Ein Leben ohne Geschlecht?

von JUANA REMUS

Juana Remus (2)Am 1.11. trat die Änderung des Personenstandsgesetzes in Kraft, die es ermöglicht, dass Personen bei Geburt keinen Geschlechtseintrag erhalten. Ziel der Neuregelung war es, „intersexuelle“ Menschen im Personenstandsregister zu berücksichtigen – doch die Neuregelung wirft eher Fragen auf, als dass sie Probleme löst.

 

„Inter…was?“

Als intergeschlechtlich werden Menschen bezeichnet, deren Körper sowohl Merkmale des weiblichen als auch des männlichen Geschlechts aufweisen. Sie werden auch Zwitter, Hermaphroditen, intersexuell, intrasexuell, zwischengeschlechtlich usf. genannt. Ihre körperliche Varianz ist weder krankhaft noch lebensbedrohlich. Vielmehr basieren die unterschiedlichen Varianzen ebenso wie die als weiblich oder männlich anerkannten Körper auf komplexen biomedizinischen Prozessen, bedingt durch genetische Anlagen oder hormonelle Abläufe. So produzieren manche Körper weniger Testosteron, manche mehr, einige Körper reagieren auf den Einfluss von Hormonen stärker als andere. Manche intergeschlechtliche Menschen leben mit XY-Chromosomen und haben eine Scheide und Brüste, andere haben sowohl Zellen mit XX-Chromosomen als auch Zellen mit XY-Chromosomen, andere wiederum haben einen XX-Chromosomensatz und kommen mit einem Penis auf die Welt. Die unterschiedlichsten körperlichen Variationen sind denkbar und kommen in unserer Gesellschaft vor, einer Gesellschaft, die aber nur zwei Geschlechter kennt und anerkennt.

Auch das Personenstandsgesetz hat die Binarität der Geschlechter bisher als gegeben vorausgesetzt. Nach § 21 Abs. 1 PStG ist bei Geburt eines Kindes neben dem Namen und Geburtszeit und -ort auch das Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden. Der Wortlaut gibt dabei nicht vor, dass das Geschlecht nur als „männlich“ oder „weiblich“ einzutragen ist; dies ergab sich bis zur Einführung einer Verwaltungsvorschrift im Jahr 2010 nur aus dem Alltagswissen über Geschlecht, in dem intergeschlechtliche Menschen nicht vorkommen. Nach § 18 PStG muss die Anzeige der Geburt des Kindes samt Angabe des Geschlechtes innerhalb einer Woche nach Geburt erfolgen. Den Regelungen des Personenstandsgesetzes liegt damit zudem die Annahme zugrunde, dass das Geschlecht schon bei Geburt erkennbar sei und sich im Laufe des Lebens nicht verändere.

Forderungen von Inter*Personen

Seit Jahren fordern Inter*Aktivist_innen die Berücksichtigung von intergeschlechtlichen Personen im Personenstandsgesetz. Neben einer Möglichkeit zur Eintragung eines dritten Geschlechts verlangen sie, die Eintragung des Geschlechts über die Wochenfrist des § 18 PStG hinaus aufzuschieben. Teilweise wird gefordert, auf den Geschlechtseintrag im Geburtenregister gänzlich zu verzichten. Ziel der Forderungen ist es, sowohl Sorgeberechtigten als auch Ärzt_innen die Möglichkeit zu geben, das Kind nicht anhand etwa vorhandener Genitalien in ein bestimmtes Geschlecht zu zwängen. Daneben geht es darum, den Druck zur Herstellung eines eindeutig als „männlich“ oder „weiblich“ assoziierten Genitals und damit den Wunsch nach geschlechtsangleichenden medizinischen Eingriffen zu minimieren.

Der Verein Intersexuelle Menschen wandte sich mit Unterstützung des Deutschen Instituts für Menschenrechte im Jahr 2008 an den UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau und reichte einen Parallelbericht ein. Der Verein argumentierte, dass unter den Schutzbereich von CEDAW alle Menschen fallen, die körperlich nicht eindeutig dem männlichen Geschlecht zugehörig sind und berichteten von den Folgen der geschlechtsangleichenden medizinischen Eingriffe an den Genitalien. Der UN-Ausschuss trug der Bundesregierung auf, „in einen Dialog mit NGOs von intersexuellen […] Menschen einzutreten, um ein besseres Verständnis für deren Anliegen zu erlangen und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Menschenrechte zu ergreifen.“

Statt jedoch mit dem Verein Intersexuelle Menschen, IVIM oder ähnlichen NGOs über mögliche Maßnahmen zur Beendigung der genitalverändernden Eingriffe zu reden, beauftragte die Bundesregierung den Deutschen Ethikrat, eine Stellungnahme zur Situation intersexueller Menschen in Deutschland zu erarbeiteten. Der Ethikrat empfahl in seiner am 23. Februar 2012 veröffentlichten Stellungnahme zum Thema Intersexualität ein umfassendes Verbot für geschlechtszuweisende Operationen. Er schlug zudem vor, neben der Eintragung als „weiblich“ oder „männlich“ wahlweise auch den Eintrag „anderes“ zu ermöglichen, wobei die Eintragung aufschiebbar sein sollte, bis die betroffene Person sich selbst entschieden hat oder eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Zusätzlich wies der Ethikrat darauf hin, dass die Bundesregierung prüfen solle, ob der Geschlechtseintrag im Personenstandsgesetz überhaupt notwendig sei.

Die Neuregelung des § 22 Abs. 3 PStG

Die Stellungnahme des Ethikrates wird nun herangezogen, um die Neuregelung des Personenstandsgesetzes zu begründen. Daneben hatten diverse Jurist_innen bereits deutlich gemacht, dass eine Neuregelung auch nötig sei, um dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gerecht zu werden. In seinen Entscheidungen zum Transsexuellengesetz hatte das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont, dass Fragen der Geschlechtszuordnung im Personenstandsgesetz das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffen, da dieses „auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst“. Die Neuregelung sieht entgegen der verfassungsrechtlichen Gebotenheit aber weder einen dritten Geschlechtseintrag vor, noch wurde überprüft, ob eine Eintragung des Geschlechts überhaupt notwendig sei. Vielmehr erfolgt nach § 22 III PStG einfach gar keine Angabe eines Geschlechts, wenn „das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.“ Zwar ist anzuerkennen, dass das Gesetz damit von der Binarität der Geschlechter abrückt. § 22 Abs. 3 PStG setzt aber weder die Empfehlung des Ethikrates noch Forderungen von Inter*-Organisationen nach freier Geschlechtswahl um. Da auch kein über § 18 PStG hinausgehendes zeitliches Fenster angegeben ist, fallen nur jene Personen unter die Regelung, deren Gene oder Genitalien bei Geburt bereits als „uneindeutig“ gelten, was nur einen geringen Teil von intergeschlechtlichen Menschen betrifft. Auch lässt das Gesetz völlig offen, wer die Entscheidung über die „Uneindeutigkeit“ treffen soll: Die Wochenfrist nach der Geburt schließt zumindest die betroffene Person selbst aus. Es verbleiben die Eltern, Mediziner_innen und Geburtshelfer_innen, wobei der Druck auf Eltern, eine genitalverändernde Operation vornehmen zu lassen, nicht geringer wird, wenn ohne Operation der Geschlechtseintrag offengelassen wird.

Unklar ist auch, wie andere rechtliche Normen, die an das Geschlecht anknüpfen, bei einem offenen Geschlechtseintrag anzuwenden sind. Dies betrifft beispielsweise die Abstammungsnormen § 1591 und § 1592 BGB. Auch wenn eine analoge Anwendung in Betracht kommt, so bleibt das erhebliche Risiko, dass dies erst von intergeschlechtlichen Personen gerichtlich erstritten werden muss. Nicht anders verhält es sich mit den Regelungen zur Schließung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Dürfen dann intergeschlechtliche Personen eine Ehe (nur) mit Personen schließen, deren Geschlechtseintrag „männlich“ oder „weiblich“ ist, und eine Lebenspartnerschaft (nur) mit Personen, deren Eintrag ebenso offen ist wie der eigene?

Fazit

Die neue gesetzliche Regelung im Personenstandsgesetz ist weder ein Fortschritt noch eine Erleichterung. Dabei wäre durchaus möglich gewesen, sich zum Beispiel an einer wesentlich progressiveren Regelung aus dem 18. Jahrhundert zu orientieren. Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 regelte unter §§ 19ff. des Ersten Teils, dass Eltern bei der Geburt von Zwittern ein Erziehungsgeschlecht wählen und die Betroffenen dann mit 18 Jahren ihr Geschlecht festlegen konnten. Noch vielversprechender wäre allerdings die Möglichkeit gewesen, den Geschlechtseintrag aus dem Geburtenregister komplett zu streichen.

Juana Remus ist Doktorandin an der Universtität Bremen zur Frage der Strafbarkeit von genitalverändernden Eingriffen an inter* Minderjährigen. Ab dem 1. Dezember ist sie Mitarbeiterin an der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte.

Gender, Geschlecht, Grundrechte, Intersexualität, Juana Remus, Menschenrechte, Personenstandsrecht, Persönlichkeitsrecht
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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Gendersternchen
    6. November 2013 10:53

    Liebe Juana,

    die Gesetzesänderung ist wirklich ein halbherziger und unglücklicher Versuch der Anerkennung Intersexueller.

    Du hast das allgemeine Persönlichkeitsrecht angesprochen. Ich frage mich, ob nicht auch Art. 3 GG (entweder der spezielle Gleichheitssatz „aufgrund des Geschlechts“ oder zumindest der allgemeine Gleichheitssatz) eine dritte (oder weitere) Eintragungsmöglichkeit(en) fordert. Das bloße Offenlassen der Geschlechtseintragung ist meines Erachtens eine Ungleichbehandlung, für die mir auch keine Rechtfertigung einfällt.

    Das von dir beschriebene Abrücken von der binären Geschlechterordnung kann ich daher im neuen Personenstandsrecht leider auch kaum erkennen – ein nicht eintragungsfähiges Geschlecht ist (bei Fortbestehen der Kategorien Mann und Frau) quasi kein Geschlecht.

    Antworten
  • Liebe Juana,

    hab vielen Dank für diesen sehr lesenswerten Beitrag. Das Thema ist wirklich sehr brisant, nicht nur vor dem personenstandsrechtlichen Hintergrund sondern insbesondere auch wegen der immensen zivilrechtlichen Konsequenzen und Unwägbarkeiten für betroffene Personen, die Du ja deutlich beschrieben hast.

    Der Vorschlag einer analogen Anwendung der zivilrechtlichen Normen klingt auf den ersten Blick verlockend einfach, die Umsetzung wird aber schon problematisch, wenn man an die Unterscheidung Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft denkt. Welche Bestimmungen sollen im Falle eines oder zweier beteiligter intersexueller Partner analog herangezogen werden? Das kann entscheidend sein, denn das Eherecht verleiht derzeit noch weitergehende Rechte als das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft (z.B. das der gemeinschaftlichen Adoption). Soll man hier nach Chromosomensätzen unterscheiden? Zweimal XY oder zweimal XX = eingetragene Lebenspartnerschaft, einmal XX einmal XY = Eherecht? Das sind Problemstellungen, die der Gesetzgeber verursacht und ganz offensichtlich nicht bedacht hat.

    Ob es vor diesem Hintergrund vielversprechend ist, den Geschlechtseintrag aus dem Geburtenregister ganz zu streichen erscheint fraglich. Wenn man die zivilrechtlichen Normenkomplexe nicht gleichsam Geschlechtsneutral ausgestalten würde, bestünden neben dem Registerrecht die materiellen Problemstellungen ja fort.

    Notwendig ist daher ein Nachbesserung des Gesetzgebers, die Rechtssicherheit schafft und auch der familienrechtlichen Dimension der Sache gerecht wird.

    Große Aufmerksamkeit hat das Thema leider noch nicht erlangt. In der FamRZ findet sich eine wissenschaftliche Bearbeitung und in der medialen Welt hat Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung einen Kommentar verfasst (vgl. zu den Fuhttp://www.abstammungsrecht.de/der-gender_gap-kommt-ins-gesetz/)

    Antworten
  • Lieber Philipp,

    eine weitere wissenschaftliche Abhandlung, insbesondere auch zu den personenstands- und partnerschaftsrechtlichen Fragen, ist in der StAZ 1/2014 erschienen („Intersexualität, Personenstandsrecht und Grundrechte“).

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