Wie fly ist eigentlich behördliche Informationsarbeit, wenn sie mit Memes flext? Wenn man sich das Gebaren mancher Behörden in sozialen Netzwerken ansieht, könnte man der Vermutung anheimfallen, die Grundsätze der behördlichen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit hätten sich zu Gunsten kommerzieller Briefings hochmotivierter PR-Berater:Innen in Luft aufgelöst. Ein prominentes Beispiel hierfür ist der Twitterauftritt des Niedersächsischen Verfassungsschutzes. Eine Rückbesinnung auf verfassungsrechtlich gefestigte Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit ist angebracht.
Funktion und Grenzen der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit
Der freie Kommunikationsprozess als Lebensäther der demokratischen, in den Staat hineinwirkenden Öffentlichkeit, verlangt von staatlicher Stelle aus eine Öffentlichkeitsarbeit, die sich kommunikativ in die Informationsgesellschaft unter Beachtung verfassungsmäßiger Grenzen einfindet. Staatliche Informations-und Öffentlichkeitsarbeit ist unerlässlich, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen zu wahren (BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – Öffentlichkeitsarbeit, Rn. 63) und Bürger:Innen zur selbstbestimmten Partizipation an der politischen Willensbildung zu befähigen (st. Rspr, bspw BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 – 2BvE 1/16 – Wanka, Rn. 51; BVerfG, Urt. v. 9.6.2020 – 2 BvE 1/19 – Seehofer, Rn. 49). Insofern besteht eine Pflicht zur behördlichen Öffentlichkeitsarbeit, welche ihre Ermächtigung in der „Staatsleitungskompetenz“ findet und dort eingreift, wo der öffentlichen Stelle eine gesamtverantwortliche Staatsleitungsaufgabe zukommt, die über Informationen wahrnehmbar ist. Diese Öffentlichkeitsarbeit hat im smendschen Sinne eine Integrationswirkung zu entfalten und hierdurch sowohl den Dialog zwischen Bürger:Innen und Staat, als auch unter Bürger:Innen selbst mittels Transparenz, Neutralität und Sachlichkeit zu stärken. Der Rückgriff auf Smend lässt Äußerungsgrenzen nicht entfallen, denn die objektive Werteordnung der Grundrechte setzt einen vom Staat abgekoppelten Meinungsbildungsbereich voraus. Dies mag bei Regierungsmitgliedern, welche gleichzeitig Parteipolitiker:Innen sind, zwar künstlich wirken – im Falle nicht demokratisch legitimierter Exekutivorgane ist dies jedoch selbstverständlich. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit muss somit sein, Bürger:Innen in Stand zu versetzen, sich auf Grundlage verlässlicher Informationen eine eigene Meinung zu bilden.
Und so hat die Verfassungsrechtsprechung erkannt, dass eine solche freie Meinungsbildung nur möglich und eine informative Integration nicht fehlgeleitet ist, wenn die staatliche Öffentlichkeitsarbeit parteipolitische Neutralität wahrt und sich im Rahmen des sachlichen Aufgabenbezugs (nicht willkürlich, erwartungsgemäß kommunikativ) hält. Mit dem Sachlichkeitsgebot geht die Pflicht zur Informationsrichtigkeit einher. Die herausgegebenen Informationen müssen der „materiellen Wahrheit“ – der objektiven Sachlage – entsprechen. Eine emotionale Aufladung amtlicher Äußerungen ist unzulässig, zum Beispiel im Wege der Übertreibung – jedoch sind unvermeidbare emotionale Wirkungen als mittelbar faktische Auswirkungen staatlichen Handelns bis zur Schutzbereichseingriffsgrenze hinzunehmen (BVerfG 26.6.2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 – Glykolwein, Rn. 44 ff.). Scherze, Parodien, Ironie und Sarkasmus sind ohne Sachbezug unzulässig, insbesondere wenn sie mit Polemik einhergehen – und zwar unabhängig davon, ob sie Anklang finden. Durch öffentliche Äußerungen darf folglich nicht der Eindruck entstehen, eine Behörde mache sich über Bürger:Innen lustig. So ist es beispielsweise unzulässig, wenn sich eine Behörde online zum Rächer der Gerechten der Pandemiebekämpfung aufschwingt und ordnungsrechtlich irrelevantes Verhalten in moralische Kategorien einordnet.
Sachlichkeit bedeutet ebenfalls, sich keiner boulevardesken Aufmachung zu bedienen. Die Unterscheidbarkeit von privaten Scherzseiten, Presseprodukten und Telemedien ist elementar, um die für die Demokratie wesensnotwendige Willensbildung von „unten nach oben“ zu schützen. Bürger:Innen müssen wissen, dass sie mit dem Staat kommunizieren. Dies geschieht am besten mit professioneller Distanz, da gerade auf sozialen Netzwerken der Kampf um die größte Aufmerksamkeit und die Verkürzung auf beispielweise 280 Zeichen negative Synergieeffekte wie die Verkennung des (staatlichen) Kommunikationspartners bei gleichzeitiger reichweiten- und empörungsfördernder Komplexitätsreduktion haben kann. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht einem Medienmarkt gleichzusetzen, der Adressat:Innen immer wieder „in den Bann“ ziehen muss. Sobald sich die Kommunikation der Verwaltung auf eine monopolisierbare Aufmerksamkeit ausrichtet, ist die Staatsfreiheit der privaten Medien und der privaten Kommunikation gefährdet. Bewusst betriebener Kampf um größtmögliche Aufmerksamkeit ist nicht Aufgabe staatlicher Publicity, denn ihr kommt ohnehin ein hoheitlich vermittelter besonderer Aufmerksamkeitswert zu.
Behördenverhalten in der juristischen Betrachtung
Die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit sind weder ausdrücklich normiert noch weisen sie absolut klare Gewichtungsschwerpunkte auf – bis auf die aufgezeigten absoluten roten Linien. Ihre Reichweite ist typischerweise durch richterrechtlich entstandene, leicht in der Nebulösität verbleibende Richtlinien im Einzelfall zu bestimmen. Eine feinziselierte Dogmatik sucht man vergebens. Vorliegend richtet sich die Betrachtung auf offizielle Twitterprofile deutscher Behörden, deren Aktivitäten auf andere Netzwerke (Facebook, Instragram) einerseits übertragbar sind und sich andererseits durch die kapazitätsbedingte twitterspezifische Verkürzung besonders auszeichnen. Insofern ist eine Social-Media-spezifische Auslegung im Bewusstsein viraler Effekte und die hierdurch erhöhte Beeinflussungsgefahr der öffentlichen Meinungsbildung geboten.
Zunächst betrachten wir den Niedersächsischen Verfassungsschutz. Der Auftritt zeichnet sich durch intensive Versuche aus, an die Netzkultur der Memes anzuknüpfen. So veranstaltet das Landesamt regelmäßig einen „Memefriday“, bei welchem allem Anschein nach versucht wird, neben sicherheitsrelevanter Aufklärung, jüngere Adressat:Innen gezielt anzusprechen, was auch in den Reaktionen auf Userkommentare sichtbar wird. Doch ganz so lustig ist das nicht, wenn man bedenkt, dass die Behörde hiermit sachliche Hüllen fallen lässt beziehungsweise anscheinend nur in der Lage ist, an sich zulässige Aufklärung über den Weg des Humors zu vermitteln. Dabei ist sich die Behörde ihrer Position durch das Medium der Social-Media-internen Öffentlichkeitsarbeit durchaus bewusst und regt aktiv zum Mitgestalten an. Gegen Sprechrunden oder gezielte Aufklärung spricht aus Sachlichkeitssicht nichts. Diese müssen jedoch mit der notwendigen Distanz erfolgen und dürfen nicht gezielt scherzhaft, zum Erlangen größtmöglicher Reichweiten gestaltet sein. Ein bewusstes Anbiedern an jugendliche User:Innen über das Anwerben und Aufklären hinaus, also des reinen Witzes und Anklanges wegen, ist unzulässig. Denn hiermit wird die sachliche Basis der Kommunikation verlassen.
Ein weiterer Eckpfeiler der Sachlichkeit ist der Verzicht auf einen rhetorischen Gegenschlag, der im Einzelfall einen unmittelbar-faktischen Grundrechtseingriff darstellt – seien diese Tweets auch aufmerksamkeitsfördernd. So fallen Polizeibehörden immer wieder mit vulgären, provokativen oder schlichtweg absurden Tweets direkt aus den Fieberträumen gelangweilter Praktikanten auf. Dies ist nicht nur schreiend rechtswidrig und grundrechtsintensiv, sondern fördert auch keine Bürgernähe.
Bürgernähe bedeutet auch nicht, einer digitalisierten Marktschreierei zu verfallen durch das aufgesetzt witzige Bewerben der Justizauktion. Das öffentliche Profil eines Ministeriums, an welches sich Bürger:Innen für seriöse Informationen zu wenden pflegen, ist weder ein privates Anzeigenblatt noch eine Witzesammlung aus Großmutters Bücherregal.
Fazit
Die vorgebrachten Beispiele zeigen auf: Es hapert mächtig an der Sachlichkeit der Kommunikation hoheitlicher Social-Media-Profile. Das ist nicht nur lästig, sondern auch auf Grund der Grundrechtsintensität stets ein Tanz auf Messers Schneide. Das Ziel ist klar: Aufmerksamkeit und Attraktivität – vor allem für die Jugend, wobei die twittersche Komplexitätsreduktion ihren Anteil leistet. Und tatsächlich besteht die Gefahr, dass insbesondere jüngere Menschen auf die coole Polizei und den basierten Verfassungsschutz von Twitter (oder sonstigen Netzwerken) hereinfallen und jene sich für sie zu guten Ratgebern und Freunden wandeln, anstatt dem Gemeinwohl und der Verfassung verpflichtete Behörden zu bleiben. Das populäre Geposte von Memes und das Abfeiern sämtlicher Jugendsprache könnten innerhalb kürzester Zeit zu einer Gefahr für die freie Meinungsbildung führen. Anschließend könnte man leichter auf jüngere Generationen im Wege der Beeinflussung zugreifen und somit die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung empfindlich schröpfen. Fehlgeleiteter Integration ist damit Tür und Tor geöffnet. Staatlicher Anbiederung ist damit die Taufweihe gegeben. Ganz zu schweigen davon, dass sich Behörden Dank mangelnder Sachlichkeit ihrer Autoritätswirkung entkleiden und der Lächerlichkeit preisgeben – erzählen diese User:Innen doch gerne was vom Pferd.
Hubig, Marvin Damian, Die coole Exekutive von Twitter, JuWissBlog Nr. 102/2021 v. 16.11.2021, https://www.juwiss.de/102-2021/.
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5 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
[…] wenn er die Beschlüsse als vollumfängliche Bestätigung seiner radikalen Vorgehensweise auffasst. Zwar bemüht sich Karlsruhe sichtbar, zumindest einige rote Linien aufzuzeigen. So heißt es bei […]
Guter Beitrag, vielen Dank für die erhellenden Einsichten.
[…] Verwaltung in Wort und Tat erforderlich. Die wortbezogene Amtstätigkeit wird maßgeblich durch die Grundsätze der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit bestimmt. Die sprechende Verwaltung muss sich jedoch aus Gründen der Staatsfreiheit der Presse […]
[…] Hierbei war ihm abermals die Möglichkeit gegeben, in seiner knappen 5:3-Entscheidung die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit zu präzisieren. Überraschenderweise distanzierte sich Richterin Wallrabenstein mit einem […]
[…] Themen – wie etwa die reale Gefahr durch religiösen Extremismus – erfolgreich zu vermitteln. Hubig vertritt hingegen die Auffassung, dass „[s]taatliche Öffentlichkeitsarbeit […] nicht mit einem […]