von ANTONIA GÄDEKE
Queere Menschen sind im bewaffneten Konflikt eine besonders vulnerable Gruppe, deren Schutz auch aus der Perspektive des Humanitären Völkerrechts diskutiert werden muss. Die Genfer Konventionen und das Völkergewohnheitsrecht schreiben eine Gleichbehandlung aller Menschen bei der Anwendung Humanitären Völkerrechts vor. Die im letzten Jahr erschienene aktualisierte Kommentierung der IV. Genfer Konvention erwähnt erstmals explizit sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität als potenzielle Diskriminierungsfaktoren. Solange es allerdings bei der Forderung nach formeller Gleichheit bleibt, werden die Diskriminierungsverbote wirkungslos bleiben. Stattdessen bedarf es positiver Garantien, die auf die besonderen Bedürfnisse queerer Menschen im bewaffneten Konflikt eingehen.
Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte beweisen, dass eine Beschäftigung mit den Rechten queerer Menschen auf internationaler Ebene möglich ist. Das zeigen die Yogyakarta-Prinzipien von 2007, die Menschenrechte in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität anwenden, oder die Einrichtung des „Unabhängigen Experten zum Schutz vor Diskriminierung und Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität“ durch den UN-Menschenrechtsrat 2016. In Zeiten zunehmender bewaffneter Konflikte drängt sich die Frage auf, ob die menschenrechtlichen Entwicklungen auch Parallelen im humanitären Völkerrecht haben.
Amnesty International berichtete im vergangenen Jahr von Inhaftierungen, Folter und sexualisierter Gewalt gegenüber queeren Zivilist*innen in besetzten Gebieten in der Ukraine durch russische Truppen. 2022 erschien ein Bericht des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (ICRC) und des Norwegischen Roten Kreuzes aus dem hervorgeht, dass LGBT-Personen ein erhöhtes Risiko haben, in humanitären Settings Opfer von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden.
Das wenig überraschende Fazit: queere Menschen sind im bewaffneten Konflikt besonders vulnerabel.
Doch was sagt das Humanitäre Völkerrecht, also das Recht, dass die Begrenzung des durch bewaffnete Konflikte verursachten Leidens zum Ziel hat, dazu? Zunächst einmal: wenig. Dass queere Menschen keine explizite Erwähnung in den über 70 Jahre alten Genfer Konventionen finden, verwundert nicht. Ein Schutz queerer Menschen könnte sich allerdings aus allgemeinen Normen der Genfer Konventionen ableiten lassen, gewohnheitsrechtlich etabliert sein oder zumindest Gegenstand von Debatten im Humanitären Völkerrecht sein. Von besonderem Interesse ist hier die im vergangenen Jahr vom ICRC veröffentlichte aktualisierte Version der Kommentierung der IV. Genfer Konvention zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten (4. Genfer Konvention). Als größtes humanitäres Netzwerk weltweit spielt das ICRC eine relevante Rolle bei der Entwicklung des Humanitären Völkerrechts. Eine von ihm veröffentlichte Kommentierung wird international wahrgenommen und böte so die Möglichkeit, einen Bewusstseinswandel zu dokumentieren und voranzutreiben.
Schutz queerer Menschen durch das bisherige HVR
Selbstverständlich gelten sowohl der Schutz, den die völkergewohnheitsrechtlich geltenden Teile des Humanitären Völkerrechts vermitteln, als auch der Schutz durch die Genfer Konventionen unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung und anderen Diversitätsfaktoren. Folter, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt und ähnliches verbieten sich also schon aufgrund des regulären Schutzes z.B. als Zivilist*innen oder Kriegsgefangene.
Darüber hinaus enthalten die Genfer Konventionen Gleichbehandlungsgebote. Für Kriegsgefangene regelt Art. 16 der dritten Genfer Konvention (GK III), dass alle Kriegsgefangenen gleich zu behandeln sind, „ohne jede auf Rasse, Nationalität, Religion, politische Meinung oder irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung“. Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität können hier als „anderes ähnliches Unterscheidungsmerkmal“ verstanden werden. Ein Gleichbehandlungsgebot für Zivilist*innen enthält Art. 27 Abs. 3 GK IV: er ordnet an, dass geschützte Personen „von der am Konflikt beteiligten Partei, in deren Händen sie sich befinden, mit der gleichen Rücksicht und ohne jede besonders auf Rasse, Religion oder politische Meinung beruhende Benachteiligung behandelt werden“ sollen. Aus der Verwendung des Wortes „besonders“ („in particular“ in der englischsprachigen authentischen Sprachfassung) geht hervor, dass die Liste nicht abschließend ist. Dementsprechend ist von Art. 27 Abs. 3 GK IV auch eine Ungleichbehandlung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität umfasst. Die 2025 erschienene Neuauflage des Kommentars des ICRC erwähnt hier explizit „gender identity“ und „sexual orientation“.
Im Bereich des Gewohnheitsrechts verbietet Rule 88 der Liste der Customary Rules des ICRC eine Ungleichbehandlung bei der Anwendung des Humanitären Völkerrechts basierend auf „race, colour, sex, language, religion or belief, political or other opinion, national or social origin, wealth, birth or other status, or […] any other similar criteria“. Auch hier lassen sich sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität unter „any other similar criteria“ fassen.
Eine formelle Gleichstellung queerer Menschen lässt sich also durchaus aus dem Genfer Recht ableiten.
Unsichtbarkeit Queerer Menschen im Humanitären Völkerrecht
Was formelle Gleichheit allerdings nicht leisten kann, ist diejenigen sichtbar zu machen, deren Vulnerabilität das Recht übersieht. Wie diese Unsichtbarkeit im Humanitären Völkerrecht funktioniert, zeigen zwei Beispiele: der Umgang mit Trans* und Nichtbinären Personen und sexualisierter Gewalt gegen queere Menschen im bewaffneten Konflikt.
Die Genfer Konventionen erwähnen zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, unterscheiden dabei allerdings nur zwischen Männern und Frauen. Ihnen liegt also ein binäres Geschlechterverständnis zugrunde, was dazu führt, dass nichtbinäre und Trans* Personen unsichtbar bleiben. Wer unsichtbar ist, kann auch nicht geschützt werden, ganz egal, ob eine formelle Gleichstellung besteht oder nicht.
Auch sexualisierte Gewalt gegen queere Menschen läuft Gefahr, durch die Geschlechterbilder der Genfer Konventionen übersehen zu werden. Zwar erkennt Rule 93 des ICRC zum Humanitären Völkerrecht an, dass sexualisierte Gewalt auch Männer betreffen kann, das überwiegende Verständnis von Krieg ist jedoch ein zutiefst „gegendertes“. Kriegsführung wird als ein „maskulines“ Phänomen wahrgenommen, Frauen als Opfer und Zivilpersonen. So wird eine differenzierte Betrachtung der Vulnerabilitäten all derer, die von dieser Norm abweichen, erschwert. Auch hier bleiben queere Opfer größtenteils unsichtbar.
Erfordernis positiver Garantien und spezifischer Regelungen
Regelungen, die die Gleichberechtigung queerer Menschen in das Humanitäre Völkerrecht einbringen sollen, treffen also auf eine Ausgangslage, die von Geschlechterbinarität, Rollenzuschreibungen und einer besonderen Gefährdung queerer Menschen geprägt ist. Formelle Gleichheit führt in einer solchen Situation nicht etwa zum gleichwertigen Schutz aller, sondern dazu, dass sich bisherige Ungleichheiten verfestigen. Deshalb bedarf es eines materiellen Gleichheitsverständnisses, das danach strebt, Ungleichheiten aktiv auszugleichen.
Das bedeutet, dass positive Garantien und spezifische Regelungen für queere Menschen in Situationen, in denen sie besonders vulnerabel sind, notwendig werden. Ein Beispiel hierfür könnten spezielle Schutzvorschriften für queere Menschen in Kriegsgefangenschaft sein. Dass solche spezifischen Schutzbestimmungen grundsätzlich möglich sind und keine gegen die Prinzipien des Humanitären Völkerrechts verstoßende Ungleichbehandlung bei der Rechtsanwendung darstellen, zeigt das Genfer Recht: Art. 25 GK III schreibt getrennte Schlafräume für Frauen in Kriegsgefangenschaft vor, Art. 29 GK III verlangt besondere sanitäre Einrichtungen. Der für die Verwendung des Begriffs „Ehre“ viel kritisierte Art. 27 GK IV soll Frauen vor sexualisierter Gewalt schützen. Die 2025 erschienene aktualisierte Kommentierung des ICRC zu Art. 27 IV. GK hebt sogar explizit hervor, dass tatsächliche Gleichberechtigung eine formelle Ungleichbehandlung notwendig werden lassen kann und erwähnt dabei neben dem „biologischen Geschlecht“ (sex) auch das „soziale Geschlecht“ (gender).
Spezifische Regelungen und positive Garantien für queere Menschen würden also nicht im Widerspruch zum bisherigen Genfer Recht stehen. Einen ersten Schritt in die richtige Richtung macht der ICRC-Kommentar, indem er queere Menschen zumindest erwähnt. Für eine tatsächliche Gleichberechtigung und einen effektiven Schutz bedürfte es allerdings eines radikaleren Umdenkens. Ansatzpunkte könnten sein: Wie kann Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt im Krieg nicht nur Frauen betrifft? Welche spezifischen Bedürfnisse haben Transpersonen in Kriegsgefangenschaft? Auch, wenn eine Änderung der Genfer Konventionen wohl nicht realistisch ist, bleibt zu hoffen, dass zumindest der völkerrechtswissenschaftliche Diskurs zu diesem Thema wächst.
Zitiervorschlag: Gädeke, Antonia, Queer Blindness statt materieller Gleichheit: Nachholbedarf im Humanitären Völkerrecht, JuWissBlog Nr. 41/2026 v. 28.04.2026, https://www.juwiss.de/41-2026/.
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