Gemeinnützigkeitsrecht ist kein Eingriffsrecht

Eine Erwiderung auf Vivian Kube/Hannah Gohlke

von NOAH ZIMMERMANN

Gemeinnützige Körperschaften können sich zweifelsfrei auf die Meinungsfreiheit berufen. Jedoch führt dies nicht dazu, dass der „Entzug“ der Gemeinnützigkeit wegen allgemeinpolitischer Betätigung einen Eingriff in die Meinungsfreiheit begründet, da es sich hierbei nicht um eine eigenständige Belastung, sondern nur um die Verweigerung einer Entlastung von der allgemeinen Steuerlast handelt.

Die Attac-Entscheidung(en) zählen zu den durchaus etwas rar gesäten Judikaten des Bundesfinanzhofs (BFH), die großes allgemeines öffentliches Interesse auf sich gezogen haben. Dieses Interesse mag darin begründet sein, dass das Gemeinnützigkeitsrecht im öffentlichen Leben eine erhebliche Rolle spielt, da es sehr viele, teilweise auch einflussreiche gemeinnützige Organisationen gibt und es zugleich weitreichende steuerliche Konsequenzen hat, ob eine Körperschaft als gemeinnützig i.S.v. §§ 51 ff. AO eingestuft wird oder nicht. Zu nennen seien nur beispielhaft die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder auch die Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Körperschaften von der Einkommensteuer nach § 10b EStG.

Der „Entzug“ der Gemeinnützigkeit

Vielfach wird vor allem in den Medien in Bezug auf das Thema die Begrifflichkeit des „Entzugs“ der Gemeinnützigkeit verwendet (vgl. etwa hier, hier und hier). Der Begriff ist jedoch hinsichtlich der diesbezüglichen Rechtslage mindestens stark irreführend. Man könnte sich sogar auf den Standpunkt stellen, dass es einen „Entzug“ der Gemeinnützigkeit nicht gibt. Denn es ist gerade nicht so, dass einer Körperschaft ein Gemeinnützigkeitsstatus im Sinne einer verfestigten Rechtsposition verliehen wird, sodass dieser bei Entfall der Voraussetzungen dann erst wieder entzogen werden müsste. Es existiert kein spezielles Anerkennungsverfahren, in dem allgemein festgestellt wird, dass alle Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO eingehalten sind, da sich das Verfahren nach § 60a AO nur auf die Satzung der Körperschaft bezieht. Vielmehr ist im allgemeinen Verfahren der Steuerveranlagung für jedes Jahr neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt sind oder nicht. Dementsprechend wird einer Körperschaft, die im Veranlagungsverfahren nunmehr vom Finanzamt nicht mehr als gemeinnützig eingestuft wird, nicht eine gewährte Entlastung wieder entzogen. Es wird lediglich verweigert, erneut eine gleichartige Entlastung zu gewähren. Wenn man die Situation zur Veranschaulichung mit Geldleistungen durch den Staat vergleicht, entspricht sie also am ehesten der Konstellation, dass der Staat in der Vergangenheit Geldzahlungen gewährt hat, allerdings in Zukunft keine weiteren mehr leisten will.

Grundrechtliche Folgerungen

Was haben nun diese, verständlicherweise manchen eventuell etwas verfahrenstechnisch anmutenden Ausführungen mit der grundrechtlichen Situation zu tun? Sie sollen den Blick dafür schärfen, dass der „Entzug“ der Gemeinnützigkeit keine Auferlegung einer eigenständigen Belastung ist, sondern dass lediglich keine Entlastung von der Belastung durch die allgemeine Steuerlast gewährt wird. Die steuerliche Situation wird durch die Verweigerung der Gemeinnützigkeit für das betreffende Jahr also nicht verschlechtert, sie bleibt vielmehr gleich, da bei vollständiger Ausblendung des Gemeinnützigkeitsrechts Steueransprüche in derselben Höhe entstehen würden. Entscheidende Konsequenz ist, dass in der Verweigerung der Gemeinnützigkeit kein eigenständiger Eingriff in Freiheitsrechte und damit auch kein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt.

Das Nichtbestehen eines Eingriffs bei isolierter Betrachtung des Gemeinnützigkeitsrechts kann auch nicht durch den Einwand relativiert werden, dass das Erfordernis der Tätigkeit innerhalb der gemeinnützigen Zwecke die grundrechtliche Betätigung außerhalb dieser Zwecke faktisch hemmen könne, da die Körperschaften verständlicherweise weiterhin als gemeinnützig eingestuft werden wollen. Dies wird vor allem dann offenbar, wenn man sich vor Augen hält, dass in Konsequenz dieses Arguments jedes Aufstellen von Voraussetzungen durch den Staat für durch diesen veranlasste Verbesserungen der Situation von Grundrechtsberechtigten als Grundrechtseingriff anzusehen wäre. Dementsprechend müsste man dann auch das Aufstellen von Voraussetzungen für echte staatliche Leistungen als Grundrechtseingriff ansehen. Da aber staatliche Leistungen nahezu immer nur unter Voraussetzungen gewährt werden, würde fast in der gesamten Leistungsverwaltung der Vorbehalt des Gesetzes greifen, was einer Wiederbelebung der verworfenen Lehre vom Totalvorbehalt jedenfalls nahekommen würde.

Wenn nun im Rahmen der Ausnahme, dass bei Gemeinnützigkeit Steuerentlastungen gewährt werden, keine Belastung eintreten kann, verbleibt nur noch die Belastung durch die Regel, dass der Staat generell Steuern erhebt. Die allgemeine Steuerpflicht als solche hat jedoch keinerlei Bezug zur Meinungsfreiheit. Sie ist im Finanzbedarf des Staates begründet und orientiert sich in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich an der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen.

In diesem Zuge ist dem BFH beizupflichten, wenn er erst in jüngerer Vergangenheit in zwei Entscheidungen verdeutlicht hat, dass es etwa keinen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt, wenn die Gemeinnützigkeit verneint wird, weil ein Verein die Aufnahme von Frauen generell verweigert (Rn. 30) oder weil er islamistisch-extremistisch geprägt ist (Rn. 47). In ähnlicher Weise kann man auch eine ältere Entscheidung des BVerfG verstehen, in der in dem Umstand kein Eingriff gesehen wurde, dass die Zeugen Jehovas zur Erlangung einer Umsatzsteuerbefreiung den Status als Körperschaft öffentlichen Rechts beantragen mussten, was diese jedoch aus religiösen Gründen ablehnten (Rn. 18). Vor dem Hintergrund dieser Judikate dürfte auch die Nichterwähnung der Meinungsfreiheit in den Attac-Entscheidungen zu sehen sein. Denn es besteht kein Grund, aus dem die Ausführungen zur Religionsfreiheit nicht auf die Meinungsfreiheit übertragbar sein könnten.

Unberührt davon bleibt, dass die Ertragsbesteuerung als solche einen Eingriff in Art. 14 GG darstellt (Rn. 36 f.). Jedoch kann hier die Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund der Maßstablosigkeit des staatlichen Finanzbedarfs kaum begrenzende Wirkung entfalten (vgl. ebda., Rn. 44 ff.), weshalb die infolge der Verweigerung der Gemeinnützigkeit bestehenbleibenden steuerlichen Regelbelastungen keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung darstellen. Aufgrund dieser sehr weiten Grenzen entfaltet es für die freiheitsrechtliche Betrachtung auch keine entscheidende Relevanz, ob man etwa in einer gemeinnützigen Einkommensverwendung eine Minderung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen sieht.

Fazit

Die Verwehrung der Gemeinnützigkeit stellt isoliert betrachtet keinen Grundrechtseingriff dar. Das Gemeinnützigkeitsrecht gewährt lediglich Entlastungen, es begründet keine grundrechtlichen Belastungen für die betroffenen Körperschaften und spendenden Personen. Die Versagung der Gemeinnützigkeit vermag daneben auch die freiheitsrechtliche Bewertung des allgemeinen Steuerzugriffs nicht entscheidend zu beeinflussen. Vor diesem Hintergrund wird sich zeigen, wie hohe Erfolgschancen die Verfassungsbeschwerde von Attac hat, in deren Rahmen zusätzlich die hier nicht erörterten gleichheitsrechtlichen Aspekte zu untersuchen sein werden. Letztlich erscheint es allerdings nicht fernliegend, dass die Problemstellung der Vereinbarkeit von politischer Betätigung und Gemeinnützigkeit eine Frage darstellt, die nur der Gesetzgeber befriedigend beantworten kann, dem Änderungen selbstverständlich jederzeit freistehen.

Zimmermann, Noah, Gemeinnützigkeitsrecht ist kein Eingriffsrecht, JuWissBlog Nr. 93/2021 v. 25.10.2021, https://www.juwiss.de/93-2021/

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Gemeinnützigkeit, Grundrechte, Meinungsfreiheit, Noah Zimmermann, Steuerverfassungsrecht
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • David Werdermann
    25. Oktober 2021 19:18

    So einfach ist es in meinen Augen nicht. Das Verwehren von Vorteilen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchaus eine eingriffsgleiche Beeinträchtigung sein, wenn es in der Zielsetzung und in den Wirkungen einem Eingriff gleichkommt (vgl. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv116202.html#222). Und auch der EGMR und der EuGH haben den Eingriffsbegriff ausgeweitet, wie das Gutachten von Patricia Wiater zeigt.
    Jedenfalls dürfte die Meinungsfreiheit im Rahmen der gleichheitsrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen sein. Eine an die politische Betätigung anknüpfende Ungleichbehandlung verfolgt keinen verfassungslegitimen Zweck.

    Antworten
  • Die Befreiung von der Körperschaftsteuer ist kein gutes Beispiel für eine Entlastung.
    Körperschaftsteuer dürfte nie anfallen, wenn eine nach ihrer Satzung gemeinnützige Körperschaft vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird
    (besser wäre der Hinweis auf die Ermäßigung der Umsatzsteuer -§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG- und die Befreiung der Spenden von der Schenkungsteuer -§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG- gewesen).
    Denn Voraussetzung für die Annahme von Einkünften ist die Gewinnerzielungsabsicht.
    Diese wird nach § 2 der Mustersatzung (=Anlage 1 zu § 60 AO) jedoch ausgeschlossen.
    Eine Körperschaft, deren Satzung nicht der Mustersatzung entspricht, erfüllt schon nicht die gesetzlichen Anforderungen an die satzungsmäßigen Bestimmungen, kann also nie gemeinnützig sein (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AO).
    Wenn es also nicht tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine als gemeinnützig vorgesehene Körperschaft entgegen ihrer Satzung eine Einkunftserzielungabsicht hat, fällt also auch keine Körperschaftsteuer an.
    Sollte die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft jedoch tatsächlich auf Einkunftserzielung ausgelegt sein/werden, würde keine Steuerbegünstigung gewährt (§ 63 Abs. 1 AO).

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