreiben soll: „Ich habe keinen Namen//Dafür!“

 

Bundestagspräsident, Christoph Smets, Erfolgswertgleichheit, Europäisches Parlament, Norbert Lammert, Skeptizismus, Sperrklausel, Verfassungsrecht, Wolfgang Schäuble
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6 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Ich weiß nicht, wie Herr Lammert das mit dem „verfassungsrechtlich verkleideten Europaskeptizismus“ genau gemeint hat und ob er damit wirklich eine Tabuisierung aller Kritik an der EU im Sinn hatte. Ich jedenfalls habe den Eindruck, Karlsruhe sehe sich gerade in der Funktion, dieser Kritik an der EU ein politisches Forum zu geben – und mir scheint, das tut weder der Politik noch dem Gericht am Ende gut. Karlsruhe ist dazu da, Fälle zu entscheiden und die Verfassungsrechtsordnung zu bewahren und fortzuentwickeln – aber nicht dazu, irgendwelchen angeblich unterrepräsentierten politischen Stimmungen ein Forum zu geben. Das ist die Sache des Bundestags und auch des Europaparlaments, und AfD, UKIP und Front National werden spätestens ab Juni schon dafür sorgen, dass wir da nichts mehr vermissen.

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  • Christoph Smets
    11. März 2014 11:09

    Vielen Dank für den Kommentar! Das ist ja gerade die Frage, nicht wahr? Handelt es sich denn um „Politik“, wenn das BVerfG eine verfassungsrechtliche Frage mit politischen Implikationen entscheidet?

    Natürlich steht die Erfolgswertgleichheit nicht wörtlich im Grundgesetz; aber sie erscheint nach dem spezielllen Gleichheitsrecht (!) des Art. 38 I GG (bzw. der spezialgesetzlichen Ausprägung im Wahlgesetz zum EP) doch als zwingende Folgerung. Einschränkungen sind damit nur zum Schutz wichtigerer Güter zulässig. Wenn nun das EP (und hier steht die andere Natur des EP zur Debatte, die das BVerfG damit sogar gerade beachtet) aber aufgrund seiner Aufgaben und Arbeitsweise v. a. durch Fraktionen seine Arbeitsfähigkeit durch eine Handvoll neuer Abgeordneter – speziell wenn sie sich bestehenden Fraktionen anschließen – gar nicht verliert, dann gibt es (bis zur angekündigten Machtzunahme in Richtung etwa einer Regierungsbildung, Initiativrecht etc.) eben kein solch wichtigeres Rechtsgut.

    Ich folge durchaus Deinem Grundimpetus, dem Wunsch einer Trennung von Verfassungs-Judikative und Politik. Herr Voßkuhle hat durch sein Auftreten natürlich Einiges zur Angreifbarkeit des Gerichts beigetragen. Man darf dabei aber auch nicht vergessen, dass das BVerfG politisch gewollt (!) in der Kneifzange zwischen EGMR und EuGH steht! Auch hierher könnten Bedürfnisse kommen, sich auch in Urteilen ggü. diesen inter- bzw. supranationalen Gewalten zu behaupten.

    Das GG als sozusagen verrechtliches politisches System kann aber kein a-politisches i. S. v. politisch folgenloses Verfassungsgericht haben.
    Damit ist die Trennlinie m. E. die Frage, ob sich das BVerfG von rechtlichen Maßstäben entfernt und etwa aufgrund einer bestimmten politischen Ansicht rechtlich abstruse Entscheidungen trifft. Dann wären die BVerfG-Richter nicht mehr solche, sondern Politiker; diesen Punkt sehe ich aber lange noch nicht als gekommen. Vielmehr halte die ich Kritik von seiten der etablierten Parteien nämlich gerade selbst für gleichsam politischen „verfassungsrechtlich verkleideten BVerfG-Skeptizismus“.

    Antworten
  • Herr Smets,

    Ihrem Beitrag kann man aus (verfassungs-)rechtlicher Sicht nur zustimmen. Leider verwechseln viele Menschen die Entscheidungen des BVerfG mit Politik. Dabei wird offenbar ganz übersehen, dass das GG, über dessen Wahrung das BVerfG zu richten hat, nunmal die Staatsstrukturprinzipien, Verfassungsorgane und -funktionen sowie Wahlrechtsgrundsätze enthält, die unweigerlich und absolut selbstverständlich von der Politik nicht zu trennen sind, sondern sie ja eben gerade bedingen.

    Es ist immer wieder bedauerlich, wie „Demokraten“ dem BVerfG dazwischenfunken wollen. Die Verfassungstreue hört wohl bei vielen auf, wenn es um die Akzeptanz von unliebsamen Entscheidungen des BVerfG geht, die im Übrigen
    „die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden [binden].“ (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Auch der Bundestagspräsident Herr Lammert ist ein solches Verfassungsorgan (Art. 40 GG).

    Die Drohgebärden und Kritiken am BVerfG haben insbesondere, wenn es um die EU geht, ohnehin ein bedenkliches Ausmaß angenommen. Man denke nur an die von der IMF-Chefin C. Legardes ausgerufenen „Warnungen“ in Richtung BVerfG in der Sache „OMT – Ankauf von Staatsanleihen“.

    Demokratie sieht anders aus…

    Antworten
  • Sehr geehrter Herr Steinbeis,

    Sie schreiben: „Karlsruhe ist dazu da, Fälle zu entscheiden und die Verfassungsrechtsordnung zu bewahren und fortzuentwickeln – aber nicht dazu, irgendwelchen angeblich unterrepräsentierten politischen Stimmungen ein Forum zu geben. Das ist die Sache des Bundestags und auch des Europaparlaments (…)“ (siehe erster Kommentar oben).

    Ich bin leicht befremdet bei diesen Sätzen. Es geht nicht darum, „Stimmungen ein Forum zu geben“ – sondern, wie Sie es selbst sagen, um die Wahrung der Verfassungsordnung. Minderheitenrechte sind ein Kern der parlamentarischen Demokratie und bedürfen eines intensiven Schutzes. Wolfgang Janisch schreibt heute in seinem Artikel in der SZ (S. 41) sehr schön und richtig: Dort, wo der Gesetzgeber „in eigener Sache“ entscheidet, ist eine besonders intensive Kontrolle seiner Entscheidungen angezeigt.
    Man denke nur an das Verhalten der großen Koalition in puncto Ausschussbildung etc. bei den derzeitigen Mehrheitsverhältnissen im Bundestag oder die jüngsten Entscheidungen zum Wahlrecht.

    Selbstverständlich sind neben der allgemeinen öffentlichen Diskussion die Parlamente auch für europaskeptische Meinungen richtige Foren. Doch dort müssen ihre Vertreter erst einmal ankommen. Dafür ist es wichtig und solange parlamentskulturell und -organisatorisch umsetzbar auch richtig, die Hürden niedrig zu halten. Erst dies ermöglicht die Debatte, die wir – egal in welcher politischen Frage – brauchen, um Demokratie zu leben.

    Kurzum: Das BVerfG ist genau dafür da – es überwacht und korrigiert auch und gerade Entscheidungen des Gesetzgebers mit denen Mehrheiten ihr Fortbestehen zu sichern versuchen.

    Antworten
    • Stefan Martini
      18. März 2014 11:33

      Immer wenn das Bundesverfassungsgericht das tut, was es tun soll, schwingt etwas mit, selbst wenn es die Richter/innen nicht beabsichtigen. Ich habe Max Steinbeis‘ Kritik weniger als Kampf gegen Minderheitenschutz wahrgenommen als so verstanden, dass Karlsruhe (jedenfalls im Europaverfassungsrecht) im erwähnten Latenten (politische Stimmungen) fischt, statt sich um das Manifeste zu kümmern.

      Antworten
  • Ein überzeugender Beginn öffentlicher wissenschaftlicher Auseinandersetzung, hier mit herrschendem Verständnis zu einem Urteil des BVerfG.

    Christoph Smets genügt damit den Anforderungen, die an einem JuWiss gestellt werden sollte.

    Er weist bereits mit dem Leitgedanke seines Artikels – „wie hast Du`s mit der Europäischen Union?“ – darauf hin, welche Frage nicht nur öffentlich gestellt, sondern auch öffentlich beantwortet werden muss.

    Das BVerfG versteht sich zu Recht als legitimer Beauftragter zur Wahrung der „Verfassungsidentität“ des Grundgesetzes.

    Das Grundgesetz ermöglicht eben nicht eine unbegrenzte „europäische Integration“. Gerät also eine weitere „europäische Integration“ in Konflikt mit der „Ver-fassungsidentität“ des Grundgesetzes, dann kann und muss gemäß Grundgesetz entschieden werden.

    Entweder:
    „Wenn sich im Entwicklungsverlauf der europäischen Integration ein Missver-hältnis zwischen Art und Umfang der ausgeübten Hoheitsrechte und dem Maß demokratischer Legitimation einstellt, obliegt es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Integrationsverantwortung, auf eine Veränderung hinzu-wirken und im äußersten Fall sogar ihre weitere Beteiligung an der Europäi-schen Union zu verweigern.“

    Oder:
    „Die Wahlberechtigten besitzen nach dem Grundgesetz das Recht, über den Identitätswechsel der Bundesrepublik Deutschland, wie er durch Umbildung zu einem Gliedstaat eines europäischen Bundesstaates bewirkt werden würde, und die damit einhergehende Ablösung des Grundgesetzes „in freier Entscheidung“ zu befinden. Art. 146 GG schafft – wie Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG – ein Teilhaberecht des wahlberechtigten Bürgers: Art. 146 GG bestätigt das vor-verfassungsrechtliche Recht, sich eine Verfassung zu geben, aus der die ver-fasste Gewalt hervorgeht und an die sie gebunden ist. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Recht, an der Legitimation der verfassten Gewalt mit-zuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen. Art. 146 GG formuliert neben den materiellen Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG die äußerste Grenze der Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der euro-päischen Integration. Es ist allein die verfassungsgebende Gewalt, die berechtigt ist, den durch das Grundgesetz verfassten Staat freizugeben, nicht aber die verfasste Gewalt.“ (BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009, Absatz-Nr. (1 – 421))

    Die Frage: „ . . . „wie hast Du`s mit der Europäischen Union?“ fordert die öffentliche Beantwortung zu diesem Entweder – Oder.

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