Burka-Verbot: Der EGMR verkürzt den menschenrechtlichen Diskriminierungsschutz in Europa

VON ULRIKE LEMBKE

Am 1. Juli 2014 hat der EGMR entschieden, dass das französische Gesetz, welches die Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum unter Strafe stellt und weit überwiegend muslimische Burka-Trägerinnen trifft und treffen sollte, nicht gegen die EMRK verstößt. Dieses Urteil, welches unter anderem eine strafbewehrte Kommunikationsbereitschaftspflicht zum Menschenrechte übertrumpfenden Minimalstandard gesellschaftlichen Zusammenlebens erklärt, ist vor allem auch ein weiterer Schritt auf dem sehr beunruhigenden Weg des EGMR zu einem Abbau des Diskriminierungsschutzes für Angehörige religiöser Minderheiten in Europa.

Menschenrechtlicher Diskriminierungsschutz

Die Entscheidung des EGMR wirft viele Fragen auf – im Folgenden soll es nur um die Bewertung der von der Klägerin geltend gemachten Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Religion und ihrer ethnischen Herkunft gehen.

Eigenständige und akzessorische Diskriminierungsverbote finden sich in nahezu allen Menschenrechtsverträgen. Sie sollen den Genuss der Menschenrechte für alle garantieren und fungieren so auch als Motor ihrer Universalisierung. Die staatlichen Pflichten zur Unterbindung von Diskriminierung sind dabei weder von Form noch Intention abhängig, auch mittelbare Diskriminierung durch scheinbar neutrale Regeln oder Praktiken ist erfasst. Dies wird teils schon in den Formulierungen der Verträge deutlich, wenn wie in Art. 1 CEDAW, Art. 1 Abs. 1 Anti-Rassismus-Konvention und Art. 2 BRK von Ziel oder Folge die Rede ist; teils haben die treaty bodies dies ausdrücklich festgestellt, so für Art. 2 Abs. 2 IPwskR und für Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 26 IPbpR.

Gegenüber dem EGMR hat sich die Klägerin auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK berufen, welches alle von ihr genannten Diskriminierungsgründe abdeckt. Es handelt sich um ein akzessorisches Diskriminierungsverbot, das grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einem geschützten Freiheitsrecht geltend gemacht werden kann. Die Klägerin führt Versammlungsfreiheit, Privatleben und Religionsfreiheit an. Zu beachten ist, dass auch Art. 9 EMRK selbst Elemente eines Diskriminierungsschutzes enthält, denn die Religionsfreiheit schützt insbesondere auch religiöse Minderheiten sowie Angehörige von Minderheiten innerhalb einer Religion.

Das Burka-Verbot als mittelbare intersektionale Diskriminierung

Als Muslimin ist die Klägerin Angehörige einer religiösen Minderheit in Frankreich. Zwar ist das Verhüllungsverbot allgemein-neutral formuliert, es zielt aber auf Burka-Trägerinnen ab und betrifft diese in besonderer Weise. Auch kann die Regelung nur im Zusammenhang mit Diskussionen über die „Frauenfeindlichkeit des Islam“ und die nationale französische Identität verstanden werden; nicht zufällig ist neben der Geldstrafe die verpflichtende Teilnahme an Staatsbürgerkundekursen vorgesehen. Sanktioniert wird damit die Abweichung der Klägerin vom hegemonialen „emanzipatorischen“ Frauenbild durch Ausübung einer unerwünschten und als „fremd“ abgewerteten Minderheitenreligion. Folglich liegt im vordergründig neutralen Verhüllungsverbot eine mittelbare intersektionale Diskriminierung, welche der Rechtfertigung bedarf.

Kein Schutz vor mittelbarer Diskriminierung unter der EMRK?

Der EGMR kommt allerdings gar nicht erst zu einer Prüfung dieser Frage. Vielmehr schließt er an seine Rechtsprechung zu Verboten religiöser Kleidung in öffentlichen Bildungseinrichtungen an. Danach kann ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK gar nicht vorliegen, weil die Gleichberechtigung gerade Regelungsgrund sei und sich die Regelungen überdies weder gegen eine bestimmte Religion noch gegen Frauen richteten. Zwar hat der EGMR nun dankenswerter Weise die Konzeption von Gleichberechtigung als Zwangsfreiheit, die sowohl aus juristischer (siehe nur Sondervotum Tulkens) als auch kulturwissenschaftlicher Perspektive hinreichend dekonstruiert wurde, explizit aufgegeben (Rn. 119). Besorgnis erregend bleibt seine Weigerung, das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung zu prüfen. Im Gegensatz zu allen anderen Menschenrechtsvertragsorganen gewährt der EGMR nur einen sehr begrenzten Diskriminierungsschutz. Zwar statuiert er einerseits erhöhte Rechtfertigungsstandards bei rassistischer und Geschlechtsdiskriminierung, muss diese aber zugleich kaum jemals anwenden, da er mittelbare Diskriminierung nur in außerordentlich seltenen Fällen und bei Vorliegen mindestens unzweifelhafter Statistiken prüft oder den besonderen Schutz eliminiert, indem einfach auf die Rechtfertigungsmaßstäbe des mitbetroffenen Freiheitsrechts verwiesen wird (Rn. 161).

Damit gewährt der EGMR effektiven Schutz nur noch vor direkten Diskriminierungen. Es ist nicht allzu schwer, neutrale Gesetze zu erlassen, deren Auswirkungen ganz überraschend eine bestimmte Gruppe von Frauen oder eine religiöse Minderheit treffen. Was also ist Diskriminierungsschutz wert, der mittelbare Diskriminierungen ausspart? Und warum sollte die EMRK diesbezüglich unter dem Niveau aller anderen Menschenrechtsverträge bleiben?

Öffentlicher Raum und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Zumindest für religiöse Minderheiten könnte die Schutzlücke durch Rekurs auf die Religionsfreiheit (partiell) geschlossen werden. In Arslan v. Turkey hatte der EGMR eine strafrechtliche Verurteilung wegen des Tragens religiöser Kleidung im öffentlichen Straßenraum als ungerechtfertigte Verletzung von Art. 9 EMRK angesehen. Entscheidend war für das Gericht, dass die Kläger einfache Bürger (und nicht Staatsbedienstete) waren, die nicht missionierten, sondern sich schlicht in religiöser Kleidung im öffentlichen Raum aufhalten und am öffentlichen Leben teilhaben wollten, was ihnen nur auf Grund deutlich überwiegender Sicherheitsbelange oder Rechte Anderer hätte versagt werden können.

Alles sprach dafür, die Grundsätze von Arslan v. Turkey auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Zum Schutz einer religiösen Minderheit kam hier noch das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung. Die Verdrängung von Frauen aus dem öffentlichen Raum und der Teilhabe am öffentlichen Leben hat eine sehr lange Tradition in Europa; bis weit ins 20. Jahrhundert hinein war Frauen die gleichberechtigte oder auch nur unbegleitete Nutzung des öffentlichen Raumes nicht möglich. Ein (faktisches) Burka-Verbot knüpft, auch wenn seine Intention gerade die der Gleichberechtigung sein sollte, an solche Traditionen an, indem es eine bestimmte Gruppe von Frauen aus dem öffentlichen Raum verdrängt. Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates, welche das Tragen der Burka sehr kritisch bewertet, plädierte mit Blick auf diesen unerwünschten Effekt dafür, auf Burka-Verbote zu verzichten.

Relativierter Schutz religiöser Minderheiten

Obwohl er die Gemeinsamkeiten beider Fälle sah, hat der EGMR eine Anwendung der in Arslan v. Turkey entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall abgelehnt, wobei er sich zum einen die Bewertung religiöser Bekleidung weit jenseits legitimer Interessen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes anmaßte (Rn. 136), und zum anderen seinen unterkomplexen Diskriminierungsbegriff bemühte, indem er auf die formale Neutralität der französischen Regelung verwies (Rn. 151). Wenn eine repressive staatliche Regelung aber nur formal neutral sein muss, damit der erhöhte Rechtfertigungsdruck des menschenrechtlichen Diskriminierungsschutzes jedenfalls vor dem EGMR gar nicht erst zur Anwendung kommt, ist der Schutz von Angehörigen religiöser Minderheiten in Europa gefährlich relativiert. Minderheitenschutz ebenso wie Zugänglichkeit und Pluralität des öffentlichen Raumes als Kommunikationsforum sind Kernelemente der Demokratie. Mit seiner Entscheidung zum (faktischen) Burka-Verbot hat der EGMR keinen Beitrag zum gelingenden „Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft“ geleistet.

 

Burka-Verbot, Diskriminierung, EGMR, EMRK, Gleichheit, Minderheiten, Ulrike Lembke
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