Kein Grund zur Briefwahl

von CHRISTOPH SMETS

OLYMPUS DIGITAL CAMERADas Wahl-Ideal

In meiner Kindheit und Jugend erlebte ich den Gang meiner Eltern zum Wahllokal als eine säkular-heilige Angelegenheit, vergleichbar dem Kirchgang. Er fand traditionell nach dem Mittagessen statt oder kurz davor. Abends ab 18.00 verfolgten wir dann am Fernsehen den Wahlausgang. Und so ist (oder war) denn auch das Ideal-, zumindest aber das Regelbild des Gesetz– bzw. Verordnungsgebers und des BVerfG: Die Urnenwahl als Regelwahl, die Briefwahl als Ausnahme.

Weil bekanntlich alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe(n soll), ist es eben von besonderer Wichtigkeit, dass das gesamte Volk diese einzige Richtungsentscheidung, die es treffen kann, auch trifft. Neben den Menschen, denen wir als staatliche Gemeinschaft keine mündige Entscheidung zutrauen, wollen wir niemand ausschließen. Damit auch diejenigen wählen können, die aufgrund von Alter und/oder Gebrechen oder gewichtiger (etwa beruflicher) Gründe an dieser Wahl nicht teilnehmen können, ermöglich(t)en Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung in solchen Fällen unter Glaubhaftmachung eben dieser Gründe, Briefwahl zu beantragen. Briefwahl war Notwahl. Dies steht seit jeher im Gegensatz zum Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, der im Interesse der Nachvollziehbarkeit und aktiven Teilnahme an der Demokratie die für jedermann sichtbare Wahl fordert.

Hieran hat sich aber– weitgehend unbeachtet – Entscheidendes geändert: Bereits seit 2009 ist für Europa- und Bundestagswahl diese Glaubhaftmachung oder auch nur die Angabe von Gründen entfallen (§ 17 Abs. 2 n. F. BWahlG, § 27 Abs. 1 und 2 n. F. BWahlO). Es kann ein jeder per Brief wählen, ob es hierfür nun einen Anlass gibt oder nicht.

Fast möchte einem ein „ja, und?“ über die Lippen kommen und Anika D. Luch und Sönke E. Schulz geht es nicht nur genau so, sondern auch nicht weit genug und fordern getreu dem Motto „wenn schon, denn schon!“ auch gleich die Online-Wahl von zu Hause aus oder noch besser per SMS, gleichsam zwischen Latte Macchiato und Kinobesuch noch mal schnell die grundlegende politische Richtung bestimmen und los geht’s.

Gegen die Aufhebung wandte sich aber der Beschwerdeführer in einer der jüngsten BVerfG-Entscheidungen vor allem unter zwei Gesichtspunkten: Wahlfreiheit und -geheimnis sowie Öffentlichkeit der Wahl. Bei Zunahme der Briefwahl würden zunächst die schon bisher bestehenden Einfallstore in die Geheimheit der Wahl noch virulenter: Nicht nur Mitarbeiter bei Behörden, sondern auch Pflegepersonal in Altenheimen oder sonstigen Einrichtungen hätten ungehinderten Zugang zur Wahlunterlage und könnten diese auch vernichten. Auch ein Verkauf oder eine Schenkung der Stimme würden in größerem Umfang möglich (Rn. 2). Die Antwort des BVerfG beschränkt sich darauf, zu behaupten, die geltenden Bestimmungen böten ausreichenden Schutz. Dieser plötzliche Glaube an die Effektivität von Vorschriften überrascht, wenn das BVerfG gleichzeitig die völlige Wirkungslosigkeit der Glaubhaftmachung von Gründen für die Briefwahl anerkennt (Rn. 15). Der Logik des Bundesministeriums des Innern (BMI) folgend, war die Abschaffung dieses Erfordernisses verfassungsrechtlich unbedenklich, weil (!) es mangels personeller Ressourcen ohnehin nicht überprüft wurde (ebd.). Nach diesem Prinzip sollte man dringend die Strafbarkeit des Fahrraddiebstahls aufheben.

Umkehrung der Verhältnisse

Aber diese Umkehrung der Verhältnisse scheint die konsensuale Logik von BMI und BVerfG zu sein. Dessen Urteil ist von zwei gegenläufigen Strängen durchzogen, nämlich einerseits dass der Wegfall durch die Förderung der Allgemeinheit der Wahl gerechtfertigt ist, dass es aber andererseits gar nicht um diese Förderung gehe. Zunächst gelte es, die Allgemeinheit der Wahl, die

„jedenfalls im Zusammenhang mit der Briefwahl eine zu den Grundsätzen der Freiheit, Geheimheit und Öffentlichkeit der Wahl gegenläufige verfassungsrechtliche Grundentscheidung dar[stellt], die grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen anderer Grundentscheidungen der Verfassung zu rechtfertigen“ (Rn. 13)

gegen alle anderen Wahlgrundsätze zu wägen. Hier führt es ins Feld, dass der Wegfall der Glaubhaftmachung zu einem Anstieg der Wähler führen kann und deswegen der Allgemeinheit der Wahl diene (ebd.). Einen Absatz später heißt es aber zum Leitbild der Urnenwahl, „[d]ass ein erheblicher Anstieg der Briefwahlbeteiligung […] jedoch nicht zu befürchten [!] ist, hat der Gesetzgeber […] begründet“. Mithin ist also eine Einschränkung der Geheimheit und Öffentlichkeit der Wahl zu Gunsten der Allgemeinheit derselben hinzunehmen, stellt aber keine Gefahr für sie dar, weil das Prinzip der Allgemeinheit überhaupt nicht signifikant gefördert wird.

Wem das logisch angreifbar erscheint, wird später vollends verblüfft. „Für den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl“, so das BVerfG, „bilden die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für Demokratie, Republik [!] und Rechtsstaat die verfassungsrechtlichen Grundlagen. Die Öffentlichkeit der Wahl sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung“ (Rn. 12). Was wird aber nun wirklich hiermit abgewogen? Es ist „die zunehmende Mobilität in der heutigen Gesellschaft und eine verstärkte Hinwendung zu individueller Lebensgestaltung“ (Rn. 15). Im Klartext des BMI: „Das Bedürfnis nach Mobilität sei gestiegen und verbinde sich mit dem Wunsch, in der freien Zeit nicht durch einen Gang zum Wahllokal gebunden zu sein“. Kurze Gedenkminute. Demokratie, Republik und Rechtsstaat gegen … Leute, die keinen Bock haben.

Das BMI spricht aus, was sich das BVerfG nicht traut: „Es komme [gar] nicht darauf an, ob infolge des Wegfalls des Begründungserfordernisses eine weitere Förderung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl zu erwarten sei. Entscheidend sei, dass ein Bedarf an der Briefwahl bestehe (Rn. 3)“. Neben der enormen Chuzpe, den Schleier verfassungsrechtlicher Erwägungen komplett fallen zu lassen und unverhohlen zuzugeben, dass der Kunde eben bekommen müsse, wonach der Kunde verlangt, ist diese Stellungnahme auch verfassungsrechtlich unhaltbar: Insofern man anerkennt, dass eine bestimmte Maßnahme ein verfassungsrechtliches Prinzip einschränkt, müssen sich hierfür plausible verfassungsrechtlich determinierte Gründe vorbringen lassen: „Weil man es will“, ist eben keine solche plausible Begründung, sondern die Kapitulation des normativen Anspruchs des Verfassungsrechts vor dem (vermeintlichen) Zeitgeist.

Normativität der Verfassung

Keine der Personen, die durch die Gesetzesänderung nun Briefwahl beantragen kann, war vorher daran gehindert. Der Grundsatz der Allgemeinheit ist mithin überhaupt nicht betroffen. Das Grundgesetz enthält aber keinen Anspruch auf größtmögliche Bequemlichkeit. Vielmehr wird durch die Umwandlung des Wahlcharakters (s. o.) das Prinzip der Öffentlichkeit bewusst zur freien Disposition des (potentiellen) Wählers gestellt. Die Demokratie ist aber keine Privatsache, sie ist unser gemeinsames Anliegen, unsere öffentliche Sache (res publica). Mit den (früheren) Worten des gleichen Senats: „In der Republik ist die Wahl Sache des ganzen Volkes und gemeinschaftliche Angelegenheit aller Bürger“. Dem Trend zu immer mehr Distanz und Teilnahmslosigkeit hinterherzulaufen ist hingegen nicht der Weg, diesen im Interesse unseres Gemeinwesens zu stoppen.

Das öffentlichen Erleben der Konstitution unserer Vertretung im Staat, der wir ansonsten mangels Volksabstimmungen oder -begehren entledigt sind, der einzige status activus, den uns das Grundgesetz gewährt, kann niemals durch ein Kreuz zuhause oder einen Klick in einer online-Maske ersetzt werden, der genauso dem neusten Paar Schuhe gelten könnte. Dass ein jeder von uns erleben kann, wie auch der Nachbar sichtbar seine politische Teilhabe ausübt, macht unser sonst so abstraktes Gemeinwesen plastisch und damit real. Der gleiche Senat vor vier Jahren: „Die demokratische Legitimität der Wahl verlangt nach Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs, damit Manipulation ausgeschlossen oder korrigiert und unberechtigter Verdacht widerlegt werden kann. Nur dies ermöglicht begründetes Vertrauen des Souveräns in die Ordnungsmäßigkeit der Bildung des Repräsentationsorgans.“ Das Hohelied von der digitalen Agora kann uns also nicht darüber hinweg täuschen, dass diese in Wahrheit gar keine ist. Die Wahl im stillen Kämmerlein, ob vor dem flimmernden Bildschirm oder dem Blatt Papier, ist eben privat und nicht öffentlich und schon gar nicht in dessen Interesse. Dieses Interesse muss aber von uns allen (wieder) als öffentliches verstanden werden. Wir müssen wählen gehen.

Briefwahl, Bundestagswahl, Christoph Smets, Europawahl, Gemeinwesen, Öffentlichkeit, Verfassungsrecht
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Übrigens stieg nach Abschaffung des Begründungserfordernisses 2008 der Briefwahlanteil von 18,7 auf 21,4 % (BT-Wahl 2005 zu 2009) während die Wahlbeteiligung von 77,7 auf 70,8 % sank. Die Argumentation, des die Briefwahl die Wahlbeteiligung erhöht greift also nicht, der langfristige Trend seit der Einführung der Briefwahl ist genauso. Bei der Europawahl ist die Entwicklung analog.

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  • […] wären. Rechtfertigung für die Beeinträchtigungen der genannten Wahlrechtsgrundsätze sei die Allgemeinheit der Wahl. 2013 hat das BVerfG dies sogar für die zwischenzeitlich eingeführte Möglichkeit bestätigt, […]

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