Polizisten haben kein Recht. Ein dogmatischer Zwischenruf

Von SEBASTIAN SCHWAB

Auf der Kurznachrichtenplattform Twitter hat in der vergangenen Woche ein Video große Verbreitung gefunden, das zeigt, wie letztlich zwölf Polizeibeamte einen 15-jährigen Jugendlichen mit Schlagstock und Pfefferspray überwältigen, um seine Identität festzustellen, nachdem er ordnungswidrig mit seinem E-Roller auf dem Bürgersteig gefahren war. Unabhängig von der in etablierten Medien aufgegriffenen Debatte, ob der Einsatz verhältnismäßig war – was sich ohne Weiteres nicht beurteilen lässt –, ist es eine Konversation am Rande des Einsatzes, die gleichfalls Beachtung verdient.

Im Video ist zu hören, wie eine Polizeibeamte die aufzeichnende Frau anspricht und sie mehrmals dazu auffordert, den Einsatz nicht weiter zu filmen. Dies sei, so die Polizeibeamte, verboten. Aber stimmt das denn? Und ist es denn – allein mit Blick auf die Dogmatik – richtig? Die Antwort auf die erste Frage lautet Ja. Die zweite Frage muss indes, so vertrete ich hier, verneint werden. Es besteht eine Kluft zwischen dem, was die Rechtsprechung zu dieser Frage urteilt, und dem, was Grundrechtsdogmatik als Antwort gebietet.

Die Rechtsprechung

Um das Filmen und Photographieren polizeilicher Einsätze rankt sich eine umfangreiche, auch höchst- und bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Waren früher noch Kameras beschlagnahmt worden, damit der Film nicht entwickelt werden konnte (BVerwG v. 14. Juli 1999 – 6 C 7/98), wurden in neueren Sachverhalten Mobiltelephone eingezogen oder als mildere Maßnahme eine Identitätsfeststellung (OVG Lüneburg v. 19. Juni 2013 – 11 LA 1/13) vorgenommen. Polizei und Staatsanwaltschaften sind mittlerweile dazu übergegangen, das Verhalten des Filmenden als den § 201 StGB (Unverletzlichkeit des nichtöffentlich [!] gesprochenen Wortes) erfüllendes Verhalten zu werten. Zumindest letztere Praxis entbehrt evident jeglicher Grundlage, wie erst jüngst ein lesenswerter Beitrag in der NJW (Ullenboom, NJW 2019, 3108) luzide dargelegt hat. Für die Beschlagnahme-Praxis dagegen fällt das Bild gemischt aus: Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2015 (BVerfG v. 24. Juli 2015 – 1 BvR 2501/13) inzident die Auffassung der Verwaltungsgerichte, dass das Filmen und Photographieren Bediensteter der Polizei zu Zwecken der Beweissicherung rechtmäßig sei, bei Veröffentlichung der Aufnahmen indes ein Verstoß gegen § 22 KUrhG vorliegen könnte, nachdem die abgebildeten Polizistinnen und Polizisten in die Erstellung der Aufnahmen nicht eingewilligt hätten. Zwar kann ein Verstoß gegen § 22 KUrhG bekanntlich gerechtfertigt werden, wenn die abgebildete Person Akteurin oder Akteur eines „Ereignisses der Zeitgeschichte“ (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) ist – nur ob ein Ereignis zum zeitgeschichtlichen wird, ob die Aufnahme in den sozialen Medien „trendet“, weiß man eben oft erst hinterher.

Die Trennung von Amt und Person

Die dargestellte Rechtsprechung wird der für einen freiheitlichen Verfassungsstaat kennzeichnenden Trennung von Amt und Person nicht gerecht. Sie bedarf einer grundrechtlichen Neujustierung. Die Regelungen des Kunsturheberrechtsgesetzes zielen darauf ab, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten zu schützen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nach gängiger Auffassung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gefolgert. Als Grundrecht ist es in erster Linie ein Abwehrrecht gegen den Staat; der Staat selbst hat keine Grundrechte gegen seine Bürgerinnen und Bürger. „Polizeibeamte sind Menschen“ – diese Sentimentalität ist ebenso richtig und verständlich wie banal und belanglos. Denn Polizeibeamte, die unmittelbaren Zwang anwenden, handeln in Ausübung des Gewaltmonopols des Staates. Sie tun das öffentlich, in Uniform und meist mit Recht. Ihre Tätigkeit ist auf Öffentlichkeit angelegt; sichtbare Polizeipräsenz schreckt ab und soll die gefühlte Sicherheit erhöhen. Polizistinnen und Polizisten repräsentieren wie keine zweite Berufsgruppe den Staat, an dem – staats- und demokratietheoretisch immer wieder die Betonung wert – jede einzelne Bürgerin, jeder einzelne Bürger gestaltenden Anteil hat (vgl. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, §100).

Schlüpfen Polizeibeamte in ihre Uniform, machen sie damit kenntlich, dass ihre Handlungen eben diese reflexive Legitimität beanspruchen; im Gegenzug müssen sie darauf verzichten, in der kommoden Privatheit zu leben, die Nicht-Uniformierten zusteht. Als Angehörige der Polizei haben sie kein Grundrecht, das dazu führen könnte, sie unter den Schutz des Kunsturheberrechtsgesetzes zu stellen. Auch eine Pflicht zur Anonymisierung durch Unkenntlichmachen der Gesichter scheidet darum aus. Um nicht missverstanden zu werden: Bedrohung und Körperverletzung von Polizisten durch Rechts- und Linksextremisten sind leider real. Ebenso nicht zu leugnen ist aber, dass eine Anonymisierung staatlicher Hoheitsträger zu Friktionen mit dem Credo führt, das Zeigen des eigenen Gesichtes gehöre zu den Voraussetzungen einer demokratischen Gesellschaft. Wenn der EGMR das für einfache Bürgerinnen sagt, muss es für uniformierte Polizeikräfte erst recht gelten.

Absolute Transparenz als Folge?

Eine Berufung auf das Kunsturheberrecht scheidet nach alledem hier aus, reiht sich aber ein in andere Versuche des Staates, unter Berufung auf (sein) Urheberrecht das Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger zu unterbinden. Die Qualifikation eines solchen Vorgehens als rechtswidrig lässt jedoch nicht den Umkehrschluss zu, der Staat sei zu absoluter Transparenz verpflichtet. Es gibt zulässige Arkanbereiche: Der Fall würde hier zum Beispiel möglicherweise anders liegen, wenn Zivilfahnder auf diese Weise szeneintern enttarnt würden, die Effektivität der Gefahrenabwehr könnte hier zumindest in eine Abwägung mit den Grundrechten der betroffenen Filmenden eingestellt werden. Daneben müssten die Grundrechte der Filmenden auch dort Einschränkungen erfahren, wo der Polizeieinsatz behindert würde. Beides freilich war hier nicht der Fall. Es ging nicht um eine Grundrechtseinschränkung um Willen des legitimen Ziels der staatlichen Gefahrenabwehr, sondern um eine (vermeintliche) Grundrechtskollision, wie sie mit der in der Sache haltlosen Berufung auf das Kunsturheberrechtsgesetz und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht insinuiert wird.

Schutzbereichsverwirrungen

Nachdem nun dargelegt ist, dass Polizeibeamte im vorliegenden Fall – und den üblichen anderen Fällen – kein eigenes Recht haben, das der Position des Filmenden entgegenstehen könnte, stellt sich nur noch die Frage, welche Rechtsposition es eigentlich ist, die der filmenden Person zusteht. Welcher Schutzbereich ist für sie grundrechtlich hier überhaupt einschlägig? Die Frage führt in eine veritable Schutzbereichsverwirrung.

Zwei neuartige Phänomene sind in Rechnung zu stellen: Das des Leserreporters und das der sozialen Medien. Jedermann kann auf Kurznachrichtendiensten wie Twitter oder Videoplattformen wie Youtube selbst erstelltes Material der Öffentlichkeit zugänglich machen. Auch etablierte Medien binden in ihre redaktionelle Berichterstattung immer wieder solche Inhalte ein; insbesondere Boulevard-Blätter fordern ihre Leser sogar zur Einsendung auf und stellen ihnen einen „Presseausweis“ zum Herunterladen zur Verfügung. Wird also unter dem Einfluss sozialer Medien jeder zu seinem eigenen Presseorgan?

Das Grundgesetz geht von einem eher institutionellen Pressebegriff aus. Journalisten, Verlagshäuser, möglicherweise auch Grossisten, unterfallen seinem Schutzbereich. Auch Schülerzeitungen steht das Pressegrundrecht nach dem Abschied vom besonderen Gewaltverhältnis zu. Entscheidend sind – mindestens subkutan – institutionelle und redaktionelle Einbindung und Lauterkeit; damit geht eine Verfassungserwartung einher, die es verdient, aufrecht erhalten zu werden, wenngleich sie im Hinblick auf Boulevard-Medien mitunter wie eine kontrafaktische Verhaltenserwartung anmutet. Gleichzeitig scheidet aber auch die Meinungsfreiheit recht klar aus; es handelt sich, möchte man überhaupt diesen entkörperlichten Begriff auf Bewegtbild-Dokumente (und nicht deren spezifischen Inhalt) anwenden, um „Tatsachen(behauptungen)“. Es bleibt also nur die allgemeine Handlungsfreiheit – nicht viel, aber mehr, als einem Polizeibeamten in Ausübung seiner dienstlichen Funktion zusteht.

Fazit: Kein Recht, aber eine Pflicht

Die Rechtsprechung, nach der man Polizeibeamte zwar zu Beweissicherungszwecken filmen, diese Aufnahmen aber nicht veröffentlichen darf, beruht auf einer grundrechtlichen Abwägung, für die es hier keinen Raum gibt: Polizeibeamte haben als Verkörperung staatlicher Gewaltausübung kein (Grund-)Recht. Die Veröffentlichung kann nur dann verboten werden, wenn der Staat ein eigenes – d.h. nicht-grundrechtliches – Interesse an der Anonymität seiner Beamten hat. Das lässt sich für Einsätze von Zivilfahndern hören, für den ganz gewöhnlichen Einsatz uniformierter Beamter eher nicht.

Die Rechtsposition der Filmenden ist nicht stark: Trotz mancherlei Schutzbereichsverwirrung infolge der Möglichkeiten, die soziale Medien bieten, greift für sie nur die allgemeine Handlungsfreiheit. Doch dieses leicht einzuschränkende Grundrecht trifft auf Seiten der Polizei (im Regelfall) auf kein Gegenrecht, sondern auf nur eine einzige Pflicht: Polizistinnen und Polizisten müssen sich dem Gesetz getreu verhalten. Dabei müssten sie sich eigentlich gern zuschauen lassen.

Zitiervorschlag: Schwab, Sebastian, Polizisten haben kein Recht. Ein dogmatischer Zwischenruf, JuWissBlog Nr. 110/2020 v. 28.8.2020, https://www.juwiss.de/110-2020/

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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Hallo, vielen Dank für Ihren Beitrag, zu dem ich etwas in sachlicher und in sprachlicher Hinsicht sagen möchte.

    In der Sache gehen Sie leider nicht auf die Ihrer Argumentation entgegenlaufende herrschende Rspr. ein, wonach „Grundrechte für Beamte im Rahmen des Dienstverhältnisses in gleicher und nicht lediglich in abgeschwächter Weise [gelten]“ (BVerfGE 139, 19; neuerdings passend zur Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten BVerwG NVwZ 2020, 247). Es wäre spannend gewesen, wie Sie das Sonderstatusverhältnis, das Sie der Sache nach vertreten, begründen. Hegel hat mich da nicht ganz überzeugt. Außerdem hätten mich brennend tiefergehende Ausführungen dazu interessiert, weswegen eine etwaige fehlende Grundrechtsträgerschaft der Polizeibeamten dazu führen soll, dass die ihrem Wortlaut nach insoweit nicht differenzierende KUG-Vorschrift nicht anwendbar ist. Grundrechte sind ja nach gängigem Verständnis eher gesetzlich nicht zu unterschreitendes Mindestniveau als Anwendungsvoraussetzung einfachgesetzlicher Normen, deren Rahmen oberhalb des grundrechtlich Geforderten abzustecken dem Gesetzgeber obliegt.

    Sprachlich finde ich den Beitrag leider oft daneben. Das fängt damit an, dass der im Titel versprochene „dogmatische Zwischenruf“ wenig dogmatisch daherkommt. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt sicher nicht darin, die maßgeblichen Gesetze argumentativ und methodisch auszulegen. Mir schlägt dann insbesondere auf, dass die zahlreichen Fremdwörter mitunter unpassend verwendet werden. Als Beispiel will ich hier nur Folgendes nennen: Dass Polizeibeamte „reflexive [demokratische] Legitimität beanspruchen“ ist doppelt falsch. Weder ist die demokratische Legitimität reflexiv, also von den Beamten selbst ausgehend und sich auf sie zurückbeziehend, noch beanspruchen die Polizeibeamten dies im Sinne eines Rechts auf Legitimität. Hier wäre weniger mehr gewesen.

    Antworten
  • Sebastian Schwab
    31. August 2020 09:35

    Lieber Tobias, vielen Dank für das Mitdenken!
    Drei kurze Einwürfe:
    1. Die Kennzeichnungspflicht und all die Fragen darum sind eben gerade nicht vergleichbar. Da handelt es sich um einen Eingriff des Staates in die Grundrechte seiner Beamten. Dass in diesem Verhältnis der Beamte Grundrechtsträger hat, ist unbestritten und wird durch mich auch nicht in Abrede gestellt: Darum geht es hier nämlich schlicht nicht. Das Verhältnis entspinnt sich ja vielmehr zwischen einem Bürger, einer Bürgerin und dem Beamten in seiner dienstlichen Funktion. Und da gilt eben – übrigens auch nach der außerhalb dieses speziellen Bereichs gefestigten Rechtsprechung – Anderes.
    2. Ja, das KUG differenziert im Wortlaut nicht. Aber das heißt ja nicht, dass man mit Berufung auf den Grund der Vorschrift – nämlich das APR – nicht teleologisch reduzieren könnte, weil nur so weit das legitime Ziel der Vorschrift reicht.
    3. Der Ausdruck der reflexiven Legitimität ist weder einfach noch doppelt falsch, sondern hegelianisch inspiriert: Ein Polizeibeamter beansprucht gegenüber dem Bürger, der Bürgerin, dass seine Eingriffe in dessen Rechtsgüter legitim sind (das ist zumindest mein Ideal polizeilicher Tätigkeit, wenn Sie das anders sehen, müssten Sie mir das erklären), und sie v.a. auch deswegen legitim sind, weil die Bürgerin, der Bürger an der Rechtsordnung, die in diese Rechte eingreift, gestaltenden Anteil hat. Das nenne ich reflexiv: Der legitime Eingriff in meine Rechte ist durch mich selbst legitimiert. Es ist also „meine“ Rechtsordnung – und der muss ich dabei zuschauen dürfen, wie sie agiert, wenn nicht tatsächlich einmal – z.B. aus oben beschriebenem, legitimen Geheimhaltungsinteresse – „weniger mehr ist“. Gerade das vermag ich bei uniformierten Polizisten im alltäglichen Einsatz nicht zu erkennen.

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