Nochmal: Das Recht Schwerstkranker auf Medikamente zur Selbsttötung

von MIRIAM LEMMERT

Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 hat das BVerfG die Vorlagen des VG Köln zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG als unzulässig abgewiesen, also in der Sache nicht entschieden. Das klingt zunächst wenig spektakulär, ist jedoch in einer Reihe von Ereignissen und als Glied einer immer länger werdenden Kette von Rechtfertigungsversuchen des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn zu sehen, weshalb der folgende Beitrag diesen jüngsten Beschluss einordnen wird.

Der Hintergrund

Hierbei ging es nämlich um die Vereinbarkeit des Ausschlusses der Erteilung einer Erwerbserlaubnis für Betäubungsmittel zur Selbsttötung mit dem Grundrecht auf Selbstbestimmung über den Zeitpunkt und die Art des eigenen Todes – dass letzteres aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt, hatte nicht nur das BVerwG (Az. 3 C 19.15) in seiner Grundsatzentscheidung vom 2. März 2017 angenommen und unter engen Bedingungen (unheilbare Krankheit, unerträgliche Leidenssituation, freie und ernsthafte Entscheidung, keine zumutbare Alternative) einen Anspruch auf Erlaubniserteilung angenommen. Die Prämisse wurde sogar vom BVerfG am 26. Februar 2020 in einer in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommenen und größtenteils gelobten Entscheidung bestätigt (Az. 2 BvR 2347/15, vgl. allein Ls. 1 a) -c)).

Anlass für die Vorlage gab nun trotzdem das von Spahn geführte Bundesgesundheitsministerium (BMG), indem es dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Art Nichtanwendungserlass in Bezug auf das zwar nicht in seinen Voraussetzungen, aber in seinen Folgen doch recht liberale BVerwG-Urteil hatte zukommen lassen. Daraus folgte, dass sich das von den Betroffenen gefeierte BVerwG-Urteil nie in der Praxis auswirkte – entweder wurden die Anträge abgelehnt oder die unheilbar kranken Betroffenen verstarben in der Zwischenzeit (vgl. zu diesem Komplex und den daraus folgenden rechtsstaatlichen Problematiken hier). Letztere zynische Folge trat im Übrigen auch im Vorlageverfahren 1 BvL 3/20 ein, welches durch den durch das VG Köln mitgeteilten Tod der Klägerin des Ausgangsverfahrens am 27. Februar 2020 mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig wurde. Die Begründung für den Nichtvollzug wechselte stetig; in jüngerer Zeit wurde insbesondere auf den „Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht“verwiesen, der es gebiete, die Entscheidungen zu § 217 StGB und der Kölner Vorlage abzuwarten.

Die Vorlage

Im Gegensatz zum BVerwG, welches mittels einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 unter engen Bedingungen (unheilbare Krankheit, unerträgliche Leidenssituation, freie und ernsthafte Entscheidung, keine zumutbare Alternative) einen Anspruch auf Erlaubniserteilung bejahte, sah das mit einer auf die BVerwG-Rechtsprechung gestützten Klage befasste VG Köln die Voraussetzungen für eine solche Auslegung als nicht gegeben an, weshalb es das BVerfG gem. Art. 100 I GG am 19. November 2019 angerufen hatte (Az. 7 K 8560/18).

Argumentiert wurde, dass es aufgrund von Regelungszweck und Systematik des BtMG sowie aktuellen Gesetzesänderungen keine Spielräume für eine solche Auslegung gebe. Die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für ein Betäubungsmittel zur Selbsttötung widerspreche dem erkennbaren historischen und aktuellen Willen des Gesetzgebers, der insbesondere im Gesetzgebungsverfahren zu § 217 StGB zum Ausdruck gekommen sei. Zudem müsse der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen im grundrechtsrelevanten Bereich selbst treffen.

Der hieraus resultierende Rechtszustand sei indes mit dem in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Tod unvereinbar, wenn sich der Betroffene aufgrund einer schwersten Erkrankung in einer extremen Notlage befinde. Insbesondere könnten betroffene Personen nicht auf die früher vereinzelt vorhandene Alternative einer Erwerbserlaubnis verwiesen werden, um einen Arzt um Sterbehilfe durch Verschreibung eines tödlich wirkenden Arzneimittels zu bitten, weil der Gesetzgeber diesen Ausweg praktisch durch die Einführung des § 217 StGB und die Akzeptanz des Verbots der ärztlichen Suizidbeihilfe im ärztlichen Berufsrecht versperrt habe. Der ausnahmslose Ausschluss einer Erwerbserlaubnis sei auch nicht wegen der Gefahr einer Normalisierung des Suizids gerechtfertigt, da das staatliche Genehmigungsverfahren z.B. durch eine ärztliche Verschreibung von Betäubungsmitteln ersetzt werden könnte.

Die Ablehnung

Das BVerfG lehnte diese Vorlagen mit der Begründung ab, dass sie den Begründungsanforderungen aus § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG jedenfalls angesichts der zwischenzeitlich durch das BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 217 StGB nicht genügten, um die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften auch unter den geänderten Rahmenbedingungen darzulegen (Az. 1 BvL 2/20).

Das VG hatte die Entscheidung des BVerfG in Sachen § 217 StGB nämlich offenbar so nicht vorhergesehen und seine Vorlagebeschlüsse maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass den Betroffenen keine andere sichere und zumutbare Möglichkeit der Lebensbeendigung zur Verfügung stehe, insbesondere nicht zugemutet werden könne, einen Arzt zu suchen, der bereit sei, die mit der Leistung von Sterbehilfe (insb. aufgrund von der Existenz des § 217 StGB) verbundenen rechtlichen Risiken einzugehen. Hierbei wurde dann maßgeblich auf die (mittlerweile aber entfallene) Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung zur Selbsttötung abgestellt und im Übrigen davon ausgegangen, dass das ärztliche Standesrecht einer ärztlichen Begleitung und Unterstützung der Selbsttötung beispielsweise durch ärztliche Verschreibung eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels jedenfalls nicht in allen Bundesländern entgegenstehe (vgl. VG Köln, Rn. 52). Aufgrund des Entfallens des § 217 StGB stelle sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Sterbehilfe anstelle einer Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung heute anders als zum Zeitpunkt der Abfassung des Vorlagebeschlusses.

Was folgt hieraus?

Dem Beschluss des BVerfG ist grundsätzlich zuzustimmen – die Argumentation des VG wurde durch die fortgefallene Existenz des § 217 StGB zumindest löchrig. Dies ist sehr ärgerlich, kam doch so auch nicht zur Geltung, dass im Großteil der Bundesländer dem ärztlich assistierten Suizid nach wie vor doch das Standesrecht entgegensteht (vgl. hierzu in einer bloßen Randbemerkung auch VG Köln in Rn. 155; bzgl. der rechtlichen Risiken für Ärzte deutlicher differenzierend BVerwG in Rn. 35) – der Staat muss den Grundrechtsschutz aber nicht nur allgemein innerhalb seiner eigenen Rechtsordnung gewährleisten (deswegen wäre schon ein Verweis auf Sterbehilfe im Ausland unzumutbar, vgl. Rn. 300 hier), sondern dies muss auch flächendeckend gegeben sein.

Zudem könnte aufgrund des Wortlauts des Ablehnungsbeschlusses („[…] stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Sterbehilfe anstelle einer Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung […] heute anders“, Rn. 15) gerade bei geneigten BMG-Mitarbeitenden der Eindruck entstehen, dies sei ein Fingerzeig in die Richtung, ein (ärztlich) assistierter Suizid sei eine zumutbare Alternative zum selbstverantworteten. Dabei verweist der gefasste Beschluss meiner Ansicht nach aber nur auf das aus formalen Gründen bestehende Begründungserfordernis, welches sich auf den Zeitpunkt der Kammerentscheidung bezieht.

Eine solche Auffassung würde auch dem Kern des BVerfG-Urteils aus Februar widersprechen: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schützt nicht nur die Entscheidung über das „Ob“, sondern gerade auch über das „Wie“ der Lebensbeendigung. Daher macht es im Ergebnis keinen Unterschied, dass durch das BVerfG-Urteil gerade die Möglichkeit des assistierten Suizids eröffnet wurde, wodurch man nun nicht mehr von einer „faktischen Unmöglichkeit” des Suizids sprechen kann. Bezugspunkt dieser Unmöglichkeit sowie der Bedingung realer Wirkkraft von Alternativen (Rn. 283) war auch immer der Zugang speziell zur Assistenz (vgl. Rn. 216: „faktisch unmöglich, die von ihm gewählte […]“). Die Annahme, dass keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung stehen, intensivierte nur den Eingriff, begründete ihn aber nicht (vgl. Rn. 280). (Vgl. zu diesem Komplex weiterführend schon hier.)

Wie wird es weitergehen? Für das BMG wird es nun erfahrungsgemäß wahrscheinlich gelten, die Reaktion des VG Köln zu beobachten („Jetzt muss das Verwaltungsgericht entscheiden, wie es mit dem Beschluss umgeht“), zumal das Urteil von Februar noch immer ausgewertet werde. In offenem Widerspruch zur rechtskräftigen Grundsatzentscheidung des BVerwG wird also munter weiterhin so getan, als sei die Rechtslage ungeklärt – es werden nicht einmal eigene Schritte zur weiteren (angeblich doch ersehnten) verfassungsgerichtlichen Klärung eingeleitet, während sich die Anträge Schwerstkranker in der Zwischenzeit durch deren Tod von selbst erledigen.

Zitiervorschlag: Miriam Lemmert, Nochmal: Das Recht Schwerstkranker auf Medikamente zur Selbsttötung, JuWissBlog Nr. 100/2020 v. 7.7.2020, https://www.juwiss.de/100-2020/

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§ 217 StGB, BVerfG, BVerwG, Spahn, Suizidhilfe
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Nick Molitor
    7. Juli 2020 18:18

    Ich bin heilfroh Luxemburger zu sein und nur hier zu studieren.
    Wäre ich Deutscher würde ich mich in Grund und Boden schämen.

    Antworten

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