VON VIVIAN KUBE und HANNAH GOHLKE
Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Attac geht die AfD seit geraumer Zeit gegen NGOs vor, die sich gegen Rechtsextremismus einsetzen oder die AfD kritisieren. Dieses Mal hat die AfD sich allerdings ein Eigentor geschossen: Denn das OLG Karlsruhe stärkte den Stand von zivilgesellschaftlichen Organisationen im politischen Diskurs – und schafft Anlass für eine verfassungsrechtliche Neubewertung des Gemeinnützigkeitsrechts.
„Die Gemeinnützigkeit soll die Zivilgesellschaft aktiv fördern und nicht umgekehrt die Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit einschränken“, stellte das OLG Karlsruhe fest, in einem ablehnenden Urteil gegen die Unterlassungsklage des ehemaligen AfD-Politikers Stefan Räpple. Dieser klagte gegen die Amadeu Antonio Stiftung, die sich seit über 20 Jahren für eine demokratische Zivilgesellschaft und gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus einsetzt.
Das OLG könnte damit mit einer Rechtsunsicherheit aufgeräumt haben, die seit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Attac viele zivilgesellschaftliche Organisationen beunruhigt, zeigt aber auch welche verfassungsrechtliche Dimension der BFH bisher übersehen hatte.
Auf den ersten Blick hat die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe keinen direkten Bezug zum Gemeinnützigkeitsrecht. Es entschied zuvörderst über das Löschungsbegehren des Klägers gegen einen Bericht der Amadeu Antonio Stiftung auf ihrer Internetseite, in dem sie den Kläger als „erklärten Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnete und entschied, dass die Meinungsfreiheit der Stiftung in diesem Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ex-Politikers überwöge. Grundlage für diese Aussage waren öffentliche Auftritte des Klägers, in denen dieser anlässlich einer Gedenkveranstaltung zur Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz einen „Schluss mit dem Schuldkult“ forderte.
Wie die AfD das Gemeinnützigkeitsrecht als Strategie zur Einschüchterung nutzt
Darüber hinaus hatte das Gericht sich aber auch mit den Auswirkungen der Gemeinnützigkeit auf die Meinungsfreiheit zu beschäftigen. Dieser scheinbare Nebenkriegsschauplatz fand schließlich Eingang in den ersten Leitsatz. Und sendet damit nicht nur ein wichtiges Signal für die Handlungsspielräume von zivilgesellschaftlichen Organisationen, sondern entzieht einer Strategie der AfD den Boden, mit der sie sich die Rechtsunsicherheit im Gemeinnützigkeitsrecht zur Einschüchterung von gemeinnützigen Organisationen zunutze gemacht hatte. Denn es häufen sich die Fälle, in denen die AfD versucht, gemeinnützige Vereine, die sich aktiv gegen Rechtsextremismus engagieren, in der Öffentlichkeit zu diskreditieren, in parlamentarischen Anfragen die Aberkennung ihrer Gemeinnützigkeit und anderer öffentlicher Förderung zu fordern (siehe auch hier, hier, hier oder hier) oder diese Organisationen bei den Finanzbehörden „anzuzeigen“.
So berief sich die AfD auch dieses Mal auf die Grenzen der Gemeinnützigkeit. Der Kläger schrieb auf seiner öffentlichen Facebook-Seite: „Gerichtstermin […] Ziel: Entzug der Gemeinnützigkeit der linksradikalen Stiftung wegen politischer Einflussnahme […]“.
Der Leitsatz und die Begründung des OLG könnte dieser Silencing-Strategie nun ein Ende gesetzt haben. Das OLG stellte klar, dass die Beklagte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich Trägerin von Grundrechten und, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sei (Rn. 100). Weder die staatlichen Zuwendungen noch der Status der Gemeinnützigkeit hätten Einfluss auf den Schutzbereich der Meinungsfreiheit oder auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen (Rn. 101). Dabei rekurrierte das Gericht auch auf die Bedeutung der Gemeinnützigkeit in einer Demokratie: Diese solle den verschiedenen Formen bürgerschaftlicher, gesellschaftlicher Selbstorganisation – als aktivierender Staat – den ihnen gebührenden Raum geben und die Zivilgesellschaft aktiv fördern. Das Gemeinnützigkeitsrecht solle daher gerade nicht die Freiheitsrechte und insbesondere nicht die Meinungsfreiheit einschränken (Rn. 108).
Zum Verhältnis der eingeschränkten „politischen Betätigung“ zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG
Diese Aussagen des Gerichts spiegeln allerdings nicht die Realität vieler gemeinnütziger Vereine wider. In Folge der Attac-Rechtsprechung haben sich zahlreiche gemeinnützige Organisationen aus der öffentlichen Auseinandersetzung um politische Meinungen zurückgezogen – aus Sorge die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Denn wie viel Einmischung in öffentliche Debatten nach der Attac-Rechtsprechung noch erlaubt ist – darüber wird seitdem gestritten. Die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Zivilgesellschaft sind dabei überraschend wenig in den Blick genommen worden (anders Sebastian Unger).
In der Rechtsprechung des BFH zu Attac (Urteil vom 10. Januar 2019 und zuletzt Beschluss vom 10. Dezember 2020) bestätigte das Gericht den Entzug der Gemeinnützigkeit des Trägervereins von Attac, weil dessen Kampagnen und öffentliche Stellungnahmen thematisch von keinem in § 52 AO anerkannten gemeinnützigen Zweck gedeckt waren. Diese Rechtsprechung führte damit eine weitere Einschränkung der sog. „politischen Betätigung“ ein. Zuvor hatte der BFH schon im BUND-Urteil vom 20. März 2017 entschieden, dass die politische Betätigung auch zu einem als gemeinnützig anerkannten Zweck (hier der Umweltschutz) nur im begrenzten Umfang zulässig sei und eine Ausnahme darzustellen habe. So dürfe die politische Betätigung „die anderen von der Körperschaft entfalteten Tätigkeiten (hier u.a. die Betreuung von Kinder-Umweltgruppen) nicht ‚weit überwiegen‘“ (Rn. 93) und müsse mit der begünstigten Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig verbunden sein (Rn. 86).
Bei seiner Definition von politischer Betätigung orientiert sich der BFH am Parteiengesetz. Demnach ist politische Betätigung die Einflussnahme auf die politische Willensbildung (§ 2 Abs. 1 PartG) und die Gestaltung der öffentlichen Meinung (§ 1 Abs. 2 PartG) (Rn. 18). Weitere inhaltliche Erläuterungen lassen sich der Aussage entnehmen, dass es zulässig sei im Rahmen der „politischen Bildung […] in beliebig anmutenden Politikbereichen“ eigene Auffassungen zu entwickeln, nicht aber, diesen Auffassungen „zusätzlich auch noch ‚Gehör zu verschaffen‘“ (Rn. 31).
Damit dürfen sich zivilgesellschaftliche Organisationen, wenn sie weiterhin gemeinnützig bleiben möchten, kein Gehör verschaffen zu Themen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, so wie etwa das Thema soziale Gerechtigkeit. Aber auch die Verbreitung eigener Positionen zu anerkannten Zwecken ist nur eingeschränkt möglich.
Damit haben gemeinnützige Organisationen nur begrenzte Möglichkeiten sich öffentlich zu äußern, denn mit jeder solcher Äußerung geht zwangsläufig eine Gestaltung der öffentlichen Meinung einher, so dass nach der obigen Definition schnell eine politische Betätigung vorliegen würde. Dabei ist die Gemeinnützigkeit freilich keine zwingende Voraussetzung für eine Meinungsäußerung, wird die Gemeinnützigkeit allerdings in Folge einer Meinungsäußerung aberkannt, liegt eine Verkürzung der Meinungsfreiheit vor und ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff nahe. Denn ein Eingriff in die Meinungsfreiheit kann auch bei nachteiligen an eine Meinungsäußerung geknüpfte Rechtfolgen vorliegen. Die Meinungsfreiheit schützt darüber hinaus auch vor faktischen Eingriffen, d.h. solchen, die eine Beschränkung der Meinungsfreiheit nicht unmittelbar bezwecken, diese jedoch zur Folge haben, so kann auch schon die schlichte Abschreckungswirkung ein zu rechtfertigender Eingriff in die Meinungsfreiheit sein kann.
„Verfassungsrechtliches Begründungsdefizit“
Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung auf Grundlage der Meinungsfreiheit bieten die Einschränkungen des Gemeinnützigkeitsrecht daher genug. Man mag dem BFH also vorwerfen, dass sich neben den bereits von Anna Leisner-Egensberger und Sebastian Unger aufgezeigten „verfassungsrechtlichen Begründungsdefiziten“ (so Unger) in der BFH-Rechtsprechung zu Attac noch ein weiteres verbirgt.
Als verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen derartigen Eingriff kommt vor allem das Recht aller Bürger*innen auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung in Betracht. Dieses Recht zieht der steuerlichen Begünstigung von Spenden an politische Parteien klare Grenzen. Der Staat darf die tatsächlichen Unterschiede beim finanziellen Einflussnahmepotential der Bürger*innen nicht noch vergrößern, etwa indem durch ein progressives Steuerrecht und unterschiedliche Abzugsfähigkeit von Spenden die politischen Meinungen von einkommensstarken Bürger*innen „prämiert“ werden (vgl. BVerfGE 85, 264 (315 f.).
Zweck des Ausschlusses von parteipolitischer Betätigung gemeinnütziger Organisationen ist es gerade, eine Umgehung der Grenzen für die Parteifinanzierung zu verhindern. Ob sich auf Grundlage dieses Zweckes auch eine erhebliche Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Diskurs zu sämtlichen allgemeinpolitischen Themen rechtfertigen ließe, scheint mehr als fraglich.
Angesichts der unterschiedlichen Akteur*innen, die Einfluss nehmen auf die öffentliche Willensbildung insbesondere rund um eine Wahl – wie etwa Wirtschaftsverbände und ausländische Regierungen –, müssen jedoch allgemein Regelungen geschaffen werden, die die Transparenz von Finanzströmen sowie die gleiche Teilhabe aller Bürger*innen sichern. Diese Aufgabe lässt sich nicht mit dem Gemeinnützigkeitsrecht allein lösen und wird jedenfalls nicht gelöst, wenn nur gemeinnützige Organisationen von der politischen Arena ausgeschlossen werden.
Sicher ist: Die Wertungen des Grundgesetzes müssen bei der weiteren Ausgestaltung der politischen Betätigung von zivilgesellschaftlichen Organisationen eine Rolle spielen, und dieses Grundgesetz vertraut – woran das OLG Karlsruhe uns erinnert – „auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer menschenverachtender Ideologien“ (Rn. 200). Dies sei jedoch nur möglich, wenn auch gemeinnützige Körperschaften von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch machen können – auch durch „scharfe Reaktionen“ (Rn. 201).
Gohlke, Hannah/ Kube, Vivian, Keine Beschränkung der Meinungsfreiheit über das Gemeinnützigkeitsrecht, JuWissBlog Nr. 90/2021 v. 12.10.2021, https://www.juwiss.de/90-2021/
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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Wie steht es denn mit der steuerlichen Behandlung (darum geht es ja hier) von den sog. Lobby-Organisationen? Sind die Mitgliedsbeiträge der Arbeitgeberverbände in die INSM bzw. die Zahlungen der Industrieunternehmen an die Arbeitgeberverbände „betrieblich veranlasst“? Die INSM selbst jedenfalls ist eine nicht gemeinnützige GmbH und damit steuerpflichtig.
Wenn die Beiträge nciht abzugsfähig sind (maW Lobbyarbeit mit versteuertem Geld stattfindet), sehe ich hier schon ein System: Es geht nicht primär um die Offenlegung von Finanzströmen, sondern eher um die steuerliche Gleichstellung der politischen Kräfte.
Dank des Presserechts (Kampagnen müssen einen presserechtlich Verantwortlichen angeben) und des Transparenzregisters bin ich mir jetzt nicht sicher, ob „dunkle“ Geldströme, die in Kampagnen außerhalb von Parteien enden, wirklich relevant in Deutschland sind (in der Art der Super-PACs der USA). Lobbyorganisationen, die selbst die öffentliche Meinung zu beeinflussen suchen, fallen mir außer die INSM auch keine ein.
Wenn man in der (drohenden) Rechtsfolge des Verlusts der Gemiennützigkeit einen Eingriff sehen möchte, so müssen die Vorschriften der AO am Maßstab des „allgemeinen Gesetzes“ gemessen werden. Die Standpunktneutralität könnte man eher in die andere Richtung angreifen, weil sie eben bestimmte Standpunkte (wie den Umweltschutz) bevorzugt. Und das gleichrangige Schutzgut – nämlich die steuerliche Neutralität des allgemeinpolitischen Meinungskampfes außerhalb der Parteien – liegt auch vor.
Problematisieren könnte man nun eher, wo die Grenze von Werbekampagnen zur Absatzförderung und solchen zur politischer Einflussnahme zu ziehen sein mag. (zB: Jetzt für Klimaschutz: Wechseln Sie zu Erdgas! — E.on)
[…] Eine Erwiderung auf Vivian Kube/Hannah Gohlke […]
Lieber Herr Klug, erst einmal vielen Dank für Ihren Kommentar.
Zunächst zu Ihrem zweiten Punkt der Standpunktneutralität – dies sehen wir auch so. Durch die aktuelle Gesetzeslage und ihre Auslegung durch die Finanzgerichte bleiben wichtige gesellschaftliche Themen von der steuerlichen Befreiung ausgeschlossen, während andere bevorzugt werden. Daher wird der Einfluss auf die politische Willensbildung zu einigen Themen gefördert und zu anderen eher verhindert. Gesellschaftlich wichtige Themen wie beispielsweise der Einsatz für soziale Gerechtigkeit bleiben ausgeschlossen. Darüber hinaus hinkt der Katalog der förderungswürdigen Themen auch zeitlich hinter der gesellschaftlichen Realität hinterher, da dieser Katalog immer erst durch ein Gesetzgebungsverfahren aktualisiert werden muss. Daher sind Themen wie Digitalisierung oder der Schutz von Internetnutzer*innen nicht umfassend enthalten, obwohl es gerade in diesen Bereichen wertvolles und innovatives zivilgesellschaftliches Engagement gibt. In der Gesamtschau scheint es uns so, dass es eher progressive und innovative Themen schwer haben. Hier haben wir also ein weiteres Ungleichgewicht.
Wann gewisse Kampagnen zu Marketingzwecken und wann zur politischen Willensbildung genutzt werden, und welche Rolle das Steuerrecht dabei spielt, ist unseres Erachtens noch ein zusätzlicher wichtiger Punkt, den man analysieren sollte, um ein vollumfängliches Bild davon zu gewinnen, wie das Steuerrecht die Möglichkeiten zur politischen Einflussnahme von einigen Akteur*innen verstärkt und von anderen erschwert.
Zu Ihrem ersten Punkt, dieser ist nach unserer Auffassung eigentlich gerade ein gutes Beispiel dafür, warum ein Ausschluss von gemeinnützigen Organisationen von der politischen Arena ein unfaires Ungleichgewicht schafft. Die Mitgliedsbeiträge von Unternehmen an Arbeitgeber*innenverbände können gewöhnlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden; ebenso ihre Lobby-Aktivitäten. Darüber hinaus verfügen wirtschaftliche Akteur*innen natürlich über mehr finanzielle Ressourcen, die für Lobbyaktivitäten eingesetzt werden können, als nicht gewinnorientierte gemeinnützige Organisationen. Um einen gleichberechtigten Diskurs zu ermöglichen, müsste es auch nicht gewinnorientierten gemeinnützigen Organisationen erlaubt sein an dem politischen Diskurs mitzuwirken und mit Politiker*innen in Kontakt zu treten. Durch die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichtshöfe wird ihnen dies jedoch versagt.
An dieser Stelle auch noch eine Klarstellung: Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung erfolgt nicht nur durch öffentliche Kampagnen, die ggf. dem Presserecht unterfallen, sondern vielfach durch Stellungnahmen, durch Formulierungsvorschläge für Gesetzesentwürfe, die direkt an Entscheidungsträger*innen versandt werden, durch Veranstaltungen, sog. Parteisponsoring oder subtiler durch langfristig geplantes sog. deep lobbying. Der Verein LobbyControl hat einige der Möglichkeiten in einem Lexikon zusammengetragen. Daher sind gerade die Lobby-Aktivitäten von wirtschaftlichen Akteur*innen für die Öffentlichkeit kaum nachvollziehbar, jedoch über ihre Betriebsausgaben steuerlich begünstigt. Viele zivilgesellschaftliche Organisationen unterwerfen sich hingegen freiwillig Transparenzanforderungen und fordern auch gesetzliche Regelungen für mehr Transparenz bei Lobby-Aktivitäten.