Formalismus erwünscht – Zum Volksbegriff der Verfassung

von PHILIPP OVERKAMP

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„Das Volk“ ist in aller Munde. Aber wer ist das Volk? Und ist es abendländisch-christlich? Ein Blick in die Geschichte der Staatsrechtslehre mahnt diesbezüglich zur Vorsicht.

„Volk“ als politischer Kampfbegriff

Frauke Petry äußert sich im September 2016 gegenüber der Welt am Sonntag zum Begriff „völkisch“. Man müsse daran arbeiten, dass dieser wieder positiv besetzt werde. Völkisches Denken mit Rassismus gleichzusetzen, so Petry, sei eine „unzulässige Verkürzung“. Mit dem empörten Widerstand und den historischen Klarstellungen durch die Medienlandschaft hat Petry wohl gerechnet, wahrscheinlich sogar darauf gehofft. Die Provokation ist ein bewährtes Mittel im politischen Meinungskampf. Und dennoch treibt der Begriff des Völkischen, wie auch der des Volkes, spätestens seit Erstarken von AfD und Pegida („Wir sind das Volk!“) die Öffentlichkeit in Deutschland um. Angela Merkels kontrovers diskutierter Beitrag vom Februar dazu lautete: „Das Volk ist jeder, der in diesem Lande lebt.“

Petrys Plädoyer zum Trotz ist der Begriff des Völkischen verbrannt. Wer ihn verwendet, will Assoziationen zum NS-Staat wecken, mit dessen Rassenpolitik das völkische Denken untrennbar verbunden bleibt. Trotzdem lohnt sich ein Blick in die Geschichte für unser heutiges Rechtsverständnis.

Staatsvolk und kultureller Volksbegriff in der Rechtswissenschaft

Vordergründig herrscht Klarheit: Während die neuen politischen Instrumentalisierungen den Begriff Volk heute unklar und diffus erscheinen lassen, gibt das Verfassungsrecht eine simple Definition. Das Volk, von dem gemäß Art. 20 II GG alle Staatsgewalt ausgeht, ist das Staatsvolk. Das Staatsvolk sind die Staatsangehörigen und die Statusdeutschen nach Art. 116 GG. Keine Kulturgemeinschaft, aber eben auch kein reiner Einwohnerverband. Nach dem Willen des Verfassunggebers gibt der Pass den Ausschlag. Die „relative Homogenität“ des Staatsvolkes, welche das Bundesverfassungsgericht mit Verweis auf Hermann Heller in seiner Maastricht-Entscheidung erwähnt, meint dabei keine kulturelle Verbundenheit sondern (wie von Lübbe-Wolff gezeigt) vielmehr die Existenz einer „gemeinsamen Diskussionsgrundlage“ als Mindestvoraussetzung demokratischer Herrschaft.

Spricht der Jurist vom Volk, so muss er sich an dieses – streng formalistische – Verständnis halten. Auf Grundlage der Verfassung vom „völkischen Volk“ zu schwadronieren ist ohnehin undenkbar. Dagegen hat ein kulturelles Volksverständnis, gewissermaßen als Ergänzung zum Staatsvolk der Verfassung, immer wieder Konjunktur. So wird, angesichts der sogenannten Flüchtlingskrise, etwa eine Pflicht zur Wahrung der kulturellen Identität des Volkes aus der Verfassung hergeleitet. Zu viele Angehörige fremder Kulturen nach Deutschland zu lassen, würde diese Pflicht unterlaufen, weil sich langfristig die Identität des Volkes ändere.

Die Geschichte zeigt aber, dass bei der Verfassungsinterpretation nicht allzu leichtfertig die (abendländische) Kultur als Argument verwendet werden sollte. Denn auch wenn die Verfassung ohne Berücksichtigung ihres kulturellen Hintergrundes nur schwerlich auszulegen ist, so muss einem doch klar sein, dass die Berücksichtigung kultureller Argumente auch immer den Ausschluss der Mitglieder fremder Kulturen in sich birgt.

Wird dann die kulturelle Homogenität oder Identität des Volkes an sich als verfassungsrechtliches Argument oder gar als Idealbild herangezogen, so in- und exkludiert man die Staatsbürger anhand von Gemeinschaftsmerkmalen. Der eben nicht abendländisch-christlich sozialisierte Deutsche wird damit zwar nicht vom Wahlrecht, aber aus der „Gemeinschaft der Verfassungsinterpreten“ (Häberle) ausgeschlossen und damit zum Bürger zweiter Klasse.

Das darf angesichts von Gleichheitssatz und Demokratieprinzip nicht sein. Vielmehr müssen auch Staatsbürger, die sich nicht mit der hiesigen Kultur identifizieren, die grundlegende Möglichkeit haben ihre Vorstellungen in die Verfassungsinterpretation und -entwicklung einfließen zu lassen. Das bedeutet, dass Homogenität und Identität des Volkes als Ist-Zustände bei der Rechtsauslegung zwar berücksichtigt werden können – sie dürfen aber nicht als Soll-Zustände missverstanden werden. Die Verfassung von 1949, geschaffen unter dem Eindruck des völkischen Denkens und den damit einhergehenden Grausamkeiten des selbsternannten Dritten Reiches, gibt dem Staat keinen Auftrag zur Beibehaltung des „Volkscharakters“, keinen Auftrag zur Wahrung der abendländischen Kultur. Natürlich gilt dabei: Wer die Kultur als Ab- und Ausgrenzungsmerkmal versteht, wer eine kulturelle Homogenität gar als Bestandteil der verfassungsrechtlich determinierten Staatsvorstellung identifizieren will, ist deswegen noch lange nicht völkisch. Das völkische Rechtsdenken soll aber, als Perversion des kulturellen Volksverständnisses der Weimarer Rechtslehre, als Warnung gelten.

Das völkische Denken

Die völkische Bewegung des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts war ein heterogenes Sammelbecken unterschiedlicher rechtsextremer und rechtskonservativer Bewegungen. Die NSDAP, welche in ihrem Parteiprogramm von 1920 verkündete „Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist“, war nur eine von vielen derartigen Vereinigungen. Gemeinsame Klammer der Völkischen war ein nicht religiös, sondern rassisch begründeter Judenhass. Das Volk war für sie eine geschichtlich gewachsene und kulturell einheitliche Menschengruppe; vor allem aber – und das unterschied Völkische und andere Deutschnationale – war es ethnisch homogen: „Das Volk sind die Arier.“ Trotz des naturwissenschaftlichen Anstrichs der Rassenbiologie ist die Rasse – etwa für den völkischen Vordenker Houston Stewart Chamberlain – ebenso „Gemüt“ wie „Geblüt“. Wer Arier ist, bestimmt sich nicht nur anhand Haarfarbe und Kopfform, sondern ebenso anhand seines Zugehörigkeitsgefühls zur germanischen Rasse. Der erstarkende Nationalsozialismus griff das gerne auf. Volksangehöriger war nur, wer sich mit dem Volk – in Form des NS-Staates – identifizierte. Statt der pluralen Weimarer „Gesellschaft“ wurde nun die homogene völkische „Gemeinschaft“ beschworen. In dieser Gemeinschaft ging der Einzelne auf und unter. „Dein Volk ist alles, du bist nichts.“

Positiv ließ sich die Volkszugehörigkeit, obgleich Fixpunkt des völkischen Denkens, nicht bestimmen; klar war nur, wer nicht dazu gehörte: Juden und andere als „rassisch minderwertig“ Empfundene, wie Behinderte und Homosexuelle. Aber ebenso exkludierte sie Regimegegnerinnen und -gegner, welche trotz „arischer Ethnizität“ durch ihre Opposition zum NS-Staat außerhalb der Gemeinschaft standen. Das derart verstandene Volk konstituierte sich nur negativ, über die Ausgrenzung seiner vermeintlichen Gegner.

Die Staatsrechtslehre vor 1933: Homogenität & Identität als volksbildende Elemente

Vor 1933 gab es kein ernstzunehmendes völkisches Staatsrecht. Die berühmte Staatsrechtslehre der 1920er Jahre war schon intellektuell viel zu weit von der dumpfen Rhetorik und scharfen Hetze der NS-Bewegung entfernt. Und dennoch lassen sich im „neuen Staatsrecht“, welches im Methoden- und Richtungsstreit der Weimarer Rechtslehrer dem Rechtspositivismus abschwor, durchaus vergleichbare Stoßrichtungen erkennen. Auch hier stand das Kollektiv im Mittelpunkt. Dies galt für Smends Integrationslehre, aber umso mehr für Carl Schmitt. Das Gemeinschaftsdenken durchwirkt dessen Verfassungslehre von 1928. Die wahre Demokratie sei nicht Herrschaft der Mehrheit, sondern der Einheit. Und eine solche Einheit erwachse aus „Identität“ und „Homogenität“ des Volkes. Schmitt, über dessen Stellung vor 1933 noch heute leidenschaftlich gestritten wird, schrieb, dass es zwei Wege gebe, das Problem fehlender Einheit zu beheben. Die friedliche Lösung beinhalte entweder „Auseinandersetzung und Trennung“ oder die „Assimilierung“ der Minderheit. Die andere Methode sei gewaltsamer, aber schneller: Die „Beseitigung des fremden Bestandteils durch Unterdrückung, Aussiedlung der heterogenen Bevölkerung und ähnliche radikale Mittel“. Ein plurales Nebeneinander sei keine Möglichkeit, dieses habe etwas „Abnormes, den Frieden Gefährendes“ (Verfassungslehre, S. 231 ff.).

Auch bei anderen, wie etwa Otto Koellreuter und Hans Liermann, finden sich Übereinstimmungen mit der völkischen Bewegung: Kollektiv vor Individuum, Abgrenzung von Freund und Feind, Ablehnung des Parlamentarismus und eben der Wunsch nach kultureller Homogenität. Dieses Staatsverständnis erleichterte den ideologischen Übergang in den gemeinschaftsbezogenen Führerstaat ab 1933. Der wesentliche Unterschied zwischen völkischer Idee und neuer Staatsrechtslehre ergab sich aus dem Volksbegriff an sich. Für das antiliberale Weimarer Staatsrecht war die Rasse nur eines von vielen volksbildenden Elementen. Andere waren insbesondere Sprache, Sitte, Geschichte und Recht – die gemeinsame Kultur.

Aus der Geschichte lernen?

Einer kulturellen Herleitung des Volksbegriffs wohnt denklogisch ein exkludierendes Element inne: Wer nicht zur Kultur gehört, gehört nicht zum Volk. Wer außerhalb des Volkes steht, steht außerhalb der Gemeinschaft. Sein Recht ist dem des Gemeinschaftsmitglieds nachgeordnet. Was nationale Homogenität als demokratisches Ideal konsequent zu Ende gedacht bedeutet, zeigt einmal mehr Carl Schmitt in seiner Verfassungslehre (S. 233): „Ein demokratischer Staat würde sich durch eine konsequente Anerkennung der allgemeinen Menschengleichheit auf dem Gebiet des öffentlichen Lebens und des öffentlichen Rechtes seiner Substanz berauben.“

Dieser Befund kann die Rechtswissenschaft von heute nicht daran hindern mit der abendländisch-christlichen Kultur zu argumentieren; man denke nur an die Kopftuchentscheidungen. Die Übergänge zwischen zulässiger kultureller Verfassungsauslegung und einem dahingehend problematischen kulturellen Volksbegriff sind fließend. Denn auch die deutsche Verfassung ist ein Produkt ihrer spezifischen Kultur: Kein Art. 1 I GG ohne Kant. Aber das Bewusstsein über die historische Verquickung von Homogenitätspostulaten und völkischer Ausgrenzung sollte zu einem sehr vorsichtigen Umgang mit kulturellen Argumenten führen und vollends verhindern, dass die kulturelle Homogenität des Volkes zum verfassungsrechtlichen Selbstzweck erhoben wird. Das Volk des Grundgesetzes ist das Staatsvolk. Andere Volksbegriffe haben daneben keinen Platz.

Carl Schmitt, Kultur, Philipp Overkamp, Staatsrechtslehre, Staatsvolk, Verfassung, Völkisch, Volksbegriff
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

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