Corona-Podcast der Regierung: Ein Tanz auf Messers Schneide?

Von NICOLAS HARDING

Als Reaktion auf die Wissensgier in der Bevölkerung betreibt die Bundesregierung seit nunmehr zwei Monaten einen Podcast, der auf der Homepage der Bundesregierung abrufbar ist. In diesem unterhalten sich verschiedene Hoheitsträgerinnen und Hoheitsträger mit dem Journalisten Sven Siebert über die aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie, wobei der Podcast unter der Schirmherrschaft des Bundespresseamtes steht. Nach eigenen Angaben dient der erfolgreiche NDR-Podcast mit dem Virologen Christian Drosten als Vorbild für den regierungsamtlichen Podcast. Als die stellvertretende Regierungssprecherin dies verkündete, hätte sie im Hinblick auf den Grundsatz der Staatsfreiheit von Presse und Rundfunk eigentlich beschämt reagieren müssen. Vereinfacht gesagt verbietet der Grundsatz der Staatsfreiheit es dem Staat, auf dem Gebiet der Presse und des Rundfunks selbst gestaltend tätig zu werden. Sollte das Format daher entsprechend einzuordnen sein, könnte sich unabhängig vom konkreten Inhalt der Publikation bereits daraus die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit des Podcasts ergeben.

Staatliche Öffentlichkeitsarbeit als Pflichtaufgabe der Regierung

Es steht indes fest, dass sich der Staat durch seine Funktionsträger äußern darf und sogar gegebenenfalls äußern muss. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 1977 in einer wegweisenden Entscheidung zur PR-Kampagne der Bundesregierung fest, dass eine im Demokratieprinzip wurzelnde Pflicht zur Öffentlichkeitsarbeit besteht, die von Verfassungs wegen jedoch keineswegs grenzenlos ausgestaltet ist. Retrospektiv war das Urteil des Gerichts der Beginn einer bedeutsamen, eigenen Regeln folgenden Rechtsprechungsreihe, die sich von Schlagworten wie „Glykol“, „Osho“ und „Spinner“ nur sehr schwer trennen lässt. Kompetenziell lässt sich die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung auf die ungeschriebene Staatsleitungskompetenz stützen. Sie umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Darlegung und Erläuterung der eigenen Politik und sich abzeichnender Probleme. Die Intention der Regierung, die Bevölkerung über die Herausforderungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit den pandemischen Gegebenheiten der Gegenwart zu informieren, ist daher keineswegs verwerflich. Allerdings findet die zulässige Öffentlichkeitsarbeit ihre Grenze dort, wo das Institut der freien Presse und des Rundfunks staatlicherseits gefährdet wird.

Grenze: Staatsfreiheit von Rundfunk und Presse

Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks und der Presse hat seinen Ursprung in den entsprechenden Grundrechten der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG) und der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG). Während sich aus den Grundrechten ein Abwehrrecht gegen staatliche Einflussnahme ergibt, ist im Grundsatz der Staatsfreiheit zugleich ein objektiver Verfassungsgrundsatz zu sehen, der die Grundrechtsträger nicht nur vor einer Einflussnahme schützt, sondern dem Staat die presse- und rundfunkmäßige Betätigung zu großen Teilen untersagt. Dieser Grundsatz steht damit in einem offensichtlichen Konfliktverhältnis zur verfassungsrechtlichen Informationspflicht der Regierung. Während es dem Staat im Hinblick auf die Pluralität des Pressemarktes nicht vollends untersagt ist, als Presseprodukt zu qualifizierende Druckerzeugnisse zu vertreiben, sind staatliche Betätigungen im Bereich des Rundfunks in Ermangelung eines vergleichbaren Gegengewichts besonders kritisch zu sehen. Hinzu kommt, dass dem Rundfunk seit jeher ein besonderes Maß an „Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft“ attestiert wird. Im Zusammenspiel mit dem historisch zu begründenden und die Rundfunkfreiheit zur dienenden Freiheit formenden Vielfaltsdefizit führt dies dazu, dass es dem Staat praktisch ausnahmslos untersagt ist, rundfunkspezifisch tätig zu werden. Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2008 unter Bezugnahme auf das grundlegende erste Rundfunkurteil aus dem Jahre 1961. Die Aufgabe der Rundfunkveranstaltung obliege demzufolge den vielfaltssichernden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rundfunkveranstaltern, die ihrerseits von Verfassungs wegen staatsfrei zu organisieren sind.

Die Einordnung des Regierungspodcasts

Da sich Rundfunk und Presse im Hinblick auf die Staatsfreiheit bei genauerem Hinsehen voneinander unterscheiden, ist für die Beurteilung der Verfassungskonformität des Regierungspodcasts zunächst die Einordnung des Podcasts in die in Rede stehenden Kategorien vorzunehmen. Der Begriff des Podcasts setzt sich zusammen aus dem Begriff „iPod“ und der englischen Vokabel für Rundfunk „Broadcast“, wobei sich allein daraus selbstverständlich noch keine Rundfunkqualität des Formats ergibt. Dass es sich bei einem Podcast nicht um ein Presseerzeugnis handeln kann, ergibt sich gleichwohl bereits daraus, dass dieser – auch wenn dies im Hinblick auf die Entwicklungsoffenheit der Medienbegriffe diskussionswürdig ist – schlichtweg kein Druckerzeugnis darstellt. Im Gegensatz dazu ist der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff durch die Merkmale der an die Allgemeinheit gerichteten Darbietung mit Hilfe elektrisch-magnetischer Schwingungen geprägt, wobei der technische Verbreitungsweg das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zum Pressebegriff ist (und mittelfristig auch bleibt). Dass auch dieser Begriff konturenlos erscheint, ist nicht nur dem Rundfunkgesetzgeber aufgefallen, der den einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff um das Merkmal der Linearität ergänzte, sondern auch dem Bundesverfassungsgericht, das den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff entwicklungsoffen und von der Gefährdungslage her bestimmt wissen will.

Betrachtet man nun den von der Bundesregierung ins Leben gerufenen Corona-Podcast, wird schnell deutlich, dass die Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs als erfüllt anzusehen sind. Nahezu jede Informationstechnologie einschließlich des Internets bedient sich zur Datenübertragung elektromagnetischer Signale. Zudem richtet sich der Podcast an die gesamte Bevölkerung und ist damit ein Paradebeispiel für an die Allgemeinheit gerichtete Massenkommunikation. Außerdem lässt sich im Hinblick auf die Aktualität des Themas und der hochkarätigen Besetzung grundsätzlich auch der Charakter einer meinungsrelevanten Darbietung des Formats kaum bestreiten, sodass dieses insgesamt auch als Rundfunk zu qualifizieren ist.

Verfassungswidrige Inanspruchnahme neutraler Rundfunkautorität?

Hätte das Bundesverfassungsgericht nicht nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage nach unzulässiger Staatsbetätigung im Bereich der Rundfunkveranstaltung stets mit Blick auf die rundfunkspezifische Gefährlichkeit zu beantworten ist, zöge bereits die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Rundfunkfreiheit einen Verstoß gegen die Staatsfreiheit nach sich. Berechtigterweise ist jedoch danach zu fragen, ob das in Rede stehende Format die Art von Gefahr herbeiführt, die der Grundsatz der Staatsfreiheit zu verhindern sucht. Dies ist im Hinblick auf den Regierungspodcast unter mehreren Gesichtspunkten fragwürdig. Zum einen fehlt es an der für klassischen Rundfunk typischen Linearität, sodass der Adressat des Formats diesem nicht „hilflos ausgeliefert“ ist. Vielmehr ermöglichen die technischen Umstände eine selektive Nutzung des Mediums „Podcast“, die sich nach dem Belieben des Adressatenkreises richtet und zur freien Disposition steht. Außerdem lässt sich der Regierungspodcast nicht bei den herkömmlichen Anbietern aufrufen, sondern ist nur über die Homepage der Bundesregierung zugänglich. Dieser Umstand geht sogar über eine die rundfunkspezifische Gefährdungslage ausschließende Selektionsmöglichkeit hinaus, da der Regierungspodcast gewissermaßen „außer Konkurrenz“ auftritt. Im Gegensatz zu den herkömmlichen Erscheinungsformen des Rundfunks, die dem Grundsatz der Staatsfreiheit unterliegen, ist die Pluralität des „Podcastangebots“ nahezu unüberschaubar. Selbst wenn ein Podcast der Bundesregierung nicht zuletzt aufgrund staatlicher Autorität in diesem Angebot zweifelsohne eine Sonderrolle einnimmt, entspricht die Programmvielfalt mehr dem Medium der Presse, das staatliche Aktivität in engen Grenzen erlaubt. Zugleich ist das Format zunächst auf zehn Episoden begrenzt und weist einen unmittelbaren Bezug zur derzeitigen Ausnahmesituation auf, die eine erhöhte Informationsbereitschaft des Staates mit sich bringt.

Auch wenn es nicht unproblematisch ist, dass sich der Staat zur Erfüllung seiner Informationspflichten eines rundfunkähnlichen Formats bedient, verstößt die Bundesregierung durch ihre Aktivität derzeit (noch) nicht gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks. Obschon der Podcast verfassungsrechtlich als Rundfunk i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG zu qualifizieren ist, geht von dem Format keine den Grundsatz der Staatsfreiheit aktivierende Gefahr für die Institution des unabhängigen Rundfunks aus. Durch die Ausgestaltung und separate Abrufbarkeit des Angebots sowie der Formatvielfalt steht der Podcast nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu den anderen pluralitätswahrenden Angeboten Privater. Gleichwohl sind das Selbstverständnis und die Unachtsamkeit des Bundespresseamtes besorgniserregend. Hinsichtlich des Tanzes auf Messers Schneide scheint kein Problembewusstsein vorhanden zu sein. Im Zusammenspiel mit den Kommunikationsentwicklungen des sog. „Konvergenzzeitalters“ gibt dies Anlass dazu, neue Lösungsansätze für das Spannungsverhältnis staatlicher Informationspflichten und unabhängiger Medien zu entwickeln.

 

Zitiervorschlag: Harding, Nicolas, Corona-Podcast der Regierung, JuWissBlog Nr. 78/2020 v. 04.06.2020, https://www.juwiss.de/78-2020/.

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

COVID-19, Nicolas Harding, Öffentlichkeitsarbeit, Presse, Regierungspodcast, Rundfunk, Staatsfreiheit
Nächster Beitrag
Mehr Smend für die Staatsorganisation – Zur jüngsten BVerfG-Entscheidung in Sachen „Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern“
Vorheriger Beitrag
Konsequenzen aus dem BND-Urteil – das Ende der Kooperation?

Ähnliche Beiträge

Von CAROLIN HAGENAH Die Debatte um die Digitalisierung von Parlamenten ist aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie aktueller denn je. Diese Krise betrifft nicht nur unser gesellschaftliches Miteinander und sämtliche Branchen der Arbeitswelt. Betroffen ist auch der Bundestag als Repräsentationsorgan und Herz der Demokratie. Schließlich setzt der Parlamentsalltag mit seinen Debatten, Ausschüssen…
Weiterlesen
Von SIMON DÖRRENBÄCHER Neben den Beherbergungsverboten sind derzeit auch die in den Bundesländern verhängten Sperrzeitenregelungen für Gaststättenbetriebe Gegenstand von Kritik aus Politik, Medizin und Gesellschaft. Auch aus (verfassungs-)rechtlicher Perspektive wirft die Reduzierung von Öffnungszeiten in der Gastronomie Fragen auf, denen sich der nachfolgende Beitrag widmet. (mehr …)
Weiterlesen

Impfen ist (k)eine Privatsache

Theresa M. Weiskopf
von THERESA M. WEISKOPF In seiner Großen-Kammer-Entscheidung in der Rechtssache Vavřička und Andere/Tschechien vom 8. April 2021 hat der EGMR mit einer Mehrheit von 16:1 entschieden, dass eine Impfpflicht zum Schutz vor gefährlichen Krankheiten gerechtfertigt sein kann, um die notwendige Herdenimmunität zu erreichen oder zu erhalten. Der dem Urteil zugrunde…
Weiterlesen

4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Vielen Dank für den Beitrag zu der interessanten Thematik. An sich erscheinen mir die Abgrenzungen und Zuordnungen zu den jeweiligen verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben plausibel. Ich hätte noch spannend gefunden, wie du dich zu den offensichtlichen Inkommensurablitäten zwischen der Rechtsprechungslinie zu staatlicher Öffentlichkeitsarbeit und der Rechtsprechungslinie zum staatlichen Medienverhältnis angesichts digitaler Vermittlungsformen verhältst.
    Wenn man ehrlich ist, stellt die gesamte Online-Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und auch aller anderen staatlichen Stellen bei der schlichten Subsumtion unter die hergebrachte Art. 5 I 2-Dogmatik „Rundfunk“ dar. Dass sie allein deswegen aber noch nichts anrüchiges oder beschämendes hat, machen die Forderungen nach einer demokratisch und rechtsstaatlich notwendigen Öffentlichkeitsarbeit und deren Streben nach einem möglichst inklusiven Ansatz mit großem Publikum deutlich.
    Wenn man Krisenintervention gerade auch bzgl. Corona als Staatsleitungsaufgabe i.S.v. Art. 65 S. 1 GG begreift, hätte man bei diesem Podcast also ein probates Mittel mit probatem Inhalt.
    Ich würde im Digitalen, wo der Staat keine Frequenzen kapern oder Tagespresse oktroyieren kann, das Gebot der Staatsferne primär als thematische Begrenzung auf die staatlichen Aufgaben und evtl. auch als hinreichende Transparenz des staatlichen Ursprungs (keine Pseudo-Presse) deuten. Insoweit dürfte der Podcast nach meiner Sicht noch in Ordnung sein.

    Antworten
  • Danke für Deinen gehaltvollen Kommentar! Im Prinzip sehe ich das genau so. Letztlich dürfte die gesamte Online-Präsenz der Regierung und anderer staatlicher Stellen als Rundfunk zu qualifizieren sein, was streng genommen zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit führen würde. Dass dies im Hinblick auf das Erfordernis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit und ihre Technologiefreundlichkeit im Ergebnis nicht richtig und gewollt sein kann, liegt damit m.E. auf der Hand. Deinen Ansatz finde ich interessant. Die thematische Begrenzung folgt für mich aber schon aus der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, wobei man dort im Hinblick auf die weitreichende Richtlinienkompetenz der Kanzlerin und im Hinblick darauf, dass durch die Ministerien eine flächendeckende thematische Versorgung gegeben sein dürfte, letztlich dazu kommt, dass es keine thematische Begrenzung gibt, sondern Neutralitätspflichten und das Sachlichkeitsgebot begrenzend wirken. Ich würde daher darauf abstellen, inwiefern von der Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Stellen die vom BVerfG für Rundfunk herausgearbeitete Gefahr einer Suggestivwirkung ausgeht.

    Antworten
  • […] besteht eine Pflicht zur behördlichen Öffentlichkeitsarbeit, welche ihre Ermächtigung in der „Staatsleitungskompetenz“ findet und dort eingreift, wo der öffentlichen Stelle eine gesamtverantwortliche […]

    Antworten
  • […] Hierbei fehlt jedoch die Sensibilität für das Gebot der Staatsfreiheit Das lässt auf ein geringes Problembewusstsein der Verwaltung in der Medienschaffung schließen. Das bedeutet nicht, dass durch hoheitliche […]

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.