Informationsfreiheit und Investigativjournalismus

von LUKAS REITER

Das „neue“ Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I 2024/5; „IFG“) verfolgt das Ziel einer weitgehenden Transparenz staatlicher Stellen. Durch Beseitigung des Amtsgeheimnisses soll staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme werden. Dieser Beitrag greift die Schnittstelle zwischen IFG und Investigativjournalismus auf. Insbesondere interessiert dabei die Frage, wann die von einem Informationsbegehren betroffene Person von der Informationserteilung – entgegen der Grundregel des IFG – nicht zu verständigen ist, weil die Geheimhaltung zur Ausübung der Meinungsäußerungs- bzw. Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 11 GRC) geboten ist.

Investigativjournalismus und „public watchdogs“

Ein wesentliches Charakteristikum von „social“ bzw. „public watchdogs“ ist es, Informationen von allgemeinem Interesse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ein Forum für eine öffentliche Debatte zu eröffnen (vgl. EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes/AUT, Nr 18030/11, Z 33 f). Besondere Bedeutung kommt insofern (Investigativ-)Journalisten zu, die – als public watchdogs (vgl. z.B. VfSlg. 20.446/2021; Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2238 BlgNR 27. GP 8) – eine wichtige demokratische Funktion erfüllen. Sie bringen öffentliche Debatten in Gang, sind Skandalen „auf der Spur“ und behandeln regelmäßig heikle Themen mit vertieftem Rechercheaufwand (z.B. zu Korruption). Daraus folgt typischerweise eine besondere Sensibilität auch der Recherche selbst, um „Vertuschungen“ vorzubeugen. Investigativjournalismus „lebt“ vielfach also auch von der Geheimhaltung des Umstands der Recherche zu einem bestimmten Thema. Dass public watchdogs nach Art. 10 EMRK besonderen Schutz genießen, ist anerkannt (vgl. z.B. EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag/HUN, Nr 18030/11, insbesondere Z 164 ff; EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes/AUT, Nr 18030/11, Z 33 f). An diese besondere Rolle knüpft die Geheimhaltung nach § 10 Abs. 2 IFG an, die insbesondere dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit von public watchdogs dient.

Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen vs. Veröffentlichungsinteressen

Der Frage einer möglichen Geheimhaltung der Informationserteilung vorgelagert steht die Frage, ob die angefragte Information überhaupt zu erteilen ist. Abgrenzungsfragen können sich im investigativjournalistischen Kontext insbesondere im Rahmen des Geheimhaltungstatbestands des § 6 Abs. 1 Z. 7 IFG ergeben, wonach eine Informationserteilung abzulehnen ist, „soweit und solange dies“ „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen […] erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“ Zu betonen ist, dass es dabei um Geheimhaltungsinteressen einer von einer Informationserteilung betroffenen Person geht und nicht um staatliche Geheimhaltungsinteressen. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung hat alle in Betracht kommenden Interessen (an der Erteilung der Information einerseits und an der Geheimhaltung andererseits) zu umfassen. In Anbetracht der besonderen demokratischen („public watchdog“-)Funktion des Investigativjournalismus wird man z.B. Auskunftsbegehren, mit denen Korruption nachgespürt wird, ein in der Regel überwiegendes öffentliches Interesse attestieren können (vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2238 BlgNR 27. GP 8). Ein dieses besondere öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse wird wohl nur im Ausnahmefall vorliegen.

Investigativjournalistisches Geheimhaltungsinteresse vs. Informationsinteresse betroffener Personen

Ein mögliches Geheimhaltungsinteresse von Investigativjournalisten an ihrer Recherche bis (knapp vor) Veröffentlichung steht in einem Spannungsverhältnis zu den Interessen der von einem Auskunftsbegehren betroffenen Personen (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 7 IFG). Letztere sollen durch die Vorabinformation nach § 10 Abs. 1 IFG gewahrt werden. Danach ist die betroffene Person vor Informationserteilung „nach Möglichkeit zu hören“ bzw. nach erteilter Information ohne Anhörung „nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen“. Von dieser Grundregel normiert § 10 Abs. 2 IFG eine Ausnahme: wenn der Antrag nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern ein Recht auf Zugang zu Informationen gem. Art. 10 EMRK oder Art. 11 GRC geltend gemacht wird, haben Ankündigung und Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, „soweit dies aufgrund dieser Bestimmungen [Art. 10 EMRK, Art. 11 GRC] geboten ist“. Die Informationserteilung hat insofern also geheim zu bleiben.

Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 IFG vorliegen, hat „durch das zuständige Organ“ anhand des Antrags zu erfolgen. Insofern liegt es am Antragsteller, die maßgeblichen Umstände darzulegen und zu plausibilisieren. Dabei stellen sich insbesondere zwei Fragen: Einerseits, wie substantiiert der Antrag und die Begründung nach § 10 Abs. 2 IFG durch den Antragsteller sein muss und – daran anknüpfend – andererseits, welche Prüfpflicht und -intensität das zuständige Organ trifft.

Hinsichtlich der Anforderungen an den Detail- und Substantiierungsgrad des Antrags bestehen die folgenden (möglichen) Gegenpole: Einerseits ein Antrag schlicht mit dem – nicht näher begründeten – Hinweis, dieser erfolge in der Funktion als „public watchdog“. Andererseits eine detaillierte Darlegung des konkreten Informationsinteresses unter Hinweis auf das (schon) bestehende Tatsachensubstrat. Alleine der schlichte Hinweis auf die Antragstellung als „public watchdog“ ist der hier vertretenen Auffassung zufolge wohl nicht ausreichend. Dafür spricht vor allem, dass die Verständigung bzw. Anhörung nach § 10 Abs. 2 IFG nur „soweit“ zu unterbleiben hat, als „dies aufgrund dieser Bestimmungen [Art. 10 EMRK, Art. 11 GRC] geboten ist“. Der bloß pauschale Hinweis auf die „public watchdog“-Funktion ermöglicht diese „soweit-Beurteilung“ wohl nicht (vgl. generell kritisch zu Pauschalbeurteilungen VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Zudem ist unter systematischen Gesichtspunkten auf die erforderliche Interessensabwägung nach § 6 Abs. 1 Z. 7 IFG hinzuweisen, die wohl ebenso weitergehende Informationen voraussetzt, als den bloßen Hinweis auf die „public watchdog“-Funktion.

Im Lichte des der (wirksamen) Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit dienenden Normzwecks des § 10 Abs. 2 IFG hat sich die Beantwortung der Frage nach den Kriterien der Geheimhaltung insbesondere anhand der Rechtsprechung zum Recht auf Zugang zu Informationen zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK/Art. 11 GRC zu orientieren (vgl. EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 156 ff.; VfSlg. 20.446/2021). Danach sind insbesondere der Zweck und das Ziel des Informationsbegehrens, der Charakter der begehrten Informationen, die Rolle des Antragstellers sowie die schon verfügbaren Informationen maßgeblich. Besondere Bedeutung kommt der Notwendigkeit der Geheimhaltung zur Ausübung der (intendierten Form der) freien Meinungsäußerung zu. Nur wenn die Geheimhaltung insofern notwendig ist, ist sie gerechtfertigt (arg. „soweit“).

Demnach sollte im Antrag auf den (investigativ-)journalistischen Zweck der Anfrage, die Tätigkeit des Antragstellers als „public watchdog“ sowie die beabsichtigte Veröffentlichung der Recherche in dieser Funktion hingewiesen werden. Zudem auch darauf, dass die Informationen im öffentlichen Interesse liegen und im Fall einer (Vorab-)Information der betroffenen Person eine (partielle) Vereitelung des Informationszwecks bzw. (des angestrebten journalistischen Zwecks) der Meinungsfreiheit droht. Die Grenze der Substantiierungspflicht ist dort anzunehmen, wo das konkret mit dem Informationsbegehren verfolgte und in der Meinungsäußerungsfreiheit verankerte journalistische Ziel durch eine weitergehende Substantiierung beeinträchtigt werden würde. Das ist bei journalistischen Anfragen aber nicht dem Grunde nach der Fall. Dementsprechend ist der bloße Hinweis auf die „public watchdog“-Funktion zwar ein wesentliches, aber wohl noch nicht ausreichendes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 IFG.

Die Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 IFG durch das zuständige (auskunftspflichtige) Organ hat sich im Lichte dessen wohl auf eine Plausibilitätsprüfung zu beschränken. Vertiefte Ermittlungen hat es nicht vorzunehmen. Im Gegenteil könnte dies dem Zweck des Informationsbegehrens abträglich sein und einen Eingriff in die genannten Grundrechte bewirken.

Schlussbemerkungen

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes mit § 10 Abs. 2 IFG auch Vorsorge für besondere journalistische Interessenslagen – wie zB jene des Investigativjournalismus – getroffen. Ob diese Interessen ausreichende Berücksichtigung finden, hängt maßgeblich mit der Auslegung des § 10 Abs. 2 IFG zusammen. Diese hat unter enger Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK bzw Art. 11 GRC zu erfolgen. Ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 IFG vorliegen, ist anhand des Antrags (auf Informationserteilung) zu beurteilen, wobei der Antragsteller die für diese Beurteilung wesentlichen Umstände zu plausibilisieren hat. Der bloße Hinweis auf die Anfrage im Rahmen einer „public watchdog“-Funktion reicht der hier vertretenen Auffassung zufolge nicht aus, um den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 IFG zu eröffnen.

Zitiervorschlag: Reiter, Lukas, Informationsfreiheit und Investigativjournalismus, JuWissBlog Nr. 77/2025 v. 20.08.2025, https:/www.juwiss.de/77-2025/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

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