Kritische Gedanken zur Reform der Kirchensteuer nach italienischem Vorbild

von SINA HAYDN-QUINDEAU

Der neuerliche entrüstete Mediensturm gegen die Finanzierung der Kirchen, der sich an die Überlegungen des katholischen Bischof Hanke anschließt (auch hier), das deutsche Kirchensteuermodell neu zu denken, reiht sich ein in die Liste der gutklingenden Antworten auf komplexe Fragen. Das heutige System ist sicher nicht das einzig richtige oder gar alternativlos. Trotzdem gilt es sorgfältig abzuwägen, was neue Ansätze zu leisten vermögen und ob sie wirklich Allheilmittel sind.

Das deutsche „Kirchensteuermodell“

Das deutsche verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften beruht auf der Freiheit dieser Religionsgemeinschaften aus Art. 137 III WRV iVm Art. 140 GG, sich selbstständig zu organisieren. Denjenigen, die durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, reicht der Staat die Hand, mithilfe des Körperschaftsstatus des öffentlichen Rechts (KöR) von diesen Freiheiten noch besser Gebrauch zu machen. Dazu zählt u.a. das Recht „Kirchensteuern“ nach Art. 137 VI WRV zu erheben. Das Steuerrecht ermöglicht es den Kultusgemeinschaften, den Steueranteil durch das zuständige Finanzamt einziehen zu lassen. Diese Verwaltungstätigkeit vergüten die Glaubensgemeinschaften nach einem festgelegten Satz, der mindestens kostendeckend für den Staat ist.

Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit konfessionssteuerberechtigt sind – je nach Bundesland variierend – zwischen 15 und 50 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Es handelt sich daher entgegen der landläufigen Meinung nicht um ein rein kirchliches Privileg, da neben christlichen und israelitischen Gemeinschaften auch Weltanschauungsgemeinschaften die Möglichkeit der Steuererhebung nutzen.

Die vermeintlichen Vorteile des „italienischen Modells“

Als besseres System wird nun das „italienische Modell“ vorgeschlagen (siehe die informative Einführung von EDOARDO D’ALFONSO MASARIÉ hier). Es könnte durch eine Änderung des Grundgesetzes herbeigeführt werden. Das italienische Modell zeichnet sich demnach dadurch aus, dass von allen steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern 8 Promille der Einkommenssteuer als Kultussteuer eingezogen werden. Diese können in ihrer Steuererklärung angeben, wem sie diesen Betrag zukommen lassen wollen, entweder dem Staat für kulturelle Zwecke oder einer der Kultusgemeinschaften, mit denen der Staat einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Den Religionsgemeinschaften wird dann ein Betrag zugeleitet, ohne offenzulegen, wer ihn bezahlt hat. Der Anteil an die Kultusgemeinschaften richtet sich nach den pro Kopf abgegebenen Voten der Steuerzahlenden, nicht nach der Höhe der Steuersätze der die jeweilige Gemeinschaft angebenden Steuerzahlenden.

Die Verfechter des Modells sehen viele Vorteile gegenüber dem herkömmlichen deutschen Modell. Dazu zählt der eben genannte Beitrag die Vorteile der Entkoppelung von der Religionszugehörigkeit und Steuerleistungen sowie von Finanzierung und öffentlich-rechtlicher Organisationsform, außerdem erreiche das Modell eine transparente und pluralistische Finanzierung. Es ist fraglich, ob die angeführten Vorteile wirklich solche sind.

Die Entkoppelung der Religionszugehörigkeit von Steuerleistungen

Das bisherige Modell ist eine Mitgliederfinanzierung. Dieser Grundsatz wird durch die Entkoppelung aufgehoben mit allen Konsequenzen. Was nach mehr Freiheit für die einzelnen Steuerpflichtigen aussieht, ist für viele eine Einschränkung der Freiheit. Zum einen müssen auch diejenigen Kultussteuer zahlen, die keiner Kultusgemeinschaft angehören, was im bisherigen System nicht der Fall ist. Für sie fiele nach dem italienischen Modell eine Zusatzsteuer an. Auch die Personen, die einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, die keinen Kultussteuer-Vertrag unterzeichnet, würden die Steuer abführen müssen, ohne dass sie der präferierten Gemeinschaft zugutekommt. Wenn der oder die Betreffende die eigene Gemeinschaft unterstützen möchte, muss er oder sie zusätzlich in die Tasche greifen. Beim jetzigen Kirchensteuermodell gibt es diesbezüglich eine größere Freiheit. Die die keiner Gemeinschaft angehören, die eine Steuer erhebt, müssen auch nichts abführen. Sie können dieses Geld selbst ausgeben und bei Bedarf einer von ihnen präferierten Weltanschauungs- oder Glaubensgemeinschaft zukommen lassen.

Für die Religionsgemeinschaften ergibt sich aus der jährlich neu vergebenen Präferenzbekundung der Steuerzahlenden eine erhebliche Unsicherheit in der Finanzierung, die auch Auswirkungen auf die Beschäftigten im kirchlichen Dienst haben wird. Fraglich ist, ob die Gemeinschaften dann das Steuermodell statt einer Mitgliederfinanzierung überhaupt nutzen wollten.

Entkoppelung der Steuer von der Körperschaft des öffentlichen Rechts

Das italienische Modell wird auch als Lösung für die Schwierigkeit der Integration muslimischer Verbände in das deutsche System angeführt. Der Grund dafür liegt unter anderem darin, dass Zweifel bestehen, ob sich die muslimischen Dachverbände umfassend der Pflege einer Religion widmen. Daran hängt die Charakterisierung als Religionsgemeinschaft (siehe die Debatte um den islamischen Religionsunterricht), welche wiederum für die Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts Voraussetzung ist. Wenn man dieses Kriterium durch einen Vertrag zwischen einem Dachverband und dem Staat umgehen kann, verlagert sich die Frage dahingehend, nach welchen Kriterien der Staat die Vertragspartner aussucht. Die Erlaubnis, Steuern zu erheben, von einem Vertragsschluss mit dem Staat abhängig zu machen, räumt dem Staat eine viel größere Entscheidungsmacht als bislang über die Kultusgemeinschaften ein. Das Trennungsgebot würde eingeschränkt statt ausgeweitet. Es müssten, um dem Neutralitätsgebot gerecht zu werden, objektive Kriterien entwickelt werden, denen die Vertragspartner genügen. Diese Kriterien könnten niedrigschwelliger angesetzt sein, als es momentan die Definition von Religionsgemeinschaften ist. Mit welchen und wie vielen muslimischen Verbänden eine Vereinbarung geschlossen werden könnte und ob die steuerzahlenden Musliminnen und Muslime diesen auch ihren Steueranteil zukommen lassen wollen, bliebe abzuwarten.

Die Schaffung einer transparenten und pluralistischen Finanzierung

Der dritte angeführte Vorteil lässt anklingen, dass das bisherige System weder transparent noch pluralistisch sei. Das stimmt schlicht nicht. Die Steuergesetze treffen klare und transparente Regelungen. Auch fehlende Pluralität muss sich die deutsche Konfessionssteuer nicht vorwerfen lassen. Nochmal: Die Erhebung der „Kirchensteuer“ ist kein Privileg der christlichen Kirchen, sondern ist allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zugänglich, die KöR sind.

Weitere Überlegung

Das Kirchensteuersystem steht insbesondere auch deshalb in der Kritik, da ein Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit angeprangert wird, wenn die eigene Konfession auf der Lohnsteuerkarte angegeben und die Arbeitgeber beim Lohnsteuereinzug aktiv werden müssen. Diese Schwachstelle könnte durch das italienische Modell behoben werden, bei dem die Angabe nur auf der jeweiligen Steuererklärung nötig ist.

Fazit

Das italienische Modell bietet zwar Vorteile mit der möglichen – aber keineswegs sicheren – besseren Integration muslimischer Verbände und dem abgeschwächten Eingriff in die negative Religionsfreiheit von Steuerzahlenden und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Diesen stehen aber zahlreiche Einschränkungen in die Freiheit der Einzelnen, eine neue Herausforderung für das Neutralitäts- und Trennungsgebot und eine viel unsicherere Finanzierung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gegenüber. So berechtigt es ist, sich Gedanken über ein zukunftsfähiges Finanzierungsmodell für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Gedanken zu machen, so wichtig ist es, dabei das System ganzheitlich zu beleuchten, um die bestmögliche Lösung zu entwickeln.

 

Zitiervorschlag: Haydn-Quindeau, Kritische Gedanken zur Reform der Kirchensteuer nach italienischem Vorbild, JuWissBlog Nr. 48/2019 v. 26.4.2019, https://www.juwiss.de/48-2019/

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Kirchensteuer, Religionsgemeinschaften, Religionsverfassungsrecht, Sina Haydn-Quindeau, Verfassungsrecht, Weltanschauungsgemeinschaften
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