von HÜSEYIN CELIK
Liess sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) von einem nationalistischen Politiker instrumentalisieren, als er in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 feststellte, dass das Leugnen des Völkermordes an den Armeniern unter den Schutz der Meinungsfreiheit gemäss Art. 12 EMRK fällt? Anlass zu diesem Urteil bildeten Äusserungen des türkischen Politikers Doğu Perinçek, wonach die Massaker an den Armeniern zur Zeit des Ersten Weltkriegs im Osmanischen Reich kein Völkermord gewesen seien. Wegen öffentlicher Leugnung des Völkermords an den Armeniern wurde Perinçek in der Schweiz aufgrund des Art. 261bis Abs. 4 StGB wegen Rassendiskriminierung strafrechtlich verurteilt. Die Entscheidung des Gerichtshofes wurde mit grosser Spannung erwartet, weil er zum ersten Mal über die Antirassismus-Strafnorm und das Armenische Genozid urteilen konnte.
Sachverhalt und Hintergrundinformation
Bei blutigen Massakern und während der Deportationen vor genau 100 Jahren kamen je nach Schätzung zwischen 300’000 und anderthalb Millionen Armenier im Osmanischen Reich zu Tode. Wie der Schweizer Nationalrat anerkennen 20 Staaten die Geschehnisse von 1915/16 als Völkermord an den Armeniern. Die Türkei bezeichnet sich als Nachfolgestaat des Osmanischen Reichs, hat sich allerdings bisher nicht mit den Ereignissen während des Untergangs des Osmanischen Reichs auseinandergesetzt. Deswegen belasten die Ereignisse von 1915 das Verhältnis zwischen den Armeniern und der Türkei auch heute noch stark.
Die eigentlichen Beweggründe für die Äusserungen von Perinçek liegen im Kontext des armenisch-türkischen Konflikts mit innenpolitischen Auswirkungen. Als Präsident der linksnationalistischen Arbeiterpartei trat Perinçek in diesem Konflikt als Verteidiger des Erbes des Kemalismus hervor. In diesem Zusammenhang nahm er 2005 an mehreren Konferenzen seiner Partei in der Schweiz teil. Bei diesen öffentlichen Auftritten hat er den Völkermord an den Armeniern im Osmanischen Reich in den Jahren 1915/16 geleugnet. Er bezeichnete den armenischen Genozid als eine „internationale Lüge“. Aufgrund dieser als „nationalistisch“ und „rassistisch“ eingestuften Äusserungen wurde Perinçek vom Bezirksgericht in Lausanne am 9. März 2007 wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB verurteilt. Das Waadtländer Kassationsgericht bestätigte das Urteil mit der Begründung, dass der an den Armeniern begangene Völkermord wie der Völkermord an den Juden ein historischer Fakt sei und von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfasst werden sollte. Eine Beschwerde vor dem Schweizerischen Bundesgericht war erfolglos.
Als Jurist mit einem Doktortitel kannte Perinçek die Reichweite von Art. 261bis StGB und setzte sich bewusst einer strafrechtlichen Sanktionierung auf Schweizer Territorium aus. Eine Verurteilung im Ausland sollte seinen Äußerungen mehr Resonanz und seiner Politik Gehör verschaffen. Anders als schweizerische Vorinstanzen stellte die zweite Sektion des EGMR am 17. Dezember 2013 eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK fest; das Urteil wurde am 15. Oktober 2015 durch die Grosse Kammer bestätigt. Beim Streit um die Verwendung des Begriffs „Genozid“ fiel das Urteil zugunsten der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) aus. Was bedeutet dieses Urteil nun? Kommen künftig auch Holocaust-Leugner ungeschoren davon?
Meinungsäusserungsfreiheit versus Rassendiskriminierung
Der Gerichtshof hatte unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung zu prüfen, ob die umstrittenen Äusserungen von Perinçek vom Anwendungsbereich der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK erfasst sind. Er kam zum Schluss, dass Perinçek sich auf Art. 10 EMRK berufen könne. Als Gründe dafür führt er aus, dass Perinçek niemals die Existenz von Massakern und Deportation während dieser Jahre bestritten habe, sondern lediglich die rechtliche Qualifikation dieser Ereignisse als Völkermord. Zudem habe er weder zu Hass noch zu Intoleranz aufgerufen. Im Gegensatz zu den Schweizer Instanzen gewichtete der Gerichtshof damit die Meinungsäusserungsfreiheit höher. Er stellte zwar fest, dass manche Aussagen von Perinçek durchaus provokant seien. Nach seiner Rechtsprechung fielen jedoch auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen können, unter den Schutz von Art. 10 EMRK. Eine freiheitlich demokratische Gesellschaft dürfe missliebige Meinungen nicht verbieten, sondern müsse vielmehr solche Auseinandersetzungen zulassen. Die Grenze der Meinungsäusserung liege dort, wo eine Stellungnahme oder Rede zu Hass oder Gewalt anstacheln sollte, was nicht der Fall sei.
Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass er sich nicht auf eine Geschichtsdebatte einlässt. Die Frage, ob die Ereignisse von 1915 als Genozid qualifiziert werden konnten, sei zweifellos vom großen öffentlichen Interesse. Er fühle sich jedoch nicht dazu aufgerufen, über die Massaker und Deportationen, denen das armenische Volk durch das Osmanische Reich ausgeliefert war, zu befinden. Deswegen nehme er ausdrücklich keine Bewertung vor, ob es sich bei den Geschehnissen von 1915 tatsächlich um Völkermord handelte oder nicht. Nach diesen Ausführungen fügt der Gerichtshof allerdings hinzu, dass er nicht davon überzeugt wäre, dass der allgemeine Konsens, auf den die Schweizer Gerichte verwiesen, die Verurteilung von Perinçek zu rechtfertigen vermag. Von 190 Staaten hätten nur 20 dieses Massaker als Völkermord bezeichnet.
Diese Ausführungen stellen einen Widerspruch dar: Obwohl er zunächst verneinente, nahm der Gerichtshof doch eine Bewertung der Ereignisse von 1915 vor, indem er den Konsens bezweifelte, auf den die Schweizer Gerichte ihre These abstützten, und die Zahl der Staaten als gering schätze, die den Massaker an Armeniern als Völkermord bezeichnen. Ohne seine eigene Meinung kundzutun, hat der Gerichtshof eine Bewertung vorgenommen, die der breiten Masse in der Türkei den Eindruck vermittelt, der Gerichtshof habe entschieden, die Ereignisse von 1915 seien kein Genozid; dies war das Ziel von Perinçek, wozu er den EGMR instrumentalisiert hat. Dies dient nicht der Versöhnung, sondern macht die Verarbeitung der Vergangenheit schwieriger als zuvor.
Armenischer Genozid versus Holocaust
Der Gerichtshof stellte ausserdem fest, der vorliegende Fall unterscheide sich von Fällen, in denen der Holocaust an den Juden durch das nationalsozialistische Regime geleugnet wird. Die Leugnung des Holocaust falle nicht in den Schutzbereich der oben beschriebenen Meinungsfreiheit und könne im Rahmen von Art. 261bis Abs. 4 StGB unter Strafe gestellt werden. Grund dafür seien die konkreten historischen Fakten wie etwa die Existenz der Gaskammern und eine klare Rechtsgrundlage wie Art. 6 Abs. C des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs von Nürnberg sowie die gerichtliche Einstufung dieser Handlungen als Völkermord. Damit hat der Gerichtshof dem Holocaust einen besonderen Stellenwert zugestanden und als historisches Faktum anerkannt. Dabei macht er einen Unterschied zwischen dem Holocaust und den anderen Genoziden; die Gründe, die er dazu aufführt, sind allerdings nicht ohne weiteres überzeugend. Als internationales Gericht hätte er sich mit dem Thema beschäftigen und sein eigenes Urteil über die rechtliche Qualifikation der Ereignisse von 1915 fällen können. Dies hätte Klarheit geschaffen. Die vorgenommene Unterscheidung zwischen Holocaust und anderen Völkermorden macht die Situation komplexer als sie ist.
Auswirkungen des Urteils
Der EGMR hielt zwar fest, das Urteil sei kein Freibrief, um Verbrechen gegen die Armenier zu leugnen. Das Urteil stellt allerdings eine Enttäuschung dar, wirft man einen Blick auf die türkische Innenpolitik und die Debatte über den Fall Perinçek. Dabei stellt man fest, dass der Fall Perinçek Teil einer Kampagne ist, die dazu geführt wird, um Völkermord an Armeniern zu leugnen. In der Öffentlichkeit wird das Urteil als Sieg und höchstgerichtliche Bestätigung der offiziellen Politik dargestellt, wonach kein Genozid an Armeniern stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund betrachtet ist die Auslegung des Falls durch den EGMR zu gutgläubig bzw. mangelhaft. Der EGMR hätte sich stärker auf die Feststellungen der nationalen Instanzen, nämlich dass die Kampagne rassistisch motoviert war, stützen sollen. Im Übrigen kommt das Urteil all jenen Kräften in der Schweiz entgegen, die schon immer für die Abschaffung von Art. 261bis Abs. 4 StGB plädiert haben, weil einige ihrer Wahlkampfwerbekampagnen unter den Tatbestand dieser Norm subsumiert werden können.
Hüseyin Çelik, Dr. iur. des., ist Postdoktorand der Universität Zürich und Visiting Research Fellow an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin.
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„Ohne seine eigene Meinung kundzutun, hat der Gerichtshof eine Bewertung vorgenommen, die der breiten Masse in der Türkei den Eindruck vermittelt, der Gerichtshof habe entschieden, die Ereignisse von 1915 seien kein Genozid; dies war das Ziel von Perinçek, wozu er den EGMR instrumentalisiert hat. “
Um von einer Instrumentalisierung sprechen zu können, müsste der EGMR ein Instrument gewesen sein. Dies erfordert aber gemeinhin, dass man das Instrument beherrscht, es seinem Willen gemäß einsetzen kann. Wie der EGMR urteilen würde und v. a. mit welcher Begründung oder Argumentation konnte aber auch Herr Perincek nicht vorhersehen. Etwas anderes könnte gelten, wenn aus vergangenen Urteilen vorherzusehen gewesen wäre, dass sich der EGMR in dieser Art einlassen würde, wozu mir aber nichts bekannt wäre. Den Vorwurf der „Instrumentalisierung“ hielte ich also für ein wenig hochgegriffen.
Ggf. könnte man dann von einer Instrumentalisierung des Urteils durch eine nachfolgende Kampagne sprechen. Die politische Nutzbarkeit bzw. Missbrauchsanfälligkeit kann aber m. E. nicht der Maßstab für höchstgerichtliche Urteile sein.
Danke, Celik, für deinen Beitrag. Mich überzeugt deine Argumentation. Bin auch der Ansicht, dass sich selbst im Urteil der Grossen Kammer noch zu viele Ungereimtheiten finden (auch wenn es immerhin nicht mehr von einem politischen, juristischen und historischen Diskursbeitrag des P. spricht, sondern lediglich noch vom politischen Diskurs). Die historische Nichtäusserung (fürs Urteil und die Unterscheidung zum Holocaust entscheidend) wird etwas besser begründet als im Urteil der ersten Kammer, aber (wie im Beitrag richtig erkannt) auch nicht konsequent durchgezogen. Ganz grundsätzlich stört mich dieser nahezu postmoderne, dekonstruktivistische Glaube daran, man könne alles offen lassen, alles anzweifeln und dann doch treffende Urteile fällen. Diese normative Selbstgenügsamkeit! Der Aberglaube, man sei auf die Festlegung (entscheidrelevanter!) Fakten nicht angewiesen.
Wenn Fakten der Vergangenheit entscheidrelevant sind, dann ist auch eine Nichtäusserung über diese Fakten letztlich eine implizite Äusserung – man muss sie nur vom Entscheid ableiten. Wäre der EGMR von der Tatsache des Genozids ausgegangen, hätte er anders (zumindest im Sinne der Richterin Nussberger) befinden müssen.
In normativer Hinsicht hat der EGMR übersehen, dass P.s Äusserungen, soweit nicht Leugnung des Genozids, dann jedenfalls eine Art „Rechtfertigungsdiskurs“ darstellen. Das wird genauso von der Strafnorm erfasst und ist auch in rein moralischer Hinsicht mindestens genauso verwerflich. Genozide kann man allenfalls leugnen, weil man es nicht besser weiss und Opfer der entsprechenden Propaganda ist. P. aber kennt Recht und Geschichte und ist trotzdem der Meinung, dass es sich nicht um Genozid, sondern um enie Art gerechtfertigte Selbstverteidigung im Krieg ging. Wenn da nicht Rassismus waltet, wo dann? Was ist schlimmer, als einem ermordeten Volk nachzurufen: „Recht geschehen!“?
Dass die Richter nicht wirklich von ihrem Urteil überzeugt waren, zeigt m.E. auch der Entscheid, keine Genugtuung auszusprechen. Diese wäre zwar skandalös gewesen, aber immerhin folgerichtig. Doch zu sehr schimmert überall der „gute Wille“ gegenüber Perinçek durch. Man hatte wohl das Urteil im Bauch und dann fleissig nach Gründen hierfür gesucht. Man = eine knappe Mehrheit. Traurig ist, dass das Urteil derart knapp ausfiel: Zwei Schweizer Richter (Helen Keller, die sich nicht dazu durchringen konnte, vom grob fehlerhaften ersten Urteil abzukommen, und Mark Villiger, Richter für Liechtenstein) und der Richter aus der Türkei gaben den Ausschlag.
Mit dem Resultat des Urteils musste man rechnen, aber eine bessere Begründung hätte ich erwartet; eine Begründung etwa im Sinne der deutschen Richterin (Nussberger), welche sich der Mehrheit lediglich aus formellen Gründen anschloss (die Rechtsfolge der Norm ist i.E. zu wenig vorhersehbar).
@ Christoph: Ich kann deiner Begründung nicht folgen, vermute aber, dass es mit dem etwas besonderen juristischen Verständnis von „Instrumentalisierung“ zu tun hat, das Deutschland kennt, in anderen EMRK-Landen aber wohl eher unüblich ist. Für mich ist Instrumentalisierung einfach eine erfolgreiche Beeinflussung zu einem bestimmten Zweck. P. hat es versucht und es ist ihm gelungen. Die Verteidigung Perinçeks und die flankierende Begründung durch die Türkei waren rein strategisch betrachtet auf hohem Niveau (siehe etwa Spitzfindigkeit betr. „public order“ vs. „prevention of public disorder“). Dass sich das auf den Entscheid auswirkte, ist offenkundig, wurden doch unter anderem diese Spitzfindigkeiten und diverse Argumente der Verteidigung ohne jegliche Skepsis übernommen.
Der EGMR hätte im Sinne der Richterin Nussberger die Schweiz verurteilen, die Meinungsäusserungsfreiheit (sehr) hoch halten und gleichzeitig doch das Mindeste tun und sich zum Genozid äussern können. Dass es davon absah, kann man durchaus mit Instrumentalisierung erklären. Falsch ist das Urteil natürlich aber nicht deshalb, weil die Richter instrumentalisiert wurden (man könnte ja theoretisch auch zu einem fundierteren Urteil hin instrumentalisiert werden), sondern u.a. weil es von falschen Tatsachen ausgeht und Widersprüche innerhalb des Urteils und im Vergleich zu anderen Urteilen (betr. Holocaust-Leugnung u.a.)enthält.
Besten Gruss
Matthias Uffer