Böhmermann vs. Merkel: Die Äußerungsrechte der Bundeskanzlerin – Das Urteil des VG Berlin vom 16. April 2019

von SEBASTIAN NELLESEN

Die kontroversen rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann sind auch drei Jahre nach dessen Ausstrahlung noch nicht beendet. Den aktuellen Schlusspunkt bildet das Urteil des VG Berlin, das Äußerungen der Bundeskanzlerin über das Gedicht zum Gegenstand hat.

Nachdem Jan Böhmermann in seiner Fernsehsendung „Neo Magazin Royale“ Ende März 2016 sein „Schmähgedicht“ veröffentlicht hatte, kam es zu Protesten der türkischen Regierung gegen den ihrer Ansicht nach beleidigenden Inhalt. In diesem Rahmen telefonierte die Bundeskanzlerin mit dem türkischen Ministerpräsidenten. Der Inhalt des Telefonats veröffentlichte der Sprecher der Bundesregierung auszugsweise auf einer Pressekonferenz Anfang April 2016. Danach erklärte er:

„Gesprächsgegenstand war auch die jüngste Veröffentlichung eines sogenannten Schmähgedichts gegen den türkischen Staatspräsidenten Erdogan. Die Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident stimmten überein, dass es sich dabei um einen bewusst verletzenden Text handele. Die Bundeskanzlerin verwies auf die Konsequenzen, die der ausstrahlende Sender bereits gezogen hat. Sie bekräftigte noch einmal den hohen Wert, den die Bundesregierung der Presse- und Meinungsfreiheit beimisst.“

Das VG Berlin urteilte, dass Jan Böhmermann keinen Unterlassungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund dieser Äußerungen hat. Die Unterlassungsklage sei bereits unzulässig, da es an einer Wiederholungsgefahr fehle. Auch der von Böhmermann hilfsweise gestellte Feststellungsantrag wurde abgelehnt, da das Gericht die Äußerungen der Kanzlerin für rechtmäßig hält.

Die nachfolgende Besprechung beschränkt sich auf die materiell-rechtlichen Fragestellungen, wobei freilich auch die Ausführungen des VG zur Zulässigkeit interessante Aspekte beinhalten.

Der materiell-rechtliche Prüfungsmaßstab

Als Prüfungsmaßstab für die Äußerungen der Bundeskanzlerin benennt das VG insbesondere die ihr zugewiesenen Aufgaben, das Sachlichkeitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Überzeugend lehnt es den Einwand der Beklagten ab, dass die allgemeinen Maßstäbe für amtliche Äußerungen auf die hier vorliegende Konstellation (Äußerungen im Telefonat mit ausländischem Regierungsvertreter und Mitteilung durch den Sprecher der Bundesregierung) nicht anwendbar seien. Jede (öffentliche) amtliche Äußerung unterliegt richtigerweise prinzipiell den besonderen Anforderungen. Hiervon gibt keinen generellen Ausschluss einzelner Funktionsträger bzw. Äußerungen.

In Einklang mit dem BVerwG weist das VG Berlin darauf hin, dass das Neutralitätsgebot nur gegenüber politischen Parteien i.S.d. Art. 21 GG gelte und der Kläger sich daher nicht darauf berufen könne.

Die Auffassung beruht auf der Annahme, dass die Geltung der politischen Neutralitätspflicht des Staates abhängig von der Organisationsform der Partei i.S.v. Art. 21 GG sei. Für diese Differenzierung gibt es im Grundgesetz jedoch keinen Anhaltspunkt. In Art. 21 GG findet eine solche Beschränkung keine verfassungsrechtliche Grundlage. Die dort normierte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes schließt gerade nicht aus, dass sich weitere Organisationen am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess beteiligen. Vielmehr folgt aus der verfassungsrechtlichen Grundlage der politischen Neutralitätspflicht (Recht auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Demokratieprinzip, Gesamtheit der Freiheitsgrundrechte, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, Wahlrechtsgrundsätze sowie Art. 33 Abs. 5 GG), dass diese nicht auf politische Parteien beschränkt ist. Für amtliche Äußerungen im Zusammenhang mit Wahlen ist das allgemein anerkannt. Aber auch darüber hinaus ist die politische Neutralitätspflicht des Staates kein Privileg, dass nur den Parteien i.S.v. Art. 21 GG zukommt. Es ist Funktionsvoraussetzung für einen freien und offenen Meinungs- und Willensbildungsprozess, dass alle Bürger rechtlich die gleichen Möglichkeiten der politischen Beteiligung haben und sich der Staat prinzipiell gegenüber sämtlichen Teilnehmern gleich zu verhalten hat. Selbst das BVerwG hat in seiner vom VG Berlin zitierten Entscheidung offengelassen, ob es nach seiner Rechtsprechung eine Ausnahme von der Nichtgeltung der politischen Neutralitätspflicht für politische Gruppierungen annimmt, die vor einer Parteigründung stehen.

Die Anwendung im konkreten Fall

Die Äußerungen der Bundeskanzlerin bzw. des Sprechers der Bundesregierung sind von den Kompetenzen der Bundesregierung gedeckt. Wie das VG Berlin überzeugend angenommen hat, informiert die Bundesregierung die Öffentlichkeit über ihre Arbeit als politische Staatsleitung, wozu insbesondere auch die Mitteilung von Ergebnissen aus Gesprächen mit ausländischen Regierungsvertretern gehört. Erhält eine Äußerung wie das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann eine solche Aufmerksamkeit, dass sie für das Verhältnis zu einem anderen Staat relevant wird, ist die Kompetenz der Bundesregierung ausnahmsweise eröffnet.

Die Frage, ob sich die nach § 104a StGB erforderliche Ermächtigung der Bundesregierung zur Strafverfolgung in Hinblick auf § 103 StGB a.F. einschränkend auf ihre Äußerungskompetenz auswirkt, wurde von der Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden. Hierzu äußert sich das VG allerdings auch nicht. Anlass zu dieser Überlegung hätte der Gedanke geben können, dass es womöglich nicht miteinander vereinbar ist, dass einerseits die Bundeskanzlerin als prominente Vertreterin der Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit erteilt, und andererseits eine Wertung über das Gedicht öffentlich äußert (s. dazu den F.A.Z. Einspruch Podcast v. 17.04.2019). Abgesehen von dem zeitlichen Ablauf (1. Äußerungen Bundeskanzlerin/Regierungssprecher, 2. Entscheidung über die Ermächtigung zur Strafverfolgung) spricht gegen eine Beschränkung der Äußerungskompetenz, dass die Entscheidung der Bundesregierung gemäß § 104a StGB ausschließlich politischer Natur ist. Dass sich die Mitglieder der Bundesregierung zu einer politischen Frage eine Meinung bilden und öffentlich kommunizieren, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Auch kann daher nicht angenommen werden, dass die Bundesregierung aufgrund ihrer Entscheidung partiell an die generell deutlich strenger zu bewertenden Äußerungsgrenzen für die Mitglieder der Judikative gebunden wäre.

Die Äußerungsgrenzen der Bundeskanzlerin

Die vom VG vorgenommene inhaltliche Kontrolle der Äußerungen der Bundeskanzlerin anhand des Sachlichkeitsgebots und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist überwiegend überzeugend. Wäre die rechtliche Prüfung jedoch am Maßstab der politischen Neutralität durchgeführt worden, hätte das Gericht wohl zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Bei der Prüfung eines Neutralitätsverstoßes wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Pflicht zu politischer Neutralität für die Mitglieder der Bundesregierung nicht im Sinne einer strengen politischen Neutralitätspflicht verstanden werden darf. Regierungsmitgliedern bleibt auch unter Geltung dieser Pflicht die Möglichkeit, ihre Politik zu erklären und zu verteidigen, sofern die Grenzen des Sachlichkeitsgebots als Mindeststandart staatlicher Kommunikation gewahrt sind. Die Äußerungen der Bundeskanzlerin gehen jedoch über diese Ausnahme hinaus. Sie beziehen sich nicht unmittelbar auf die Politik der Bundesregierung. Es handelt sich zudem weder um eine Information über die Regierungspolitik noch deren Verteidigung in der Öffentlichkeit. Vielmehr sind die Äußerungen als persönliche Wertung der Kanzlerin zu verstehen, die es für eine ordnungsgemäße Regierungsarbeit nicht bedurft hätte. Schließlich hat die Bundeskanzlerin Ende April 2016 selbst ihr Bedauern über ihre Äußerungen öffentlich zum Ausdruck gebracht. Hätte das VG die Anwendbarkeit der Neutralitätspflicht angenommen, wäre es somit auf die Feststellung eines Verstoßes hinausgelaufen.

Das Gericht setzt sich bei seiner Überprüfung der Äußerungsgrenzen ausführlich mit der Frage auseinander, ob die Äußerungen der Kanzlerin als eine Art strafrechtliche Vorverurteilung angesehen werden können. An dieser Stelle hätte es sich erneut angeboten, auf die Rolle der Bundesregierung nach § 104a StGB einzugehen (s.o.). Im Ergebnis kommt das Gericht zutreffend dazu, dass es sich bei den Äußerungen aus objektiver Empfängersicht jedenfalls nicht um eine strafrechtliche Vorverurteilung handelt. Vielmehr bringt die Bundeskanzlerin mit ihren Äußerungen eine Wertung zum Ausdruck, die ausschließlich auf den Text des Gedichtes und nicht auf den Gesamtbeitrag oder die Sendung insgesamt bezogen war. Klarstellend hat der Regierungssprecher zudem darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung sich nicht die Prüfung der Strafbarkeit anmaße.

Dass es sich im Übrigen bei der Bewertung des Textes des „Schmähgedichts“ als „bewusst verletzend“ um eine vertretbare Äußerung handelt, die den Vorgaben des Sachlichkeitsgebots stand hält, belegen bereits die Entscheidungen des LG und OLG Hamburg. Nicht entscheidend ist dabei die Frage, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sich die Kanzlerin vorab über das „Schmähgedicht“ informiert hat. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind lediglich die getroffenen Äußerungen und nicht ein diesen vorgeschalteter Prozess.

Fazit

Das Urteil des VG Berlin stützt sich auf eine gründliche Argumentation, die in weiten Teilen überzeugen kann. Hätte das Gericht jedoch richtigerweise die politische Neutralitätspflicht als Prüfungsmaßstab herangezogen, wäre das Ergebnis anders ausgefallen. In diesem Fall würde die Entscheidung allerdings von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, sodass die Berufung hätte zugelassen werden müssen. Sofern Böhmermann sich gegen die Entscheidung wenden möchte, bleibt nur der Weg über den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO.

Zitiervorschlag: Sebastian Nellesen, Böhmermann vs. Merkel: Die Äußerungsrechte der Bundeskanzlerin – Das Urteil des VG Berlin vom 16. April 2019, JuWissBlog Nr. 52/2019 v. 22.5.2019, https://www.juwiss.de/52-2019/

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Böhmermann, Erdogan, Merkel, politische Neutralität, Schmähgedicht, Sebastian Nellesen
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